Transcript Beiträge der Gemeinden
Muster-Leistungsvereinbarung für Gemeinden mit der Spitex ab 2014
Gemeinsame Informationsveranstaltung Verband Thurgauer Gemeinden (VTG) Spitex Verband Thurgau 13. Juni 2013
Anlass für Überarbeitung Muster-LV
Ablauf Übergangsfrist
§ 73 RRV zum KVG TG
Die Gemeinden legen die Pflegetarife gemäss § 25 des Gesetzes innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung
( 1.1.2011)
fest
Pkt. 11 Muster-Leistungsvereinbarung 2011
Die beiden Parteien verpflichten sich deshalb, die Vereinbarung nach Ablauf von zwei Rechnungsjahren zu überprüfen und sie bei Bedarf – gestützt auf die Empfehlungen des Spitex Verbandes und des VTG – auf den 1. Januar 2014 den gemachten Erfahrungen und den dannzumaligen Erkenntnissen und Vorgaben anzupassen.
Anpassung der Muster-LV
Gemeinsame Arbeitsgruppe aus VTG und SV TG Auswertung der eingeholten Erfahrungen mit bisheriger LV von Gemeinden von Spitexorganisationen Umsetzung gesetzliche Vorgaben von § 25 KVG TG : Vereinbarung von Tarifen für die Pflege sowie für gemeinwirtschaftliche Leistungen mit den beauftragten Leistungserbringern Festlegung der Pflegetarife unter Berücksichtigung der vom Leistungserbringer ausgewiesenen anrechenbaren Kosten Genehmigung der Muster LV durch die Vorstände von VTG und SV TG
Bedeutung der Spitex für die Gemeinde
Gesetzliche Aufgabe
gemäss Aufgabenteilung in der öffentlichen Gesundheitsversorgung Finanzierung durch Gemeinde
Kosten
Versorgung durch die Spitex ist ein wichtiges Element einer verantwortungsbewussten
kommunalen Alters-, Gesundheits und Sozialpolitik
Gute ambulante Versorgung verbessert Lebensqualität für (ältere) Einwohner
Standortfaktor
Niederschwelliges Angebot der Spitex kann randständige Personen auffangen
soziale Funktion
Gute ambulante Versorgung erlaubt längeres Verweilen in der eigenen Wohnung und lässt Einweisung in stationäre Einrichtungen hinauszögern
Kosten sparen
Bedeutung der NPO Spitex für die Gemeinde
Gemeinde
hat gesetzliche Aufgabe
gemäss Aufgabenteilung in der öffentlichen Gesundheitsversorgung zur
Sicherstellung der Grundversorgung
in der ambulanten Pflege und der Hilfe und Betreuung zu Hause Gemeinde überträgt diesen
Versorgungsauftrag
ortsansässigen NPO-Spitexorganisation (in der Regel) der Gemeinde hat die gesetzliche
Restkostenfinanzierung
für die ambulante Pflege zu übernehmen und die Spitexorganisation für die Sicherstellung der Grundversorgung
(Service Public) abzugelten
Auftrag an Gemeinden gemäss Gesundheitsgesetz
§ 11 Grundauftrag
(seit 1985) 1 2 Die Gemeinden sorgen für einen
Kranken- und Hauspflegedienst
sowie für Beratungsstellen für Eltern von Säuglingen oder Kleinkindern.
Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen.
3 Für den Kranken- und Hauspflegedienst können die Gemeinden Gebühren erheben.
§ 33 i Anspruch auf Palliative Care
(seit 1.4.2011) 1 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anrecht auf angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung als aussichtslos erscheint.
Konkretisierung Auftrag im Gesetz über die Krankenversicherung
(KVG TG
,
seit 1.1.2011)
§ 22 Versorgungsangebot ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu Hause
ambulante Pflegeleistungen gemäss KVG ambulante Akut und Übergangspflege notwendige Dienste im hauswirtschaftlichen und betreuerischen Bereich, inkl.
