Lebensmittel - Tirol - Landwirtschaftskammer Österreich

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Transcript Lebensmittel - Tirol - Landwirtschaftskammer Österreich

Seminar „Lebensmittel- und Hygienerecht“
3. Mai 2010, Wien
Dr. Martina Ortner
Projekt: Qualitätsoffensive Direktvermarktung „DV 10-11“
Projektleitung: Dr. Martina Ortner
Herausgeber: Landwirtschaftskammer Österreich
Medieninhaber und Verleger: LFI Österreich
© Landwirtschaftskammer Österreich, April 2010
Inhaltsübersicht
Lebensmittelrecht neu – wozu?
Rechtsaufbau
EU-Verordnungen
Lebensmittelrecht in Österreich
Neuerungen für die Direktvermarktung
Die Umsetzung in Österreich
nationale Leitlinien
Bildungs- und Beratungsmaßnahmen
Praxisbeispiele
Zusammenfassung
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
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Das neue Lebensmittel- und
Hygienerecht
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Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
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Wozu ein neues LM-Recht?
Ziele:
klare Aufgabenteilung:
Ziele und Grundsätze durch die EU
Details und Umsetzung durch die Mitgliedsländer
bessere Übersichtlichkeit
 keine Verschärfung
sichere Lebensmittel und Futtermittel
funktionierender Binnenmarkt + Außenhandel
Vielfalt des Lebensmittelangebotes  Ausnahmen
bzw. Erleichterungen für
traditionelle Erzeugnisse
entlegene Gebiete
kleine Hersteller
Lebensmittelund Hygienerecht
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Lebensmittelrecht – klare
Struktur und Hierarchie
EU-Recht: Lebensmittelsicherheitsverordnung und
EU-Hygienepaket

österreichisches Recht: Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutz-Gesetz + Verordnungen + Codex

Leitlinien: Hilfsmittel zur praktischen Umsetzung „Gesetz“ für die Praxis
bäuerliche Milchverarbeitung, Milchverarbeitung auf Almen, Fleisch
und Fleischerzeugnisse, bäuerliche Obstverarbeitung,
Imkereierzeugnisse, Schlachtung von Geflügel und Hasentieren am
Bauernhof, Almausschank (Schutzhütten)
Lebensmittelund Hygienerecht
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EU-Verordnungen
Lebensmittelsicherheits-VO
EU-Hygienepaket
Allgemeine Hygiene („Hygiene 1“, „H1“; VO 852/2004)
Hygiene für Lebensmittel tierischen Ursprungs („Hygiene 2“,
„H2“; VO 853/2004)
Amtliche Überwachung tierischer Lebensmittel
(VO 854/2004)
Amtliche Kontrolle des Lebensmittel- und Futtermittel-rechts
sowie der Tiergesundheit und des Tierschutzes
(VO 882/2004)
Richtlinien für Tierseuchen und Bestimmungen zur Überleitung
von alt auf neu (RL 2002/99, RL 2004/41)
VO 2073/2005 mikrobiologische Kriterien von Lebensmitteln
Verordnungen zu Übergangsbestimmungen (z.B. 2074/2005,
2075/2005, 2076/2005)
Lebensmittelund Hygienerecht
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EU-Verordnungen: 178/2002
Lebensmittelsicherheits-VO
offizieller Titel: „EU-Verordnung zur“
„Festlegung allg. Grundsätze und Anforderungen des LMRechtes“
„Errichtung einer EU-Behörde für LM-Sicherheit“ (EFSA)
„Festlegung von Verfahren zur LM-Sicherheit“
Hauptziele
Grundlage für hohes Schutzniveau für Gesundheit und
Verbraucherinteressen bei LM
Funktionieren des Binnenmarktes
Einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten
Schaffung eines wissenschaftlichen Fundamentes und
organisatorische Strukturen in Fragen der LM-Sicherheit
Lebensmittelund Hygienerecht
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Lebensmittelsicherheits-VO
Grundsätze (auszugsweise):
Alle Maßnahmen beruhen auf einer Risiko-Analyse.
