Gesamtqualifikation in der Sekundarstufe II

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Transcript Gesamtqualifikation in der Sekundarstufe II

Die Sekundarstufe 2
(Gymnasiale Oberstufe)
Gymnasiale Oberstufe
Sekundarstufe II
Klassen 10 bis 12
( Verweildauer beträgt in der Regel 3 Jahre, mindestens 2Jahre, höchstens
4 Jahre. )
Einführungsphase
Klasse 10
Qualifikationsphase
Klassen 11 und 12
Einführungsphase
Klasse 10
-
Unterricht im Klassenverband und in Kursen
-
Bewertung durch Noten
- 2 Halbjahre
- Bewertung der Jahresleistung
- Möglichkeit der Prüfung zum Erwerb der Mittlere
Reife an Gymnasien am Ende des Schuljahres für
abgehende Schüler
Qualifikationsphase
Klassen 11 und 12
- Unterricht in Hauptfächern und Fächern
- Bewertung erfolgt in Punkten ( 0 - 15 )
- keine Versetzung
- 4 Kurshalbjahre ( Semester )
- Bewertung erfolgt je Semester
11 bis 12
Freiwilliger Rücktritt um ein Schuljahr einmal zum Ende
des Kurshalbjahres möglich.
Bei Nichtbestehen des Abiturs Verlängerung der
Verweildauer um 1 Jahr.
Regelmäßige Teilnahme am Unterricht in der
Qualifikationsphase ist Pflicht!
Bewertung erfolgt über die Mitarbeit im Unterricht und
die Klausuren im Verhältnis 1:1.
Das Studienbuch ersetzt die Halbjahres- und Jahreszeugnisse und ist bei der Meldung zur Abiturprüfung
vorzulegen.Wird vom Schüler geführt.
Klassenleiter
Tutor
Die Qualifikationsphase
Das 11. und 12. Schuljahr
Abitur 2011
Prüfungen:
Donnerstag,
Freitag,
Montag,
Dienstag,
Mittwoch,
Donnerstag,
Freitag,
Montag,
05 .05. 2011
06. 05. 2011
09. 05. 2011
10. 05. 2011
11. 05. 2011
12. 05. 2011
Englisch
Deutsch
Mathematik
Französisch
Biologie
Geschichte und Politische
Bildung
13. 05. 2011 Physik
16. 05. 2011 Chemie
Dienstag,
Mittwoch,
Donnerstag,
Freitag,
Montag,
Dienstag,
Mittwoch,
Donnerstag,
Freitag,
17. 05. 2011
18. 05. 2011
19. 05. 2011
20. 05. 2011
23. 05, 2011
24. 05. 2011
25. 05. 2011
26. 05. 2011
27. 05. 2011
Sozialkunde
Informatik
Geografie
Kunst und Gestaltung
Religion/Philosophie
Latein
Wirtschaft
Musik
Russisch
Montag,
30. 05. 2011
Spanisch
Mündliche Prüfungen: 16. 06. – 24. 06. 2011
Hauptfächer und Fächer
Der Unterricht wird in Fächern und Hauptfächern erteilt:
- In den Hauptfächern wird eine systematische
Befassung mit wesentlichen Inhalten, Theorien und
Modellen vermittelt. Der Unterricht ist auf eine vertiefte
Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden
und ihre selbsttändige Anwendung gerichtet.
Hauptfächer werden vierstündig unterrichtet.
- Im Unterricht der Fächer erwerben Schüler grundlegende
Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie Einsichten in
die wichtigsten Fragen des jeweiligen Unterrichtsfaches.
Fächer werden zweistündig erteilt.
Hauptfächer
Hauptfächer sind:
Deutsch, Mathematik, die 1. Fremdsprache, Geschichte
und Politische Bildung, die Naturwissenschaften
sowie weitere Fremdsprachen.
