Gestaltung und Durchsetzung von deutschen Beteiligungsrechten im internationalen Konzern Bautzen, 28. Mai 2008 Teil 1 Deutsche Mitbestimmung im europäischen Vergleich Teil 2 Unternehmensbeispiele: Grenzen und Möglichkeiten deutscher und.

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Transcript Gestaltung und Durchsetzung von deutschen Beteiligungsrechten im internationalen Konzern Bautzen, 28. Mai 2008 Teil 1 Deutsche Mitbestimmung im europäischen Vergleich Teil 2 Unternehmensbeispiele: Grenzen und Möglichkeiten deutscher und.

Gestaltung und Durchsetzung von
deutschen Beteiligungsrechten im
internationalen Konzern
Bautzen, 28. Mai 2008
Teil 1
Deutsche Mitbestimmung im europäischen Vergleich
Teil 2
Unternehmensbeispiele: Grenzen und Möglichkeiten
deutscher und europäischer Beteiligungsrechte
Teil 3
Brauchen wir grenzüberschreitende Mitbestimmung?
Die Antwort des EMB
Hauptsitz der EBR-fähigen Unternehmen
Organisationsgrad in Europa
70-80%
30-50%
18-30%
< 17 %
Mitbestimmung oder Tarifautonomie?
Betriebsrat
Mitbestimmung
Betriebsvereinbarung
Gewerkschaft
Tarifautonomie
Tarifvertrag
Verhandlungen → Kollektivvertrag
Rechtssicherheit?
Wenn die Verhandlungen scheitern:
Friedenspflicht?
Modelle von Belegschaftsvertretungen
Gewerkschaften
Trade unions
Syndicats
Betriebsrat
Works council
Comité d´entreprise
Betriebsrat + Gewerkschaften
Works council + trade unions
Comité d´entreprise + syndicats
Skandinavisches Modell
Angelsächsisches Modell
„Germanisches“ Modell
Mediterranes Model
Transformationsländer
„Germanisches“ Modell
Ondernemingsraad (OR)
BR
OR
Betriebsrat (BR)
Betriebsrat in Deutschland
Betriebsrat als zentrales Organ übt alle Verhandlungsrechte aus
Gesetzlich geregelte Mitwirkungsrechte („Mitbestimmung“)
Keine Streiks in betrieblichen Fragen, Einigungsstelle („Betriebsfrieden“)
Weitgehende Regelungen über Freistellungen und Arbeitsmittel
Gewerkschaften nur indirekt im Betrieb präsent
Gute Betreuung durch Hauptamtliche
Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat
Verrechtlichtes System zur „Unsicherheitsvermeidung“
„industry culture“
Angelsächsisches Modell: Kein Betriebsrat
Komitee der Gewerkschaftsvertreter
(representatives‘ committee)
Nur bei Anerkennung
durch den Arbeitgeber
(recognition)
Belegschaftsvertretung in Großbritannien
Keine gesetzliche Grundlage für Betriebsräte oder Mitbestimmung
Recht auf Information und Konsultation erst seit April 2005
Gewerkschaften verhandeln alle betrieblichen Fragen
Streiks in allen betrieblichen Fragen möglich (keine Pflicht zum
Betriebsfrieden, aber Einschränkungen aus der Thatcher-Zeit)
Eingeschränkte Freistellungsregelungen, keine Sachverständigen
Flexible und pragmatische Zusammenarbeit der Betriebsparteien
Wenig gesetzliche (oder schriftliche) Regelungen
Gewerkschaften streben Einflußnahme über Pensionsfonds an
„business culture“
Vereinigtes Königreich
Gewerkschaften / trade unions
TUC (6,4 Mio.):
2,0 Mio.
1,3 Mio.
0,6 Mio.
0,3 Mio.