Jeder der mit LM zu tun hat, ist „LM-Unternehmer“
– auf jeder Stufe der Verarbeitung (von der
Primärproduktion bis zur Abgabe an den
Endverbraucher).
Es dürfen nur sichere Lebens- und Futtermittel in
Verkehr gebracht werden.
Jeder LM-Unternehmer ist in seinem Bereich für die
Sicherheit der Produkte verantwortlich.
Lebens- und Futtermittel müssen rückverfolgt werden
können.
Lebensmittelund Hygienerecht
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Lebensmittelsicherheits-VO
Rückverfolgbarkeit (RVB):
System für den Krisenfall
Ermittlung des Lieferanten/Abnehmers („linker“/„rechter“
Nachbar) einer Ware  Wareneingang/Warenausgang
Ermittlung jederzeit möglich (auch ohne Anlassfall)
Basis: (vorhandene) schriftliche Belege:
„Lieferant/Abnehmer“, „Produkt“, „Menge“, „Datum“
Lieferschein, Rechnung, Wiegeschein, Milchgeld-Abrechnung,
Rinder-/Schweinedatenbank,…
Eigenbeleg: z.B. für Zukauf vom Nachbarn
Auskunft über LM-Herstellung im Betrieb (auch in der
Primärproduktion)
Lebensmittelund Hygienerecht
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Rückverfolgbarkeit
linker-rechter Nachbar
Lebensmittelund Hygienerecht
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Definitionen: „Lebensmittel“
Alle Stoffe oder Erzeugnisse, die bestimmt sind, dass
sie von Menschen in verarbeiteten, teilweise
verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand
aufgenommen werden.
Getränke
Kaugummi
Alle Stoffe – einschließlich Wasser, die bei der Herstellung oder
Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln absichtlich zugesetzt
werden
Lebensmittelund Hygienerecht
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Definitionen: „Lebensmittel“
Nicht zu den Lebensmitteln gehören.
Futtermittel
Lebende Tiere
Pflanzen vor dem Ernten
Arzneimittel
Kosmetische Mittel
Tabak und Tabakerzeugnisse
Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (Suchtstoffe)
Rückstände und Kontaminanten
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Definition: „Primärproduktion“
Primärproduktion
Erzeugung, Aufzucht, Anbau einschließlich
Ernten
Melken
Schlachten, Fischen, Ernten von wild wachsenden
Erzeugnissen
Jagen, Fischen, Ernten von wild wachsenden
Erzeugnissen
Lebensmittelund Hygienerecht
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Definitionen: „Einzelhandel“
Einzelhandel: Handhabung und/oder Be- oder
Verarbeitung von LM und ihre Lagerung am Ort des
Verkaufs oder der Abgabe bzw. auch die Lieferung
(lokale Nahversorgung) an den Endverbraucher
dazu gehören:
Verladestellen
Verpflegungsvorgänge
Betriebskantinen, Großküchen
Restaurants und ähnliche Einrichtungen der LM-Versorgung
Läden
Supermarkt-Vertriebszentren
Großhandelsverkaufsstellen
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
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Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit
Risikoanalyse
zum Schutz für Leben und Gesundheit
Basis: wissenschaftliche Grundlagen
Risiko-Bewertung  Risiko-Management = Ergebnis der Risikobewertung  Risiko-Kommunikation: Information der Öffentlichkeit
„nicht sichere Lebensmittel“ dürfen nicht in Verkehr
gebracht werden
gesundheitsschädlich
kurz- oder langfristig gesundheitsschädlich
besondere Berücksichtigung bestimmter Verbrauchergruppen
für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
Fremdstoffe, Fäulnis, Verderb, Zersetzung
Lebensmittelund Hygienerecht
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Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit
Verantwortung des Lebensmittelunternehmers
Ziel: sicheres Lebensmittel
bei unsicherem Lebensmittel
Rücknahme des Produktes vom Markt
Information der Abnehmer
Information der Öffentlichkeit
Information der Behörden
bei gesundheitsschädlichem Lebensmittel
Information der Behörden als erstes
weitere Schritte siehe oben
Lebensmittelund Hygienerecht
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Anfang
Allgemeine Hygiene – VO 852/2004
wichtigste Inhalte
Hauptverantwortung hat der LM-Unternehmer
Sicherheit der LM auf allen Stufen der
Produktion  von der Primärproduktion
bis zur Abgabe an den Letztverbraucher
Geltungsbereich: von der Primärproduktion bis zur
Abgabe an den Letztverbraucher (Privathaushalt
ist ausgenommen!)