- Jeder muss die Hauptfächer Deutsch, Mathematik,
Geschichte und Politische Bildung sowie
entweder 2 Fremdsprachen und 1 Naturwissenschaft oder
2 Naturwissenschaften und 1Fremdsprache durchgängig
belegen. (6 x 4 Stunden = 24 Wochenstunden)
Fächer
Fächer sind:
Kunst und Gestaltung, Musik, Philosophie, Evangelische
Religion und Katholische Religion, Sport, Geografie,
Sozialkunde, Wirtschaft, Informatik.
- Zusätzlich zu den 6 Hauptfächern muss jeder Schüler
folgende Fächer durchgängig belegen:
Musik oder Kunst und Gestaltung,
Religion oder Philosophie sowie Sport.
(3 x 2 Stunden= 6 Wochenstunden)
- In der Jahrgangsstufe 11 muss jeder mindestens 36 und in
der Jahrgangsstufe 12 mindestens 34 Wochenstunden
belegen. Somit wählt jeder entsprechend seinen
Interessen weitere Fächer oder Hauptfächer, um diese
Wochenstundenzahl zu erreichen. Die Fächer müssen
durchgängig für mindestens 1 Jahr belegt werden.
Weitere Fächer und Hauptfächer
Auf Antrag der Schule kann die oberste Schulaufsichtsbehörde weitere Fächer oder Hauptfächer
genehmigen. Diese Hauptfächer können auch die 2.
Naturwissenschaft oder die 2. Fremdsprache als
Hauptfach ersetzen.
Hauptfächer: Informatik
Kunst
Fächer:
Darstellendes Spiel, Ensemble,
angewandte Naturwissenschaften
( keine Prüfungsfächer )
Die Fächer und Hauptfächer werden verschiedenen
Aufgabenfeldern zugeordnet
1. dem sprachlich - literarisch - künstlerischen
Aufgabenfeld
(Deutsch, Fremdsprache, Kunst und Gestaltung,
Musik),
2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
(Geschichte und Politische Bildung, Geographie,
Sozialkunde, evangelische und katholische Religion,
Philosophie)
3. dem mathematisch - naturwissenschaftlichen
Aufgabenfeld
(Mathematik, und Naturwissenschaften(Ph, Bio, Ch))
ohne Aufgabenfeld: Sport, Informatik
Bedingungen für die Fächerwahl
Muster für Fächerbelegung 11
Hinweise
Ist ein Schüler vom Sportunterricht dauernd befreit,
so hat er zum Erreichen seiner
Belegungspflicht anstelle von Sport ein anderes
Unterrichtsfach zu wählen.
Leistungen, die mit null Punkten bewertet wurden,
können weder auf die Beleg- noch auf die
Einbringungspflicht angerechnet werden.
Schriftliche Arbeiten
In allen Unterrichtsfächern werden pro Halbjahr
in der Regel zwei Klausuren geschrieben, mindestens
jedoch eine.
Im letzten Kurshalbjahr (Abiturprüfungen) ist in allen
Fächern jeweils eine Klausur zu schreiben.
Abitur / Ziel des Bildungsganges
Durch die Abiturprüfungen wird festgestellt, ob der
Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem
Bestehen dieser staatlichen Abschlußprüfung wird dem
Schüler die allgemeine Hochschulreife zuerkannt. Sie wird
erworben durch den Nachweis bestimmter Leistungen
1. in den vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase und
2. in der Abiturprüfung.
Umfang und Gliederung des Abiturs
(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf
Unterrichtsfächer, an denen der Schüler
mindestens ein Halbjahr in der Einführungsphase
teilgenommen hat. Ausnahmen ergeben
sich aus den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2.
(2) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen
schriftlichen und einen mündlichen Teil. In den
Fächern Sport und Musik besteht die Abiturprüfung
zusätzlich aus einem praktischen Teil.
Prüfungsfächer
Welches sind die Prüfungsfächer?
Die Prüfungsfächer setzen sich wie folgt zusammen:
1. schriftlich: Hauptfach - Deutsch, Mathematik, eine
Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft
(Die Fremdsprache darf keine neu beginnende
sein.)
2. schriftlich: Hauptfach (Die Fremdsprache darf keine neu
beginnende sein.)
