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DEPREZ
Experten für berufliche Vorsorge
Experts en matière de prévoyance professionnelle
Pension actuaries
Altersvorsorge 2020
"konkret"
Dr. Olivier Deprez
Experte für berufliche Vorsorge / Aktuar SAV
Arbeitstagung SVP Zürich: "Rettet unsere Altersvorsorge", 1. November 2014
DEPREZ
Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Fahrplan
Eintrittsschwelle / Koordinierter Lohn
Altersgutschriften
Referenz-/Mindestalter
Flexibler Altersrücktritt
Höhe der Altersrente
Übergangsgeneration
Alternativen zum Übergang
Einkauf in das BVG
FZ-Guthaben als Rente
1. November 2014
Arbeitstagung SVP Zürich: "Rettet unsere Altersvorsorge"
Experten für berufliche Vorsorge
Experts en matière de prévoyance professionnelle
Pension actuaries
DEPREZ
1. Fahrplan
• Zeitplan der Reform Altersvorsorge 2020
1. November 2014
Eckwerte für die Reform
Vorlage für die Vernehmlassung
Sommer 2013 
Ende 2013 
Vernehmlassung
Auswertung der Vernehmlassung
Entscheid zum weiteren Vorgehen
bis März 2014 
Sommer 2014 
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Pension actuaries
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Experten für berufliche Vorsorge
Experts en matière de prévoyance professionnelle
Pension actuaries
1. Fahrplan
Pressemitteilung Bundesratssitzung vom 25.06.2014
Mit Blick auf eine ausgewogene und mehrheitsfähige Vorlage hat der Bundesrat die zentralen
Elemente des Vorentwurfs bestätigt:
• Referenzrentenalter 65/65 mit Flexibilisierung,
• Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge mit
Kompensationsmassnahmen,
• Zusatzfinanzierung für die AHV über die Mehrwertsteuer und
• Interventionsmechanismus für die AHV.
In Anbetracht der Vernehmlassungsergebnisse hat er jedoch folgende Anpassungen am
Reformprojekt beschlossen:
1. November 2014
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Pension actuaries
1. Fahrplan
Pressemitteilung Bundesratssitzung vom 25.06.2014
• Die maximale Erhöhung der Mehrwertsteuer für die AHV beträgt nicht 2, sondern 1.5
Prozentpunkte. Damit soll die voraussichtliche Finanzierungslücke bis im Jahr 2030
geschlossen werden.
• Auf den Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird verzichtet. Das
vereinfacht die 2. Säule. Gleichzeitig werden die Altersgutschriftensätze gesenkt. Damit bleibt
das Leistungsniveau erhalten.
• Der Ertrag des bereits bestehenden Mehrwertsteuerprozents (Demographie-Prozent) geht
vollständig an die AHV und wird nicht mehr zwischen AHV (83 %) und Bund (17 %) aufgeteilt.
Dafür wird der Bundesanteil an den Ausgaben der AHV entsprechend gesenkt. Das vereinfacht
deren Finanzströme.
Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, diese Anpassungen am Reformprojekt vorzunehmen und
ihm die Botschaft mit den Entwürfen für den Verfassungs- und den Gesetzestext bis im Herbst
zum Entscheid zu unterbreiten.
1. November 2014
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1. Fahrplan
Eckwerte für die Reform
Vorlage für die Vernehmlassung
Vernehmlassung
Sommer 2013 
Ende 2013 
bis März 2014 
Auswertung der Vernehmlassung
Entscheid zum weiteren Vorgehen
Botschaft und Gesetzesentwürfe
Sommer 2014 
Beratungen im Parlament
1. November 2014
Ende 2014
frühestens 2015
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2. Eintrittsschwelle / Koordinierter Lohn
Art. 2 Abs. 1
1
Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber
einen Jahreslohn von mehr als 14 040 Fr. (Bisher: 21 060) beziehen (Art. 7), unterstehen
der obligatorischen Versicherung.
Art. 8 Abs. 1
1
Unterstehen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1, so
ist der koordinierte Lohn versichert. Dieser "entspricht dem Jahreslohn bis 84 240
Franken" (Bemerkung: sinngemässe Übertragung Entscheid BR). (Bisher: Zu versichern
ist der Teil des Jahreslohnes von 24 570 bis und mit 84 240 Franken.)