Anwendung der HACCP-Grundsätze +
Gute Hygienepraxis (auch in der Primärproduktion) + Eigenkontrolle
Eintragung/Zulassung aller LM-Unternehmen
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Allgemeine Hygiene – VO 852/2004
wichtigste Inhalte
Erleichterungen/Ausnahmen für
traditionelle Erzeugnisse
entlegene Gebiete
kleine Hersteller
Direktvermarkter von Primärerzeugnissen
Betonung von Leitlinien zur Umsetzung der
Hygieneanforderungen
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Allgemeine Hygiene – VO 852/2004
die wichtigsten Neuerungen
„Verordnung“ (statt früher Richtlinie) – gilt
unmittelbar in Österreich  mehr Rechtssicherheit
gemeinsame einheitliche Ziele, flexible Wege zur
Zielerreichung
„Eintragung“  Meldung des Unternehmens bei
der Behörde (auch für Primärproduktion)
„Gute Hygienepraxis in der Primärproduktion“
Verarbeitung: HACCP + Gute Hygienepraxis 
einfacher und praxisgerechter („HACCP light“)
Wichtigkeit der Kühlkette
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Allgemeine Hygiene – VO 852/2004
die wichtigsten Details
Betriebsstätten, Räume, Ausrüstung
mobile Verkaufsstände und Transport
Abfälle
sauberes Wasser
Wärmebehandlung
Verpackung
persönliche Hygiene
Schulung (Regelungen über Häufigkeit in den
Leitlinien)
Lebensmittelund Hygienerecht
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Allgemeine Hygiene – VO 852/2004
HACCP in der Lebensmittelverarbeitung:
„Hazard Analysis Critical Control Point“
Motto: „Sicherer Prozess  sicheres Produkt“
Prinzip:
Zerlegung des Herstellungsverfahrens in einzelne
Arbeitsschritte
Ermittlung von „gefährlichen“ Bereichen
besondere Sorgfalt bei diesen „kritischen Punkten“
Dokumentation der Kontrolle
Korrekturmaßnahmen bei Abweichung
neu: Erleichterungen für „Kleine“:
„Gute Hygienepraxis“ ( „HACCP light“)
Dokumentation  weniger, einfacher
Lebensmittelund Hygienerecht
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Anfang
Allgemeine Hygiene – VO 852/2004
Gute Hygienepraxis in der Primärproduktion:
inklusive Lagerung und Transporte
Ziele:
allgemeine Sauberkeit ( Reinigung)
Schutz vor Kontaminationen (Abfälle, Pflanzenschutzoder Tierarzneimittel, Schädlinge, …)
keine menschengefährlichen Infektionskrankheiten
sauberes Wasser
„Buchführung“
Pflanzen  Schädlinge/Krankheiten +
Pflanzenschutzmittel
Tiere  Futtermittel + Krankheiten + Tierarzneimittel
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Allgemeine Hygiene – VO 852/2004
Erleichterungen und Ausnahmen:
„Gute Hygienepraxis“ 
„Mehr Information und Motivation –
weniger Dokumentation“
vorgefertigte Pläne für Herstellungsverfahren,
Korrekturmaßnahmen bei Abweichung
einfache Kontrolle der kritischen Punkte
Dokumentation: statt regelmäßig  in Abständen
(z.B. 1 x jährlich) + Fehlerprotokoll
Betonung der Schulung
Produktuntersuchung nach Risiko
wichtig: Leitlinien
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Allgemeine Hygiene –
wichtigste Inhalte bzw. Folgen
„EU-Verordnung“  gilt unmittelbar in Österreich
gemeinsame einheitliche Ziele, flexible Wege zur
Zielerreichung
Aufforderung zur Erstellung nationaler LL zur
Umsetzung der Hygieneanforderungen
Verarbeitung: HACCP + Gute Hygienepraxis 
einfacher und praxisgerechter
Wichtigkeit der Kühlkette
Betonung der Schulung
Details zur Ausstattung von Räumen bzw.