3. schriftlich: Fach oder Hauptfach
4. schriftlich: Fach oder Hauptfach
5. mündlich: Fach oder Hauptfach
Die Prüfungen in den Unterrichtsfächern unter 1.und 2.
entsprechen dem Niveau der ehemaligen Leistungskurse
nach den Vereinbarungen der KMK.
Die Unterrichtsfächer unter 3.bis 5. werden auf
Grundkursniveau geprüft.
Zu den schriftlichen Prüfungen kann zusätzlich eine
mündliche erfolgen, z. B. um bei schlechtem Abschneiden die
Gesamtpunktzahl zu verbessern.
Unter den Prüfungsfächern müssen folgende Fächer sein:
- Deutsch
- ein Unterrichtsfach aus dem
gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
- Mathematik
-eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft
-Anstelle der vierten schriftlichen Prüfung kann unter
Beachtung der Maßstäbe einer Abiturprüfung eine
„besondere Lernleistung“ eingebracht werden, die im
Rahmen von mindestens einem Schuljahr Fachunterricht
erbracht, schriftlich dokumentiert und in einem
Kolloquium dargelegt wird.
Gesamtqualifikation
• Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der
Addition der Punktsummen
• 1. bestimmter Grundkurse - Block I -,
• 2. der Leistungskurse - Block II - und
• 3. der Abiturprüfung - Block III-.
Block I
22 Leistungen werden in einfacher Wertung
angerechnet, das bedeutet 22 Halbjahresnoten
aus den 4 Halbjahren der Qualifikationsphase. Dazu
gehören:
- die 9 Leistungen des 3., 4. und 5. Prüfungsfaches
aus den ersten 3 Halbjahren
- 13 Leistungen weiterer Fächer, die keine
Prüfungsfächer sind. Die Leistungen können aus
allen 4 Halbjahren frei gewählt werden.
Block I
Leistungen, die in Block II oder Block III eingebracht
werden, dürfen nicht in Block I angerechnet werden.
Addiert müssen die Leistungen mindestens 110
Punkte ergeben.
In 18 Leistungen müssen dabei mindestens 5 Punkte
erreicht werden.
Block II
Hier werden die Leistungen des 1. und 2.
Prüfungsfaches angerechnet:
- die 6 Leistungen aus den ersten 3 Halbjahren
werden zweifach gewertet
- die 2 Leistungen aus dem 4. Halbjahr werden
einfach gewertet.
Addiert müssen die Leistungen mindestens 70
Punkte ergeben. 4 Leistungen aus den ersten
3 Halbjahren müssen dabei mindestens 5 Punkte in
einfacher Wertung betragen.
Block III
Für die Abiturprüfungen werden folgende Leistungen
eingebracht:
- die 5 Leistungen der 5 Prüfungsfächer aus dem 4.
Halbjahr werden einfach gewertet
- die 5 Leistungen der Abiturprüfung in allen 5
Prüfungsfächern werden dreifach gewertet.
Wird ein Prüfungsfach schriftlich und mündlich
geprüft, ist die Punktzahl der schriftlichen
Leistung doppelt zu werten, die der mündlichen
einfach.
Block III
Addiert müssen im Block III mindestens 100 Punkte
erreicht werden. In 3 Prüfungsfächern,
darunter mindestens in einem Hauptfach, müssen
mindestens 20 Punkte erreicht werden (die Leistung
des 4. Halbjahres plus die dreifach gewertete Leistung
der Abiturprüfung).
Gesamt: min.280 Pkt max. 840 Pkt.
Die Abiturnote (Gesamtqualifkation) besteht somit zu
etwa zwei Dritteln aus Leistungen
der 4 Schulhalbjahre der Qualifkationsphase. Die
Ergebnisse aus den Abiturprüfungen
fießen zu etwa einem Drittel in die Abiturnote ein.