Mahlzeitendienst Entlastungsdienst
= Versorgungsangebot, zu dessen Sicherstellung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind
selbst oder durch entsprechenden Auftrag
gesamthaft an einen Auftragnehmer oder aufgeteilt
Anforderungen an Leistungserbringer konkretisiert in Spitex-Richtlinien des Kantons
(seit 2008, ergänzt per 1.1.2011)
Grundleistungen der Spitexorganisationen
Umfasst auch besondere Leistungen z.B. im Bereich Psychiatrie, Onkologie, Kinderkrankenpflege, Demenzerkrankungen erfordert entsprechendes Fachpersonal Einsatzzeiten: mindestens von 7.00 – 19.00 Uhr Sofern PC und AÜP nicht selbst angeboten wird, ist Versorgung mit diesen Dienstleistungen sicherzustellen
Palliative Care
Konzept zu Palliative Care umgesetzt Vorgegebener Aus- und Weiterbildungsstand Einsatzzeiten bedarfsgerecht, wenn nötig rund um die Uhr
Akut und Übergangspflege
Erfordert Zusatzbewilligung Erreichbarkeit und Verfügbarkeit dipl. Pflegefachperson innert 30 Minuten rund um die Uhr sichergestellt (benötigt 5.3 Vollpensen) Fachperson in Patientenedukation inkl. Stv.
Umsetzung Aufgabe der Gemeinde im Bereich Spitex
Leistungserbringung
durch Gemeinde
selbst
( bis 2012 in 2 Gemeinden, gemeinsamer Spitexdienst) oder
Aufgabe übertragen mittels Leistungsvereinbarung (80 Gemeinden) an Gemeindezweckverband
(seit 2013; 7 Gemeinden)
an lokale Organisation (Verein) der Non-Profit-Spitex
(73 Gemeinden)
an private Leistungserbringer
(0 Gemeinden)
Leistungsvereinbarung
Auf der Grundlage einer von VTG und Spitex Verband gemeinsam empfohlenen
Muster-Leistungsvereinbarung
Neu gefasst mit Inkrafttreten neue Pflegefinanzierung per 1.1.2011
Aktuell überarbeitet und modifiziert Anpassung per 1.1.2014
Versorgungsauftrag:
Service Public Mindestleistungen gemäss den Spitex-Richtlinien des Kantons Zusätzliche Leistungen gemäss Vereinbarung Regelung der
Mitfinanzierung durch die Gemeinde
Kein Spielraum bei Pflegeleistungen (gemäss KVG und Gesetz über die Krankenversicherung ) Mehr Spielraum bei Mitfinanzierung Hilfe zu Hause und weitere Leistungen (Tarifgestaltung frei, im Rahmen Vorgaben zur Verbilligung gemäss Gesetz über die Krankenversicherung) Regelung der Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen
Leistungsvereinbarung 2014: Ablösung der Übergangsregelung
Muster-Leistungsvereinbarung 2011
basierte grundsätzlich auf Vorgaben des Kantons in KVG TG / RRV betr. Kosten erfassung, Rechnungslegung, Finanzierungssystem, Festlegung von Tarifen etc. RRV gewährte den Gemeinden eine Übergangsfrist von drei Jahren (bis Ende 2013) zur Festlegung der Pflegetarife gemäss gesetzlicher Vorgabe in § 25 KVG TG Bis dahin war auch die bisherige Form der Finanzierung (häufig Defizitdeckung oder Pauschalbeitrag gemäss Budget) noch zulässig Muster-Leistungsvereinbarung 2011 basierte Ende 2010 auf teilweise noch unsicheren Grundlagen Finanzierungsregelung empfahl deshalb betreffend
Vereinbarung der Tarife / Finanzierung der Restkosten
eine Übergangsregelung mit
kantonal einheitlichen Tarifen
(mehrheitlich, aber nicht überall, so angewendet) Mit VTG wurde eine Überprüfung 2013 in Kenntnis der Kostenrechnungen für 2012 und Anpassung auf 2014 vereinbart
Vereinbarung der Tarife
aufgrund der
ausgewiesenen Kosten
der
betreffenden Spitexorganisation (
gemäss Vorgabe in § 25 KVG TG)
1. 2. 3. 4. 5.
