vgl. Art. 247 § 15 Abs. 1 EGBGB

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RA Johann G.G. Becher – Syndikus –
Vortrag vor dem
Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung
und Insolvenz
der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu
Nürnberg e.V.
Dienstag, 16.11.2010
CVJM – Haus
Kornmarkt 6, Nürnberg
Rechtsfolgen bei Fehlern
in der Vertragsgestaltung
im Lichte des neuen Verbraucherkreditrechts
RA Johann G.G. Becher
Compliance, Legal & Corporate Affairs
UniCredit Bank AG, München
Historische Entwicklung der Verbraucherdarlehensgesetzgebung
in der EU und in Deutschland
 22.12.1986 - Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- u.
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
(87/102/EWG)
 22.02.1990 - Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur
Angleichung der Rechts – u. Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Verbraucherkredit (90/88/EWG)
 17.12.1990 – Gesetz über Verbraucherkredite (Verbraucherkreditgesetz
 27. 04.1993 – "Technische" Novelle des Verbraucherkreditgesetzes
 26.11.2001 – Aufhebung d. Verbraucherkreditgesetzes d.
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz u. Überleitung d. Vorschriften d.
Verbraucherkreditgesetzes in das BGB
 07.04.2008 – Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie (II) (Richtlinie
2008/48/EG u. Aufhebung d. Richtlinie 87/102/EWG – VKG-RiLi ist bis zum
12. Mai 2010 in nationales Recht umzusetzen
 Corrigendum v. 11.08.2009 – VKG-RiLi ist bis zum 11. Juni 2010 in nationales
Recht umzusetzen
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Entwicklung und Stand des EU – und deutschen
Gesetzgebungsverfahrens
 02.07.2009
Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie
 03.08.2009
Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet
 11. Juni 2010 Gesetz tritt in Kraft
 30. Juli 2010
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für
Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
tritt in Kraft (= "Verbraucherkredit-Reparaturgesetz")
 31. Juli 2010
Berichtigung (Corrigendum) der Verbraucherkreditrichtlinie
(Richtlinie 2008/48) wird im Amtsblatt der EU verkündet
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Ziele des europäischen Gesetzgebers
 Vollharmonisierung in den Bereichen, die durch die VKG-RiLi geregelt
werden
aber nur: partielle (punktuelle) Vollharmonisierung
insbesondere in den Bereichen:
- Werbung
- (vor-)vertragliche Informationen
- Widerruf
- vorzeitige Rückzahlung u. Entschädigung dafür
- Berechnung d. effektiven Jahreszinses
aber: RiLi enthält Ausnahmen v. Vollharmonisierungsgrundsatz u.
Optionsmöglichkeiten
 Schaffung eines echten Binnenmarktes für Verbraucherdarlehen m.
hohem Verbraucherschutzniveau
Ziel d. Schaffung eines echten Binnenmarkts wird verfehlt
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Wesentlicher Regelungsbereich
VKG- RiLi
-Verbraucherdarlehen bis TEUR 75
-gilt z.B. nicht für (Einzelheiten vgl. Art.
2 VKG-RiLi)
V-Darlehen unter EUR 200
Immobiliendarlehen
Renovierungsdarlehen
geht im Regelungsbereich weit über
VKG-RiLi hinaus, gilt, im Gegensatz
z. RiLi insbesondere auch für
- Verbraucherdarlehen ohne
betragliche Begrenzung
- Immobiliendarlehen
- Renovierungsdarlehen
Kreditverträge zum Erwerb v.
Finanzinstrumenten iSd §1 Nr. 11 KWG
- Kreditverträge z. Erwerb v. Finanzinstrumenten iSd § 1 Nr. 11 KWG
Überziehungskredite, wenn Kredit
binnen eines Monats zurück zu zahlen
ist
Das deutsche Gesetz nimmt diese
Darlehen ledigl. teilweise von den
Verbraucherdarlehensvorschriften
aus.
Arbeitgeberdarlehen m.
Sonderkonditionen
Darlehen v. Förderinstituten m.
Sonderkonditionen
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Deutsches Umsetzungsgesetz
- Auch Existenzgründungsdarlehen
bis TEUR 75
Sind die neuen Vorschriften auch auf Bestandskredite
anzuwenden?
- Übergangsvorschrift des Artikel 229 § 22 EGBGB Grundsatz: Die neuen Vorschriften finden nur auf Verbraucherdarlehensverträge Anwendung, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen
wurden
Ausnahmen
-Textformerfordernis f. alle v. Darlehensnehmer abzugebenden Erklärungen
-die neuen Zinsanpassungserfordernisse gelten auch f. Bestandskredite
-Grundsätzliche Mindestkündigungsfrist des DG f. ordentliche Kündigungen
v. 2 Monaten (§ 499 Abs. 1 BGB)
- Jederzeitiges Kündigungsrecht des DN bei unbefristeten Darlehen die
neuen lfd. Unterrichtungspflichten f. Überziehungskredite gelten auch
bei bereits bestehenden Überziehungskrediten (§ 504 Abs. 1 BGB iVm
Art. 247 § 16 EGBGB)
- die neuen lfd. Unterrichtungspflichten bei geduldeten Überziehungen
(§ 505 BGB iVm Art. 247 § 17 EGBGB) gelten auch f. geduldete
Überziehungen auf bereits bestehenden Girokonten
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Die Novellierung desVerbraucherdarlehenrechts hat Auswirkungen
auf den Kredit-Lebenszyklus.1)
Werbung
Effektivzins
Vorzeitige
Rückzahlung
11.
vorzeitige
Rückzahlung
Information
10.
Verlängerung/
Prolongation
12.
Umschuldung
1.
Angebotsphase
Vorvertragliche
Information
Ablehnung
2.
(externe)
Datenbankabfrage
(Schufa)
3. (Sicherheiten)
Kredit
Lebenszyklus
4.
Kreditentscheidung
9. im Fall von
Sicherheiten
Effektivzins
8.
Verzug
Verzug
6.
7.
Überziehung/ VertragsNichterfüllung erfüllung
Information
Überziehung
1) Die dunkelgrau unterlegten Textfelder nennen die Auswirkungen im Kreditlebenszyklus.
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5.
Kreditvertrag
Widerruf
• verbundene u.
ähnlicheVerträge
• Vermittler
Vertrag und
Vertragliche
Information
Wesentliche Regelungsgebiete
Erster Kundenkontakt
Vertragsabschluss
Vertragsbeendigung
(Schriftform, § 126 BGB)
1
Werbung
Repräsentatives
Berechnungsbeispiel
bei Werbung mit Preisen
(z.B. Zinssatz)
-> 66 %-Regelung,
§ 6a PAngV
Vertragslaufzeit
Vertragsanbahnung
Vorvertragliche
Informationspflicht
(Muster),
§ 491a Abs. 1 BGB,
Art. 247 EGBGB
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3
2
Erläuterungspflicht,
§ 491a Abs. 3 BGB
Widerrufsrecht
(14 Tage),
§ 495 BGB
Tilgungsplan,
§ 492 Abs. 3
BGB
Kreditwürdigkeitsprüfung,
§ 18 Abs. 2 KWG
Anspruch auf
Vertragsentwurf,
§ 491a Abs. 2 BGB
Laufende Unterrichtungspflicht,
§ 493 BGB
Vorzeitige
Rückzahlung,
§ 500 Abs. 2
BGB
Wichtigste Änderungen
Werbung