Anforderungen
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
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Tierische Hygiene
Geltungsbereich:
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (unverarbeitet
und verarbeitet), speziell:
Fleisch aller Nutztierarten (inkl. Jagdwild)
Milch, Eier, Honig
Muscheln, Fische, Schnecken, Froschschenkel,…
gilt nicht:
für zusammengesetzte Produkte (tierisch + pflanzlich)
für kleine Mengen Wild, Geflügel, Hasentiere
für Betriebe, die am Ort der Verarbeitung verkaufen (lokal,
begrenzte Mengen)  Gastronomie, Direktvermarktung
 Allgemeine Hygiene
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Tierische Hygiene
die wichtigsten Inhalte:
Zulassung der Betriebe
Produktkennzeichnung  Identitätskennzeichnung
Begleitdokumente
Erleichterungen/Ausnahmen für
traditionelle Erzeugnisse
entlegene Gebiete
kleine Hersteller
Direktvermarktung von Geflügel, Hasen/Kaninchen
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Tierische Hygiene
die wichtigsten Neuerungen:
1 Verordnung für den kompletten tierischen Bereich 
mehr Rechtssicherheit, bessere Übersichtlichkeit
gemeinsame einheitliche Ziele, flexible Wege zur
Zielerreichung
„Information zur Lebensmittelkette“: Detailinfo zu jedem
Tier beim Schlachten (Gesundheitsstatus, Krankheiten,
Medikamente, Tierarzt,…)
Unter bestimmten Bedingungen sind Direktvermarkter,
kleine Gewerbebetriebe, Gastronomie ausgenommen
 keine Zulassung
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Tierische Hygiene
die wichtigsten Details:
Zulassung:
für alle Schlachthöfe und alle Verarbeiter tierischer Lebensmittel
 verstärkte Behördenüberwachung
vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit
Ausnahme: Betriebe, die schon zugelassen waren
Produktkennzeichnung mit Identitätskennzeichen:
auf allen Produkten
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Tierische Hygiene
die wichtigsten Details:
Schlachtung und Zerlegung:
Vermeidung von Kontamination
räumliche oder zeitliche Trennung von Schlachtung und
Zerlegung
Vorrichtungen zur Sterilisation und zum Händewaschen
Schlacht- und Zerlege-Hygiene:
saubere Tiere
Arbeiten von unrein  rein
Temperaturen: Raum 12°C, Fleisch 7°C, Innereien 3°C
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Tierische Hygiene
die wichtigsten Details:
Vorschriften für Faschiertes:
Temperatur max. 4°C
Milch:
gesunde Tiere
Betriebe und Ausstattung
max. Keim- und Zellzahlen
Temperaturen: 8°C bei täglicher Abholung, 6°C bei zweitägiger
Abholung + Ausnahmemöglichkeiten
Eier und Ei-Erzeugnisse
Lagerung sauber, trocken, Schutz vor Sonne und Stößen
Verkauf innerhalb 21 Tagen
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Tierische Hygiene
Erleichterungen und Ausnahmen:
