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Novellierung der ArbMedVV
Neufassung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung
vom 23.10.2013
Auswirkungen auf die betriebliche Praxis der Vorsorge
Dr. med. Martin Düvel
Facharzt für Arbeitsmedizin
Betriebsarzt der Goethe-Universität Frankfurt
medical airport service GmbH
http://www.medical-gmbh.de
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ArbMedVV – Novellierung vom 23.10.2013
Untersuchungsart
Primäres Schutzziel
Einstellungsuntersuchung
„Arbeitgeber/Dienstherr“
Eignungsuntersuchung
Allgemeinheit
Arbeitsmed. Vorsorge
(als Beratung
und/oderUntersuchung)
Individuum (Beschäftigter)
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Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge….
Pflichtvorsorge
• Arbeitgeber hat sie vor Aufnahme der Tätigkeit u. i. regelmäßigen
Abständen zu veranlassen.
• siehe Anhang der ArbMedVV.
• AG darf Tätigkeit nur nach Durchführung der Pflichtvorsorge erlauben.
• Körperlich und klinische Untersuchungen nicht gegen Probandenwillen!
• Bußgeld oder Strafe für Arbeitgeber wenn nicht rechtzeitig veranlasst.
• Arbeitsmedizinische Regeln (AMR Nr 2.1 Fristen)
Angebotsvorsorge
• Ist bei bestimmten Tätigkeiten, vor Aufnahme der Tätigkeit und in
regelmäßigen Abständen anzubieten, s. Anhang (Gefährdungsbeurteilung).
• Nach Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge.
• Nachgehende Vorsorge: wenn nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können.
• Bußgeld oder Strafe für Arbeitgeber wenn nicht rechtzeitig angeboten.
• Arbeitsmedizinische Regeln (AMR Nr. 1 Anforderungen); AMR Nr. 2.1 Fristen)
Wunschvorsorge
• §11 ArbSchG - Bußgeld oder Strafe für Arbeitgeber wenn nicht ermöglicht.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge /Pflichten des Arztes o. d. Ärztin:
• Beratung der Beschäftigten steht im Vordergrund
• Aufklärungspflicht über Inhalt, Zweck und Risiken einer Vorsorge
• Individuell muss geprüft werden, ob bzw. welche körperlichen
oder klinischen Untersuchungen erforderlich sind
• Keine Duldungspflicht des Beschäftigten zur körperlichen Untersuchung
• Ärztliche Schweigepflicht ist zu beachten
• Impfungen und Biomonitoring sind Angebote
• Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse
(durch Begehungen, durch Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung)
• Vorsorgebescheinigung für Beschäftigten und Arbeitgeber
„…dass, aus welchem Anlass…wann weitere Vorsorge angezeigt“
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Grundsatz-Untersuchungen
nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (G 1 bis G 44)
• sind keine verbindliche Rechtsgrundlage
• unterscheiden nicht zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge
und Eignungsuntersuchungen
• vom Betriebsarzt muss im Einzelfall entschieden werden,
welche Untersuchung für eine gute individuelle Beratung des Beschäftigten
angezeigt ist
unter der individuellen Risiko/Nutzen-Abwägung,
z.B. Blutentnahmen, EKG, Belastungs-EkG, Röntgenuntersuchungen
• die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
werden nicht in der ArbMedVV erwähnt
• in Zukunft sind die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) des Ausschusses
für Arbeitsmedizin den BG-Regeln übergeordnet
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„Impfungen…:
•…sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten
anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich
zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.“ - § 6 (2) ArbMedVV
• die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers unter Beachtung der
Erkenntnisse der Arbeitsmedizin legt fest, ob die berufliche Tätigkeit
ein höheres Infektionsrisiko gegenüber den üblichen Infektionsrisiken
der Allgemeinbevölkerung beinhaltet,
z. B. bei beruflichem Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Exkursion
• Ein berufliches Infektionsrisiko im Hinblick auf eine impfpräventable Krankheit
verpflichtet den Arbeitgeber
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zum Impfangebot
• Beschäftigte müssen in die Impfung einwilligen.
