Passgenaue Bildungsangebote

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Transcript Passgenaue Bildungsangebote

Übergang
Kindertagesstätte – Schule:
passgenaue Bildungsangebote
für jedes Kind
Frau Annette Sauter-Schimak (Schulrätin SSA Donaueschingen)
Frau Gudrun Burgmaier-Fehrenbach, Frau Kerstin Greimel
(Arbeitsstelle Frühförderung SSA Donaueschingen)
Inhalt
1. Schnittstelle Schulanfang
-
Verfahrensweg für Kinder mit besonderen Förderbedarfen
-
Rahmenbedingungen in BW
-
Elternwünsche
2. Zusammenarbeit am Übergang:
KiTa – Kooperation KiTa-GS – Frühförderung
Beteiligte Personen und Institutionen: Aufgaben und Abgrenzung
1. Schnittstelle Schulanfang
Eltern kommen mit ihrem behinderten oder
entwicklungsverzögerten Kind zur Schulanmeldung.
Elternwunsch 1: Einschulung in die Grundschule
Elternwunsch 2: Einschulung in die Sonderschule
Elternwunsch 3: Zurückstellung
Grundsatz:
In allen Fällen sollte eine Erhebung des Förderbedarfes mit
anschließender Klärung des geeigneten Förder- oder
Lernortes und intensive Beratung erfolgen!
Zuständigkeit für Schulanmeldung: Schulleitung Grundschule
Eltern können sich auch von sich aus an das SSA wenden.
Strukturbild für die Weiterentwicklung der
sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg
Kinder und
Jugendliche mit
besonderem
Förderbedarf
Kinder und Jugendliche
mit dem Anspruch auf
ein
sonderpädagogisches
Beratungs- und
Unterstützungsangebot
In
Verantwortung
der
allgemeinen
Schule
In Verantwortung der
allgemeinen Schule und
des
Sonderpädagogischen
Dienstes
Kinder und Jugendliche mit Anspruch
auf ein sonderpädagogisches
Bildungsangebot – Einlösung in
kooperativen Bildungsangeboten
oder Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren
In Verantwortung
der allgemeinen
Schule und des
Sopäd. Bildungsund Beratungszentrums (SBBZ)
In
Verantwortung
des SBBZs
Wo ist der geeignete Lernort für mein Kind?
oder:
Hat mein Kind einen Anspruch auf ein
sonderpädagogisches Bildungsangebot?
Kindertagesstätte
Schulkindergarten
Schulanmeldung:
zuständige Grundschule
Schule nimmt Elternwunsch auf
Grundschule und/ oder Eltern:
Antrag auf Begutachtung
an das Schulamt (SSA)
SSA: Beauftragung eines Sonderpädagogischen
Bildungs- und Beratungszentrums
(Erhebung des Förderbedarfs und Vorschlag für den
geeigneten Bildungsort)
SSA: Beauftragung eines Sonderpädagogischen
Bildungs- und Beratungszentrums
(Erhebung des Förderbedarfs und Vorschlag für
Anspruchsfeststellung und Bildungsort)
Sonderschullehrer:
Sonderpädagogisches Gutachten
mit Empfehlung (s.o.) - unter Berücksichtigung
des elterlichen Erziehungsplanes
Bei Bedarf:
SSA: Schulangebotsplanung
und Bildungswegekonferenz
(mit den Eltern und evtl. den Kostenträgern)
SSA: Feststellungsbescheid
(Anspruch auf ein sonderpädagogisches
Bildungsangebot)
Einschulung
Gesundheitsamt,
Eingliederungshilfe,
Jugendhilfe
Elternwunsch: Zurückstellung
A1)
A1)
Kind kommt aus dem allg. Kindergarten ohneDiese Kinder können wie nicht behinderte Kinder
Integrationshilfe und soll noch ein Jahr dort behandelt werden. Gefahr: „Verschleppung“
bleiben.
A2)
A2)
Kind kommt aus dem allg. Kindergarten mit Für behinderte Kinder ist eine Zurückstellung meist
Integrationshilfe.
nicht sinnvoll. Integrationshilfe wird nicht
automatisch weiterbezahlt.
Für Ausnahmengilt: Erhöhter Begründungsbedarf!
A3)
A3)
Eltern wünschen Zurückstellung und GFKL. Behinderte Kinder gehören nicht zur Zielgruppe der
GFKL.
A4)
Eltern wünschen Zurückstellung und Verbleib im
Schulkindergarten
A4)
Kinder aus dem Schulkindergarten sollten i.d.R. nicht zurückgestellt
werden. Erhöhter Begründungsbedarf!
