Kennzeichnung - Tirol - Landwirtschaftskammer Österreich

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Transcript Kennzeichnung - Tirol - Landwirtschaftskammer Österreich

Spezielle Bereiche der
Lebensmittel-Kennzeichnung
Was gehört auf´s Etikett?
Stand April 2010
Dr. Martina Ortner
Lebensmittel19.
richtig
kennzeichnen
April 2010
Initiative zur Qualitätssteigerung in der Direktvermarktung
Herausgeber: Landwirtschaftskammer Österreich
Medieninhaber und Verleger: LFI Österreich
Gefördert aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und der Länder
© Landwirtschaftskammer Österreich , April 2010
Inhaltsübersicht
die Kennzeichnungsvorschriften im
Überblick (besondere Hinweise aufgrund
von häufigen Fragen)
spezielle Bereiche der
Lebensmittelkennzeichnung
Rindfleischkennzeichnung
Fischkennzeichnung
Kennzeichnung von Tiefkühlprodukten
EAN-Code (GTIN)
19.4.2010
Martina Ortner
Wozu kennzeichnen?
Für den Verbraucher
Information über Produkt, Inhaltsstoffe, Verwendung
und Haltbarkeit
Schutz vor Täuschung
Hintergrund:
Abgabe verpackter LM, für Letztverbraucher oder alle
Formen der Gemeinschaftsversorgung (Gastronomie,
Kantinen, Betriebsküchen)
Kennzeichnung ist stellvertretend für Hersteller
 soll alle wichtigen Informationen für Verbraucher
enthalten
verpflichtende und freiwillige Elemente
19.4.2010
Martina Ortner
Was sagt die LMKV?
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
(LMKV):
Regelungsbereich: Kennzeichnungsvorschriften für
alle verpackten Lebensmittel (ausgenommen Wein
 Weingesetz)
mengenmäßige Zutatendeklaration („QUID-Regelung“)
Kennzeichnung von „Zutatenklassen“ (Kategorien von
Zutaten)
Kennzeichnung von Allergenen
Basis:
LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz)
EU-Etikettierungsrichtlinie (RL 2000/13)
19.4.2010
Martina Ortner
Was sagt das Gesetz?
Kennzeichnung:
direkt auf dem Produkt, am Gebinde, am Ort des
Verkaufs (Verkaufsraum, -stand, Regal): z.B.
Obst und Gemüse: Qualitätsklassenverordnung
Eier: Einzeleikennzeichnung
Rindfleisch: Rindfleischetikettierung
auf der Verpackung  Etikett
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) 
verpackte Lebensmittel immer kennzeichnungspflichtig
Fertigpackungsverordnung  Vorschriften über
Packungen, erlaubte Mengen und Schriftgröße der
Füllmenge
Spezialbestimmungen für Produkte (Verordnungen für
Honig, Konfitüren, Säfte; Weingesetz, Codex …)
freiwillige Angabe: z.B. Nährwert,…
19.4.2010
Martina Ortner
Was sagt die FertigpackungsV?
Geltungsbereich:
alle Fertigpackungen, die in Abwesenheit des
Kunden befüllt und verschlossen werden
(Flaschen, Gläser, ...)
erlaubte „Nennfüllmenge“ nur mehr für bestimmte
Produkte (Wein, Spirituosen)
Bestimmungen für „Maßbehältnis-Flaschen“:
Normflaschen
aus Glas oder formfesten Werkstoffen mit einem
Volumen von 0,05 bis 5 Liter
19.4.2010
Martina Ortner
Was sagt die FertigpackungsV?
Konformitätszeichen „℮“
besagt:  Hersteller ist für Nennfüllmenge
verantwortlich
erlaubt, bei Einhaltung der Bestimmungen der
Fertigpackungsverordnung
mindestens 3 mm hoch
im Sichtfeld der Nettofüllmenge
19.4.2010
Martina Ortner
Wie ist zu kennzeichnen?
Anforderungen an die Gestaltung
leicht verständlich
an gut sichtbarer Stelle
deutlich lesbar
direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der
Verpackung verbundenem Etikett
Reihenfolge der Elemente nicht vorgeschrieben
19.4.2010
Martina Ortner
Was gehört auf‘s Etikett?