6.
Gliederung Leistungsvereinbarung
Grundlagen Leistungsziele Zielgruppen Leistungsangebot
4.1.
Dienstleistungsangebot 4.1.1.
Kerndienstleistungen 4.2.
4.1.2.
Zusatzdienstleistungen Gemeinwirtschaftliche Leistungen 4.2.1.
Personal
Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen 4.2.2.
Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen
Qualitätssicherung / Wirtschaftlichkeit / Koordination
7. 8. 9.
10.
11.
Gliederung Leistungsvereinbarung
Finanzierung der Spitexorganisation
7.1.
Beiträge der Gemeinden 7.1.1.
Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen 7.1.2.
Beiträge an die erbrachten Leistungen 7.2.
7.1.3.
Zahlungsmodus Tarife für Dienstleistungen 7.2.1.
7.2.2.
Kerndienstleitungen Zusatzdienstleistungen
Reporting / Controlling Zusammenarbeit und gegenseitige Information Vertragsdauer / Kündigung Weitere Bestimmungen
Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011
Einleitung 1. Grundlagen 2. Leistungsziele unverändert Aktualisierung unverändert
Unverändert: Umfassender Leistungsauftrag
Die Spitexorganisation stellt im Auftrag der Gemeinde die umfassende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause sicher Sie kann Leistungen selbst erbringen mit anderen Spitexorganisationen zusammenarbeiten ausgewiesene Dritte damit beauftragen
Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011
3. Zielgruppen 4. Leistungsangebot 4.1. Dienstleistungsangebot 4.2. Gemeinwirtschaftliche Leistungen unverändert unverändert inhaltlich unverändert Gliederung verändert
4.1. Dienstleistungsangebot
Kerndienstleistungen
(Pflichtleistungen gem. § 22 kant. KVG)
Pflege zu Hause:
Pflichtleistungen KVG inkl.
Palliative Care (gemäss § 33 i Gesundheitsgesetz) Akut und Übergangspflege
Hilfe zu Hause
(Nichtpflichtleistungen KVG) Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung, inkl.
Entlastungsdienst für pflegende Angehörige Mahlzeitendienst
Zusatzdienstleistungen
(Zusatzauftrag), z.B
Fahrdienst Besuchsdienst Koordinationsstelle für ………
4.2. Gemeinwirtschaftliche Leistungen
= Leistungen, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, die jedoch nicht einem bestimmten Klienten zugeordnet oder verrechnet werden können:
Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen Sicherstellung des Service Public Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination Leistungen als Ausbildungsbetrieb Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen
4.2.1. Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen
Von allen Spitexorganisationen zu erbringen:
Sicherstellung des
Service Public
(inkl. Gesundheitsberatung) Allgemeine Versorgungspflicht / Annahme aller Aufträge (im Rahmen der vom Spitex Verband TG empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen) Allgemeine Erreichbarkeit und Zugänglichkeit Beratung / Unterstützung pflegender Angehöriger Öffentlichkeitsarbeit, Information über bestehendes Angebot Vernetzung mir anderen Leistungserbringern, Koordination Angebote Gesundheitsförderung in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Fachliche Beratung Gemeindebehörden, Mitarbeit in Projekt- oder Arbeitsgruppen Sicherstellung einer
bedarfsgerechten Koordination
Fallbezogene Koordination der verschiedenen Dienstleistungen (Case Management) Vermittlung der Leistungen, die nicht selbst erbracht werden können Leistungen als
Ausbildungsbetrieb
(bisher separat ausserhalb Grundl.) Ausbildungsplätze anbieten im Rahmen der Möglichkeiten (Ausbildungsauftrag im öff. Interesse Sicherstellung Fachpersonal)
4.2.2. Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen
Bei Bedarf als zusätzlicher Auftrag zu vereinbaren:
Ausdehnung der ordentlichen Einsatzzeiten
Spitexrichtlinien (7.00 – 19.00) hinaus über Vorgabe gemäss ……..
Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011
5. Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit, Koordination 6. Personal 7. Finanzierung der Spitexorganiation kleine Konkretisierung unverändert Änderung Gliederung inhaltliche Anpassungen
7. Finanzierung der Spitexorganisation
Erträge aus Dienstleistungen (Hauswirtschaftliche Leistungen) Gesetzliche Beiträge der Krankenversicherer (Pflege) Gesetzlicher Eigenanteil der Leistungsbezüger (Pflege)
Beiträge der Gemeinden:
Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen Beiträge an die erbrachten Leistungen Mitgliederbeiträge Spenden, freiwillige Beiträge
7.1. Beiträge der Gemeinden: Grundsätze
Die Spitexorganisation ist ein Non-Profit-Unternehmen. Sie soll keinen Gewinn machen, der über die benötigten betriebsnotwendigen Reserven hinausgeht.
Die Ansätze in dieser Leistungsvereinbarung sind deshalb bei Bedarf so anzupassen, dass sie die Bildung von betriebsnotwendigen Reserven ermöglichen bzw. dass darüber wesentlich hinausgehende Reserven abgebaut werden.
Vollständige Kostentransparenz Gemeinde erbringt zur Erfüllung der Leistungsziele nachstehende finanzielle Leistungen Bei Bedarf à conto-Zahlungen zur Sicherstellung der erforderlichen Liquidität
7.1.1. Abgeltung für gemeinwirtschaft liche Leistungen – empfohlene Ansätze
Sicherstellung der Grundversorgung Fr. 10.-- / Ew .
Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination/Case Management Nur im Bereich Pflege Nur im Rahmen Bedarfsabklärung und Behandlungspflege Fr. 8.-- / Std. Leistungen als Ausbildungsbetrieb Pro Lehrstelle FaGe Pro Ausbildungsplatz HF Fr. 20’000.-- / Jahr Fr. 25’000.-- / Jahr Allfällige gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen, z.B.
Ausdehnung der ordentlichen Einsatzzeiten Pro Stunde Verlängerung: Fr. 1.-- / Ew .
Berechnungsbeispiel für Beiträge Gemeinde 2014
Fiktive Spitexorganisation
Versorgte Einwohner im Einzugsgebiet (31.12.2013) 11’000 Ew.
Ausdehnung ord. Einsatzzeiten um 2 Std. (7.00 – 21.00 (statt 19.00) Verrechnete Stunden Pflege (2013) 12’500 Std.
Verrechnete Stunden Bedarfsabklärung und Behandlung (2014) 4’000 Std.
Ausbildungsplätze (2014) 1 Lehrstelle FAGE 1 Ausbildungsplatz HF Vollkosten gemäss KORE 2012 Bedarfsabklärung 113.45
Behandlung Grundpflege 107.55
91.25
Berechnung Abgeltung GW-Leistungen
(Fiktives Berechnungsbeispiel) Abgeltung Sicherstellung Grundversorgung Versorgte Einwohner im Einzugsgebiet (2012) 11’000 Einwohnerabhängige Abgeltung 10.--/Ew.
110’000.--
Ergibt umgelegt auf
verrechnete Std. Pflege
(2012:12’500 Std
.) 8.80
Abgeltung Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination Pro
verrechnete Std. Bedarfsabklärung und Behandlung
Ergibt total ( 2014 : total 4’000 Std.)
8.--
32’000.--
Abgeltung für Leistungen als Ausbildungsbetrieb Abgeltung für 1 Lehrstelle FAGE Abgeltung für 1 Ausbildungsplatz HF 20’000.- 25’000.— Total Abgeltung Leistungen als Ausbildungsbetrieb 4
5’000.--
Ergibt umgelegt auf
verrechnete Std. Pflege
(12’500 Std.)
