Vortrag Muslimische Kinder in der Schule

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Transcript Vortrag Muslimische Kinder in der Schule

Muslimische Kinder in der
Schule
Jutta Lotze-Dombrowski
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
Theo Lamberts
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Muslimische Kinder in der Schule
15. August 2011
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Grundrechtssituation
Spannungsviereck
Staatlicher Bildungsund
Erziehungsauftrag
Religionsfreiheit der
Schülerinnen und
Schüler
Elterliches
Erziehungsrecht
Schulpflicht
Lösung durch praktische Konkordanz
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Staatlicher Bildungs- und
Erziehungsauftrag Art.7 Abs.1 GG
berechtigt zur:
Organisation des Schulwesens
Festlegung von Unterrichtszielen
Förderung der Persönlichkeitsbildung
Schaffung von Voraussetzungen für die
gleichberechtigte Teilhabe von Minderheiten
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Elterliches Erziehungsrecht- Art.
6 Abs. 2 GG
Definition:
Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht
der Eltern und die in erster Linie ihnen obliegende
Pflicht.
Umfasst ist auch das Recht der religiösen Bildung
bis zur Religionsmündigkeit der Kinder.
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Verhältnis von staatlichem und
elterlichem Erziehungsauftrag
Der staatliche und der elterliche
Erziehungsauftrag sind in der Schule einander
gleich geordnet.
Das Elternrecht ist somit kein ausschließlicher
Erziehungsanspruch der Eltern, da in der Schule
auch der staatliche Erziehungsauftrag gilt.
Die Gleichordnung dient der Bildung und
Persönlichkeit eines Kindes.
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Religionsfreiheit der Kinder
Art 4 GG
Schutz der Freiheit, des Glaubens, des
Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses.
Als Menschenrecht steht die Religionsfreiheit
allen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit
zu.
Auch Kinder und Jugendliche sind Träger dieses
Rechts.
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Grundsätze
Aus der Schulpflicht folgt die Verpflichtung zur
Teilnahme am Unterricht.
Die Befreiung vom Pflichtunterricht ist nur aus
besonderen und wichtigen Gründen möglich –
grundsätzlich kein Heimunterricht, aber
Möglichkeit der Befreiung an religiösen
Feiertagen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Befreiung vom
Sexualkundeunterricht nicht wegen religiöser
Gründe erforderlich und daher abzulehnen.
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Sport- und Schwimmunterricht
 In Rheinland-Pfalz Pflichtunterricht
 Gehört zum Bildungsauftrag von Schule
 Interessenskonflikt
Bildungsauftrag – Religionsfreiheit
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Aber:
Auch Islam ruft zur körperlichen Ertüchtigung
auf (Prophet Muhammad: „Bringt Euren
Kindern Schwimmen, Reiten und
Bogenschießen bei!“)
Befragungen: Nicht-Teilnahme muslimischer
Mädchen am Schwimmunterricht seltener als
öffentliche Debatte vermuten lässt.
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Befreiung vom koedukativen
Sport- und Schwimmunterricht
Glaubenskonflikt wird ernsthaft, konkret,
substantiiert und objektiv nachvollziehbar
dargelegt, Verpflichtung der
Schule alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um
ab der Pubertät einen nach Geschlechtern
getrennten Unterricht anzubieten.
Wenn nicht möglich: Vorrang der
Glaubensfreiheit (BVG vom 25.08.1993;
Az.: 6 C 8.91)
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Lösungsmöglichkeiten
 Zusammenlegung von Parallelklassen
 Jahrgangsübergreifende Gruppen
 Kooperation mit anderen Schulen
 Spezielle Sport-/Schwimmbekleidung
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Einzelaspekte
 Schulgebet
 Ramadan und Fasten
 Kopftuch
 Klassenfahrten
 Darf eine Schulanmeldung von der
Einverständniserklärung abhängig gemacht
werden, am Schwimmunterricht und
Klassenfahrten teilzunehmen?
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit und viel
Erfolg bei Ihrer Arbeit!
Noch Fragen?
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