Rechnungswesen

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Rechnungswesen
Jahresabschluss
7. Rechnungswesen
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Rechnungswesen
Jahresabschluss
Aufgaben des Rechnungswesens
Liefert in komprimierter Form Aussagen über
– den wirtschaftlichen Zustand des
Betriebes/Unternehmens (Bilanz, Erfolgsrechnung)
– wichtige Erfolgsfaktoren (Liquidität, Kalkulation,
Lagerbestände,…)
Dient damit als
– Entscheidungsgrundlage für die
Unternehmensführung (intern)
– Informationsbasis für Externe
• Finanzamt und andere Gläubiger
• Anteilseigner außerhalb des Managements
• …
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Jahresabschluss
Arbeitsweise
Das Rechnungswesen erfasst
– Bestände
– Zu- und Abflüsse
1. Mengenmäßig (z.B. Inventur,…)
2. Wertmäßig (z.B. Inventar, Bilanz, GuV,…)
Die Erfassung geschieht als
– Plan-/Zielgröße oder
– Ist-Größe
Darstellung
• intern formfrei
• extern größtenteils fixiert durch
– Gesetz [v.a. §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)] oder
– durch Gewohnheitsrecht (Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung)
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Jahresabschluss
Arbeitsschritte
• Erfassung der Mengen
• Zuordnung der einzelnen Mengen/ Ereignisse
zu Positionen (Konten)
• Bewertung der Mengen
• Zusammenfassung der Konten zur „richtigen“
Gliederungstiefe
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7.1. Formvorschriften des HGB
für das Rechnungswesen
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Der Kaufmann
• Nicht-Kaufmann muss weniger Vorschriften befolgen
(v.a. Bürgerliches Gesetzbuch = BGB)
• Kaufleute müssen zusätzlich HGB befolgen
– Istkaufleute
• wegen der Rechtsform: jede GmbH, UG, AG, Genossenschaften
(e.G.)
• wegen der Unternehmensgröße: jeder andere nicht kleingewerbliche
Betrieb (notwendige Organisation als Maßstab); für ihn besteht
Eintragungspflicht als „eingetragener Kaufmann“, OHG oder KG
• wegen des Betreibens eines Handelsgewerbes i.e.S.
– Kannkaufleute
• jeder kleingewerbliche Betrieb (keine feste Grenze), der im HR
eingetragen ist (keine Pflicht)
• Landwirtschaftliche Unternehmen, soweit im HR eingetragen
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Rechtliche Prinzipien lt. HGB
gelten für alle Kaufleute
§ 238 Buchführungspflicht
•
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte
und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die
Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
•
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der
abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des
Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
§ 239 Führung der Handelsbücher
•
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat
sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern,
Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig
festliegen.
•
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
•
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass
der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst
später gemacht worden sind.
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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Codifizierte GoB
Rahmengrundsätze
Abgrenzungsgrundsätze
Ergänzende Grundsätze
Richtigkeit
Willkürfreiheit
Realisationsprinzip
Vorsicht
Klarheit
Imparitätsprinzip
Kontinuität
materiell formell
Einzelbewertung
(nicht Vorräte)
Abgrenzung
der Zeit nach
Fortführung
Unternehmenstätigkeit
Vollständigkeit
Abgrenzung
der Sache nach
Stichtagsprinzip
Wertaufhellung
Nicht-cofifizierte GoB
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Vermögensgegenstandskriterium
Nichtaktivierung schwebender Geschäfte
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Keine Buchung ohne Beleg
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7.1.1. Der Jahresabschluss
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Gliederung
•
•
für externe Interessenten
Teile
1.
Bilanz
–
2.
