Neueste Änderungen im Mehrwertsteuerbereich

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Transcript Neueste Änderungen im Mehrwertsteuerbereich

Umfangreiche Änderungen im
Mehrwertsteuerrecht zum 1. Januar 2015
Hintergründe zur Änderung
Motivation zur Änderung der Mehrwertsteuerverwaltung
 Anteil MwSt an Staatseinnahmen ca. 40%
 Geschätzter jährlicher Verlust durch Mehrwertsteuerbetrug 20 Mrd. UAH
 Status Dezember 2013:
 „Steuerverlust über Scheinfirmen" – ca. 3,4 Mrd. UAH
 Mehrwertsteuervolumen „Transitfirmen“: 101,5 Mrd. UAH
Hintergrund und Auswirkungen
 Kompliziertes Verwaltungssystem für den Staat
 Mehrwertsteuererstattung nur für „Ausgewählte“
Korruption
 Ständige Streitigkeiten zwischen Steuerverwaltung und „normalen“ Firmen bzgl.
Zulieferscheinfirmen bzw. Scheingeschäfte
Otten Consulting | 30. September 2014 | Mehrwertsteuer
Übergang zur vollständigen elektronischen
Mehrwertsteuerverwaltung
Bausteine des neuen elektronischen Systems:
• Zentrales elektronisches Mehrwertsteuerregister:
− Mehrwertsteuerscheine (nalogovaya nakladnaya) ausschließlich in elektronischer Form
− Jedweder mehrwertsteuerpflichtiger Vorgang ist online zu registrieren
• Zentrale Mehrwertsteuer-Bank (unter Aufsicht NBU)
− Automatische Eröffnung eines Mehrwertsteuerkontos für alle Mehrwertsteuerzahler
− Bank fungiert ausschließlich zur Verwaltung der Mehrwertsteuerkonten
− Keine Kontoführungskosten für Firmen
• Einbezug Zolldaten
− Zolldatenbank wird zur automatischen Berücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer ins
zentrale System einbezogen
Otten Consulting | September 2014 | ПДВ. Електронне адміністрування. Закон № 1621-VII
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Kernelemente des neuen Systems
Ab 1.1.2015 de facto:
1. Vorauszahlung Mehrwertsteuersaldo durch Lieferant
2. Vollständige Verlagerung des Mehrwertsteuerrisikos auf die Firmen
(Nahezu) vollständige automatische Erfassung aller Mehrwertsteuervorgänge:
 Automatische Berücksichtigung von Mehrwertsteuer in Eingangsrechnungen als
Mehrwertsteuerkontoguthaben
 Automatische Berücksichtigung von Einfuhrumsatzsteuer als Mehrwertsteuerkontoguthaben
 Vorauszahlung Mehrwertsteuersaldo auf Mehrwertsteuersonderkonto
Ergebnis
Mehrwertsteuersonderkontoguthaben (aus Vorsteuer oder Vorauszahlung auf Sonderkonto)
= Voraussetzung zur zentralen Onlineregistrierung von Ausgangsrechnungen
Hinweis!
Das für die Funktion des neuen Systems erforderliche Datenerfassungsprogramm ist noch in Vorbereitung. Ziel ist jedem
Steuerzahler in Echtzeit Informationen über seinen aktuellen Kontostand zur Verfügung zu stellen.