Ergänzung der PAngV
Vorvertragliche
-Informationspflichten (m. vom
Gesetzgeber vorgegebenen
Mustern)
-Erläuterungspflichten u.
Kreditwürdigkeitsprüfung
Neue Vorschriften: §§ 491a Abs. 1(iV.
Art. 246,247 EGBGB (m.Mustern), 655a
BGB, § 29 VI, VII BDSG
Vertragsinhalt
Ergänzung des § 492 BGB
Information während des Vertrags
Neuer § 493 BGB
§§ 491a Abs. 3, 509 BGB, § 18 II KWG
Änderung der PAngV
Effektiver Jahreszins
Widerruf
Ergänzung des § 495 BGB
Beendigung
Neue §§ 499 bis 502 BGB
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Übersicht BGB alt - neu
BGB bisher
BGB neu
BGB bisher
BGB neu
§ 489 I Nr. 2
§ 500
--
§ 499
§ 491
§ 491
--
§ 502
--
§ 491a
--
§ 503
§ 492
§ 492
§ 499
§ 506
§ 492a
§ 493
§ 500
§ 506 II
§ 493
§§ 504, 505
§ 501
--
§ 494
§ 494
§ 502
§ 507
§ 495
§ 495
§ 503
§ 508
§ 496
§ 496
--
§ 509
§ 497
§ 497
§ 504
§ 501
§ 498 I
§ 498
§ 505
§ 510
§ 498 II
§ 501
§§ 506, 507
§§ 511, 512
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Vorvertragliche Informationen
 Zeitpunkt der Bereitstellung
"rechtzeitig vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages" (§ 491a
Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 1 EGBGB)
 Form
Textform (§ 126b BGB)
Verwendung der vorgegebenen 3 verschiedenen Muster (Art. 247 §2
EGBGB)
 Falls die Übermittlung der vorvertragl. Informationen in Textform nicht
möglich ist (z.B. bei Telefongesprächen), muss die für die betreffende
Kreditart einschlägige vorvertragliche Information unverzüglich nachgeholt
werden (vgl. Art. 247 § 5 EGBGB)
Außerdem müssen bei Telefongesprächen vorab umfangreiche vorvertragl.
Informationen mitgeteilt werden
 Faktisches Aus f. Kreditanbahnung per Telefon (?)
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Verwendung der vom Gesetzgeber vorgegebenen drei
verschiedenen Muster f. die vorvertraglichen Informationen
 Muster f. Verbraucherdarlehen (Art. 247 §2 Abs. 1 EGBGB –
Anlage 3)
Muss zwingend verwendet werden (Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB )
und gilt f. alle Arten v. Verbraucherdarlehen mit Ausnahme von
 Muster f. Überziehungskredite u. Umschuldungskredite
(Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB – Anlage 4)
Muster kann f. diese Art von Krediten verwendet werden
 Muster f. Immobiliendarlehen (Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB –
Anlage 5)
Muster kann f. diese Art von Krediten verwendet werden
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Warum empfiehlt sich die Verwendung der vom Gesetzgeber
vorgegebenen Muster f. die vorvertraglichen Informationen
 Art. 247 § 2 Abs. 3 EGBGB:
Sowohl die vorvertraglichen Unterrichtungspflichten des Verbraucherdarlehensrechts
als auch die Informationspflichten nach den Fernabsatzvorschriften gelten als erfüllt,
wenn dem Darlehensnehmer das jeweilige ordnungsgemäß ausgefüllte Muster
übermittelt wird.
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Können die vorvertraglichen Informationspflichten auch durch
Aushändigung eines Vertragsentwurfes erfüllt werden?
 Nein
Die vorvertraglichen Informationspflichten sind unabhängig von der Unterbreitung eines
Vertragsangebots
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Sollzinssatz
Definition § 489 Abs. 5 BGB:
Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische
Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene
Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn
für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere
Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl
ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine
Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen
Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl
bestimmt ist.
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Nettodarlehensbetrag (= Gesamtkreditbetrag)
 Gesetzliche Definition in Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 2 EGBGB
„Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der
Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages Anspruch hat.“
 Es kommt nicht darauf an, dass dieser Betrag dem DN tatsächlich
zufließt
 VKG-RiLi verwendet statt des Begriffs „Nettodarlehensbetrag" den Begriff
"Gesamtkreditbetrag" (Definition in Art. 3 Buchstabe l VKG - RiLi
 Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff „ Nettodarlehensbetrag „ deshalb
gewählt, weil er bisher schon so im deutschen Verbraucherdarlehensrecht
enthalten war (vgl. § 491 Abs. 1, 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 BGB (bisherige
Fassung; Nettodarlehensbetrag = das auszuzahlende Darlehen)
 Die Muster verwenden aber wieder den Begriff "Gesamtkreditbetrag"
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Gesamtbetrag
 Gesetzliche Definition in Art. 247 § 3 Abs. Abs. 2 S. 1 EGBGB:
"Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten"
 Entsprechende Definition in Art. 3 Buchstabe h VKG-RiLi
 Begriff "Gesamtbetrag" findet sich bisher schon im deutschen Verbraucherdarlehensrecht, vgl. § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB (bisherige Fassung)
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Gesamtkosten - Allgemeines
 Erläuterung des Begriffs der Gesamtkosten in § 6 Abs. 3 PAngV:
"Gesamtkosten sind die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und alle
sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten, die der
Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat und
die dem Kreditgeber bekannt sind, mit Ausnahme folgender Kosten:
...... (§ 6 Abs. 3 Nr. 1-5 PAngV)"
 Entsprechende Definition in Art. 3 Buchstabe g VKG-RiLi
 Die Gesamtkosten sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen
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Gesamtkosten – Einzelheiten
Welche Kosten sind in die Gesamtkosten einzubeziehen?
 Gesamtkosten = Zinsen +
alle sonstigen Kosten(soweit bekannt)–Ausnahmen
 Voraussetzung f. Einbeziehung d. sonstigen Kosten
 Grundsätzlich sämtliche vorvertraglichen und vertraglichen Kosten,
wenn
 kausaler Zusammenhang zwischen Kredit u. Kosten
 Rechtlicher Ursprung im Kreditvertrag nicht zwingend
 Kosten eines anderen Vertrages sind einzubeziehen, wenn dieser
zusätzliche Vertrag Bedingung f. den Kreditvertrag ist, z.B.
Versicherungs-oder Kontovertrag (vgl. auch Art. 247 § 8 EGBGB