Überschussrechnung/Gewinn- und Verlustrechnung
–
3.
stellt Erträge und Aufwendungen gegenüber
Lagebericht
–
4.
gibt eine kurze Übersicht zur wirtschaftlichen Lage im
abgelaufenen und laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt der
Abschlusserstellung
Anhang
–
5.
erklärt getroffene Bewertungen, zeigen besondere
Einflussfaktoren auf das Ergebnis genauer
Prüfungsvermerk/Testat
–
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stellt Vermögenswerte und deren Finanzierung gegenüber
gibt wieder ob die der Prüfung der Buchführung
Unregelmäßigkeiten (Verstöße gegen Gesetz, Satzung und
Gesellschaftsvertrag) in den Unterlagen gefunden wurden
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7.1.1.1. Die Bilanz
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Grobzuordnung
Beide Seiten müssen den gleichen Betrag ausweisen (durch Abschlusssaldo)
Aufstellung verpflichtend für alle Kaufleute (nicht Freiberufler, Landwirte, …)
• Aktivseite
– Mittelverwendung
– Gibt grob Auskunft
darüber, wo das
Kapital gebunden
ist
• Was wurde gekauft
• Welchen Wert hat
es noch
• Wird es dauerhaft
oder nur
vorübergehend
genutzt
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• Passivseite
– Mittelherkunft
– Gibt grob Auskunft
darüber, wie sich
das Unternehmen
finanziert:
• Wer hat das Geld
eingebracht
• Muss es
zurückgezahlt
werden
• Wie lange steht es
zur Verfügung
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Untergliederung
Aktivseite
• Anlagevermögen
– Immaterielles
– Sachanlagen
– Finanzanlagen
• Umlaufvermögen
–
–
–
–
Passivseite
• Eigenkapital
Das
Unternehmen
hat Geld zu
bekommen
Vorräte
Forderungen
Wertpapiere Liquidität
nimmt zu
Kasse
feinere Gliederung s. Word-Datei
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Das
Unternehmen
schuldet Geld
– Einlagen
– Rücklagen
– Gewinn/Verlust
• Fremdkapital/
Verbindlichkeiten
–
–
–
–
–
Anleihen (selten)
Banken
Kunden/Lieferanten
Steuern
nahestehende
Unternehmen
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7.1.1.2. Die Erfolgsrechnung
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Die Erfolgsrechnung
• Unterschiedliche Namen
– Kaufleute: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
• grob für alle im Handelsregister eingetragenen Firmen
• maßgeblich: §§ 238 ff. HGB
• Zuordnung von Aufwand und Ertrag zum Zeitpunkt der
Verursachung
– Nichtkaufleute: Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
• grob für Freiberufler, Landwirte
• maßgeblich: § 4 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz)
• Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum Zeitpunkt der
Zahlung
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Jahresüberschuss
•
Ermittlungsmöglichkeit durch
Gegenüberstellung
1. Erträge/Aufwendungen im Laufe der
Rechnungsperiode
2. Vermögenswerte abzgl.
Verbindlichkeiten am Anfang und Ende
der Rechnungsperiode (≙
Eigenkapitalvergleich)
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Gewinn- und Verlustrechnung
• Stellt Erträge und Aufwendungen
gegenüber
• Unterscheidung in der GuV
– Erträge und Aufwendungen, die aus dem
Geschäftszweck resultieren (z.B. Verkauf von
Maschinen an Kunden)
– Erträge und Aufwendungen, die anders entstehen (z.B.
Kantinenessen, Verkauf gebrauchter eigener
Maschinen)
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Zwei Gliederungsmöglichkeiten der GuV
nach dem HGB
gebräuchlicher
• Gesamtkosten
– Aufteilung nach
Inputfaktoren
•
•
•
•
•
•
•
Personal
Material
Abschreibung
sonst. betr. Aufwand
Finanzaufwand
außerordentl. Aufwand
ertragsunabh. Steuern
• Umsatzkosten
– Aufteilung nach betr.
