Wie wird das Trägerübergreifende Persönliche Budget beantragt?

Download Report

Transcript Wie wird das Trägerübergreifende Persönliche Budget beantragt?

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Ein Thema für Unternehmen?

Definition Pflege

Der gesellschaftliche Auftrag der Pflege ist es, dem einzelnen Menschen, der Familie und ganzen Gruppen dabei zu helfen, ihr physisches, psychisches und soziales Potential zu bestimmen und zu verwirklichen, und zwar in dem für die Arbeit anspruchsvollen Kontext ihrer Lebens und Arbeitsumwelt. Deshalb müssen die Pflegenden Funktionen aufbauen und erfüllen, welche die Gesundheit fördern, erhalten und Krankheit verhindern. Zur Pflege gehört auch die Krankheit Planung und Betreuung bei und während der Auswirkung auf Gesundheit Rehabilitation , Krankheit, , und sie umfasst zudem die physischen, psychischen und sozialen Aspekte des Lebens in ihrer Behinderung und Sterben . Pflegende gewährleisten, dass der einzelne und die Familie, seine Freunde, die soziale Bezugsgruppe und die Gemeinschaft gegebenenfalls in alle Aspekte der Gesundheitsversorgung einbezogen werden, und unterstützen damit Selbstvertrauen und Selbstbestimmung. Pflegende arbeiten auch partnerschaftlich mit Angehörigen anderer, an der Erbringung gesundheitlicher und ähnlicher Dienstleistungen beteiligten Gruppen zusammen.

* (WHO, 1993, S. 15)

Pflegebedürftige Menschen 2009*

Die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland betrug Ende 2009 - 2,34 Millionen.

  davon erfolgten die Unterstützungsleistungen: in der Häuslichkeit für: durch Angehörige gemeinsam mit ambulanten Pflegediensten in Heimen vollstationär für: 1,62 Mio 1,07 Mio 555 000 717 000

12.000 ambulante Pflegedienste mit 269 000 Angestellten und in 11.600 Pflegeheimen mit 621 000 Beschäftigten

Bis 2030 wird die Anzahl der Pflegebedürftigen aufgrund der demographischen Entwicklung auf knapp 3,3 Millionen steigen.

*Statistisches Bundesamt 2011

Pflegebedürftige Menschen in M-V

Ende Dezember 2009 waren bei einer Bevölkerung von ca. 1,6 Millionen Menschen in M-V 61.442 rund 4 % pflegebedürftig.

• 44.418 Personen (72 %) wurden 2009 zuhause unterstützt, davon erhielten 28.722 Personen ausschließlich Pflegegeld, d.h. sie wurden von Angehörigen in der Häuslichkeit betreut und 15.696 Personen wurden ebenfalls zuhause betreut und durch teilweise oder vollständige Unterstützung von 424 ambulanten Pflegediensten bzw. anderen Dienstleistern gepflegt • 17424 Personen (28 %) lebten in 302 Pflegeheimen • 80 % der Pflegebedürftigen in M-V waren älter als 65 Jahre * Statistisches Landesamt M-V 2011

Pflegestufen im Überblick

• Pflegestufe 1: • Geldleistung Sachleistung Pflegestufe 2: • Geldleistung Sachleistung Pflegestufe 3: Geldleistung Sachleistung 57 % der pflegebedürftigen bisher ab 01.01.2012 225,00 € 235,00 € 440,00 € 33 % der Pflegebedürftigen 450,00€ bisher ab 01.01.2012

430,00 € 440,00 € 1.040,00 € 9 % der Pflegebedürftigen 1.100,00€ bisher ab 01.01.2012

685,00 € 1.510,00 € 700,00 € 1.550,00€ * SGB XI

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Die Anforderungen an Mitarbeiter mit pflegebedürftigen Angehörigen steigen ständig.

40 % der Pflegenden meistern den Spagat zwischen Beruf und Pflege, das sind bei Mitarbeitern, die Vollzeit arbeiten zusätzlich 25 Stunden und bei denen, die in Teilzeit arbeiten, mussten aus diesem Grund ihre Arbeitszeit oftmals reduzieren. Vorrangig betrifft dieses Frauen. Es wurde festgestellt, dass das gesundheitliche Risiko pflegender Berufstätiger krankheitsbedingt auszufallen ähnlich hoch ist, wie bei Krankenschwestern und -pflegern.