Mindesteinbringungsverpflichtung
Unter den insgesamt 33 Halbjahresleistungen, die in
die Blöcke I bis III eingehen, müssen Leistungen
der folgenden Unterrichtsfächer sein
(Mindesteinbringungsverpflichtung):
- Deutsch 4-mal
- Mathematik 4-mal
- eine Fremdsprache 4-mal
- eine Naturwissenschaft 4-mal
- Geschichte und Politische Bildung 4-mal
- Kunst und Gestaltung oder Musik 2-mal
- Religion oder Philosophie 2-mal.
Gesamtqualifikation (Beispiel)
HF Ma
HF En
HF D
HF Ge u.Po
HF Ph
HF Ru
F Rel/Phil
F Ku/Mu
F Sp
HF Bio
F Geo
1.
8
7
9
4
12
7
12
12
7
9
13
2.
9
6
12
7
11
6
14
11
8
8
12
3.
10
4
11
3
9
9
11
14
5
11
8
4.
8
7
9
5
7
6
10
12
9
9
10
Pr.
ja
schr.
ja
schr.
ja
schr.
ja
mdl.
10
3
4
8
.
ja
schr.
13
HF Ma
HF En
HF D
HF Ge u. Po
HF Ph
HF RuSk/Phil
F Rel/Phil
F Ku/Mu
F Sp
HF Bio
F Geo
1.
8
7
9
4
12
7
12
12
7
9
13
2.
9
6
12
7
11
6
14
11
8
8
12
3.
10
4
11
3
9
9
11
14
5
11
8
4. Pr.
8 jaschr.LK
ja LK
7 schr.
9 jaschr.
ja
5 mdl.
7
6
10
12 jaschr.
9
9
10
10
3
4
8
13
Beispielrechnung der
Gesamtpunktzahl
• Block 1 D 32 Ge 14 Ph 39 Phil
•
Summe: 224
• Block 2: Ma 27 + 27 + 8 = 62
•
En 17 + 17 + 7 = 41
•
Summe: 103
• Block 3: Ma 8 + 10 + 10 + 10 = 38
•
•
•
•
•
En
Ge u. Po
Ku
D
7 + 3 + 3 + 3 = 16
5 + 8 + 8 + 8 = 29
12 + 13 + 13 + 13 = 51
9 + 4 + 4 + 4 = 21
Summe: 155
47
Ku 37 Bio 20 Geo 35
Ermittlung der Durchschnittsnote Umrechnung der
Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote
Durchschnittsnote
Punkte
Durchschnittsnote
Punkte
1,0
1,1
1,2
1,3
1.4
1.5
1.6
1,7
1,8
1,9
2,0
2,1
2,2
2,3
2,4
840-768
767-751
750-734
733-717
716-701
700-684
683-667
666-650
649-633
632-617
616-600
599-583
582-566
565-549
548-533
2,5
2,6
2,7
2,8
2,9
3,0
3,1
3,2
3,3
3,4
3,5
3,6
3,7
3,8
3,9
4,0
532-516
515-499
498-482
481-465
464-449
448-432
431-415
414-398
397-381
380-365
364-348
347-331
330-314
313-297
296-281
280
Durchschnittsnote
Gesamtpunktzahl: 482
Durchschnittsnote:
2,7
(498 - 482)
§ 15 Meldung zum Abitur; Rücktritt - erste
Konferenz der Prüfungskommission -
(1)
Unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse des
vierten Kurshalbjahres kann sich der Schüler zur
Abiturprüfung melden.
(2)
Die Meldung erfolgt schriftlich beim
Vorsitzenden mit der Angabe, welche Kurse in Block I
der Gesamtqualifikation (§ 27 Abs. 2) eingehen sollen.
(3)
Die Prüfungskommission beschließt die
Zulassung, wenn der Schüler
1. die Belegung- und Einbringungsverpflichtungen und
2. die für die Blöcke I und II der Gesamtqualifikation
(§ 27 Abs. 2 und 3) festgesetzten
Bedingungen erfüllt.
(4)
Bei Schülern, die sich nicht zur Prüfung melden
und keinen freiwilligen Rücktritt gemäß § 1 Abs. 6
beantragen, nicht zugelassen sind oder bis zum Beginn
der Prüfungen zurücktreten, gilt die Abiturprüfung als
nicht bestanden. Sie wiederholen die Jahrgangsstufe 12,
sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der
Höchstverweildauer (§ 1 Abs. 2) abgelegt werden kann.