Funktionsbereich
• Herstellungskosten des
Umsatzes
• Vertriebskosten
• allgemeine
Verwaltungskosten
• sonst. betr. Aufwand
• Finanzaufwand
• außerordentl. Aufwand
• ertragsunabh. Steuern
feinere Gliederung s. Word-Datei
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7.2. Internationale Regeln
für den Jahresabschluss
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US-GAAP und IFRS
• Deutschland: ergänzend zur
Rechnungslegung nach HGB möglich
• gebräuchliche alternative Ansätze
– US-GAAP: für Gesellschaften mit Börsennotiz/
Sitz in USA
– IFRS: für international operierende
Gesellschaften
• wesentlicher Unterschied zum HGB
– HGB: Gläubigerschutz und Kapitalerhalt im
Vordergrund ( niedrige Bewertung; drückt
Gewinne)
– US-GAAP/IFRS: fair and true value: Information
aller stakeholder [also auch der (potenziellen)
Anteilseigner] über den Firmenwert
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KLR
7.3. Die Kosten- Leistungsrechnung (KLR)
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KLR
Definitionen
• Leistung
das bewertete Erzeugnis
des betrieblichen Transformationsprozesses =
der Wert des Outputs
= Erlös (zunehmend
verwendet)
• verkaufte Ware
• Fertigprodukte
• Zwischenprodukte
• Kosten
– Bewerteter Verzehr/
Gebrauch von
materiellen und
immateriellen Gütern zur
Erstellung und zum
Absatz von Sach- oder
Dienstleistungen sowie
zur Schaffung und
Aufrechterhaltung der
dazu nötigen
Kapazitäten
Merke: Unkosten sind keine
BWL-Kategorie
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KLR
Zweck
• Kaufmännische Darstellung der
Unternehmenslage nach innen, d.h.
– ohne Berücksichtigung von steuerlich motivierten
Bewertungen, Aktionärsinteressen etc.
– ohne unregelmäßig anfallende oder nicht mit dem
Geschäftszweck verbundene Erlöse und
Aufwendungen
• Ermittlung des bewerteten Input-Verzehrs als
Kalkulationsgrundlage
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KLR
Methodik
1. Erfassung des Werteverzehrs gegliedert nach
Inputfaktoren  Kostenarten (Material, Personal, …)
• wer/was genau hat die Kosten verursacht?
–
wenn bekannt: Einzelkosten (Gerät 1: 25 verwendete Schrauben,
–
wenn unbekannt: Gemeinkosten (z.B. Geschäftsführer)
…)
2. alle verkaufbaren Leistungen zusammen müssen die
nötigen Erlöse erzielen um das Unternehmen am
Leben zu erhalten, d.h. alle Kosten zu decken 
Kostenträger (Produkte)
3. mit Hilfe von Kostenstellen (Ort der Kostenentstehung) werden
Gemeinkosten mittelbar den an der Produktion
beteiligten Einheiten und damit den Kostenträgern
zugerechnet
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KLR
Kalkulatorische Kosten
• nicht alle zur Produktkalkulation nötigen Kosten wirken sich auf die
GuV aus.
– Gehälter der Inhaber einer Personengesellschaft oder Differenz
zwischen gewünschten und bezahlbarem Gehalt der
geschäftsführenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft 
kalkulatorischer Unternehmerlohn
– erwartete Rendite des im Unternehmen gebundenen Kapitals der
Gesellschafter  kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
– Korrektur Buchwerte bei degressiver/progressiver Abschreibung:
kalkulatorische Abschreibung
– …
Achtung: jede (steuerlich) zulässige Abschreibung mindert den Gewinn, führt
aber nicht zu Zahlungsbewegungen auf dem Konto  Orientierung am
Kontostand ungeeignet für Unternehmensführung (Überschuldung so nicht
erkennbar)
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Kalkulatorische Erlöse
Z.B.
• Ergebnis einer innerbetrieblichen Leistungsverrechnung
• „Preise“ für meritorische/ öffentliche Güter, die der Staat
anbietet
– Öffentliche Güter: der Anbieter kann aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen niemanden vom Bezug des Gutes
ausschließen und es tritt bei zusätzlichen Nutzern keine
Qualitätsminderung des Gutes für die bisherigen Nutzer ein.
– Meritorische Güter: Ausschluss ist möglich und
Qualitätsminderung tritt ein; Dennoch sollen möglichst viele
Zugang zu dem Gut erhalten  subventionierte Abgabe
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