1. November 2014
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2. Eintrittsschwelle / Koordinierter Lohn
Bemerkung zur tieferen Eintrittsschwelle
• Kreis der obligatorisch versicherten Personen wird ausgeweitet
• Generell Mehrkosten.
• Durch Abschaffung des Koordinationsabzug steigen bei Personen mit tiefen
Einkommen die koordinierten Löhne besonders stark.
• Grosser "Sprung" je nachdem ob Lohn < oder >= 14 040 Franken.
• Branchenabhängig wird es gewisse Branchen mit vielen Teilzeitangestellten besonders hart treffen:
Gastgewerbe? Detailhandel?
• Steigender Verwaltungsaufwand bei den Kassen (Ein- und Austritte von Versicherten
mit geringen BG und Guthaben).
• Eingriff auch in deutlich umhüllende Pläne: Koordinationsabzüge müssen neu geregelt
werden.
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3. Altersgutschriften
Art. 16 Altersgutschriften
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet.
Dabei gelten folgende Ansätze (Bemerkung: sinngemässe Übertragung Entscheid BR
auf Vernehmlassungsentwurf):
Altersjahr
25-34
35-44
45-54
55-Referenzalter
Ansatz in % des koordinierten Lohnes
5.250
(bisher 7)
8.625
(bisher 10)
13.125
(bisher 15)
13.125
(bisher 18)
Bemerkung (sei Lohn <= 84'240): Bei einem angenommenen Zusatz-Beitrag von
1.875% im BVG (Risiko, Verwaltung, Umwandlungssatz) betragen so die gesamten
Lohnkosten 1.&2. Säule ab Alter 45 24.8% des Lohnes (Beitrag AHV = 8.4%, IV = 1.4%);
mit EO (0.5%) und ALV (2.2%) 27.5%.
1. November 2014
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3. Altersgutschriften
Beispiel: AHV-Lohn 50'000
Koordinierter Lohn bisher:
25'430
Koordiniert Lohn neu:
50'000
(- 24'570)
Altersgutschriften:
1. November 2014
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Pension actuaries
22,000
23,000
24,000
25,000
26,000
27,000
28,000
29,000
30,000
31,000
32,000
33,000
34,000
35,000
36,000
37,000
38,000
39,000
40,000
41,000
42,000
43,000
44,000
45,000
46,000
47,000
48,000
49,000
50,000
51,000
52,000
53,000
54,000
55,000
56,000
57,000
58,000
59,000
60,000
61,000
62,000
63,000
64,000
65,000
66,000
67,000
68,000
69,000
70,000
71,000
72,000
73,000
74,000
75,000
76,000
77,000
78,000
79,000
80,000
81,000
82,000
83,000
84,000
Mehrkosten in % heute
DEPREZ
Mehrkosten
0%
Jahreslohn
Alter 25-34
1. November 2014
Alter 35-44
Alter 45-54
Alter 55-65
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3. Altersgutschriften
Altersvorsorge 2020
700%
600%
500%
400%
300%
200%
100%
13.1%
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4. Referenz-/Mindestalter
Art. 13 Referenzalter und Mindestalter
1
Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem massgebenden Alter für
den Rentenanspruch nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG (Bemerkung: also 65/65).
2
Das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen ist 62 Jahre. Der Bundesrat
regelt, in welchen Fällen die Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Mindestalter vorsehen
kann.
Hinweis zu den Fällen mit tieferem Rücktrittsalter: Betrieblichen Restrukturierungen,
Massenentlassungen, spezielle Berufsgruppen, denen eine Weiterführung der Arbeit
über ein gewisses Alter hinaus aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht mehr
möglich ist und GAV-Lösungen (z.B. FAR).
1. November 2014
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5. Flexibler Altersrücktritt
Ganz Neu Art. 13a Anspruch auf Altersleistungen
• Soweit die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgibt: Recht auf
Altersleistung ab 62. Altersjahr (wie neu AHV). Sie kann den Bezug bis zur Vollendung
des 70. Altersjahres aufschieben, soweit sie weiterhin erwerbstätig ist.