§ 18 Schriftliche Prüfung und praktische
Prüfungsteile
(1)
Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen
werden vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung
Mecklenburg - Vorpommern zentral gestellt.
Notwendige Prüfungsaufgaben mit Erwartungsbild für
Nachschreibetermine im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2
werden von der jeweiligen Schule erstellt und dem
Landesinstitut für Schule und Ausbildung
Mecklenburg - Vorpommern zur Genehmigung
vorgelegt. Sie gelten dann als zentral gestellt im Sinne
von Satz 1.
(2)
Die schriftliche Prüfung bezieht sich in allen
Fächern auf Sachgebiete aus mehreren Halbjahren.
(3)
Die Dauer der schriftlichen Prüfungen
beträgt in den Hauptfächern mindestens 240,
höchstens 300 Minuten, in den sonstigen
Prüfungsfächern mindestens 180, höchstens 240
Minuten. Das Landesinstitut für Schule und
Ausbildung Mecklenburg - Vorpommern trifft
für die einzelnen Fächer die entsprechenden
Regelungen; dabei kann der Höchstwert nach
Satz 1 in begründeten Fällen um höchsten 30
Minuten überschritten werden.
()
Die schriftlichen Arbeiten werden unter
ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften
angefertigt. Der Schulleiter bestimmt die
aufsichtführenden Lehrkräfte.
()
Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die
Prüflinge auf die bei der schriftlichen Prüfung zu
beachtenden Bestimmungen (insbesondere über
Rücktritt, Erkrankung, Täuschung, Versäumnis)
hinzuweisen. Über die Belehrung ist ein Vermerk
anzufertigen, der vom Schulleiter zu unterzeichnen
ist.
(4)
Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte
sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete
Bögen bereitzustellen; die Verwendung anderer
Bögen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine
Personalien mit Angabe der Schule im Kopf der
ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an
jeder weiteren Seite sind für Eintragungen
freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind
fortlaufend zu numerieren. Sämtliche Entwürfe und
der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers
zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
()
Der Prüfungsraum kann von den Prüflingen
nur für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit
vorzeitig abgibt, hat das Schulgrundstück zu
verlassen.
(5)
Als Hilfsmittel sind nur die bei der
Prüfungsaufgabe angegebenen Arbeitsmittel
zulässig. Stellt sich während der schriftlichen
Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich
sind, so kann sie die aufsichtführende Lehrkraft
nach Entscheidung des Fachprüfungsleiters
zulassen. Hilfen für einzelne Prüflinge sind mit
Ausnahme gemäß § 19 nicht zulässig.
()
Der über die schriftliche Prüfung
anzufertigende Niederschrift ist ein Sitzplan der
Prüflinge beizufügen. In der Niederschrift ist mit
genauer Zeitangabe zu vermerken:
1. wann die Arbeiten abgegeben worden sind,
2. welche Lehrkraft wie lange die Aufsicht geführt
hat,
3. wann und wie lang einzelne Prüflinge den
Prüfungsraum verlassen haben und
4. ob, gegebenenfalls welche Verstöße im Sinne
des § 67 Abs. 3 des Schulgesetzes
wahrgenommen und welche Maßnahmen getroffen
wurden.
(6)
Der Korrektor kennzeichnet am Rande
jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so dass die
Grundlage seiner Bewertung erkennbar wird. Ein
Gutachten, das sich auf die Randvermerke
bezieht, ist anzufügen. Schwerwiegende und
gehäufte Verstöße gegen die sprachliche
Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen
die äußere Form führen zu einem Abzug von
einem Punkt oder von zwei Punkten bei der
einfachen Wertung. Unübersichtliche Textstellen
werden nicht bewertet. Entwürfe können
ergänzend zur Bewertung nur herangezogen
werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert
sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des
erkennbar angestrebten Gesamtumfanges umfass.
