Arbeitsschutzbelehrung Vorlage für eine Unterweisung Thema „ Anschlagen von Lasten“ Durch fehlerhaftes Anschlagen von Lasten oder durch Mängel am Anschlagmittel können sich schwerwiegende Unfälle.

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Transcript Arbeitsschutzbelehrung Vorlage für eine Unterweisung Thema „ Anschlagen von Lasten“ Durch fehlerhaftes Anschlagen von Lasten oder durch Mängel am Anschlagmittel können sich schwerwiegende Unfälle.

Arbeitsschutzbelehrung
Vorlage für eine Unterweisung
Thema „ Anschlagen von Lasten“
Durch fehlerhaftes Anschlagen von Lasten oder durch Mängel am Anschlagmittel können sich schwerwiegende
Unfälle ereignen.
Januar 2011
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Arbeitsschutzbelehrung
Unterweisungsthema:
Anschlagen von Lasten
INHALT:
(1) Gefahren und deren Auswirkungen (Folie 3)
(2) Massnahmen zur Abwehr der Gefahren (Folie 4)
(3) Weitere Aspekte ( Folie 5)
(4) Bestimmungsgemäße Verwendung ( Folie 6)
(5) PSA ( Folie 7)
Verfasser: Sicherheitsingenieur Bernd Appelt
Januar 2011
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Arbeitsschutzbelehrung
Gefahren und
deren
Auswirkungen !
Anschlagen von Lasten
• Herabfallen von Lasten, Zerreißen von Gehängen, Umsturz von
Maschinen, Verhaken von Lasten. Dadurch schwerer Unfall und
großer Sachschaden möglich
Hinweise auf
Gefährdungen
Warnung vor schwebender Last
Warnung vor Stolpergefahr
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Arbeitsschutzbelehrung
Maßnahmen zur
Abwehr der
Gefahren !
Technisch:
• Nur mit Kennzeichnung der Tragkraft versehene Lastaufnahmemittel
verwenden, deren Lasthaken müssen in einwandfreiem Zustand sein (keine
defekte Hakenfalle).
• Geeignete Lastaufnahmemittel verwenden.
Organisatorisch:
• Anschlagmittel ( Seile, Ketten, Hebebänder) nicht über die zulässige
Belastung hinaus beanspruchen. BGI „Belastungstabellen für Anschlagmittel“ „
• Zur Anpassung der Kettenlänge nur zugelassene Kettenkürzer verwenden.
• Lange schlanke Teile nur mittels Schnürgang oder unter Verwendung von
Traversen anschlagen.
• Absprachen über Handzeichen treffen.
• Anschlagmittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.
Persönlich:
• Last sicher anschlagen, sie darf weder verrutschen noch heraus fallen.
• Beim Anheben der Last darauf achten, dass sich niemals Hände zwischen
Anschlagmittel und Last befinden. Lastschwerpunkt beachten.
• Lasten so absetzen, dass diese nicht umkippen oder abgleiten können.
• Bei mehrsträngigen Anschlagen ist der Lasthaken so anzubringen,
dass die Spitzen nach außen gerichtet sind.
• Nicht benötigte Hakengeschirre hoch hängen.
• Seile, Ketten und Bänder nicht verknoten und verdrehen.
• Bei Anschlagen von Geräten und Maschinen sind die vorgesehenen
Anschlagösen zu benutzen.
BGI 556 „ Anschläger“
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Arbeitsschutzbelehrung
Weitere Aspekte
beim Umgang
mit
Lastaufnahmeeinrichtungen:
• Kein Aufenthalt in
unübersichtlichen Verkehrsund Transportbereichen sowie
unter schwebenden Lasten.
• Berücksichtigen Sie bei der Auswahl der
Anschlagmittel auch den Neigungswinkel.
Neigungswinkel über 60 Grad sind nicht zulässig.
• Führen Sie die Anschlagmittel nicht um scharfe Kanten,
Seile und Hebebänder bei scharfkantigen Lasten nicht
ohne Kantenschutz einsetzen.
• Die Ablegereife der Seile, Ketten und Bänder muss
auch durch den Anschläger beurteilt werden können.
• Benützen Sie nur einwandfreie Anschlagmittel
Drahtseile dürfen keine Quetschungen, Knicke oder
Rostschäden aufweisen.
Ketten dürfen keine Risse, Einkerbungen oder
Verbiegungen aufweisen.
Bänder dürfen keine Beschädigung der Ummantelung und
keine sichtbaren Schäden an der Einlage aufweisen.
•
Melden Sie Mängel an Hebezeugen sofort Ihrem Vorgesetzten
BGR 500 Kap.2.8
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Arbeitsschutzbelehrung
Nutzung von
Arbeitsmitteln heißt:
Bestimmungsgemäße
Verwendung !
1. Arbeitsmittel (Krane, Lastaufnahmeeinrichtungen), PSA,
Arbeitsstoffe und Einrichtungen dürfen nur so benutzt werden,
wie es vom Arbeitgeber
• bestimmt wurde (Betriebsanweisung) oder
• üblich ist (Herstellerinformationen).
2. Beschäftigte dürfen Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und
Einrichtungen benutzen, wenn Sie vom Arbeitgeber
• beauftragt und
• hierzu unterwiesen sind.
3. Die Beschäftigten dürfen Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe
und Einrichtungen nicht unbefugt benutzen oder betreten.
Anh. I+II BetrSichV
§ 15 (2) ArbSchG
§ 17 BGV A1
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Arbeitsschutzbelehrung
Persönliche
Schutzausrüstung
 Tragen Sie Ihre
Sicherheitsschuhe bereits bei
Antritt der Arbeit.
 Tragen Sie einen Schutzhelm.
 Tragen Sie Schutzhandschuhe.
Sie ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt.
Die Beschäftigten haben die persönliche Schutzausrüstung
• bestimmungsgemäß zu benutzen,
• regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und
• festgestellte Mängel dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.
PSA
§ 15 (2) ArbSchG
§ 30 (2) BGV A1
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