Mediterranes Modell
Conseil d´entreprise (CE)
Comité d´entreprise (CE)
Rappresentanza
Sindacale
Unitaria (RSU)
CE
Gewerkschaften
Syndicats
Comissões de
trabalhadores (CT)
Comité de empresa (CE)
Belegschaftsvertretung in Frankreich
Gesetzliche Grundlage für Betriebsräte
Information und Konsultation, kein Recht auf Mitbestimmung
Keine Pflicht zum Betriebsfrieden
Gewerkschaften verhandeln alle betrieblichen Fragen
Stundenweise Freistellungsregelungen
Wenig Unterstützung durch Hauptamtliche
Rückgriff auf Sachverständige sehr weit verbreitet
Häufig konfliktbeladene Zusammenarbeit der Betriebsparteien
Schwache Arbeitnehmerbeteiligung im Verwaltungsrat
„culture patronale“
Belegschaftsvertretung in Frankreich
Personaldelegierte
Délégués du personnel
Betriebsrat
Comité d´entreprise
Gewerkschaftsdelegierte
Délégués syndicaux
Betriebsrat
Comité d‘entreprise / Comité d‘établissement
Vorsitzender = Werksleiter
Président = patron
Sekretär + Kassenwart + andere
Secrétaire + trésorier + autres
Gewählte Mitglieder
Élus titulaires
Gewählte Stellvertreter
Élus suppléants
CE
Gewerkschaftsdelegierte (ernannt)
Délégues syndicaux (désigné)
Experte - expert
Betriebsrat
Comité d‘entreprise / Comité d‘établissement
Vorsitzender = Werksleiter
Président = patron
Unterrichtung und Anhörung
Kein Recht auf Mitbestimmung
Verwaltung von Sozialfonds
0,2 % + x% (ca. 0,9%)
CE
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
Gewerkschaften verhandeln alle
betrieblichen Fragen
Keine Pflicht zum Betriebsfrieden
Gesetzliche Grundlage
Betriebsratswahlen 2004/2005
CFDT
20,3%
CGT
23,6%
CGT-FO
12,6%
Unorganisierte
22,9%
CFTC
6,4%
Andere
7,9%
CFE-CGC
6,3%
Zusammensetzung und Arbeit des EBR
Deutsches oder französisches Modell?
Deutsches Modell
Französisches Modell
EBR besteht nur aus
Arbeitnehmervertretern
EBR besteht aus Arbeitnehmer- und
Arbeitgebervertretern
Vorsitz liegt bei einem gewählten
Arbeitnehmervertreter
Vorsitz liegt beim Arbeitgeber,
Arbeitnehmerseite wählt einen Sprecher
Interne Angelegenheiten werden in
einer normalen EBR-Sitzung
besprochen
Interne Angelegenheiten werden in einer
Vorbesprechung der Arbeitnehmerseite
besprochen
Arbeitgeber wird zu einzelnen
Tagesordnungspunkten in die EBRSitzung eingeladen und erstattet Bericht
Arbeitgeber lädt zur EBR-Sitzung ein und
erstattet Bericht
EBR rechnet alle notwendigen Kosten
seiner Arbeit mit dem Arbeitgeber ab,
Freistellungen erfolgen nach Bedarf
EBR erhält ein festes Jahresbudget und
muß damit haushalten, Freistellungsumfang ist pro Person genau definiert
In Deutschland wird schneller restrukturiert
(„dank“ Mitbestimmung)
Deutsches Modell
Französisches Modell (= EBR-Richtlinie)
AG kann nicht einseitig handeln, sofern
Mitbestimmungstatbestände vorliegen
AG kann einseitig handeln, sofern der BR
ordnungsgemäß angehört wurde
BR braucht Informationen, um seine
Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen
BR braucht Informationen, um über die
Gewerkschaften Proteste zu organisieren
BR kann juristische Druckmittel nutzen,
um Mitbestimmungsrechte zu wahren,
Verhandlungen führt BR
BR kann juristische Druckmittel nutzen, um
das Anhörungsverfahren zu verzögern,
Verhandlungen führen die Gewerkschaften
Einigungsstelle und Friedenspflicht in
betriebsverfassungsrechtlichen Fragen
→ Betriebsvereinbarung
Individuelles Streikrecht auch während der
Vertragslaufzeit, keine Einigungsstelle