Diese weisen mit den höchsten Krankenstand überhaupt auf.

Quelle: BARMER GEK

Anforderungen an die Unternehmen

Die Unternehmen sollten bestrebt sein, ihre Führungskräfte für das Pflegethema zu sensibilisieren.

Die Zusammenarbeit und Hilfestellung des Arbeitgebers für den betroffenen Arbeitnehmer bei der Lösung anstehender Probleme, sollte angestrebt werden durch: _________________________________________________________________________________________________        flexible Arbeitszeitgestaltung Minderung der Arbeitsstunden (es darf nicht zu einer unzumutbaren Leistungsverdichtung kommen) Freistellung von der Arbeit Informationsveranstaltungen und Dienstbesprechungen des Arbeitgebers sollten für den Mitarbeiter zeitlich wahrnehmbar sein.

Prüfung durch den Arbeitgeber, ob eine teilweise Heimarbeit möglich ist bei Teilzeitbeschäftigungen sollte auf die Auswirkungen auf Rentenanrechnungszeiten, Krankenversicherung und auf den Urlaubsanspruch geachtet werden Prüfung der Freistellungsmöglichkeiten nach dem Gesetz über die Pflegezeit vom 01. Juli 2008.

Quelle: BARMER GEK

Vereinbarkeit Beruf und Pflege durch ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget Vorteile für das pflegende Familienmitglied:

Entlastung durch zusätzliche Pflege und Unterstützungsleistungen

Abbau von bürokratischen Zwängen

Unterstützung durch persönliche Assistenz

voller Einsatz im Arbeitsgeschehen

Reduzierung der Mehrbelastung

©C.Schad/A.Schmidt

Was ist ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget und wer kann diese Leistungen beantragen?

• • • Jeder Mensch mit einer Behinderung oder der von einer Behinderung bedroht ist und sein Leben selbst gestalten möchte, kann ein Trägerübergreifendes oder persönliches Budget beantragen. Ab dem 01.01.2008 besteht laut SGB IX § 17 Abs. 2 - 4 ein Rechtsanspruch auf diese Leistung. Das bedeutet, dass anhand der Bedarfe jedes einzelnen Budgetnehmers festgestellt wird, in welcher Höhe die Unterstützung durch die/ den jeweiligen Leistungsträger zu erfolgen hat, um ihm eine selbstbestimmte Lebensweise und die Teilhabe am Leben ermöglichen zu können.

Durch diese neue Leistungsform ist der Budgetnehmer in der Lage, die erforderlichen Hilfen selbst auszuwählen, zu gestalten und zu bezahlen.

Auch Angehörige oder gesetzliche Betreuer von Budgetnehmern können diese Leistungsform stellvertretend beantragen und in deren Umsetzung begleiten.

©C.Schad/A.Schmidt

Leistungsträger des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (§ 17 Abs. 2)

1. Gesetzliche Krankenversicherung 2. Bundesagentur für Arbeit 3. Gesetzliche Unfallversicherung 4. Gesetzliche Rentenversicherung 5. Kriegsopferversorgung 6. Kriegsopferfürsorge 7. Öffentliche Jugendhilfe 8. Sozialhilfeträger 9. Soziale Pflegeversicherung 10. Integrationsämter

©C.Schad/A.Schmidt

Wie wird das Trägerübergreifende Persönliche Budget beantragt?

• • • •

Antragstellung bei einem der aufgeführten Leistungsträger

Auswahl des Leistungsträgers, bei dem die Möglichkeit auf Leistungen gegeben sind bzw. wo man glaubt, einen Anspruch geltend machen zu können. Der Leistungsträger, bei dem die Antragstellung erfolgt ist, wird zum „Beauftragten“ (SGB IX, § 14) erhoben.

Bedarfsfeststellung

Sind die Bedarfe bereits bekannt, kann danach entschieden werden.

- Bei Neuanträgen müssen die entsprechenden Leistungsträger die Bedarfe ermitteln.

Werden mehrere Leistungsträger angesprochen, muss sich der Beauftragte innerhalb von 14 Tagen mit ihnen in Verbindung setzen und die Stellungnahmen einholen (SGB IX, § 9 Abs. 1).