Sichtfeldregelung
auf einen Blick erfassbar:
Sachbezeichnung
Nettofüllmenge
Mindesthaltbarkeitsdatum
Alkoholgehalt (wenn erforderlich)
Hinweis statt direkter Angabe erlaubt:
Beispiel: Mindesthaltbarkeitsdatum: Stanzung oder Druck
nach Aufbringung des Etiketts  am Etikett:
„Mindesthaltbarkeitsdatum siehe Deckelrand“
19.4.2010
Martina Ortner
Was gehört auf‘s Etikett?
1. Sachbezeichnung
2. Erzeuger/Verpacker/Verkäufer, Herkunft,
Kontrollnummer
3. Nettofüllmenge
4. Los-/Chargennummer
5. Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
6. Temperatur/sonstige Lagerbedingungen
7. Verzeichnis der Zutaten
8. Gebrauchsanleitung
9. Alkoholgehalt
10. „Unter Schutzatmosphäre verpackt“
19.4.2010
Martina Ortner
Erzeuger
Erzeuger/Verpacker/Vertreiber
Name und Adresse vom Erzeuger oder Verpacker
oder Vertreiber (einer muss am Etikett sein!)
bei Wiederverkäufern möglich: Name und Adresse
des Verpackers oder Vertreibers
möglich bei Weihnachts- und Werbegeschenken:
Name und Adresse der Firma, die das Produkt
verschenkt 
Achtung: wenn Auftraggeber nicht am Etikett 
Angabe des Herstellers (= auch Eigenwerbung)
19.4.2010
Martina Ortner
Erzeuger, Herkunft
Angabe der Herkunft (= Herkunftsland)
verpflichtend, wenn
„ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers
über die tatsächliche Herkunft möglich wäre“ (z.B.
„Deutsche Weißwurst“  Angabe der Herkunft
Österreich)
aufgrund von spezifischen Verordnungen: Angabe
von Ursprungsland oder Herkunft bei
Fleisch
Obst und Gemüse
Honig
Eier
19.4.2010
Martina Ortner
Erzeuger, Kontrollnummer
verpflichtende Angabe der Kontrollnummer
Identitätskennzeichen am Etikett von
Lebensmitteln tierischer Herkunft, aus
zulassungspflichtigen LM-Unternehmen
gilt nicht für registrierter LM-Betriebe
(Direktvermarkter)
Identitätskennzeichen
Mitgliedsland oder Code (AT=Österreich),
Zulassungsnummer des Betriebes,
für Betriebe, die in der EU zugelassen sind:
ovale Form und „EG“
Übergangsfrist für Verpackungsmaterial
mit alter Nummer: Ende Dezember 2010
19.4.2010
Martina Ortner
Nettofüllmenge
Werte für zulässige Volumen von Behältnissen (in ml)
Stiller Wein
im Füllmengenbereich zwischen 100 ml bis
1500 ml sind erlaubt:
Schaumwein
im Füllmengenbereich zwischen 100 ml bis
2000 ml sind erlaubt:
Spirituosen
im Füllmengenbereich zwischen 100 ml bis
2000 ml sind erlaubt:
Likörwein, Aromatisierter Wein
im Füllmengenbereich zwischen 100 ml bis
1500 ml sind erlaubt:
19.4.2010
Martina Ortner
100 – 187 – 250 – 375 –
500 – 750 – 1000 – 1500
125 – 200 – 375 – 750 –
1500
100 – 200 – 350 – 500 –
700 – 1000 – 1500 – 2000
100 – 200 – 375 – 500 –
750 – 1000 – 1500
Mindesthaltbarkeitsdatum
Verbrauchsfrist
gilt für sehr leicht verderbliche Waren
Wortlaut: „zu verbrauchen bis TT/MM“
Produkte:
rohes Faschiertes: am Tag der Herstellung
rohe Bratwürste: am Tag der Herstellung
Rohmilch und Rohrahm: am Tag der Gewinnung und am