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Mehrwertsteuersonderkonto
Steuerzahler selbst kann das Mehrwertsteuersonderkonto nur auffüllen und hat selbst keinen
Zugriff auf das Sonderkonto – Abhebungen kann nur der Staat durchführen
Guthabenbuchungen
Sollbuchungen (Mittelverwendung)
• Vorsteuer aus erhaltenen Lieferungen und
Leistungen welche durch Lieferant zentral
registriert wurden
• Abbuchung gemäß
• Gezahlte Einfuhrumsatzsteuer
• Überweisungen vom laufenden Konto auf
Mehrwertsteuersonderkonto
Achtung! Rücküberweisungen vom
Mehrwertsteuersonderkonto auch bei ursprünglich
irrtümlicher Überweisung vom eigenen Konto nicht
möglich
Mehrwertsteuererklärung (Finanzämter
stellen der Mehrwertsteuer-Bank
entsprechende Information zur Verfügung
• Zahlung Vorsteuer auf Sonderkonto von
Agrarbetrieben im
Mehrwertsteuersondersystem
• Einzug Restbestand im Falle Annullierung
Mehrwertsteuerregistrierung
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Mehrwertsteuerdeklaration und -zahlung
Keine Änderungen bzgl. Abgabe- und Fälligkeitsfristen
Steuererklärung
o Ausschließlich elektronische
Mehrwertsteuererklärung
o Als Anlage Verzeichnis
mehrwertsteuerpflichtiger Vorgänge für
welche kein Mehrwertsteuersonderschein
ausgestellt wird (Barkäufe,
Übernachtungsrechnungen etc.)
Steuerzahlung
o Ausschließlich vom
Mehrwertsteuersonderkonto
o Abbuchung ohne Beteiligung des
Steuerzahlers
o Einbezug zentral nicht registrierter
Ausgangsrechnungen
o Kein Einbezug nicht registrierter
Eingangsrechnungen
o Steuerämter führen Abgleich von
Steuererklärung mit zentralem Register
durch: Bei Abweichung außerplanmäßige
Steuerprüfung möglich
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Bestehender Vorsteuerüberhang zum 1.1.2015
Verwendung (Vortrag) nicht zur Erstattung beantragtes
Vorsteuerguthaben
• Die Verwendung von „altem“ bis zum
Vorsteuererstattung
• Bis zum 31.12.2014 zur Erstattung
1.1.2015 deklariertem Vorsteuerguthaben
beantragte Summen, werden nach dem
wird durch ein noch zu erlassenen
derzeit gültigen Verfahren erstattet.
Sonderverfahren bis zum 3.11.2014
geregelt!?
Offene Frage:
Mehrwertsteuererklärung für Dezember 2014 erst im
Januar 2015 fällig.
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Frage:
Erstattung auf Mehrwertsteuersonderkonto?
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Vorsteuerüberhang nach dem 1.1.2015
Nicht zur Erstattung beantragtes
Vorsteuerguthaben
Vorsteuererstattung
 Auf Antrag? (Procedere noch nicht bekannt)
 Vortrag auf Folgeperioden
 Verrechnung mit Steuerschuld aus
Vorperioden (jedoch maximal bis Guthaben
auf Mehrwertsteuersonderkonto)
 Automatisch gemäß folgender Kriterien:
 Exportanteil der letzten 4 Monate > 40%
oder
 Investitionsvolumen > 3 Mio. UAH
Und
 Summe Anlagevermögen mind. 12-fache
der Erstattungssumme
(Beschränkung durchschnittlich mind. 2,5
Minimalgehälter weggefallen)
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Zusammenfassung
Signifikante Änderung des Mehrwertsteuerverwaltungssystems
• Hauptnachteil: Einfrieren von liquiden Mitteln auf dem Mehrwertsteuersonderkonto
• Mehrwertsteuerzahlung durch Vorauszahlung sichergestellt, erst dann
Vorsteuerabzugsberechtigung möglich
• Unsicherheit bzgl. Vorsteuerguthaben zum 01.01.2015
• Mehrwertsteuererstattung für Nichtexporteure fraglich (Ausnahme bei Investitionen > 3
Mio. UAH)
• Vorteile:
• Verminderung Diskussion über fiktive Geschäftsvorfälle
• Streichung Vorsteuer wegen Nichtzahlung bei Vorlieferanten systembedingt nicht mehr
möglich
• Geringerer Prüfungs- und Verwaltungsaufwand
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
 Steuerberatung
 Controlling
 Kosten- und Leistungsrechnung
 IFRS-Transfer
 Financial Due Diligence
 Personalvermittlung Finanzfachkräfte
 Interim-Management
 Outsourcing Buchhaltung
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