(Zusatzleistung); § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV)
 Kosten müssen Kreditgeber bekannt sein
Objektiv zu beurteilen, welche Kosten d. Kreditgeber kennen muss
(Maßstab sind die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt d.
Kreditgebers; keine besondere Sach – oder Unkenntnis d. Kreditgebers)
 Kenntnis v. der Höhe d. Vermittlerkosten wird vorausgesetzt(vgl. Art. 247
§ 13 Abs. 3 EGBGB)
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Gesamtkosten – Einzelheiten
Welche Kosten sind nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen ?
 Welche Kosten nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen sind, wird in § 6 Abs. 3
PAngV geregelt:
1. Kosten, die der KN Nichterfüllung d. Vertrages zu tragen hat
2. Kosten mit Ausnahme d. Kaufpreises, die der KN beim Erwerb von Waren
unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Kredit-oder Bargeschäft
handelt
3. Kosten f. die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch
Kreditbeträge gebucht werden sowie sonstige Kosten f. Zahlungsgeschäfte, es sei
denn
 Kontoeröffnung ist Voraussetzung f. Kreditvergabe
 Kontokosten sind nicht klar u. getrennt ausgewiesen (weder im Kreditvertrag
noch in einem anderen Vertrag)
4. Kosten f. Versicherungen u. andere Zusatzleistungen, die nicht
Voraussetzung sind f. die
 Kreditvergabe oder für die
 Kreditvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen
5. Notarkosten
6. Kosten f. Sicherheiten bei Immobiliardarlehen iSd § 503 BGB
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Mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen gg. vorvertragliche
Informationspflichten
Rücktritt,
Schadensersatz
Bußgeld
BDSG
PAngV
§8 UWG –
Abmahnung
Künftig
Sammelklage?
Verstoß
§ UKlaG –
Abmahnung
Aufsichtsrechtliche
Maßnahmen
§ 6 KWG
“Ewiges“ Widerrufsrecht bei
bei Fernabsatz
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB (1)
 Pflicht zur angemessenen Erläuterung, um den DN in die Lage zu versetzen, dass
dieser selbst beurteilen kann, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seinen
Vermögensverhältnissen gerecht wird.
 Anwendungsbereich der Regelung
Alle Verbraucherdarlehensverträge mit Ausnahme von
 auf lfd. Konten eingeräumten Überziehungskrediten
 geduldeten Überziehungen
 Keine Einführung einer Beratungspflicht
Erläuterungspflicht bleibt hinter Beratung zurück
Kreditinstitut muss nicht prüfen, ob der mit der Darlehensaufnahme verfolgte Zweck
sinnvoll ist
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB (2)
Inhaltlicher Rahmen der Erläuterungspflicht
 Inhaltlich erstreckt sich die Erläuterungspflicht gegebenenfalls insbesondere
auf
 die vorvertraglichen Informationen, die der DG dem DN unter Verwendung
der amtlichen Muster zur Verfügung stellt;
 die Hauptmerkmale der vom DN angebotenen Verträge;
 die vertragstypischen Auswirkungen der angebotenen Verträge auf den DN
 Die Folgen bei Zahlungsverzug
 Im Ergebnis ist eine kreditvertragsprodukt – u. kreditnehmergerechte
Erläuterung erforderlich
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB (3)
• Erläutern bedeutet …
- Vertrag und Vertragsbedingungen verständlich zu machen
- Abhängig von
• Komplexität des konkreten Darlehensvertrags
• Schwierigkeit der konkreten Vertragsklausel oder
• Verständnismöglichkeit des Darlehensnehmers soweit diese erkennbar ist
- Ausgerichtet am
• Verständnis eines durchschnittlichen Darlehensnehmers, es sei denn, es ist etwas
anderes erkennbar (z.B. anhand von Rückfragen)
- nicht die regelmäßige Führung eines direkten Gesprächs
• Vertragsabschluss auf Distanz möglich und Ziel der VKG-RiLi (Erwägungsgründe 6 und 7)
• Erläuterung daher auch schriftlich und telefonisch möglich
- keine Beratung
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB(3)
 Erfüllung der Erläuterungspflicht durch allgemeine schriftliche Produktinformationen?
-
"Basisinformationen" für das Kreditgeschäft
Produktinformationen/Produktsteckbriefe
 Dokumentation der Erläuterung?
- Erläuterungsprotokoll
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit gemäß § 18 Abs. 2 KWG
• Aufsichtsrechtliche Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 18 Abs. 2 KWG) – besteht
bisher schon: § 25a Abs. 1 KWG iVm MaRisk)
- Vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
- Kreditwürdigkeit drückt die Wahrscheinlichkeit aus, mit der der Verbraucher seine
Zahlungsverpflichtung erfüllen wird
- Grundlage zur Prüfung können sein
• Auskünfte des Verbrauchers, wenn dieser ausreichend aufklärt und/oder auch kombiniert
• Auskünfte von Datenbanken
- Aktualisierung der Auskünfte bei Änderung des Nettodarlehensbetrags
- Neubewertung bei erheblicher Erhöhung des Nettodarlehensbetrags
- Primär öffentlich rechtliche Pflicht der Kreditinstitute
- Aufsicht der BaFin stellt Sanktion bei Verstoß sicher
- Damit Umsetzung von Art. 8, 20 und 23 VKG-RiLi erfüllt
- Pflicht trifft andere Unternehmen gemäß § 509 BGB (zivilrechtlich)
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Information des Verbrauchers bei Ablehnung eines Kreditwunsches
infolge einer negativen Datenbankauskunft
(§ 29 Abs. 7 BundesdatenschutzG)
 Wird ein Kreditwunsch eines Verbrauchers infolge einer negativen
Datenbankauskunft abgelehnt, ist der Verbraucher hierüber sowie über die
erhaltene Auskunft zu informieren (§ 29 Abs. 7 BDSG)
 (Mit-/Alleinige) Kausalität der negativen Datenbankauskunft f. Kreditablehnung
 Verbraucher ist unaufgefordert zu informieren
 Information hat unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen
 Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (wenn Verbraucher nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert wird)
 Information kann auch mündlich erfolgen, aber Beweislast
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Vertriebsformen
- Darlehensvermittlung (1) • Darlehensvermittler im Sinne des § 655a BGB
- Unternehmer, der einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten
zu leistendes Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrags vermittelt oder ihm die
Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages nachweist.
• Begriff ist im Sinne der Verbraucherkreditrichtlinie auszulegen
- "Kreditvermittler [ist] eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten
wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann
i.
ii.
iii.
Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet
Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten zum Abschluss von
Kreditverträgen behilflich ist oder
für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt (Art. 3 f VKL)
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Vertriebsformen
- Darlehensvermittlung (2) • Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der Schriftform (§ 655b
Abs. 1 S. 1 BGB iVm §§ 126, 126a BGB)
• darf nicht mit Darlehensantrag verbunden werden.
• Bei Verstoß gg. Schriftform oder Verbindungsverbot: Nichtigkeit
Aber: Nichtigkeit des Vermittlungsvertrags lässt Darlehensvertrag unberührt
- dieser bleibt wirksam.
Darlehensvermittler hat vorvertragliche Informationspflichten in Bezug auf
• Darlehensvermittlungsvertrag - § 655a Abs. 2 S. 1 BGB iVm Art. 247 §13 Abs. 2 EGBGB
• Darlehensvertrag - §655a Abs. 2 S. 2 iVm § 491a BGB
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Vertriebsformen
- Darlehensvermittlung (3) -
Vorvertragliche Informationspflicht in Bezug auf den Darlehensvermittlungsvertrag Artikel 247 § 13 Abs. 2 EGBGB
•
Zusätzliche Unterrichtungspflicht in Textform (§126b BGB) über
• Höhe der Vergütung, die Verbraucher an DV zu zahlen hat
• Tatsache, ob er von einem Dritten ein Entgelt erhält sowie ggf. dessen Höhe
• Umfang seiner Befugnisse, insbesondere ob er ausschließlich für einen oder
mehrere bestimmte DG oder unabhängig tätig wird
• ggf. weitere von ihm vom Verbraucher verlangte Nebenentgelte sowie deren Höhe,
soweit diese zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sind, anderenfalls Angabe eines
Höchstbetrages
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Vertriebsformen
- Darlehensvermittlung (4) Vorvertragliche Informationspflichten/Erläuterungspflichten in Bezug auf den
Darlehensvertrag
 Gleiche Pflichten wie Darlehensgeber (§ 655a Abs. 2 S. 2 BGB):
 VVI
 Vorvertragliche Erläuterungspflicht (§491a Abs. 3 BGB)
Ausnahmen (aber nicht in Bezug auf die Informationspflichten im
Hinblick auf den Darlehensvermittlungsvertrag(!))
 Warenlieferanten
 Dienstleistungserbringer
in lediglich untergeordneter Funktion, etwa indem sie als Neben-leistung den
Abschluss eines verbundenen Darlehensvertrages vermitteln.
Untergeordnete Funktion: Tätigkeit als Kreditvermittler ist nicht
Hauptzweck der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Vertriebsformen
- Darlehensvermittlung (5) Wie erfolgt Ausweis des Entgelts, das Vermittler vom Kreditinstitut erhält?
Unterschiedliche Vermittlungsformen
 Ausschließlichkeitsvermittler
 Unabhängige Vermittler
 Vermittler, die in Dachorganisationen eingebunden sind
(z.B. DVAG, AWD)
 Vermittlung über Vermittlerplattformen im Internet
-
Vermittlerplattform als Dienstleister
- Vermittlerplattform handelt selbst als Vermittler
 Zwischenvermittler
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Vertriebsformen
- Darlehensvermittlung Mögliche Rechtsfolgen, wenn Darlehensvermittler nicht angibt, ob und in welcher
Höhe er vom Darlehensgeber (Dritten) ein Entgelt erhält
 Darlehensvermittler
 Gewerbeaufsicht
 Herausgabeanspruch d. Verbrauchers
 Schadensersatzanspruch
 Kreditinstitut
 Erläuterungspflicht? (§ 491a Abs. 3 BGB)
 Schadensersatzanspruch?
U.U. hat Kreditinstitut Provisionsrückgaberisiko
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Vertriebsformen
- Darlehensvermittlung Mögliche Rechtsfolge, wenn Darlehensvermittler vom Verbraucher ein Entgelt erhält
und dies dem Kreditinstitut nicht mitteilt
Kreditinstitut - Verbraucher
§ 494 Abs. 3 BGB – zu niedrige Angabe des Effektivzinssatzes
Reduzierung des Nominalzinssatzes
Kreditinstitut – Darlehensvermittler
Schadensersatzanspruch
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Vertriebsformen
Darlehensvermittlung – Pflichten des Darlehensgebers
 Bei vorvertraglichen Informationen und im Vertrag sind Name und Anschrift des
Darlehensvermittlers anzugeben
 Vermittlungskosten, die der Kunde an den Vermittler zahlt und die der Bank bekannt
sind, sind im effektiven Jahreszins und Gesamtbetrag zu berücksichtigen
 Unterrichtungspflicht/Erläuterungspflicht des Vermittlers entbindet Bank nicht von ihrer
eigenen Unterrichtungspflicht
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Vertriebsformen
- Darlehensvermittlung – Ausnahme für
Immobiliardarlehensverträge?
Gelten die vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf den
Darlehensvermittlungsvertrag auch bei einem Immobiliardarlehen iSd § 503 BGB?
 Artikel 247§13 EGBGB ist in Artikel 247§9 EGBGB nicht erwähnt,
Aber:
 Artikel 247§9 EGBGB bezieht sich nur auf die vorvertraglichen Informationspflichten
des Darlehensvertrages, nicht des Darlehens-vermittlungsvertrages
 Weder § 655a BGB noch Artikel 247§13 EGBGB nehmen
Immobiliardarlehensverträge aus.
Für Immobiliardarlehen gilt deshalb
keine Ausnahmeregelung
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen "
Verbraucherdarlehensvertrag (1)
 Name und Anschrift des Darlehensgebers und Darlehensnehmers sowie ggf. des
Darlehensvermittlers
 Art des Darlehensvertrages
 Sollzinssatz einschließlich " der Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung
sowie die Art und Weise seiner Anpassung " ; ggf. die Angabe des Referenzzinssatzes
sowie die Verrechnung von Teilzahlungen bei mehreren Sollzinssätzen.
 Effektiver Jahreszins
 Nettodarlehensbetrag, d.h. den Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund
des Darlehensvertrages Anspruch hat
 Vertragslaufzeit
 Betrag, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
 Gesamtbetrag; er setzt sich zusammen aus dem Nettodarlehensbetrag und den
Gesamtkosten
 Auszahlungsbedingungen
 Alle "sonstigen Kosten", die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem
Darlehensvertrag zu entrichten hat, insbesondere etwaige im Zusammenhang mit der
Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
anfallende Kosten. Ggf. – sofern sie anfallen – ist darauf hinzuweisen, dass der
Darlehensnehmer infolge des Vertragsschlusses Notarkosten zu tragen hat. Außerdem
ist anzugeben, unter welchen Bedingungen die Kosten geändert werden können.
