Praesentation EU-Holzhandelsverordnung

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Transcript Praesentation EU-Holzhandelsverordnung

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
EU-Holzhandels-Verordnung
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
Umsetzung in Bayern
Grundlage: FLEGT- Aktionsplan der EU
FLEGT = Forest Law Enforcement, Governance and Trade
(Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor)
Aktionsplan der EU seit 2003 zur
 Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags weltweit
 Bekämpfung des Handels mit illegalem Holz und illegalen
Holzprodukten in der EU
Rechtsgrundlage: Art. 191 („Umweltartikel“) des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
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Maßnahmen des FLEGT Aktionsplans

Freiwillige Partnerschaftsabkommen mit Drittländern (FLEGT-VPA)
 (z. B. Ghana, Kamerun, Kongo, Indonesien frühestens ab 2014)

EU-Holzhandels-Verordnung (EUTR) und Durchführungs-VO
 Verbot des Inverkehrbringens illegal eingeschlagenen Holzes
 Sorgfaltspflichten, Risikobewertung und -minderung
 Zugang zu Informationen
 Ziel: Verhinderung von Waldvernichtung und Walddegradation in
Drittländern, vor allem in den Tropen
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Sorgfaltspflichten der Marktteilnehmer (allgemein)
 Kriterium: Legalität des Holzeinschlags
d. h. im Einklang mit einschlägigen Rechtsvorschriften
des Landes, in dem das Holz geschlagen wird
 Marktteilnehmer (= Erst-Inverkehrbringer) unterliegt der
Sorgfaltspflicht
 Waldbesitzer bzw. Selbstwerber sind Erst-Inverkehrbringer
von Holz im Sinne der EU-Holzhandels-Verordnung
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Umsetzung in Deutschland
Nationale Umsetzung der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen
 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)
 Zuständigkeiten und Befugnisse
 Sanktionen bei Verstößen
 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-SicherungsGesetz (HolzSiGVwV)
 Deutschlandweit einheitliche Umsetzung des HolzSiG in der
Zuständigkeit der Länder (für Waldbesitzer bzw. Selbstwerber
als Erst-Inverkehrbringer)
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Zuständigkeiten für Kontrolle und Vollzug
Zuständigkeit für Kontrolle und Vollzug in Deutschland
 für Importe aus Drittstaaten sowie aus anderen EUMitgliedsstaaten nach Deutschland die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE )
 für Waldbesitzer bzw. Selbstwerber als Erst-Inverkehrbringer
von Holz aus Deutschland die „nach Landesrecht zuständigen
Behörden“, in Bayern die
Bayerische Forstverwaltung
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Sorgfaltspflichten für Waldbesitzer
„Es ist allgemein anerkannt, dass das Risiko für illegalen
Holzeinschlag in Deutschland allgemein derzeit sehr gering ist.“
 I. d. R. keine Risikobewertung/-minderungsmaßnahmen
 Zugang zu Informationen (formlose Nachweise z. B. Rechnungen,
Abgabescheine, auch über FZus)
 Baumart, Menge




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Jahr und Region des Holzeinschlags
Name und Anschrift des Abnehmers
Holz aus eigenem Wald (bei Selbstwerbern aus wessen Wald)
Aufbewahrung 5 Jahre
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Sorgfaltspflichten für Waldbesitzer
Legalität
 im Einklang mit Rechtsvorschriften des Landes geschlagen
(vor allem Waldrecht, Naturschutzrecht)
 falls Sorgfaltsanforderungen eingehalten und keine
Ermittlungen erfolgen, kann von Legalität ausgegangen
werden.
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Pflichten für Forstliche Zusammenschlüsse
Vermittlungsgeschäft
 Waldbesitzer bleibt Marktteilnehmer
Eigengeschäft
 Fall 1: Einschlag durch Waldbesitzer
Waldbesitzer bleibt Marktteilnehmer
 Fall 2: Selbstwerbung (Stockkauf)
Forstlicher Zusammenschluss wird zum
Marktteilnehmer
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Aufgaben und Befugnisse der Bayer. Forstverwaltung
 I. d. R. nur anlassbezogene Kontrollen der Waldbesitzer durch die
Forstbehörden im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit
 Aufklärung als vorbeugende Maßnahme
 Gesamtzielsetzung der EUTR beachten (Augenmaß !)
 Vorgehensweise gemäß LMS vom 12.02.2014, Az: F4-7701-1/51
 Nachträgliche Genehmigungsfähigkeit prüfen
 Ggf. Belehrung
 Ggf. weiterreichende Befugnisse gemäß HolzSiG
 Illegal geschlagenes Holz darf nicht innerhalb der EU in Verkehr
gebracht werden
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Aufklären
ist besser als
durchgreifen
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