3.60
Ev. Abgeltung Ausdehnung ord. Einsatzzeit um 2 Std. (bis 21.00) Einwohnerabhängige Abgeltung 2.-- / Ew
. 22’000.--
Ergibt umgelegt auf
verrechnete Std. Pflege
(2012:12’500 Std
.) 1.75
Total Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen
Berechnung mit den effektiven Zahlen 2014 /
209’000.-
jedes Jahr mit aktuellen Zahlen rechnen
Umrechnung Abgeltung GW-Leistungen auf verrechnete Std. Pflege
(Fiktives Berechnungsbeispiel)
Abgeltung pro verrechnete Std.
Für Sicherstellung Grundversorgung Für Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination Für Leistungen als Ausbildungsbetrieb Für gemeinwirtschliche Zusatzleistungen
Total Abgeltung für gemein wirtschaftliche Leistungen Bedarfsabklärung / Beratung
8.80
Untersuchung / Behandlung
8.80
Grundpflege
8.80
8.--
3.60
1.75
22.15
8.--
3.60
1.75
22.15
-.--
3.60
1.75
14.15
7.1.2. Beiträge der Gemeinden an die erbrachten Leistungen
Langzeitpflege
Beiträge zur Restfinanzierung gem. kant. KVG
Akut und Übergangspflege
keine Kanton
Beitrag an hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung
Beitrag pro verrechnete Stunde vereinbaren mind. 24 % der Lohnkosten
Beitrag an Entlastungsdienst
vereinbaren Beitrag pro geleistete Stunde mind. 12.-- / Std. Rahmenvereinbarung Spitex Verband TG mit Entlastungsdiensten
Beitrag an Mahlzeitendienst
Beitrag pro Mahlzeit vereinbaren mind. 1.
– pro Mahlzeit
Berechnung Beiträge zur Restfinanzierung der Pflege
( § 25 kant. KVG)
Abgeltung pro verrechnete Std.
Bedarfsabklärung / Beratung Untersuchung / Behandlung Ausgewiesenen Kosten 2012 Grundpflege ./.
als gemeinwirtschaftliche Leistungen abgegolten Anrechenbare Kosten Basis 2012 Anrechenbare Kosten Basis 2014
Vereinbarter Tarif 2014
./. Beitrag der Krankenversicherer ./. Eigenanteil der Klienten (10 % von Beitrag KV)
Beitrag der Gemeinden für Leistungen im Jahre 2014
Beiträge zur Restfinanzierung der Pflege 2014
(Fiktives Berechnungsbeispiel)
Kosten / Beitrag pro verrechnete Stunde Bedarfsabklärung / Beratung Untersuchung / Behandlung Grundpflege Vereinbarter Tarif 2014 ./. Beitrag der Krankenversicherer gemäss Art. 7a KLV ./. Eigenanteil der Klienten (10 %, bis max. 15.95 pro Tag) Beitrag der Gemeinde für Leistungen im Jahre 2014
(bis zum max. kumulierten Eigenanteil von 15.95 pro Tag)
93.15
79.80
7.95
5.40
87.10
65.40
6.55
15.15
78.65
54.60
5.45
18.60
Festlegung der Pflegetarife
( § 25 kant. KVG) Vereinbarung
durch Gemeinde
mit der
beauftragten Spitexorganisation
( jährliche Anpassung) Festlegung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien unter Berücksichtigung der
von den Leistungserbringern ausgewiesenen Kosten
und der qualitativen Besonderheiten der erbrachten Leistungen
Ausweis der Kosten als Grundlage für die Vereinbarung der Tarife
§ 23 Kosten- und Leistungsausweis der ambulanten Leistungserbringer
Ausweis der Leistungen und Kosten nach Leistungen Departement regelt einheitliche, transparente Rechnungslegung, legt anrechenbare Kosten fest ( Finanzmanual des Spitex Verbandes Schweiz)
Ausgewiesene Kosten = Grundlage für die zu vereinbarenden (für die betreffende Organisation gültigen) Pflegetarife Aussagekräftige (korrekte) Kostenrechnung = gesetzliche Pflicht und zwingende Grundlage