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
38
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen "
Verbraucherdarlehensvertrag (2)
 Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassungen sowie ggf.
anfallende Verzugskosten
 Warnhinweis auf die Folgen ausbleibender Zahlungen
 Hinweis auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und im Falle eines
Bestehens des Widerrufsrechts Angaben zu seinem Inhalt und seiner Geltendmachung
 Hinweis auf das Recht, das Darlehen vor Fälligkeit zurückzahlen zu können sowie –
für den Fall, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht kommt - , ergänzend
Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung
 Ggf. Hinweis, dass der Darlehensnehmer die Notarkosten zu tragen hat
 Sicherheiten und Versicherungen, die für den Abschluss des Vertrages verlangt
werden, bei entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt.
Dabei ist es unverändert ausreichend, dass die Sicherheiten im Vertrag bezeichnet
werden. Die konkrete Sicherheitenvereinbarung muss hingegen nicht im
Darlehensvertrag ausformuliert sein.
 Hinweis auf den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen
Beschwerde – und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen für diesen
Zugang
 Zuständige Aufsichtsbehörde
 Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen "
Verbraucherdarlehensvertrag (3)
 Einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. Dabei sind sowohl die
Regelungen für eine Kündigung des Darlehensgebers zu nennen als auch die
Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers aufzuführen. Ist eine ordentliche
Kündigung nicht möglich, sind jedenfalls die außerordentlichen Kündigungsrechte
anzugeben.
 Sämtliche weiteren Vertragsbedingungen
Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 8 EGBGB (= Verträge mit Zusatzleistungen)
Verträge):
 Falls der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines
Kontoführungsvertrages abhängig gemacht wird, sind im Darlehensvertrag die
Kontoführungsentgelte und die Bedingungen, unter denen diese geändert werden
können, anzugeben.
 Wird der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines Versicherungsoder Bausparvertrages o.ä. abhängig gemacht und dienen diese Verträge auch der
Vermögensbildung (Bsp. mit Kapital-LV, Fondsgebundener LV, Bausparvertrag
gekoppeltes Darlehen (mit Tilgungsaussetzung) muss aus dem Darlehensvertrag klar
und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen
Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der DN aus der Vermögensbidlung
erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten.
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
40
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen "
Verbraucherdarlehensvertrag (4)
Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 12 EGBGB (= Verbundene Verträge (iSd § 358
Abs. 3 BGB)):
 Bei verbundenen Verträgen ist auf den " Gegenstand "(auch Kauf-, Werk-,
Dienstvertrag) hinzuweisen, den der Darlehensnehmer parallel zum Abschluss des
Darlehensvertrages erhält
 Weiterhin ist bei verbundenen Verträgen auf den Barzahlungspreis des Gegenstandes
hinzuweisen
 Erforderlich sind bei verbundenen Verträgen des weiteren Informationen über die sich
aus §§ 358, 359 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung
dieser Rechte.
Dabei gelten diese Informationen als erfüllt, wenn ordnungsgemäß der Text der
amtlichen Widerrufsinformation (Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB) verwendet wird.
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
41
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem VerbraucherImmobiliardarlehensvertrag (1)
 Name und Anschrift des Darlehensgebers und Darlehensnehmers sowie ggf. des
Darlehensvermittlers
 Art des Darlehensvertrages
 Sollzinssatz einschließlich " der Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung
sowie die Art und Weise seiner Anpassung " ; ggf. die Angabe des Referenzzinssatzes
sowie die Verrechnung von Teilzahlungen bei mehreren Sollzinssätzen.
 Effektiver Jahreszins
 Nettodarlehensbetrag, d.h. den Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund
des Darlehensvertrages Anspruch hat
 Vertragslaufzeit
 Betrag, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
 Alle "sonstigen Kosten" , die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem
Darlehensvertrag zu entrichten hat, insbesondere etwaige im Zusammenhang mit der
Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
anfallende Kosten. Ggf. – sofern sie anfallen – ist darauf hinzuweisen, dass der
Darlehensnehmer infolge des Vertragsschlusses Notarkosten zu tragen hat. Außerdem
ist anzugeben, unter welchen Bedingungen die Kosten geändert werden können.
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
42
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem VerbraucherImmobiliardarlehensvertrag (2)
 Hinweis auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und im Falle eines
Bestehens des Widerrufsrechts Angaben zu seinem Inhalt und seiner Geltendmachung
Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 8 EGBGB (= Verträge mit Zusatzleistungen)
Verträge):
 Falls der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines
Kontoführungsvertrages abhängig gemacht wird, sind im Darlehensvertrag die
Kontoführungsentgelte und die Bedingungen, unter denen diese geändert werden
können, anzugeben.
 Wird der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines Versicherungsoder Bausparvertrages o.ä. abhängig gemacht und dienen diese Verträge auch der
Vermögensbildung (Bsp. mit Kapital-LV, Fondsgebundener LV, Bausparvertrag
gekoppeltes Darlehen (mit Tilgungsaussetzung) muss aus dem Darlehensvertrag klar
und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen
Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der DN aus der Vermögensbidlung
erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten.
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
43
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem VerbraucherImmobiliardarlehensvertrag (3)
Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 12 EGBGB (= Verbundene Verträge (iSd § 358
Abs. 3 BGB)):
 Bei verbundenen Verträgen ist auf den " Gegenstand "(auch Kauf-, Werk-,