→ Haustarifvertrag
AG kann schnelle Entscheidungen
erzwingen, Einigungsstelle für beide
Seiten ein schwer kalkulierbares Risiko
Verzögerung des Anhörungsverfahrens nur
für den AG ein hohes finanzielles Risiko,
Arbeitskampf für beide Seiten ein Risiko
Teil 2: Unternehmensbeispiele
Verweigerung transnationaler Kontakte: Kühne + Nagel / Valora
Drohende Produktionsverlagerung: Forbo
Gerichtliche Geltendmachung des Informationsanspruchs: Alcatel-Lucent
Mindeststandards für Restrukturierungen: Generali / RWE Energy
Vorausschauende Bewältigung des Wandels („anticipation of change“):
Deutsche Bahn / Schneider Electric / BP
Soziale Garantien bei Unternehmensfusion: Gaz de France
Verhandlungen über Standortfragen: General Motors
Gerichtsverfahren beunruhigen Arbeitgeber: Thomson / Michelin
Personalpolitik und Arbeitssicherheit: Areva / Freudenberg
Kühne + Nagel
1976 Flucht vor der Mitbestimmung in die Schweiz
1995 erste Versuche zur EBR-Gründung
1997 Reisekosten eingeklagt
2000 Übersetzungskosten eingeklagt
2004 Urteil des Europäischen Gerichtshofs
2007 Urteil in Österreich
Valora
1996 „freiwillige“ Vereinbarung vor Inkrafttreten des EBR-Gesetzes
Schriftliche Information durch Spartengeschäftsführer (nur auf Anfrage)
Dieses Informationsverfahren ersetzt die Gründung eines EBR
Oktober 2003 Versuche zur Gründung eines EBR
Juli 2005 kurz vor Erlaß einer einstweiligen Verfügung legt der
Arbeitgeber erstmals grenzübergreifende Informationen vor
Dezember 2007 LAG Baden-Württemberg stärkt Arbeitgeber
Gang zum BAG eingeleitet
Siegling GmbH (Forbo-Konzern)
Ende 2003 Gerüchte über Werksneubau in der Slowakei
Gefahr der Produktionsverlagerung
Wirtschaftsausschuß erhält keine Auskunft, weil er für internationale
Fragen nicht zuständig ist
EBR erhält keine Auskunft, weil nur ein einziges Land betroffen ist,
nämlich die Slowakei (EBR ist nur bei transnationalen Fragen zuständig)
GBR ruft die Einigungsstelle an
September 2004 Verfahren vor dem LAG Niedersachsen
Einen Tag vor Fristablauf legt der Arbeitgeber alle Informationen offen,
sowohl dem Wirtschaftsausschuß als auch dem EBR
Alcatel-Lucent
Dezember 2006: Fusion Alcatel (F) mit Lucent Technologies (USA)
Folge: 12.500 Arbeitsplätze sollen abgebaut werden, in Deutschland sind
insbesondere die Werke in Stuttgart und Nürnberg betroffen.
15. März 2007: europaweiter Protesttag
23. März 2007: Lauschangriff des Arbeitgebers in der EBR-Sitzung
27. April 2007: Französische Richter stellen Kriterien auf, die auch
deutsche Betriebsräte stärken.
Alcatel-Lucent
Der Arbeitgeber muß dem EBR folgendes vorlegen:
 einen präzisen, bezifferten Bericht über die Gründe für Stilllegung,
Verlagerung und Zusammenlegung von Geschäftsaktivitäten
 eine präzise bezifferte Darlegung der Berechnungsmethode und der
Elemente, die zur Kalkulation des angeblichen Personalüberhangs dienen
 die Anzahl der geplanten Stellenstreichungen, und zwar für jede Sparte
und für jedes Land, getrennt nach Arbeitnehmerkategorien
 eine genaue und bezifferte Begründung für diese Verteilung und den
vorgesehenen Zeitplan für den geplanten Stellenabbau
Diese Informationen müssen „komplett und präzise genug sein, um
dem EBR die Beschäftigungsentwicklung auf europäischem Niveau
zu erklären und um einen Meinungsaustausch und Dialog mit dem
Management angesichts voller Kenntnis der Fakten zu ermöglichen“.