siehe „Allgemeine Hygiene“ (wichtig  Leitlinien)
zusätzlich:
Ausnahme von der tierischen Hygiene und Regelung
nach der allgemeinen Hygiene 
keine Zulassung, sondern nur Eintragung 
kein Identitätskennzeichen auf den Produkten
bei Abgabe an Endverbraucher, Lebensmittelhandel,
Gastronomie für
bäuerliche Zerlegung und Fleischverarbeitung (max. 5t Fleisch
pro Woche)
bäuerliche Milchverarbeitung; nur bei eigener Rohmilch
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetz
LMSVG BGBl. 13/2006
Ersatz für
Lebensmittelgesetz (1975)
Fleischuntersuchungsgesetz (1982)
+ (fast) alle Durchführungs-VO (Milch, Frischfleisch, Faschiertes,
Fisch, Eiprodukte,…)
Regelungsbereich:


tierische und pflanzliche Lebensmittel
Wasser für den menschlichen Gebrauch
Gebrauchsgegenstände
Verpackungsmaterialien
Kosmetika, Spielzeug
Verantwortung der Unternehmer
gilt für alle Produktions- Verarbeitungs- und Vertriebsstufen
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
LMSVG – Ziele und Neuerungen
Zielbestimmung
Gesundheitsschutz, Schutz vor Täuschung
Neuerungen
1 Gesetz für alle Lebensmittel bessere Übersichtlichkeit
Eintragung/Zulassung für alle LM-Unternehmen
Eintragung: alle Lw-Betriebe inkl. DV automatisch mit LFBIS-Nr.
Zulassung: für Betriebe die tierische LM herstellen (Ausnahmen),
zugelassene Betriebe bleiben zugelassen
österreichweit einheitliche Gebühren
angepasste Strafbestimmungen:
Mängelbehebung vor Strafe
Verwaltungs- und gerichtliche Strafen
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
LMSVG – Ziele und Neuerungen
Es ist verboten LM in Verkehr bringen
nicht sicher ( 178/2002)
verfälscht oder wertgemindert (wertbestimmende
Bestandteile entzogen bzw. vermindert)
LM mit irreführenden Angaben (darf auch nicht beworben
werden)
Täuschung über Eigenschaften, Art, Identität, Beschaffenheit,
Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft,
Herstellungsart
Wirkungen oder Eigenschaften, die LM nicht besitzt
Angaben von besonderen Eigenschaften, die vergleichbare LM
auch besitzen (z.B. Pflanzenöl „cholesterinfrei“)
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
LMSVG – Durchführungs-VO
Lebensmittelanpassungsverordnung
Ausnahmen von der VO 853/2004 (Wartestall, Reinigung von
Tranportfahrzeugen, Temperatur bei Faschiertem)
Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung (BGBl. II Nr.
92/2006)
Regelungen zur Abgrenzung Eintragung/Zulassung
Zulassungsverordnung (BGBl. II Nr. 93/2006)
Vorschriften bezüglich notwendiger Unterlagen zur Zulassung
Rohmilchverordnung (BGBl. II Nr. 106/2006)
Regelungen zur Rohmilch: Zeitpunkt der Abgabe, Kennzeichnung,
Kriterien
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
LMSVG – Durchführungs-VO
Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (BGBl. II Nr.