Dienstvertrag) hinzuweisen, den der Darlehensnehmer parallel zum Abschluss des
Darlehensvertrages erhält
 Weiterhin ist bei verbundenen Verträgen auf den Barzahlungspreis des Gegenstandes
hinzuweisen
 Erforderlich sind bei verbundenen Verträgen des weiteren Informationen über die sich
aus §§ 358, 359 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung
dieser Rechte.
Dabei gelten diese Informationen als erfüllt, wenn ordnungsgemäß der Text der
amtlichen Widerrufsinformation (Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB) verwendet wird.
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
44
Form des Verbraucherdarlehensvertrages (1)
 Die Inhaltsangaben des Art. 247 §§ 6, 7 EGBGB müssen „klar und
verständlich sein„
 Der Darlehensvertrag muss in Schriftform abgeschlossen werden, § 492 Abs.
1 BGB
-
Abschluss in elektronischer Form (§ 126a BGB) möglich
Problem: Wegfall des S. 5 in § 492 Abs. 1 BGB
Muss jetzt auch die Erklärung des Darlehensgebers alle Pflichtangaben
enthalten u. nicht mehr nur die Erklärung des Darlehensnehmers.
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
45
Form des Verbraucherdarlehensvertrages (2)
 § 504 Abs. 2 S.BGB - Textform bei Überziehungskredit ausreichend, wenn
(kumulativ)
-
Nur Sollzinsen berechnet werden u. keine weiteren laufenden Kosten
-
Sollzinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten fällig werden
-
Der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens
unverzüglich nach Vertragsschluss mitteilt
= typischer Dispokredit
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
46
Wesentliche Sanktionen, wenn die geforderten Inhaltsangaben
oder die Form bei einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlen (1)
 § 494 BGB – Nichtigkeit
 Nichtigkeit wird aber durch Empfang des Darlehens geheilt
Ausnahmen:
Sollzinssatz fehlt
Effektiver Jahreszins fehlt
Gesamtbetrag fehlt
Ermäßigung des Sollzinssatzes auf 4% p.a.
 Bei zu niedriger Effektivzinssatzangabe – Reduktion des Nominalzinssatzes um den
Prozentsatz, um der der effektive Jahreszins zu niedrig ausgewiesen wurde - § 494
Abs. 3 BGB
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
47
Wesentliche Sanktionen, wenn die geforderten Inhaltsangaben
oder die Form bei einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlen (2)
 Nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet
 Zinsen u. Kosten können nicht zum Nachteil des Kunden angepasst werden, wenn die
Anpassungsvoraussetzungen fehlen.
 Anspruch auf Neuberechnung der Teilzahlungen
 Jederzeitiges Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, wenn im Vertrag Angaben zur
Laufzeit u. zum Kündigungsrecht fehlen.
 Nicht angegebene Sicherheitenkönnen bei Nettodarlehen bis EUR 75.000,00 nicht
gefordert werden.
 Anspruch auf neue Abschrift des Vertrages nach Vertragsänderung
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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Erweiterte vertragliche Informationspflichten des Kreditgebers während
des Vertragsverhältnisses (1)
- Übersicht 1. Bereits eingeführt durch das Risikobegrenzungsgesetz (ab 19.08.2008):
- Information über neuen Zinssatz bei unechter Abschnittsfinanzierung, § 493 Abs. 1
BGB (RBG: § 492a Abs.1) = " Zinsablaufwecker "
- Information über Fortführungsbereitschaft bei Darlehensablauf, § 493 Abs. 2 BGB
(RBG: § 492a Abs. 2) = " Darlehensablaufwecker "
2. Neu durch Umsetzung der Verbraucherkreditrichtline
- Unterrichtung über die Anpassung von veränderlichen Sollzinssätzen gemäß § 493
Abs. 3 i.V.m. Art. 247 § 15 EGBGB
- Unterrichtung über bestimmte Angaben in regelmäßigen Zeitabständen bei
Überziehungsmöglichkeiten, § 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB
- Unterrichtung über bestimmte Angaben bei geduldeten Überziehung, wenn die
geduldete Überziehung erheblich ist und länger als einen Monat dauert
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
49
Erweiterte vertragliche Informationspflichten des Kreditgebers während des
Vertragsverhältnisses (2)
- Übersicht -
3. Übergang der in Ziff. 1 u. 2 genannten Pflichten auf den neuen
Gläubiger bei Forderungsabtretung, § 493 Abs. 4 BGB (bisher: § 492a
Abs. 3 BGB – eingeführt durch RBG – umfasste jedoch nur Information über
Zins-/Darlehensablauf (Ziff. 1))
4. Bereithaltung eines Tilgungsplans, § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247
§ 14 EGBGB
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
50
Zur Unterrichtung über die Anpassung von veränderlichen Sollzinssätzen
- §§ 493 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 247 § 15 EGBGB - Zinsanpassungsklausel -
1. Bei Verwendung einer Zinsanpassungsklausel (§ 315 BGB) wird eine
Zinsanpassung nur und erst dann wirksam, wenn der Darlehensgeber
den Darlehensnehmer unterrichtet hat über (vgl. Art. 247 § 15 Abs. 1
EGBGB)
-
den angepassten Sollzinssatz
-
die angepasste Höhe der Teilzahlungen
-
die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern sich diese ändern
2. Unterrichten = Zugang
-
Unterrichtung über Zinsanpassung via Kontoauszugsdrucker?
3. Geltung auch für Bestandskredite, Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
51
Zur Unterrichtung über die Anpassung von veränderlichen Sollzinssätzen
- §§ 493 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 247 § 15 EGBGB - Zinsgleitklausel -
1.
2.
Auch bei einer Zinsgleitklausel ist bei Zinssatzänderung zu unterrichten über
-
den angepassten Sollzinssatz
-
die angepasste Höhe der Teilzahlungen
-
die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern sich diese ändern
Aber Vorteil der Zinsgleitklausel:
Inkrafttreten der Zinssatzänderung kann von Zugang der Zinsänderungsmitteilung abgekoppelt werden.
Voraussetzungen hierfür (vgl. Art. 247 § 15 Abs. 2 EGBGB)
- Vereinbarung mit dem Kunden im Verbraucherdarlehensvertrag
- Unterrichtung über die Angaben gem. Ziff. 1 in regelmäßigen Zeitabständen
- Höhe des Referenzzinssatzes muss in den Geschäftsräumen des
Darlehensgebers eingesehen werden können
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
52
Zur laufenden Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten
(eingeräumte Überziehung)
§ 504 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB –

Bei Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit ist der Kunde in regelmäßigen
Zeitabständen zu unterrichten über:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.

den genauen Zeitraum, auf den sich die Überziehung bezieht,
Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,
Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,
den neuen Saldo,
Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,
den angewendeten Sollzinssatz,
die erhobenen Kosten und
den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag
Unterrichtung mittels Kontoauszug oder Rechnungsabschluss – enthalten diese
insbesondere Saldo u. Datum der vorangegangenen Unterrichtung (Ziff. 3) u. den
angewendeten Sollzinssatz (Ziff. 6)?
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
53
Zur Unterrichtung bei geduldeter Überziehung
§ 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB (1)

Ist das Kreditinstitut grundsätzlich bereit geduldete Überziehungen gegen Entgelt
zuzulassen, ist dies künftig ausdrücklich in einem Vertrag mit dem Verbraucher zu
vereinbaren.

Die Entgeltvereinbarung im Vertrag (z.B. Kontoeröffnungsvertrag oder in
"Sonderbedingungen f. geduldete Überziehungen") – Verweis auf das Preis – u.
Leistungsverzeichnis dürfte künftig nicht mehr ausreichend sein - muss gemäß § 505
Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247§ 17 Abs. 1 BGB in Textform enthalten:
1. den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden,
Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,
2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die
Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.

Die vorstehenden Angaben gemäß Ziff. 1 u. 2 müssen dem Verbraucher in
regelmäßigen Zeitabständen (z.B. mittels Rechnungsabschluss) in Textform
mitgeteilt werden (§ 505 Abs. 1 S. 1 BGB)
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
54
Zur Unterrichtung bei geduldeter Überziehung
§ 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB (2)

Rechtsfolge bei Verstoß: kein Anspruch auf Zinsen und Kosten!
(§ 505 Abs. 3 BGB)

Ggf. müssten auch noch die ergänzenden fernabsatzrechtlichen Vertragsinhalte
nach Maßgabe des § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB beachtet
werden

Entgeltvereinbarung auch für Bestandsgeschäft (w/Art. 229 § 22 EGBGB)
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
55
Zur laufenden Unterrichtung bei geduldeter Überziehung
§ 505 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 Abs. 2 EGBGB
- bei erheblicher Überziehung 
Ist die geduldete Überziehung erheblich und dauert sie mehr als einen Monat
(bisher: mehr als 3 Monate - § 493 Abs. 2 BGB a.F.), ergeben sich für das
Kreditinstitut zusätzliche Unterrichtungspflichten. Gemäß § 505 Abs. 2 BGB
i.V.m. Art. 247 § 17 Abs. 2 EGBGB ist in diesem Falle der Verbraucher unverzüglich
in Textform zu unterrichten über
1. das Vorliegen einer Überziehung,
2. den Betrag der Überziehung,
3. den Sollzinssatz und
4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen

Problem: Wann ist die geduldete Überziehung erheblich?

Geltung der Unterrichtungspflicht auch f. bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes
bestehende geduldete Überziehungen (Art. 229§ 20 Abs. 2 EGBGB)

Überprüfung der hausinternen Mahnprozesse

Rechtsfolge bei Verstoß: kein Anspruch auf Zinsen und Kosten! (§ 505 Abs. 3 BGB)
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
56
Widerrufsrecht (1)

Widerrufsrecht, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB
-
Angaben zum Bestehen eines Widerrufsrechts
Widerrufsrecht ergibt sich aus § 495 Abs. 1 BGB
Ausnahmen für
- Umschuldungen iSd § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB
- Notariell beurkundete Verträge bei Wahrung der Rechte nach §§ 491a u. 492
BGB u. Bestätigung durch Notar
- Überziehungsmöglichkeiten iSd § 504 Abs. 2 BGB
-
- Geduldete Überziehungen iSd § 505 BGB
Widerrufsrecht richtet sich nach § 355 BGB
Gesetzliche Musterinformationen über Widerrufsrecht
- Seit 30.07.2010: Muster für die Information über das Widerrufsrecht bei
Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion
- Verwendung fakulativ
Problem: Viele verschiedene Textvarianten, je nach Fallkonstellation
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
57
Widerrufsrecht (2)


