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Der Begriff des
Arbeitszeugnisses
Im Arbeitszeugnis bekundet der Arbeitgeber der
Arbeitnehmerin, dass sie während der genannten Zeit in der beschriebenen Stellung gearbeitet hat. Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR hat die
AN jederzeit Anspruch auf ein qualifiziertes
Zeugnis («Vollzeugnis») und/oder gemäss Abs.
2 der gleichen Bestimmung auf eine blosse Arbeitsbestätigung.
Die Bedeutung des
Arbeitszeugnisses (1)
Das Arbeitszeugnis ist sowohl für die AN als
auch für den AG von Bedeutung. Für die AN ist
es ein Leistungsnachweis, der es ihr ermöglicht,
einem potenziellen AG gegenüber ihre Berufserfahrung und ihre Fähigkeiten nachzuweisen.
Für den AG ist es im Allgemeinen die erste und
wichtigste Informationsquelle über eine Bewerberin.
Die Bedeutung des
Arbeitszeugnisses (2)
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eher wichtige Rolle im Berufsleben
neben Lebenslauf (curriculum vitae),
Schulzeugnissen und Diplomen
bei einem schlechten Arbeitsmarkt ist
das Zeugnis wichtiger, da nur gute
Zeugnisse die Möglichkeit eines persönlichen Vorstellungsgesprächs eröffnen
Stellenwert des
Arbeitszeugnisses
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Gelegentlich hört man, dass Praktiker den
Stellenwert von Arbeitszeugnissen als gering einschätzen - Ihre Meinung dazu?
Ist es nicht eher so, dass die Zeugnisse
einen Mosaikstein bei der Personalselektion darstellen?
Klar ist wohl: Je mehr Bewerber vorhanden
sind, desto genauer werden die einzelnen
Arbeitszeugnisse angesehen!
Anspruch auf
Vollzeugnis (1)
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durch AN ist kein Grund zu nennen
auch kein Nachweis der Notwendigkeit
Grenze höchstens beim Rechtsmissbrauch
(Schikane), siehe Art. 2 Abs. 2 ZGB
kein Recht des AG, die Zeugnisausstellung
zB von der Erfüllung einer noch offenen Forderung durch den AN abhängig zu machen
Anspruch auf
Vollzeugnis (2)
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Ein ehemaliger AG kann von der Pflicht, ein
Arbeitszeugnis zu erstellen, befreit werden,
wenn ihm dies objektiv nicht mehr möglich
ist (vgl. Art. 119 OR)
Es gelten dabei die üblichen Verjährungsfristen gemäss Art. 127 OR (zehn Jahre)
bzw. Art. 128 Ziff. 3 OR
Das Zwischenzeugnis
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es unterliegt bezüglich Form und Inhalt den
gleichen Anforderungen wie das Schlusszeugnis
dem AN ist unbedingt zu empfehlen, ein
solches zB bei einem Vorgesetztenwechsel
oder einer internen Reorganisation zu verlangen
Anspruch auf Arbeitsbestätigung
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wird gelegentlich auch Kurzzeugnis oder
einfaches Arbeitszeugnis genannt
enthält nur Angaben zur Art und zur rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses
ungewöhnlich lange Absenzen sind darin
auch anzugeben
Wichtig: lieber eine blosse Arbeitsbestätigung als gar nichts (wegen Verdacht auf
Gefängnis- oder Klinikaufenthalt usw.)
Das Lehrzeugnis
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besonders geregelt in Art. 346a OR
hier ist die Regelung umgekehrt als im späteren Normalfall, soll es doch nur die Angaben über den erlernten Beruf und die Dauer
der Lehre enthalten
Angaben über Fähigkeiten sowie Leistungen
und Verhalten nur auf Verlangen!
für einen Lehrling wohl wichtiger ist das Fähigkeitszeugnis (Lehrabschlusszeugnis)
gemäss Art. 43 BBG
Gefahren beim
Arbeitszeugnis
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Fehler bei der Interpretation (zB unterschiedliche «Geheimcodes»!)
Sprachkompetenz des Lesers
falsche Interpretation des äusseren Zustandes des Zeugnisses (weil es zB durch die
Post zerknittert wurde)
Eindrucksbildung aufgrund falscher oder
einseitiger Informationen über die Bewerberin
Was halten Sie von
folgenden Formulierungen?
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«X. zeigte ein gesundes Selbstvertrauen»
«Frau M. war wegen ihrer Pünktlichkeit stets
ein Vorbild»
«L. trug zur Verbesserung des Betriebsklimas bei»
«P. verlässt uns frei von jeder Verpflichtung»
«Mit seinen Vorgesetzten ist X. gut zurechtgekommen»
Anforderungen an
Arbeitszeugnisse (1)
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Wahrheit
Wohlwollen
Vollständigkeit (keine Auslassungen nach
der Methode «beredtes Schweigen»)
Einheitlichkeit (dh ganze berufliche Entwicklung ohne Verweis auf frühere Zeugnisse)
Individualität
Klarheit (Transparenz ohne Geheimcodes)
Anforderungen an
Arbeitszeugnisse (2)
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Das Zeugnis muss also alle gesetzlich aufgezählten Elemente enthalten
ferner alle Tatsachen und Werturteile,
die für die Gesamtbeurteilung des AN
von Bedeutung sind
was ist denn aber der Unterschied
zwischen Tatsache und Werturteil...?
Der Unterschied
Tatsache/Werturteil (1)
Juristische Tatsachen sind (sehr lehrbuchartig ausgedrückt...) «in der Vergangenheit liegende Ereignisse, Zustände, Verhältnisse, Gegenstände und Beschaffenheiten, die der Wahrnehmungswelt angehören und naturgesetzlich geordnet sind».
Der Unterschied
Tatsache/Werturteil (2)
Ein Werturteil drückt dagegen einen Eindruck, ein subjektives Empfinden des sich
Äussernden aus. Es geht hierbei um die
Kundgabe einer (positiven oder negativen)
Meinung, die aber selbstverständlich auch
nicht einfach willkürlich und ohne begründeten Anlass in ein Zeugnis einfliessen
darf.
Hinterlegte
Arbeitszeugnisse
Die Arbeitnehmerin hat nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einen einklagbaren Anspruch auf die Herausgabe allfälliger beim
Arbeitgeber hinterlegter früherer Arbeitszeugnisse - und zwar unabhängig davon, ob es sich um
Originale oder Kopien handelt. Dies ergibt sich
meiner Ansicht nach aus Art. 339a Abs. 1 OR.
Ein Retentionsrecht des Arbeitgebers an solchen (nicht verwertbaren) Zeugnissen besteht
auf keinen Fall.
…an die Sonne!