• Impfungen zum Dritt- oder Bevölkerungsschutz sind keine Aufgabe
des Arbeitsschutzes
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Beispiele für Anlässe zur Pflichtvorsorge (nur auszugsweise)
• Tätigkeiten mit einer Vielzahl von Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert für den
Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird, oder eine
wiederholte Exposition mit einem krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff
nicht ausgeschlossen werden kann
• Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition,
verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze,
insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen
• Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag
(z. B. auch durchgängiges Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen)
• Tätigkeiten mit einer Exposition durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen
• in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln :
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Verdachtsproben,
zu krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen Materialien, wenn dabei
der Übertragungsweg zu Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme) gegeben ist
• in der Nähe von Fledermaus-Unterschlupfen: Tätigkeiten mit engem Kontakt
zu Fledermäusen hinsichtlich Europ. Fledermaus-Lyssavirus (EBLV 1 und 2)
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Beispiele für Anlässe zur Pflichtvorsorge (nur auszugsweise)
• regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich
aa) Borrelia burgdorferi oder
bb) in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus
• Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen
Arbeiten mit humanpathogenen Organismen bei gezieltem Umgang mit
Organismen zahlreichen Infektionserregern, siehe Anhang der ArbMedVV,
darunter unter anderem Hepatitis A- B- oder C-Virus
• bei nicht gezielten Tätigkeiten in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien:
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten
Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren
bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Materialien, hinsichtlich eines
biologischen Arbeitsstoffes, siehe Anhang der ArbMedVV,
darunter unter zahlreichen anderen: Hepatitis A- B- oder C-Virus
• Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte
mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen,
zum Beispiel im Rahmen von Excursionen
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Beispiele für Anlässe zur Pflichtvorsorge (nur auszugsweise)
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•
in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen:
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten kommen
kann, insbesondere bei erhöhter Verletzungsgefahr hinsichtlich Hepatitis-A-Virus
(HAV) - Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV)
in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern:
Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich
Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus oder Varizellen(VZV)
Kläranlagen oder Kanalisation: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
zu fäkalienkontaminierten Materialien hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV)
Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung (z.B. in Gießereien, Wälzwerken),
Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter)
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von
Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht werden
Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische
Strahlung, wenn die Expositionsgrenzwerte zu künstlicher optischer Strahlung
überschritten werden
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Beispiele für Anlässe zur Angebotsvorsorge (nur auszugsweise)
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Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 der ArbMedVV genannten Gefahrstoffen,
wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber
keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat
Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol,
Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen
Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag
Schweißen und Trennen von Metallen auch bei Einhaltung einer
Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, Blei und anorganischen
Bleiverbindungen, Futtermittelstäuben, Mehlstäuben und atemwegs- oder
hautsensibilisierenden Stoffen
Tätigkeiten mit Lärmexposition, Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die
Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden
•
Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung,
wenn die Expositionsgrenzwerte zu künstlicher optischer Strahlung
überschritten werden können
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Beispiele für Anlässe zur Angebotsvorsorge (nur auszugsweise!)
•
bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und 3
und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 und 3 der Biostoffverordnung
zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht,
Ausnahme: wenn nach der Gefährdungsbeurteilung und den getroffenen Schutzmaßnahmen
bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Schutzstufe 2 nicht von
einer Infektionsgefährdung auszugehen ist
•
Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch Lastenhandhabung
beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten, durch repetitive manuelle
Tätigkeiten oder Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem
Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen
•
Tätigkeiten an Bildschirmgeräten:
Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen
und des Sehvermögens. Erweist sich aufgrund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche
Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen.
Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit
an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge
ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind
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Beispiele für Anlässe zur Angebotsvorsorge (nur auszugsweise!)