Beginn der Widerrufsfrist nicht vor Vertragsabschluss
Widerrufsinformation muss u.a. enthalten
-
Hinweis auf Pflicht des DN im Falle des Widerrufs ein bereits ausbezahltes
Darlehen zurückzuzahlen und Vertragszinsen vergüten zu müssen
aber: bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen muss Widerrufsinformation
zusätzlich den Hinweis enthalten, dass bei Rückzahllung des Darlehens aufgrund
des Widerrufs nur der marktübliche Zins bezahlt werden muss, falls dieser
geringer ist als der vertraglich vereinbarte und der DN dies nachweist
-
Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages in EUR
Verhältnis zu anderen Widerrufsrechten
-
Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen verdrängt
- Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
- Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
58
Widerruf bei verbundene Verträgen und ähnlichen
Vertragskombinationen, §§ 358, 359a BGB
 Verbundene Verträge gem. § 358 BGB
 Unverändert
 Voraussetzungen
- wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehen und finanziertem Vertrag
- Darlehen dient der ganzen oder teilweisen Finanzierung
- Gesetzliche Vermutungen f. wirtschaftliche Einheit gem. §§ 358 Abs. 3 S. 2.3
BGB
Ähnliche Vertragskombinationen, § 359 a BGB
Abs. 1: Anwendung v. § 358 Abs. 1 u. 4 BGB, wenn genaue Angabe der
(finanzierten) Ware/Dienstleistung im Vertrag
Abs. 2: Anwendung v. § 358 Abs. 2 u. 4 BGB auf Verträge über Zusatzleistungen
(z.B. Versicherungen, Bausparverträge), wenn Abschluss der Zusatzleistung in
unmittelbarem Zusammenhang mit Abschluss des Darlehens steht
Abs. 3: Keine Anwendung von § 358 Abs. 2, 4 u. 5 sowie § 359 BGB auf
Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von
Finanzinstrumenten dienen
Abs. 4: § 359 BGB nicht anzuwenden, wenn finanziertes Entgelt < € 200
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
59
Beendigung des Kreditverhältnisses I
• Allgemein
- Privilegierte Realkreditverträge iSd § 503 BGB sind von Neuregelungen
des Kündigungsrechts nicht betroffen
- § 503 Abs. 1 BGB erklärt §§499, 500 und 502 BGB für unanwendbar
- Neuregelungen im Kündigungsrecht gelten jedoch für alle anderen
Verbraucherdarlehen, auch wenn diese grundpfandrechtlich gesichert
sind (aber nicht unter §503 BGB fallen)
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
60
Beendigung des Kreditverhältnisses II
§ 499 BGB
Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
(1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein
Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte
Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate
unterschreitet.
- gilt auch für unbefristete Bestandskredite: Art. 229§22 EGBGB
- gilt nicht für eingeräumte Überziehungskredite: § 504 Abs. 1 BGB
(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt,
die Auszahlung eines Darlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung
nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt
der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor,
spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten.
Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährdet wäre.
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
61
Beendigung des Kreditverhältnisses III
§ 500 BGB
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem
eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise
kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine
Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem
Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig
erfüllen.
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
62
Übersicht Beendigungsmöglichkeiten
Unbefristeter Vertrag
Darlehensgeber
(i.d.R. Bank)
Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten - §
499 I
(außerdem Leistungsverweigerungsrecht aus § 499 II)
Befristeter Vertrag
Keine ordentliche Kündigung
Unabhängig, ob gebundener
oder variabler Zinssatz vereinbart
Ausnahme:
Bei Überziehungskredit: kann jederzeitiges
Kündigungsrecht vereinbart werden, unabhängig,
ob gebundener oder variabler Zinssatz vereinbart
Darlehensnehmer
(Verbraucher)
Jederzeitiges Kündigungsrecht; Kündigungsfrist
darf 1 Monat nicht überschreiten - § 500 I
Unabhängig, ob gebundener oder variabler
Zinssatz vereinbart
Sonderregelung gegenüber §§ 488, 489 BGB
§ 489 BGB (wie bisher)
Aber:
Jederzeitiges Rückzahlungsrecht - § 500 Abs. 2 BGB
gg. „ gedeckelte VFE - §
502BGB
Ausnahme:
Privilegierter Realkredit – § 503
BGB – wie bisher
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
63
Konsequenzen der Beendigung I
§ 501 BGB
Kostenermäßigung
Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die
Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern
sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 PAngV) um die Zinsen und sonstigen
laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach
Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
64
Konsequenzen der Beendigung II
§ 502 BGB – Vorfälligkeitsentschädigung (nur Abs. 1)
(1) Der Darlehensgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine
angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der
vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen,
wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen
zu einem bei Vertragsschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz
schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge
jeweils nicht überschreiten:
1. 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten
Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten
Betrags.
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen
der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
65
Konsequenzen der Beendigung III
§ 502 BGB –Vorfälligkeitsentschädigung (nur Abs. 2)
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund
einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um
die Rückzahlung zu sichern, oder
2. im Vertrag die Angaben über Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des
Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
unzureichend sind.
Außerdem ist der Anspruch im Rahmen einer sog. "unechten
Abschnittsfinanzierung" ausgeschlossen, bei Rückzahlungen innerhalb
einer zweiten (oder folgenden) Festzinsperiode – Grund: § 502 Abs. 1 S. 1
BGB: es müssen Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten,
gebundenen Sollzinssatz geschuldet werden.
Ausnahme: privilegierter Realkredit - § 503 BGB
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
66
Konsequenzen der Beendigung IV
Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliardarlehen
- Fortgeltung der Vorschriften für die vorzeitige Rückzahlung von
Immobiliardarlehensverträgen - § 503 Abs. 1 BGB
- Es muss also ein sog. "privilegierter Realkredit" vorliegen
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
67
Zusammenfassung
- Verbraucher erhalten jederzeitiges Recht auf vorzeitige Kredittilgung
Ausnahme: privilegierter Realkredit
- Entschädigung des Darlehensgebers ist grundsätzlich nach oben begrenzt
- Entschädigung darf die voraussichtlichen Zinseinnahmen nicht übersteigen
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
68
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit !!
RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
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