(7)
Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung
werden von dem ersten und dem zweiten Korrektor
unabhängig bewertet, dies schließt ein Gutachten
des zweiten Korrektors ein. Der Fachprüfungsleiter
kann eine abweichende Auffassung vermerken. Bei
abweichenden Beurteilungen setzt der Vorsitzende
der Prüfungskommission die endgültige Bewertung
fest. Bei übereinstimmender Beurteilung kann er
nach Anhörung der Korrektoren und des
Fachprüfungsleiters die Punktzahl ändern, wenn
dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungen
erforderlich ist.
(8) Der praktische Prüfungsteil im Fach Musik wird
wie eine mündliche Prüfung bewertet, § 24 gilt
entsprechend, wobei es sich nicht in jedem Fall um eine
Einzelprüfung handeln muss, die Einzelleistung des Schülers
aber zweifelsfrei erkennbar sein muss. Der praktische
Prüfungsteil in Musik ist vollständig auf Tonträger
aufzunehmen.
Täuschung/Betrugsversuch
§ 67(3) Schulgesetz
Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch
Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für
nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die
betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Behindert
ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so
schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung
oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß
durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung
ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht
bestanden zu erklären.
§ 20Nichtteilnahme
(1)
Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger,
von ihm nicht zu vertretenden Umstände an einem
Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich
mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist
ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2)
Folgen einer Nichtteilnahme aus Gründen, die der
Prüfling zu vertreten hat, richten sich nach § 67 Abs. 1 Satz
3 des Schulgesetzes. Hat er die Gründe nicht zu vertreten,
regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der
Prüfung.
§ 67 (1) Schulgesetz
Erbringt ein Schüler aus Gründen, die er zu vertreten hat,
keine Prüfungsleistung, so erhält er dafür die Note
ungenügend oder null Punkte.
§ 23 Zuhörer
Zuhörer, für die durch den Vorsitzenden der
Prüfungskommission ein dienstliches Interesse
festgestellt wird, sind einschließlich der Beratungen und
der Leistungsbewertung ohne Mitwirkungs- und
Stimmrecht in den mündlichen Prüfungen zugelassen.
Sie dürfen die Prüfung nicht beeinflussen. Ein
dienstliches Interesse besteht insbesondere für Vertreter
der Schulbehörden und für Referendare im Rahmen der
Lehrerausbildung.
Als Zuhörer einer mündlichen Prüfung mit
Ausnahme der Beratungen und
Leistungsbewertungen können, sofern der Prüfling
zustimmt,
1. ein Mitglied des Schulelternrates,
2. der Schülersprecher oder ein Vertreter,
3. bis zu zwei Schüler der Jahrgangsstufe 11
zugelassen werden.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der
jeweilige Fachprüfungsleiter kann
Besucher von der Teilnahme an der mündlichen
Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung
erforderlich ist.
Die Besucher sind zur Verschwiegenheit über alle
Prüfungsvorgänge verpflichtet. Der Fachprüfungsleiter hat sie auf ihre Schweigepflicht
hinzuweisen. Es ist Besuchern nicht gestattet,
während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.
§ 24 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und besteht
aus zwei Teilen. Während des ersten Teils soll der Prüfling
anhand seiner Aufzeichnungen zu einer vorgegebenen Aufgabe
referieren und gegebenenfalls Zusatzfragen beantworten. Der
zweite Teil der mündlichen Prüfung beinhaltet ein
Prüfungsgespräch zu weiteren vom Prüfer vorbereiteten
Schwerpunkten. Beiden Teilen der mündlichen Prüfung kommt
in der Bewertung das gleiche Gewicht zu.
(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der
Qualifikationsphase. Ungeachtet einer prüfungsdidaktisch
erforderlichen Schwerpunktbildung sind die Prüfungsaufgaben
dem Prüfling vorher nicht bekannt. Absprachen über individuelle
thematische Einschränkungen sind unzulässig, ebenso eine
inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung.
Vorgehen
Die Prüfung wird unter dem Vorsitz des Fachprüfungsleiters
durchgeführt.