Generali-Versicherung
Oktober 2006: europaweiter Aktionstag gegen Umstrukturierungen
November 2006: Europäische Sozialcharta
Förderung von Kompetenzentwicklung und betrieblicher Weiterbildung im
Fall von Umstrukturierungen
In allen Ländern sollen Arbeitnehmervertretungen in Zukunft rechtzeitig in
Konsultationsverfahren eingebunden werden.
Dezember 2007: neue EBR-Vereinbarung präzisiert Anhörungsverfahren
RWE Energy
März 2007: Vereinbarung über die Geltung von Mindeststandards bei
Umstrukturierungen in Deutschland, Tschechien, Ungarn, Polen, Slowakei,
Österreich und Niederlande
„... ist es erforderlich, daß die Arbeitnehmervertreter auf nationaler Ebene
über nahezu zeitgleiche und vergleichbare Informationen des Unternehmens
über beabsichtigte Umstrukturierungsmaßnahmen verfügen.“
Die Parteien beabsichtigen keine Umstrukturierungen, die ausschließlich
dem Ziel der Verschlechterung von Beteiligungsrechten, Arbeitsbedingungen
und Altersversorgungssystemen dienen.
EBR-Projekt 2007/2008
Strukturen und Lösungen zur besseren Wirksamkeit des EBR bei der
vorausschauenden Bewältigung des Wandels am Güterverkehrsmarkt
Mit der Erweiterung der internationalen Geschäftstätigkeiten der DB AG
verändern sich die Zuständigkeiten der EBR-Mitglieder und damit das
Informationsbedürfnis und die Kommunikationswege
Prävention von Streitigkeiten im Kontext von Umstrukturierungen,
Fusionen, Übernahmen oder Betriebsverlagerungen
Analyse der Entwicklung der Logistikunternehmen mit den Perspektiven
für den Erhalt von Know-how, Qualifikationen und Arbeitsplätzen
Drei Verkehrsachsen (Nord, West/Süd, Ost/Süd-Ost) bei Schenker und
Railion, Bereiche Personenverkehr und Infrastruktur werden hinzugezogen
Schneider Electric
12. Juli 2007
Europäische Vereinbarung über die sozialverträgliche Gestaltung der
Unternehmenspolitik („vorausschauendes Veränderungsmanagement“)
Kompetenzentwicklung und Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer
Vorgehensweise bei Arbeitsplatzabbau
Monitoring wird einer eigenen Kommission übertragen
Schneider Electric
Die Parteien sind sich einig, dass eine Antizipierung der Veränderungen
voraussetzt, daß Prioritäten und die grundlegende Ausrichtung der Gruppe
den Arbeitnehmervertretern so früh wie möglich mitgeteilt werden. Jede
lokale Leitung muß die Weitergabe der Informationen über die Strategie
von Schneider Electric und mögliche bedeutende und vorhersehbare
Konsequenzen im jeweiligen Bereich an ihre Arbeitnehmervertreter selbst
organisieren. Es werden ein lokaler Aktionsplan zur Vorbereitung auf die
Veränderungen sowie ein Zeitplan für die Nachverfolgung erstellt.
Die Anwendungsmodalitäten der länderübergreifenden Aktionspläne, die
sich aus der Strategie der Gruppe ergeben, sind Gegenstand einer
Konsultation der lokalen Arbeitnehmervertretung in den betroffenen
Einheiten (gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen).
Schneider Electric
Monitoring: Es wird eine Überprüfungskommission geschaffen, die sich
aus EMB-Vertretern und Mitgliedern des EBR-Präsidiums zusammensetzt.
Die Kommission tritt einmal jährlich zusammen, um die Umsetzung der
Vereinbarung in den verschiedenen Einheiten der Gruppe zu analysieren.
