"OEREB" Präsentation AGR, 21.11.2013

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Transcript "OEREB" Präsentation AGR, 21.11.2013

Kanton Bern
ÖREB-Kataster
Was heisst das für die Nutzungsplanung?
Arthur Stierli, AGR Abteilungsvorsteher O+R
ÖREB-Kataster Kanton Bern
FSU Werstattgespräch vom 21. November 2013
Kanton Bern
Themenübersicht
• Was ändert sich?
• Welche Erfahrungen gibt es aus dem Pilot?
• Sind Änderungen im BauG/BauV vorgesehen?
• Welches sind die Chancen?
• Welches sind die Risiken?
FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013
Kanton Bern
Was ändert sich?
Nutzungsplanung heute:
• Rechtskräftig sind analoge genehmigte Pläne
• Digitale Daten (DM10) müssen seit 1.1.2010 für Genehmigung
Ortsplanungsrevision beim AGR eingereicht werden (Kant. BauG
und BauV) - Übersichtszonenplan
Nutzungsplanung mit ÖREB-Kataster:
• Einheit von digitalen Daten, rechtskräftigen Plänen und
Rechtsvorschriften mit den AV-Daten
• Nutzungsplanung 1 von 17 Themen; aber sehr komplex!
 Nachführungsprozesse gegenüber heute vereinfachen
 Rechtsgrundlagen schaffen: EV ÖREBK, Rev. KGeoIG
 Definitives Datenmodell Nutzungsplanung (DM10 zu DMxx)
FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013
Kanton Bern
Welche Erfahrungen gibt es aus dem Pilot?
• Der Aufwand für die Ersterfassung ist gross – nicht alle Archive
sind aktuell!
• Es braucht klare Regelungen (Akteure und Zuständigkeiten) im
Prozess Datenproduktion und –nachführung
• Zusammenarbeit mit den Datentreuhänder wird wichtiger
• Es braucht Anpassungen in den Rechtsgrundlagen :
– Vereinfachung des Verfahrens für die erstmalige Erfassung
– Nachführung klären in Zusammenhang mit den AV-Daten etc.
• ÖREBK ist aus unserer Sicht ein erster Schritt für mehr
Übereinstimmung von öffentlich-rechtlichen, grundeigentümerverbindlichen Daten
Das AGR denkt bereits weiter in Richtung digitale
Datenhaltung
FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013
Kanton Bern
Sind Änderungen im BauG/BauV vorgesehen?
Aktivitäten seit März 2013:
Erkannte Schwachstellen oder Hindernisse werden laufend berücksichtigt und
geklärt:
• Einführungsverordnung ÖREBK (ab 1.1.2014)
Vereinfachtes Verfahren beim Zusammenführen
NZP (neu Art. 122 Abs. 6 BauV)
• KGeoIG / KGeoIV (Änderung BauG) (voraussichtlich ab 1.1.2016)
Koppelung mit AV-Daten (Art. 57 Abs.2 BauG)
Änderung NZP infolge AV-Daten beschliesst der GR (Art. 66 Abs. 5 BauG)
Nutzungspläne umfassen UeO, RUeO und KUeO und sind in elektr. Form
einzureichen (Art. 61 Abs. 6 BauG)
Selbstdeklaration durch Gemeinde oder Datentreuhänder
(Art. 149a Abs. 1BauG)
Koppelung ÖREPK mit OP-Revision zwingend (Art. 149a Abs. 2 BauG)
Aufheben von Plänen, die überholt/nicht auffindbar sind (Art. neu BauG)
FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013
Kanton Bern
Welches sind die Chancen?
• Verlässlichkeit und Rechtssicherheit für Dritte wird erhöht
• Homogenität der Instrumente und Daten wird verbessert
• Vereinheitlichen der Planungsinstrumente (Zonenbezeichnung,
Legendenvielfalt etc.) wäre für die meisten Gemeinden sinnvoll
• Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung von Themen wird
verbessert
• Die Einführung des ÖREBK könnte ein erster Schritt in die Zukunft
der digitalen Datenhaltung im AGR sein
• Der ÖREBK bietet Synergien (Vereinfachungen) in der
Abstimmung zwischen AV-Daten und Nutzungsplanung
FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013
Kanton Bern
Welches sind die Risiken?
• Im Kanton Bern müssen rund 370 Gemeinde bis Ende 2019 ihre
NZP digital aufbereitet haben
• Einheitliches bis 2019 gültiges Datenmodell erstellen
• Die vorhandene Zeit wird in Bezug auf die Vorbereitung der
flächendeckenden Einführung schlecht genutzt
- Instrumenten- und Datenhygiene in den Gemeinden
- Unvollständiger Datensatz für den Übersichtszonenplan erstellt
• Vereinheitlichen der Planungsinstrumente (Zonenbezeichnung,
Zonenvielfalt etc.) - Technik bestimmt die Vielfalt
• Unterschiedliche Vorkenntnisse in den Gemeinden bzgl. GIS
• Akzeptanz in den Gemeinden: Synergien werden zu wenig genutzt
FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013
Kanton Bern
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Arthur Stierli, Abteilungsvorsteher O+R
FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013