Berechnung der Pflegetarife 2014
(Fiktives Berechnungsbeispiel)
Kosten / Beitrag pro verrechnete Stunde Vollkosten gemäss Kostenrechnung 2012 ./. als gemeinwirtschaftliche Leistung abgegolten Anrechenbare Kosten, Basis 2012
Allfällige Erhöhung der anrechenbaren Kosten für Basis 2014 gegenüber Wert für 2012 bei ausgewiesener Kostensteigerung
Anrechenbare Kosten Basis
2014 (2013 + 0 %, 2014 + 2 %)
= vereinbarter Tarif 2014 Bedarfsabklärung / Beratung Untersuchung / Behandlung Grundpflege
113.45
22.15
91.30
93.15
107.55
22.15
85.40
87.10
91.25
14.15
77.10
78.65
7.2. Festlegung der Tarife für die Dienstleistungen
Langzeitpflege
Vereinbarung Tarif gemäss Vorgabe kant. KVG
Akut und Übergangspflege
Tarifvertrag SV TG mit s antésuisse
Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung
Festlegung Tarife durch Spitexorganisation (in Absprache mit Gemeinde) Vorgaben betr. Subventionierung
Beitrag an Entlastungsdienst
gemäss Rahmenvereinbarung Spitex Verband TG mit Entlastungsdiensten (SRK Thurgau, ED Thurgau)
Beitrag an Mahlzeitendienst
Festlegung Tarife durch Spitexorganisation (in Absprache mit Gemeinde) Vorgaben betr. Subventionierung
Total Leistungen der Gemeinde
Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen Sicherstellung Grundversorgung Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination Leistungen als Ausbildungsbetrieb Allfällige gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen Beiträge an die erbrachten Leistungen Pflege (gesetzlicher Beitrag zur Restfinanzierung) Bedarfsabklärung Behandlungspflege Grundpflege Hauswirtschaftliche Leistungen Entlastungsdienst Mahlzeitendienst
7.1.3. Empfohlener Zahlungsmodus gemäss LV
Bis Ende Januar: Abgeltung für Sicherstellung Grundversorgung (Service Public) Quartalsweise Abrechnung aufgrund der effektiv erbrachten Leistungen Abgeltung für Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination Beitrag zur Restfinanzierung ambulante Pflege Beitrag an hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung Mit Abrechnung 4. Quartal: Abgeltung für Leistungen als Lehrbetrieb Beitrag an Entlastungsdienst Beitrag an Mahlzeitendienst
Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011
8. Reporting / Controlling unverändert 9. Zusammenarbeit, gegenseitige Information unverändert 10. Vertragsdauer / Kündigung unverändert 11. Weitere Bestimmungen Wegfall Überprüfungsvorbehalt
Finanzierung Restkosten an Leistungserbringer ohne kommunalen LA
§ 25 Abs. 2 KVG TG Beitrag Wohngemeinde = effektive Restkosten, höchstens jedoch den mit den Leistungserbringern in ihrer Gemeinde vereinbarte Pflegetarife § 73 Abs. 3 RRV zum KVG TG Für zugelassene Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag kann der VTG mit den Branchenverbänden die Pflegtarife vereinbaren.
Soweit die Gemeinden dieser Vereinbarung beitreten, gelten die vereinbarten Tarifen als Pflegetarife gemäss § 25 Abs. 2 des Gesetzes
Bestehende Verträge sollen weitergeführt und per 1.1.2014 ebenfalls angepasst werden .
Fragen zu diesen Ausführungen?
Alle Unterlagen zu finden auf der Homepage www.spitextg.ch
oder www.vtg.ch