A5)
Kind kommt aus dem Schulkindergarten:
Privater oder öffentlicher Schulkindergarten?
A5)
Private Schulkindergärten werden über die Eingliederungshilfe
finanziert. Vor einer Zurückstellung sollte geklärt werden, ob das Kind
im Schulkindergarten bleiben kann!
Zurückstellung: Rechtliche Grundlagen
Schulgesetz § 5a: Grundschulförderklassen
(1) Für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden, sollen Förderklassen eingerichtet werden. Sie
haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf den Besuch der Grundschule vorzubereiten.
Schulgesetz § 74: Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung
(2) Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht auf Grund ihres geistigen oder körperlichen
Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, da sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um
ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können
auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die
Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der
Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
(3) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet,
sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogischpsychologischen Prüfung
(Schuleignungsprüfung und Intelligenztest)
Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
zu beteiligen und vom
Zurückstellung/ Grundschulförderklasse
Verwaltungsvorschrift Grundschulförderklasse II.1. Aufgabe:
Die Grundschulförderklasse hat die Aufgabe, schulpflichtige, aber gemäß § 74 Abs. 2 SchG
vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder zur Grundschulfähigkeit zu führen. Durch gezielte
Förderung und freies Spiel sollen diese Kinder in ihrer geistigen, seelischen und körperlichen
Entwicklung so gefördert werden, dass eine Aufnahme in die Grundschule möglich wird.
Hierbei kommt dem sozialen Lernen innerhalb der Gruppe besondere Bedeutung zu. ....
Kinder mit Behinderungen, für die aufgrund ihres pädagogischen Förderbedarfs bei
Schuleintritt voraussichtlich der Besuch der Sonderschule nach § 15.1 SchG geeignet
erscheint, werden nicht in die Grundschulförderklasse aufgenommen.....
2. Zusammenarbeit am Übergang:
KiTa – Kooperation KiTa-GS – Frühförderung
Beteiligte Personen und Institutionen – Aufgaben und Abgrenzung
Vorschulische Unterstützungsangebote:
- Förderung im allgemeinen Kindergarten mit und ohne
Integrationshilfe
- Interdisziplinäre Frühförderstelle
- Sonderpädagogische Beratungsstellen
- Förderung im Schulkindergarten
Gestaltung des Übergangs:
Kindertagesstätte
Schulkindergarten
Schulanmeldung:
zuständige Grundschule
Schule nimmt Elternwunsch auf
Grundschule und/ oder Eltern:
Antrag auf Begutachtung
an das Schulamt (SSA)
Aufgaben und Abgrenzung
Kooperation KiTa- GS
Frühförderung
• Angebot an Eltern, Kinder, Bezugspersonen
• KooperationslehrerIn,
• Begleitung
insbesondere bei der
• Beratung
Förderung im letzten
• Unterstützung bei Suche nach
geeigneter Förderung
Kindergartenjahr mit
anschließender
Einschulungsentscheidung
• Kooperation mit Fachleuten anderer
Institutionen (Kindergarten,
KooperationslehrerIn Grundschule,
Gesundheitsamt, Sozialamt, Kinderarzt, ...)
Frühförderung und Lernortklärung
Frühförderung und Lernortklärung
Lernortklärung ist NICHT Aufgabe der Frühförderung
aber:
Kinder und Familien die bereits in der Frühförderung sind werden auf diesem Weg
begleitet
Das Thema Einschulung sollte frühzeitig mit Eltern angesprochen werden, wenn das
Kind einen erhöhten Förderbedarf hat
Die FF kann sich auf Wunsch der Eltern zur Klärung der Lernortfrage einbringen.
Schritte zur gemeinsamen Gestaltung des Übergangs
Kindergarten - Schule
Beteiligte Personen und Institutionen
Frühförderung
Eltern
Schulträger
ErzieherInnen
KooperationslehrerIn
Gesundheits
KiTa
-amt/ESU
Integrationshilfe
Schülerbeförderung
Schulleiter
Grundschule
Assistenz
Schulbegleitung
Sonderpädagogik
SSA:
Sonderschulrat
Eingliederungshilfe
Sozialamt/Jugendamt
Facharzt/ Gesundheitsamt
... und weitere Partner
Mögliche Ansprechpartner:
Fragen zu Schuleintritt und Autismus:
Herr Dr. W. Nagel (0771/89670- 22)
Fragen zur Anspruchsklärung und Inklusion:
Frau A. Sauter-Schimak (0771/89670-24)
Fragen zur Frühförderung: Arbeitsstelle Frühförderung:
Frau Greimel, Frau Burgmaier-Fehrenbach freitags unter
(0771/89670-482 und -483)
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit
und Ihr Interesse!