darauf folgenden Tag erlaubt
frische Fische: 1 Tag
Knochen: 2 Tage
Frischfleisch: 3 Tage (in Dehnfolie (vor)verpacktes
Fleisch)
frisches Geflügel in Dehnfolie: 3 Tage
19.4.2010
Martina Ortner
Mindesthaltbarkeitsdatum
kann entfallen bei:
Frischobst, Frischgemüse und Kartoffeln
(ausgenommen Sprossen und Keime)
Getränke mit über 10% vol. Alkohol
Getränke in Einzelbehältnissen über 5 Liter an
Gemeinschaftsversorger
alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte,
Fruchtnektar und alkoholische Getränke
Gemeinschaftsversorger: alle Formen der Gastronomie
Essig, Wein, Most
Backwaren, die üblicher Weise innerhalb von 24
Stunden verzehrt werden (z.B. Gebäck)
19.4.2010
Martina Ortner
Temperatur/Lagerbedingungen
Angabe erforderlich:


wenn Einhaltung der Temperatur- und Lagerbedingungen für die Haltbarkeit des Produktes wesentlich
„tiefgekühlt lagern“  bei mindestens -18°C
„gekühlt lagern“ zwischen 0 und +6°C 
Kühlschrank
„kühl lagern“ zwischen +15° und 18°C 
Speisekammer
„trocken lagern“ maximale Luftfeuchtigkeit 70%
„lichtgeschützt lagern“  Vermeiden von Tages- und
Kunstlicht
19.4.2010
Martina Ortner
Temperatur/Lagerbedingungen
Beispiele:
Honig: „kühl und dunkel lagern“
Getreide, Mehl, Teigwaren: „kühl und trocken lagern“
bei aromatisierten Nudeln, z.B. Bärlauch-Nudeln:
„kühl, trocken und lichtgeschützt lagern“ ( Farbe,
Aroma)
Gewürze: „trocken, kühl und luftdicht lagern“
Obstkonserven, Essiggemüse: „kühl und dunkel
lagern, nach dem Öffnen gekühlt lagern und bald
verbrauchen“
„kühl lagern“ (= Speisekammer)  in den meisten
Haushalten nicht mehr möglich  besser: „gekühlt
lagern“
19.4.2010
Martina Ortner
häufigste Fehler
fehlende Kennzeichnung (Selbstbedienung)
falsche Sachbezeichnung, z.B. nicht dem Codex
entsprechend
Zutaten
Reihenfolge der Zutaten willkürlich, anstatt absteigend nach
Menge
mengenmäßige Zutatenliste fehlt (QUID-Regelung):
z.B. %-Angabe des Fleischanteils bei Fleischerzeugnissen,
z.B. Leberstreichwurst %-Angabe von Fleisch und Leber
Kategorie der Zusatzstoffe fehlt, z.B. „Säuerungsmittel:
Zitronensäure“
Zusatzstoffe fehlen, z.B. Gelierzucker: Zutaten des
Gelierzuckers nicht deklariert
19.4.2010
Martina Ortner
häufigste Fehler
Mindesthaltbarkeitsdatum: „mindestens“
ausschreiben  „mind.“ nicht zulässig
Nettofüllmenge
Schriftgröße zu klein
Nettofüllmenge stimmt nicht genau, z.B. bei heiß
eingefüllten Säften (Flaschen mit einem Randvollvolumen
von 104 cl verwenden)
Losnummer (wo vorgeschrieben)
fehlt
Alkoholgehalt
fehlt
Toleranzgrenze der Genauigkeit überschritten
19.4.2010
Martina Ortner
Rindfleischkennzeichnung
Verpflichtend  Nachvollziehbarkeit der Herkunft
was ist zu kennzeichnen?
Rind- und Kalbfleisch (<8 Monate),
Jungrindfleisch (8-12 Mo), Bio:
frisch, gekühlt, tiefgekühlt
Faschiertes mit über
50% Rind-/Kalbfleisch-Anteil
Was ist nicht zu kennzeichnen?