Bei den Prüfungen und den Beratungen über die Beurteilung und
Bewertung der Prüfungsleistungen haben alle Mitglieder des
Fachprüfungsausschusses anwesend zu sein. Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit,
Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der
Fachprüfungsausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Nicht im öffentlichen Dienst stehende Personen haben sich
gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
In den Fächern der schriftlichen Prüfung soll die mündliche
Prüfung höchstens 20 Minuten,
im fünften Prüfungsfach mindestens 20 Minuten dauern.
Der Prüfer legt seine Aufgabenstellung den übrigen Mitgliedern
des Fachprüfungsausschusses und dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vor.
Der Prüfling erhält vom Prüfer fünf verschiedene
Prüfungsaufgaben, von denen er ohne Kenntnis des Themas eine
Aufgaben auswählt. Nach Kenntnisnahme der Aufgabenstellung
bearbeitet der Prüfling das Thema in der Vorbereitungszeit.
(6) Während der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, die in
der Regel 20 Minuten dauert und unter Aufsicht von Lehrkräften
der Schule stattfindet, kann sich der Prüfling Aufzeichnungen als
Grundlage für seine Ausführungen machen.
Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht zum festgesetzten Beginn der
Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung
der mündlichen Prüfung nicht beanspruchen.
Der Prüfer entscheidet nach pädagogischem
Ermessen, wann er durch helfende oder zusätzliche Fragen in die Darlegung des Prüflings
eingreift. Ziel der Befragung muss es sein, sich ein
umfassendes Bild vom Wissen und Können des
Prüflings zu machen.
Bewertung
Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird von der prüfenden
Lehrkraft vorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuss
festgesetzt.
Vorgehen bei der Bewertung: Benennen Sie in der
Fachprüfungskommission zunächst die Note!
Erst dann verständigen Sie sich mit Hilfe des Protokolls übe die
Leistungstendenz und setzen die Punktzahl entsprechend fest.
§ 25 Abbruch der mündlichen Prüfung
Ergibt sich nach Vorliegen des Ergebnisses einer mündlichen
Prüfung, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden
kann, so hat die Prüfungskommission die Prüfung abzubrechen.
Das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der mündlichen
Prüfung werden durch den Vorsitzenden der
Prüfungskommission oder seiner Vertreter bekanntgegeben.
Auf Verlangen des Prüflings erläutert der Fachprüfungsleiter
mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das
Erfordernis eines solchen Verlangens soll bei der Ladung zur
mündlichen Prüfung hingewiesen werden. Bringt der Prüfling
im Anschluß an die Begründung substantiierte Einwände vor,
ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung
bedarf es nicht. Die mündliche Bekanntgabe soll am Ende des
jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages erfolgen.
Protokoll
Das Protokoll beinhaltet: -Angaben zum Prüfling, zur
Fachprüfungskommission, zum Beginn
und Ende der Prüfung
-Mitschrift des Verlaufs ( möglichst
wörtliche Mitschrift ), ggf. bewertende
Anmerkungen (z.B. (++) sehr gut
(+)
gut
(-) Mängel)
-Prüfungsaufgabe und Erwartungsbild
-verbale Einschätzung
Weitere Hinweise
Vermeiden Sie Unruhe, Bemerkungen, die Schüler
mißverstehen können, Gespräche untereinander.
Achten Sie auf Ihre Mimik und Gestik!
Ablauf des Prüfungstages
8.00 - 09.00 Uhr
9.00 - 09.30 Uhr
09.30 - 10.30 Uhr
10.30 - 11.00 Uhr
11.00 - 12.0 0 Uhr
12.00 - 13.00 Uhr
13.00 - 13.30 Uhr
13.30 - 14.30 Uhr
14.30 - 15.00 Uhr
15.00 - 15.30 Uhr
ab 15.30 Uhr
2 Prüfungen
Auswertung
2 Prüfungen
Auswertung
Pause
2 Prüfungen
Auswertung
2 Prüfungen
Auswertung
Prüfungkommissionssitzung
Bekanntgabe der Ergebnisse