•
Am Ende einer Tätigkeit,
bei der nach Absatz 1 Nummer 2 eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war,
hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anzubieten.
§ 5a Wunschvorsorge
• Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten
auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des
Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung
der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit
einem Gesundheitsschaden zu rechnen
Im Streitfall muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass nicht mit einerm
Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Wunschvorsorge kommt beispielsweise auch
in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen
Störung und ihrer Arbeit vermuten.
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Bescheinigungen nach ArbMedVV:
• Keine Aussagen mehr zu gesundheitlicher Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit
- auch nicht bei Pflichtuntersuchungen (!!)
• Befunde und Diagnosen unterliegen wie bisher der ärztlichen Schweigepflicht
• Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber, wenn sich Anhaltspunkte ergeben,
dass die Arbeitsschutzmaßnahmen für den Beschäftigten oder Dritte
nicht ausreichen. Vorschlag erforderlicher Schutzmaßnahmen durch
den Betriebsarzt. (Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.)
Bei Vorschlag eines Tätigkeitswechsel durch Betriebsarzt ist Einwilligung
des Beschäftigten erforderlich.
• Eine Mitteilung an den Arbeitgeber Bedarf der Einwilligung der betreffenden
Person!!
• Bis zum Jahresende soll eine Arbeitsmedizinische Regel (AMR) zur Gestaltung der
Vorsorgebescheinigungen vom AfAMed veröffentlicht werden.
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Eignungsuntersuchungen
• sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers
• sind nicht Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge (!)
• unterliegen besonderen arbeitsrechtlichen
und datenschutzrechtlichen Bestimmungen
• von Seiten des Beschäftigten muss dem Arbeitgeber
der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Tätigkeit erbracht werden.
• sind nicht in der ArbMedVV geregelt.
• Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen sollen
getrennt durchgeführt werden.
Unterschiedliche Zwecke sollen transparent gemacht werden.
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Ausnahme:
Die Strahlenschutzuntersuchungen sind nicht in der ArbMedVV geregelt
Verordnung über den
Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
• Pflichtvorsorgeuntersuchung nach StrISchV mit Vorsorgekartei und
Übermittlung der gesundheitlichen Eignung an den Arbeitgeber
• Die Ärztliche Bescheinigung nach §§ 60, 61 StrISchV enthält eine Beurteilung
der gesundheitlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit.
Gesundheitlich nicht geeignete Personen, dürfen den Kontrollbereich
nicht betreten.
• Vorgeschrieben ist eine betriebsärztliche körperliche Untersuchung
mit Laborbestimmung (Venenblut) und Urin (Screening)
• Befunde oder Diagnosen werden dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt.
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Ausnahme: die klinische Untersuchung ist verpflichtend –
ohne Mitteilung der gesundheitlichen Eignung an den Arbeitgeber
keine Tätigkeiten im Kontrollbereich:
Untersuchungen nach StrahlenschutzVerordnung/Röntgenverordnung
StrlSchV § 60 Erfordernis der Arbeitsmedizinischen Vorsorge
(1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A darf im Kontrollbereich
Aufgaben nur wahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Aufgabenwahrnehmung von einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 untersucht worden ist und dem
Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt,
nach der der Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.
(2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A darf in der in Absatz 1
bezeichneten Weise nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurteilung oder
Untersuchung nur Aufgaben weiter wahrnehmen,
wenn sie von einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 erneut beurteilt oder untersucht worden ist
und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung
vorliegt, dass gegen die Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken
bestehen.
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Beispiel Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchungen:
Feuerwehrdienstverordnung 7 (Anforderungen an Atemschutzträger):
Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen
· das 18. Lebensjahr vollendet haben;
· körperlich geeignet sein
(die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen
Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen
festzustellen);
·
müssen erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn
vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von
Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere
nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den
Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein…
Keine Vorsorgeuntersuchung!
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
…Gesundheit und Schutz für
Ihren Erfolg
Dr. med. Martin Düvel
Fachbereich Arbeitsmedizin
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