verarbeitetes Rind-/Kalbfleisch ( z.B. Fleischwaren, Wurst)
zubereitetes Rind-/Kalbfleisch (z.B. in der Gastronomie)
Faschiertes mit < 50% Rind-/Kalbfleisch-Anteil
gesalzenes/gewürztes Rind-/Kalbfleisch (Salzgehalt >1%)
Rinderschlepp, Rinds-/Kalbsknochen, Rinder-/ Kälberinnereien
19.4.2010
Martina Ortner
Rindfleischkennzeichnung
Verpflichtend  Nachvollziehbarkeit der Herkunft
verpflichtende, staatenbezogene Herkunftsangaben:
Staat, in dem das Tier geboren wurde
Staat, in dem das Tier aufgezogen wurde
Staat, in dem das Tier geschlachtet wurde, sowie
Zulassungsnummer des Schlachthofes
Staat, in dem das Tier zerlegt wurde sowie
Zulassungsnummer des Zerlegebetriebes
Identifikationsnummer (Ohrmarkennummer bzw. Zerlegechargennummer der Tiere, von denen das Fleisch stammt
19.4.2010
Martina Ortner
Rindfleischkennzeichnung
Beispiel
Referenznummer
XXXXXXX
ZZZZZZZZ
Geschlachtet in Österreich
AT 10141 EG
Zerlegt in Österreich
AT 10141 EG
Herkunft Österreich
oder geboren, gemästet,
geschlachtet in Österreich
19.4.2010
Martina Ortner
zur Identifizierung des Tieres
oder der Tiergruppe (Ohrmarkennummer oder Code)
Zulassungsnummer vom
Schlachtbetrieb
Zulassungsnummer des
Schlacht-, Zerlege-,
Verarbeitungsbetriebes
Land der Geburt, Mast bzw.
Schlachtung
Rindfleischkennzeichnung
freiwillige Rindfleischkennzeichnung:
zusätzliche Angabe dürfen nur getätigt werden, wenn
der Betrieb an einem freiwilligen
Kennzeichnungssystem teilnimmt  Linzenzvertrag
derzeit zwei freiwillige Systeme:
System „bos“, AMA
System VUQS-R, Verein zur Ursprungs- und
Qualitätssicherung
19.4.2010
Martina Ortner
Rindfleischkennzeichnung
Zusätzliche freiwillige Angaben zu bestimmten
Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung von
Rind- und Kalbfleisch
Tier-Kategorie/Geschlecht (z.B. Ochs, Kalbin, Stier, Kuh)
Angabe des Bauernhof
Region innerhalb eines Staates (z.B. Tirol, Waldviertel)
Markenqualitätsprogramme (z.B. ALMO, AMA-Gütesiegel,
Premium Rind)
Produktionsweise (z.B. Weidehaltung)
Qualität (z.B. Alter, Reifedauer des Fleisches)
Rasse (z.B. Fleckvieh)
19.4.2010
Martina Ortner
Fischkennzeichnung
Vermarktungsnormen für Fische VO (EG) Nr.
104/2000

Verbraucherinformationen mit angemessener Kennzeichnung
erforderlich:
Angaben (zusätzlich zur Lebensmittelkennzeichnung):
a) die Handelsbezeichnung der Art,
b) die Produktionsmethode (in der See oder
Binnengewässern gefangen oder gezüchtet),
c) das Fanggebiet.
gilt nicht für kleine Mengen von Erzeugnissen, die von
Fischern oder von Aquakulturerzeugern unmittelbar an den
Endverbraucher abgesetzt werden.
Bezeichnung siehe Anhang BGBl. 221/2008
19.4.2010
Martina Ortner
Tiefkühl-Verordnung
Geltungsbereich
Lebensmittel, die Gefrierprozess unterzogen und bei
Temperatur von –18°C oder weniger gelagert
gilt nicht für Speiseeis
Kennzeichnung
Sachbezeichnung ergänzt durch:
„tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“, „tiefgekühlt“ oder „gefrostet“
Hinweis: „nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren.“
zusätzlich zum Mindesthaltbarkeitsdatum: mögliche
Lagerungsdauer und Lagertemperatur und erforderliche
Anlage
19.4.2010
Martina Ortner
Tiefkühl-Verordnung
Beispiel:
*** -Fach oder Tiefkühltruhe: bei -18°C mindestens
haltbar bis (siehe Packungsseite)
**
-Fach:
2 Wochen
*
-Fach:
einige Tage
Kühlschrank:
1 Tag
nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren
19.4.2010
Martina Ortner
EAN – Code (GTIN)
European Article Number oder Global Trade Item
Number - Produktkennzeichnung für Handelsartikel
GS1 Austria = nationale Registrierungsorganisiation
freiwillig
für Produkte, die in Supermärkten über
Scannerkassen registriert und verkauft werden
8 oder 13 Ziffern
Ländercode (Österreich 90-91, D 40-44, CH 67)
Verpflichtungen/Kosten:
für mehre Produkte (Anmeldung: 320 € + umsatzabhängige
Lizenzgebühr mind. 75 €)
für 1 Produkt (jährlich 125,- €)
19.4.2010
Martina Ortner