108/2006)
Regelungen zur bäuerlichen Geflügelschlachtung
Rückstandskontrollverordnung
Überwachung und Probenahme
LMSVG-Kontrollbebührenverordnung: Gebühren für
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Rückstandskontrollgebühren
Hygienekontrollen
Fleischuntersuchungsverordnung
Beschau, Zeitaufwand, Datenerfassung
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Auswirkungen des neuen
Lebensmittelrechts
Landwirt ist Lebensmittelunternehmer
als Erzeuger von Primärprodukten
als Verarbeitungsbetrieb

Lebensmittelunternehmer braucht Eigenkontrollsystem
Leitlinien als Hilfsmittel für die Eigenkontrolle (=Ziel)
Österreichische Leitlinien
Erklärung gesetzlicher LM-Hygienevorschriften für die Praxis
Arbeitsanleitung (Praxistipps, Problemlösungen, ...) zur
Umsetzung der HACCP Grundsätze  „Gute Hygienepraxis“
Basis für die Behördenkontrolle
Basis für Schulungen und Bildungsprodukte
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Eintragung oder Zulassung als
LM-Unternehmen
Eintragung = behördliche Registrierung
Jeder der mit LM umgeht muss behördlich registriert sein
 Eintragung als LM-Unternehmer
 Jeder Landwirt ist LM-Unternehmer und mit seiner LFBISNummer automatisch als LM-Unternehmer eingetragen,
d.h. behördlich registriert  keine Meldung erforderlich!
Zulassungspflicht = Zulassung durch die Behörde
 Aufnahme der Produktion nach pos. Bescheid
für Betriebe, die LM tierischen Ursprungs produzieren
zugelassene Betriebe gelten weiterhin als zugelassen
 Konsequenz: kostenpflichtige Kontrolle (meist jährlich)
Lebensmittelund Hygienerecht
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Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Zulassungspflicht
für LM-Unternehmen
Zulassungspflicht für Betriebe, die LM tierischen
Ursprungs produzieren
Schlachtung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen,
Pferde, Farmwild, jährlich > 10.000 Stück Geflügel oder
5.000 Stück Kaninchen, oder aus nicht eigener Haltung
Produktion/Vermarkung nicht regional (Ausland) oder
an Großhandel
Produktion pasteurisierter Trinkmilch oder nicht
fermentierte Flüssigmilcherzeugnisse aus Rohmilch,
Eis aus Rohmilch, Zukauf von Milch für die Verarbeitung
Eier-Packstellen (über 2000 Legehennen)
Lebensmittelund Hygienerecht
Folie 39
Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Eintragung als LM-Unternehmen
Die Eintragung reicht bei
Schlachtung von weniger als 10.000 Stk. Geflügel oder
5.000 Stk. Kaninchen im eigenen Unternehmen/Betrieb
Abgabe direkt an den Endverbraucher oder
an örtliche Einzelhandelsunternehmen
Schlachtung von Geflügel und Kaninchen in landw.
Gemeinschaftsanlagen (bestimmte Bedingungen)
Erzeugung/Vermarktung von Fleisch und
Fleischerzeugnissen (keine Schlachtung am Betriebe),
Milch und Milcherzeugnisse (ohne Zulassungspflicht)
regional (Ö)
an den Endverbraucher, die Gastronomie oder den
Einzelhandel
Lebensmittelund Hygienerecht
Folie 40
Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Eintragung als LM-Unternehmen
Leitlinien
Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe
Milchverarbeitung
Milchverarbeitung auf Almen
Schlachtung von Geflügel und Kaninchen
Bäuerliche Obstverarbeitung
Imkerei
Packstellen
Schutzhütten und Almen
Lebensmittelund Hygienerecht
Folie 41
Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Eintragung als LM-Unternehmen
Einreichunterlagen zur Zulassung
Milchverarbeitungsbetriebe
Packstellen
Lebensmittelund Hygienerecht
Folie 42
Dr. Ortner — 3.5.2010
Anfang
Seminar „Lebensmittel- und Hygienerecht“
3. Mai 2010, Wien
Dr. Martina Ortner
Projekt: Qualitätsoffensive Direktvermarktung „DV 10-11“
Projektleitung: Dr. Martina Ortner
Herausgeber: Landwirtschaftskammer Österreich
Medieninhaber und Verleger: LFI Österreich
© Landwirtschaftskammer Österreich, April 2010