Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

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Menschen mit Behinderungen und das Recht auf Arbeit

Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK) Utopie oder realisierbares Versprechen?

Wer schafft die Arbeitsplätze?

Wer entscheidet über die Zuteilung der Arbeitsplätze?

Wer finanziert die Arbeitsplatz beschaffung?

Müssen die Konventionsstaaten das Recht auf Arbeit ernst nehmen?

Art 27 UN-BRK verlangt

keine Schaffung konkreter Arbeitsplätze für MmB ABER: Art 27 UN BRK will Voraussetzungen für Teilhabe von MmB am Arbeits leben schaffen

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Verpflichtungsgehalt für die Konventionsstaaten Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung): Leitidee 1: So wenig Sonderarbeitswelten wie möglich Leitidee 2: Realisierung eines inklusiven Arbeitsmarktes

Art 27 UN BRK enthält insgesamt

13 Teilgarantien des Rechts auf Arbeit.

ZB:

Diskriminierungsverbot Koalitionsrecht Beschäftigungsförderung

Teilgarantien sind aber von

unterschiedlicher Relevanz und Verbindlichkeit

für die Konventionsstaaten

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):

(…) das

gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit

(…) beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu ver dienen, die in einem

offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitmarkt und Arbeitsumfeld

frei gewählt oder angenommen wird

Garantien für MmB:

 Arbeit muss

angemessen entlohnt

werden  Realisierung eines

inklusiven Arbeitsmarktes Inklusion

heißt

:

Arbeitswelt soll an

Bedürfnisse von MmB angepasst werden Fehlübersetzung in der deutschsprachigen Fassung der UN-BRK

 Überprüfung der

Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):

 Überprüfung der

Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten Dreiteilung der Arbeitswelt: Allgemeiner Arbeitsmarkt

„1. Arbeitsmarkt“ „

Geschützter“ Arbeitsmarkt

„2. Arbeitsmarkt“

„Ersatzarbeitsmarkt“

„3. Arbeitsmarkt“

vorwiegend nichtbehinderte Menschen

beschäftigt Produktionsleistung von MmB am

SONDERARBEITSWELTEN freien Markt verwertbar Beschäftigungs therapeutischer Ansatz

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):

 Überprüfung der

Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten

Geschützter“ Arbeitsmarkt Integrative Betriebe

( § 11 BEinstG) mit UN-BRK

vereinbar

  MmB werden

nicht abgeschottet

BEinstG stellt sicher, dass MmB für ihre Arbeit in integrativen Betrieben

an gemessen entlohnt werden

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):

 Überprüfung der

Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten

Ersatzarbeitsmarkt“ „Geschützte Werkstätten“

aus Sicht der UN-BRK

problematisch Gründe dafür:

Segregierender Charakter und oft keine angemessene Bezahlung

Aber:

UN BRK enthält

kein explizites Verbot geschützter Einrichtungen

UN BRK möchte Diskussionsprozess initiieren

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):

Konventionsstaaten müssen „

das

gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen

, einschließlich Chancengleichheit und

gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit

Missständen schützen“ , auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei

Garantien für MmB:

 Gesetzgeber muss für rechtliche Absicherung sorgen  Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in

Ein richtungen des Ersatzarbeitsmarkts beschäftigt sind

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):

 Gesetzgeber muss für rechtliche Absicherung sorgen § 7 BEinstG ( § 7b Abs 1 Z 2 BEinstG)

keine Entgeltschmälerung

 Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in

Ein richtungen des Ersatzarbeitsmarkts beschäftigt sind

Aus Sicht der UN-BRK ist die

Gleichwertigkeit

richtungen geleisteten Arbeit

zu überprüfen

der von MmB in derartigen Ein-

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Fazit

 Recht auf Arbeit als

starkes Signal an die Konventionsstaaten

 Republik Österreich hat viele Vorgaben des Art 27 UN-BRK

bereits realisiert

Aber:

Beschäftigung von MmB in den BRK

kritisch zu hinterfragen Sonderarbeitswelten

ist aus der Sicht der UN  Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in

geschützten Einrichtungen arbeiten

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!