• Teil-Altersrücktritt (wie neu AHV): Abgestuft in bis zu 3 Schritten beziehen, wobei der
Vorbezug mindestens 20% der Altersleistung betragen muss. Die Vorsorgeeinrichtung
kann in ihrem Reglement über diese Mindestvorschrift hinausgehen; der Bezug der
Altersleistung in Kapitalform ist jedoch in höchstens 3 Schritten zulässig.
• Ab Erreichen des Referenzalters darf nur derjenige Teil der Altersleistung
aufgeschoben werden, welcher der maximalen reglementarischen Altersleistung für
die weitergeführte Erwerbstätigkeit entspricht.
1. November 2014
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6. Höhe der Altersrente
Art. 14 Höhe der Altersrente
1
Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet,
das die versicherte Person im Zeitpunkt des Bezugs von Altersleistungen erworben hat.
2
Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6% für das Referenzalter. Der Bundesrat legt die
Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem
Referenzalter fest.
Bemerkung: UWS, technischer Zins 3%
Mann 65
VZ 2010 G 2020
Frau 65
Mann 65 = 5.47% Frau 65 = 5.61%
BVG 2010 G 2020 Mann 65 = 5.58% Frau 65 = 5.84%
1. November 2014
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7. Übergangsgeneration
Besitzstand "altes" BVG
• Mindestens Leistungen altes BVG für Personen, die bei Inkraftsetzung 40 Jahre alt sind.
• Es ist eine 2. Schattenrechnung zu führen und die notwendigen Informationen sind bei
Wechsel der VE der neuen VE weiterzugeben.
• Alte Schattenrechnung hat Koordinationsabzug, neue Schattenrechnung hat keinen (ein
administrativer Vorteil wird so wieder zunichtegemacht!).
• Alle Leistungen aus der 2. Säule müssen konsolidiert werden (in der registrierten VE ist
dabei natürlich mindestens die Leistung nach Schattenrechnung "neu" zu erbringen). Die
konsolidierten Leistungen sind dann mit der Leistung aus der Schattenrechnung "alt" zu
vergleich.
• Muss aufgrund dieser Garantiebestimmung eine Mehrleistung erbracht werden, wird
diese durch den SiFo gedeckt.
1. November 2014
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7. Übergangsgeneration
• Wie ist zu konsolidieren, wenn:
• eine VE die Altersleistung nur in Form von Kapital erbringt?
• Vorsorgegelder in Form von Kapital ausbezahlt worden sind (bei Austritt, WEF,
Scheidung)
• Unter neuem Recht freiwillige Einkäufe getätigt werden?
• Eine Person eine Teilrente bezieht?
Fazit:
• Die vorgeschlagene Lösung ist unklar und in der Umsetzung nicht praktikabel. Sie kann
nicht kommuniziert werden.
• Es besteht eine Solidarität von Versicherten mit überobligatorischen Leistungen zu
solchen mit rein obligatorischen Leistungen
• Die Garantie kostet (relativ) wenig - bringt aber auch nichts!
1. November 2014
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8. Alternativen zum Übergang
Alternativen
• ASIP: Die Pensionskassen sollen über 10 Jahre eine Mindest-Leistungsgarantie in Franken sicherstellen,
und zwar für die ohne Zins projizierte BVG-Altersrente im Alter 65 gemäss geltenden Parametern. Die
Finanzierung der Leistungsgarantie ist Sache der einzelnen VE. Mit diesem Vorgehen können die VE
eigenverantwortlich Massnahmen ergreifen oder bereits ergriffene Massnahmen anrechnen. Alternativ könnte
auch eine Senkung des Umwandlungssatzes über eine längere Frist geprüft werden.
• Schweizerische Aktuarvereinigung (Analogie zum Modell "Deprez/Serra"): Zentrale Lösung
über Sicherheitsfonds mit geburtsjahrabhängiger Erhöhung des BVG-Altersguthabens bei Rentenzahlung.
• Die Umwandlungssatzsenkung erfolgt sofort und nicht gestaffelt über mehrere Jahre.
• Als flankierende Massnahmen für die Eintrittsgeneration wird das Altersguthaben nach BVG im
Leistungsfall um einen im Gesetz definierten Wert erhöht.
• Die Summe der jährlichen Erhöhungen wird durch den Sicherheitsfonds bezahlt. Jede registrierte VE
leistet dafür einen Beitrag an den Sicherheitsfonds. Berechnungsgrundlage der Beiträge ist die Summe
der koordinierten Löhne aller versicherten Personen, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.
