Transcript Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Menschen mit Behinderungen und das Recht auf Arbeit
Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK) Utopie oder realisierbares Versprechen?
Wer schafft die Arbeitsplätze?
Wer entscheidet über die Zuteilung der Arbeitsplätze?
Wer finanziert die Arbeitsplatz beschaffung?
Müssen die Konventionsstaaten das Recht auf Arbeit ernst nehmen?
Art 27 UN-BRK verlangt
keine Schaffung konkreter Arbeitsplätze für MmB ABER: Art 27 UN BRK will Voraussetzungen für Teilhabe von MmB am Arbeits leben schaffen
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Verpflichtungsgehalt für die Konventionsstaaten Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung): Leitidee 1: So wenig Sonderarbeitswelten wie möglich Leitidee 2: Realisierung eines inklusiven Arbeitsmarktes
Art 27 UN BRK enthält insgesamt
13 Teilgarantien des Rechts auf Arbeit.
ZB:
Diskriminierungsverbot Koalitionsrecht Beschäftigungsförderung
Teilgarantien sind aber von
unterschiedlicher Relevanz und Verbindlichkeit
für die Konventionsstaaten
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):
(…) das
gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit
(…) beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu ver dienen, die in einem
offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitmarkt und Arbeitsumfeld
frei gewählt oder angenommen wird
Garantien für MmB:
Arbeit muss
angemessen entlohnt
werden Realisierung eines
inklusiven Arbeitsmarktes Inklusion
heißt
:
Arbeitswelt soll an
Bedürfnisse von MmB angepasst werden Fehlübersetzung in der deutschsprachigen Fassung der UN-BRK
Überprüfung der
Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Überprüfung der
Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten Dreiteilung der Arbeitswelt: Allgemeiner Arbeitsmarkt
„1. Arbeitsmarkt“ „
Geschützter“ Arbeitsmarkt
„2. Arbeitsmarkt“
„Ersatzarbeitsmarkt“
„3. Arbeitsmarkt“
vorwiegend nichtbehinderte Menschen
beschäftigt Produktionsleistung von MmB am
SONDERARBEITSWELTEN freien Markt verwertbar Beschäftigungs therapeutischer Ansatz
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Überprüfung der
Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten
„
Geschützter“ Arbeitsmarkt Integrative Betriebe
( § 11 BEinstG) mit UN-BRK
vereinbar
MmB werden
nicht abgeschottet
BEinstG stellt sicher, dass MmB für ihre Arbeit in integrativen Betrieben
an gemessen entlohnt werden
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Überprüfung der
Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten
„
Ersatzarbeitsmarkt“ „Geschützte Werkstätten“
aus Sicht der UN-BRK
problematisch Gründe dafür:
Segregierender Charakter und oft keine angemessene Bezahlung
Aber:
UN BRK enthält
kein explizites Verbot geschützter Einrichtungen
UN BRK möchte Diskussionsprozess initiieren
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Konventionsstaaten müssen „
das
gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen
, einschließlich Chancengleichheit und
gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit
Missständen schützen“ , auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei
Garantien für MmB:
Gesetzgeber muss für rechtliche Absicherung sorgen Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in
Ein richtungen des Ersatzarbeitsmarkts beschäftigt sind
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen Art 27 UN BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Gesetzgeber muss für rechtliche Absicherung sorgen § 7 BEinstG ( § 7b Abs 1 Z 2 BEinstG)
keine Entgeltschmälerung
Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in
Ein richtungen des Ersatzarbeitsmarkts beschäftigt sind
Aus Sicht der UN-BRK ist die
Gleichwertigkeit
richtungen geleisteten Arbeit
zu überprüfen
der von MmB in derartigen Ein-
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Fazit
Recht auf Arbeit als
starkes Signal an die Konventionsstaaten
Republik Österreich hat viele Vorgaben des Art 27 UN-BRK
bereits realisiert
Aber:
Beschäftigung von MmB in den BRK
kritisch zu hinterfragen Sonderarbeitswelten
ist aus der Sicht der UN Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in
geschützten Einrichtungen arbeiten