Zielvereinbarung

Wenn die Bedarfsermittlung abgeschlossen ist, wird zwischen dem beauftragten Leistungsträger und der leistungsberechtigten Person eine Zielvereinbarung (§ 4 Abs. 1 Budget V) abgeschlossen, in der die Leistungen für mindestens 6 Monate definiert sind.

Bescheid

- Der Leistungsträger erstellt einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

©C.Schad/A.Schmidt

Welche Möglichkeiten der Umsetzung des TPB werden in der Praxis angewandt?

1.

Arbeitgebermodell

Der Budgetnehmer verwirklicht selbstbestimmt seine neue Lebensform mit Assistenz. Er organisiert sein tägliches Leben eigenständig und übernimmt alle Funktionen eines Arbeitgebers.

2.

Dienstleistermodell

Der Budgetnehmer wählt einen Dienstleister, der die von ihm übertragenen Aufgaben ausführt. Das bedeutet, dass die Arbeitgeberfunktion auf den Dienstleister übertragen wird. Der Budgetnehmer bleibt dennoch selbstbestimmt für die Organisation und Gestaltung seines Lebens zuständig.

3.

Der Ambulante Pflegedienst als Komplexanbieter

Der Budgetnehmer wählt als Dienstleister den Ambulanten Pflegedienst, der zusätzlich zu den Leistungen der Pflege- und Krankenkasse die Assistenzleistungen übernimmt. ©C.Schad/A.Schmidt

Verantwortlichkeiten des Budgetnehmers im Arbeitgebermodell

• • Budgetnehmer wird zum Arbeitgeber - das bedeutet, er hat alle Verpflichtungen eines Unternehmers zu erfüllen (z. B. Lohnabrechnung, Beitragsverpflichtungen, Fürsorgepflicht etc.) • Aussuchen und Einstellen von Assistenten (Meldung Arbeitsagentur, Inserate, Vorstellungsgespräche) • Organisation des Assistenzverhältnisses (Dienstpläne, Arbeitszeitnachweise) • Urlaubs- und Krankheitsvertretung absichern • Nachweisführung gegenüber den Leistungsträgern ©C.Schad/A.Schmidt

Entlastung des Budgetnehmers im Dienstleistermodell

• Der Dienstleister übernimmt: die Vorauswahl und berät bei der Einstellung von Assistenten • die Arbeitgeberfunktion • die Lohnabrechnung und damit die Verantwortung der Beitragsverpflichtungen • die Urlaubs- und Krankheitsvertretung • die Vermittlerposition in Konfliktsituationen • die Abrechnung der verwendeten Mittel gegenüber dem Leistungsträger ©C.Schad/A.Schmidt

Entlastung des Budgetnehmers durch den Ambulanten Pflegedienst als Komplexanbieter

1.

2.

3.

4.

Der Ambulante Pflegedienst (APD) gestaltet die Arbeitsverträge mit den „Assistenten“, wobei der Budgetnehmer bei der Auswahl dieser beteiligt ist und seine Zustimmung erteilt.

Die Pflege- und Assistenzleistungen können komplex angeboten werden und sind damit bei der Kranken- und Pflegekasse anerkannt . Der APD übernimmt in Eigenverantwortung die Urlaubs- und Krankheitsvertretung der Assistenten. Die Nachweisführung der verwendeten Mittel gegenüber dem Leistungsträger wird vereinfacht, da die Leistungen nur entsprechend der Rechnungslegung des APD erfolgt.

©C.Schad/A.Schmidt

Was bietet die Regionalberatungsstelle des Allgemeinen Behindertenverbandes M-V e.V.?

a) Beratung zur Realisierung von Sozialleistungsansprüchen b) Beratung zur Antragstellung des Trägerübergreifenden und Persönlichen Budgets sowie zur Inanspruchnahme behinderten spezifischer Hilfen c) Beratung und Begleitung im Antragsverfahren d) Erarbeitung der Bedarfe und Erstellen von Zielvereinbarungen e) Beratung zur persönlichen und zur Arbeitsassistenz f) Kontakte zu Rehabilitationsträgern g) Beratung von Eltern, Angehörigen und Partnern von Menschen mit Behinderungen ©C.Schad/A.Schmidt

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit Frau Anke Schmidt und Herr Christian Schad

©C.Schad/A.Schmidt