1. November 2014
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8. Alternativen zum Übergang
Sei Neuregelung ab 2020 und Rentenalter 65.
Die Erhöhung könnte z.B. folgendermassen erfolgen:
1. November 2014
Jahrgang
Erhöhung
1955 und älter
1956
1957
…
12.0%
10.8%
9.6%
…
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8. Alternativen zum Übergang
SiFo
PK 1
VE 1
PK 2
VE 2
PK 3
VE 3
Jede registrierte VE zahlt und ist leistungsberechtigt!
Vorteil: Die Lösung hält was sie verspricht (und Solidarität nur bezüglich "Altersstruktur")
1. November 2014
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9. Einkauf in das BVG
Art. 79b Abs. 1, 1bis und 2
1
Die Vorsorgeeinrichtung muss den Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen
Leistungen ermöglichen.
1bis
Bis zum Erreichen des maximal möglichen BVG-Altersguthabens werden Einkäufe
diesem Guthaben gutgeschrieben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
veröffentlicht eine Tabelle der maximal möglichen BVG-Altersguthaben gestützt auf das
Alter und den koordinierten Lohn der versicherten Person im Zeitpunkt des Einkaufs.
1. November 2014
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9. Einkauf in das BVG
• Versicherte profitieren von
• höheren Umwandlungssätzen (bei gesplitteten Lösungen)
• mehr Sicherheit bei Unterdeckung (insbesondere bei Teilliquidationen)
• Umhüllung der Vorsorge wird geschwächt.
• "Ungleichbehandlung" des freiwilligen Einkaufs (geht zuerst in das AGH BVG) und der
eingebrachten, überobligatorischen Freizügigkeitseinlage.
• Konnex zur Barauszahlung (bzw. deren Einschränkung) bei Verlassen der Schweiz in
ein EU-Land "Asymmetrisch" zum Prinzip der proportionalen Kürzung in der
Gesetzesvorlage "Vorsorgeausgleich".
• Durch Barauszahlung (z.B. Aufnahme selbstständige Erwerbstätigkeit) mit
anschliessender neuer Unterstellung unter BVG-Obligatorium (z.B. wieder Anstellung)
mit Einkauf, kann überobligatorisches Guthaben in obligatorisches umgewandelt
werden.
1. November 2014
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9. Einkauf in das BVG
Beispiel
PK
davon BVG
100'000
80'000
5.65%
6.80%
5'650
5'440
Ueberob.
20'000
5.65%
1'130
BVG
Total
80'000 100'000
6.80%
5'440
6'570
80'000
5'440
100000
120'000
6'780
100'000
80'000 200'000
5'440 12'220
AGH
UWS
AR
Bisher
Einkauf 100000
AGH
200'000
AR
11'300
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9. Einkauf in das BVG
Beispiel
AGH
UWS
AR
Bisher
Einkauf
AGH
AR
Neu
Einkauf
AGH
AR
PK
davon BVG
100'000
80'000
5.65%
6.80%
5'650
5'440
Ueberob.
20'000
5.65%
1'130
BVG
Total
80'000 100'000
6.80%
5'440
6'570
100'000
80'000 200'000
5'440 12'220
100000 100'000
180'000 200'000
12'240 13'370
100000
200'000
11'300
80'000
5'440
100000
120'000
6'780
100000
200'000
11'300
100000
180'000
12'240
0
20'000
1'130
plus 940
1. November 2014
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plus 1'150
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10. FZ-Guthaben als Rente
Ganz Neu Art. 60a Ausrichtung des Freizügigkeitsguthabens als Rente
• Die Auffangeinrichtung richtet das Freizügigkeitsguthaben einer Person auf deren Gesuch
hin als lebenslängliche Rente aus.
• Nach dem Tod der rentenbeziehenden Person haben Hinterlassene Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen.
• Die Auffangeinrichtung legt die technischen Grundlagen für die Berechnung der Rente fest.
Bemerkungen
• Welcher Preis für die Rente? Insolvenzschutz? Arbitrage?
• In der VE muss (z.B. ab einer gewissen Höhe des Altersguthabens) Kapital bezogen
werden. Besteht dann die Möglichkeit des Einkaufs einer Rente bei der Auffangeinrichtung?
• Supernationale VE?
1. November 2014
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