Es wird vereinbart, daß anläßlich dieser Analyse über Maßnahmen
berichtet wird, die positiv zur Umsetzung beigetragen haben. Es werden
Möglichkeiten zum Austausch geschaffen und „empfohlene Verfahren“
aufgestellt, die allen Einheiten der Gruppe zur Verfügung gestellt werden.
Auf der Grundlage dieser Analyse können Empfehlungen erarbeitet
werden, um die Anwendung der Vereinbarung zu verbessern.
Was heißt Monitoring?
2003 hatte der Autozuliefer- und Rüstungskonzern Rheinmetall ein internationales
Rahmenabkommen geschlossen und sich verpflichtet, weltweit Kernarbeitsnormen zu
beachten und für Chancengleichheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.
Im Juni 2007 organisierte der Internationale Metallgewerkschaftsbund (IMB) in
Neckarsulm ein Treffen des EBR und südamerikanischer Arbeitnehmervertreter, um
die Einhaltung des Abkommens zu diskutieren.
Das Treffen wurde vom Arbeitgeber nicht unterstützt, was der damalige Vorsitzende
der IG Metall, Jürgen Peters, als Verletzung demokratischer Spielregeln, ja als Bruch
des Abkommens bezeichnete.
Erst nachdem die Presse berichtet hatte, bot die Konzernleitung einer Delegation
des Europäischen Betriebsrates den Besuch brasilianischer Fabriken an. Zwar will der
EBR-Vorsitzende Peter Winter das Angebot annehmen, sieht es aber nicht als Ersatz
für weltweite Monitoring-Treffen. (EBR-News 2/2007)
BP-Abkommen über Restrukturierung
2. April 2008
Kundendienst- und Finanzaktivitäten werden bis 2010
an einem einzigen Standort in einem Niedriglohnland zusammengefaßt
Offener Dialog mit dem EBR über Projektziele und Umsetzung
Management will Entlassungen vermeiden und Alternativen prüfen, z. B.
innerbetriebliche Versetzungen, Umschulungen, Frühverrentungen
EBR ist in der Steuerungsgruppe des Managements vertreten
Mitglieder der Steuerungsgruppe erhalten Zugang zu allen Dokumenten,
spezielle Schulungen und können eigene Experten hinzuziehen
Umsetzungsplan mit Zeitrahmen wird derzeit erarbeitet
Gaz de France
November 2006: EBR stoppt per einstweiliger Verfügung
die Fusion mit dem Suez-Konzern
Januar 2008: höchstes französisches Gericht bestätigt die Entscheidung
→ Aufsichts- und Verwaltungsräte multinationaler Unternehmen dürfen
keine Fusion mit anderen Unternehmen beschließen, bevor die Anhörung
des EBR nicht in allen Details korrekt stattgefunden hat und abgeschlossen
wurde. Zum Verfahren gehört auch eine betriebswirtschaftliche Analyse
durch Beratungsgesellschaften, die der EBR selbst auswählt. Die Richter
räumen dem EBR ein eigenständiges Beteiligungsrecht ein – unabhängig
von den Rechten der Betriebsräte einzelner Länder.
Höhepunkt einer Reihe von Urteilen in Frankreich, die die Bedeutung
transnationaler Arbeitnehmervertretungen stärken
Gaz de France
12. September 2007: Wiederaufnahme des Anhörungsverfahrens
26. Oktober 2007: außerordentliche EBR-Sitzung
20./21. Dezember 2007: neuerliche EBR-Sitzung, Arbeitnehmerseite
fordert weitere Dokumente
8./9. Januar 2008: turbulente EBR-Sitzung, Arbeitnehmerseite
verabschiedet fünf Resolutionen
16. Januar 2008: oberstes französisches Berufungsgericht bestätigt
mangelhafte Anhörung des EBR
Gaz de France
22. Januar 2008: ein weiteres Urteil bestätigt die mangelhafte Anhörung
des französischen GBR
Konzernleitung legt jetzt alle Dokumente vor
21. Februar 2008: Diskussion im EBR
11. März 2008: Abschluß des Anhörungsverfahrens, soziale Garantien
Zusage: Auch die deutschen Betriebsräte werden regelmäßig über die
Umsetzung des Abkommens informiert.
21. Mai 2008: erneute Klage des französischen Betriebsrates eingereicht
General Motors
Produktion der neuen Astra
und Zafira-Modelle
Fünf Standorte sollten gegeneinander konkurrieren („beauty contest“)
20.000 Beschäftigte betroffen
Konzernleitung: „nur drei Werke können überleben“
Konzernleitung streut Gerüchte über Zugeständnisse örtlicher Betriebe
Gerüchte über neue Produktionskapazitäten in Osteuropa
General Motors
2000 erstes europaweites Rahmenabkommen (GM-Fiat-Allianz)
2000 erster europäischer Aktionstag gegen Werksschließung Luton (UK)
Dezember 2005 „Europäisches Solidaritätsversprechen“ mit
wissenschaftlicher Projektbegleitung durch EU-Finanzierung
Juni 2006 europaweite Aktionen gegen Werksschließung in Azambuja
(Portugal)
März 2007 Beginn der Verhandlungen über Astra und Zafira-Produktion
Mai 2007 Aktionstag zur Unterstützung des Werks Antwerpen (Belgien)
General Motors
29. April 2008
Europaweites Rahmenabkommen über die Produktion der neuen Astra
und Zafira-Modelle
Standortgarantien für Ellesmere Port (UK), Bochum (Deutschland),
Trollhättan (Schweden) and Gleiwitz (Polen) bis 2016
Antwerpen wird durch eine andere Produktlinie abgesichert
Ausschluß betriebsbedingter Kündigungen
Mitsprache bei Outsourcing in allen europäischen Standorten
Soziale Absicherung bei Personaltransfer (5 Jahre)
Örtliche Betriebsvereinbarungen werden Teil dieses Abkommens
„Europäische Betriebsräte spannen ihre Muskeln“
Gewerkschaften mißbrauen die Europäischen Betriebsräte dazu, um die
Arbeitgeber in Schwierigkeiten zu bringen. Nach mehreren Jahren Frieden
und Harmonie beeinflussen sie jetzt über den Europäischen Betriebsrat
Entscheidungen von multinationalen Unternehmen auf dem Gerichtsweg.
Dies ist eine neue Strategie, weil sie bei der Europäischen Kommission in
Sachen Revision der EBR-Richtlinie nicht weiter kommen.
Personalleitungen sollten daher unter fachkundiger Beratung eine
Risikoabschätzung betreiben, um nicht das nächste Opfer derartiger
Gewerkschaftsstrategien zu werden. (European Study Group,
Presseerklärung, London, 20. Januar 2007)
Gewerkschaften: Aufruf, die EBR-Richtlinie zu verletzen
Arbeitgeber sehen Gerichtsverfahren als Risiko
Produktionsverlagerung von Luxemburg und Großbritannien nach Polen
Keine vorherige Unterrichtung und Anhörung des EBR
EBR-Sekretär wurde Zugang zu den Werken verwehrt
8. Februar 2007: EBR von Thomson beschließt gerichtliche Schritte
Unverzügliche Reaktion der Konzernleitung: Maßnahme in beiden
Ländern werden vorübergehend gestoppt und dem EBR wird ein
betriebswirtschaftliches Gutachten finanziert. Der EBR will soziale
Mindeststandards durchsetzen, die Bestandteil eines Sozialplans in den
betroffenen Werken werden sollen.
Arbeitgeber sehen Gerichtsverfahren als Risiko
3. April 2007: EBR von Michelin stoppt gerichtliche Schritte, nachdem der
Arbeitgeber in letzter Minute einlenkt.
2. April 2008: neue EBR-Vereinbarung präzisiert EBR-Anhörungen
Areva
16. November 2006
Vereinbarung zur Gleichbehandlung der Geschlechter und von Menschen
mit Behinderung für 13 EU-Länder
Örtliche Aktionspläne und Schulungen, europaweites Monitoring
Fragebogenaktion in allen europäischen Werken vom EBR durchgeführt
(Juni bis Dezember 2005)
Vergleich „best practice“ und Schwachpunkte, statistische Auswertung
Besuch von Standorten (u. a. Mönchengladbach)
Verhandlungen: vier Sitzungen zwischen Juni und November 2006
Freudenberg
Gefährdungsanalyse mit Hilfe eines Sicherheits- und
Gesundheitsmappings
EBR-Projekt für Deutschland, Großbritannien, Dänemark, Schweden,
Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Österreich und die Niederlande seit
Herbst 2007
Durchführung des Mapping erfolgt durch die Arbeitnehmervertretung
Mappingtrainer werden durch externe Berater qualifiziert
Mapping soll europaweit einheitliche Standards erfüllen
Freudenberg
„Wir erleben ganz praktisch, wie unterschiedliche Kulturen in Europa an
gemeinsamen Themen und Projekten konstruktiv arbeiten können. Es ist
für uns eine wunderbare Möglichkeit, die Zusammenarbeit im EBR und
zwischen einzelnen Ländern zu intensivieren. So fahren deutsche
Betriebsräte in die Niederlande, nach Frankreich oder Österreich,
schwedische Kollegen fahren nach Nordengland usw. Dieser direkte
Austausch macht nicht nur Spaß, sondern führt zu einer noch besseren
Vernetzung der Betriebsräte vor Ort – auch ohne die Institution EBR. Das
ist ein großer Vorteil für alle.“
EBR-Vorsitzender Bernd Schneider, Weinheim
Aspocomp
Am 19. Juni 2007 verurteilte der höchste französische Gerichtshof ("Cour
de cassation") das finnische Elektronikunternehmen Aspocomp, für ihr
früheres Werk Évreux in der Normandie Sozialplankosten in Höhe von 11
Mio. € zu übernehmen. Die Entlassungen waren 2002 betriebswirtschaftlich
begründet worden, nach Meinung des Gerichts aber mißbräuchlich erfolgt.
Die zentrale Leitung in Helsinki muß jetzt für Kosten aufkommen, die von
der inzwischen zahlungsunfähigen französischen Tochtergesellschaft zu
tragen gewesen wären.
Was sind real die Vorteile des EBR?
• EBR ist wichtig, um die Strategie zu erkennen und
den eigenen Standort/das eigene Land einzuordnen
• Kontakt zum europäischen Top-Management
• Gegeneinander-Ausspielen ist sehr erschwert
• Am wichtigsten: der direkte Kontakt der
Arbeitnehmervertreter untereinander
Wo stehen wir in zehn Jahren?
• „Ich kann mir vorstellen, daß sich das Gremium mal
in Richtung Verhandlung entwickelt.“
• „Ich hoffe, daß der EBR dann auch Vereinbarungen
abschließen kann und daß die Sprachprobleme
behoben sind. Wir müssen dahin kommen.“
• „Der EBR wird wichtiger sein als die nationalen
Gremien. Auf der Managementseite ist es heute
schon so.“
Brauchen wir grenzüberscheitende
Mitbestimmung?
• Es geht nicht um „Mitbestimmung“, sondern um
Verhandlungsrechte
• Wichtigster Punkt: Mitsprache bei
Produktionsverlagerungen
• Beispiel: General Motors
• Beispiel: Positionspapier des EMB (Juni 2005) für
den Umgang mit Restrukturierungen
EMB-Grundsätze bei grenzüberschreitenden
Umstrukturierungen
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Entwicklung eines Frühwarnsystems
Volle Einhaltung der Info- und Beratungsrechte
Bildung einer ad hoc-Arbeitsgruppe
Völlige Informationstransparenz
Schaffung einer gemeinsamen politischen Plattform
Erwägung konkreter Verhandlungslösungen
Entwicklung einer Kommunikationsstrategie
Planung grenzüberschreitender Aktivitäten
Beteiligung am EU-Fusionskontrollverfahren
Bindende Verpflichtung (intern + mit Arbeitgeber)