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LANDKREIS GÖRLITZ
Jobcenter Fachdienst Beschäftigung und Arbeit
Wokrjes Zhorjelc
Bildung und
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
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Die Jugend ist die Zeit,
Weisheit zu lernen,
das Alter die Zeit,
sie auszuüben.
Jean-Jacques Rousseau
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Warum ist eine Bildung so wichtig?
Einfache Arbeit, die keine Ausbildung voraussetzt gibt es immer weniger
Ungelernte verlieren schneller ihre Arbeit und sie benötigen viel länger, um
wieder eine neue Arbeit zu finden
Je schlechter die Qualifikation,
desto schwächer ist die Position
auf dem Arbeitsmarkt
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Chancen 2011 ff.
für 4174 bedürftige Kinder
und Jugendliche
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Gesetzliche Grundlagen
§ 28 und § 29 SGB II
§ 34 und § 34 a SGB XII
§ 6 b ff. BKGG
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Wohngeldgesetz
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Leistungen
zur Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben
Kultur
Sport
„Mitmachen“
Schülerbeförderung
Mittagessen
Schulbedarf*
Klassenfahrten
Ausflüge
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Lernförderung
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Eintägige Ausflüge
Schulausflüge § 28 Abs. 2 Nr. 1 SGB II / § 34 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII
• Kinder und Jugendliche in Schule /Kita ( nicht Tagespflege)
• Berechnungsgrundlage für den Bedarf sind 3 € / Monat (§ 5 Nr. 1
Alg II VO)
• für jedes Kind gesonderte Beantragung
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• übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen
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Klassenfahrten
• Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis
• Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
• berücksichtigungsfähig grundsätzlich die tatsächlichen
Aufwendungen
• zwecks Bedarfsprüfung erfolgt eine Aufteilung der tatsächlichen
Aufwendungen auf einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beginn des
auf den Antrag folgenden Monats (§ 5 Nr. 2 Alg II VO)
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mehrtägige Klassenfahrten § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II / § 34 Abs. 2
Nr. 2 SGB XII
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Schulbedarf
Schulbedarf § 28 Abs. 3 SGB II / § 34 Abs. 3 SGB XII
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• 70,00 € zum 01. August
• 30,00 € zum 01.Februar
• Überweisung mit Leistung
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Schülerbeförderung
• Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, soweit keine
Übernahme von Dritten (z.B. Land, Wohlfahrt)
• Bestreitung aus Regelbedarf nicht zumutbar
• Schülermonatskarten sind idR auch privat nutzbar, daher ist in
diesen Fällen der in der Regelleistung enthaltene Anteil für
Verkehr in Abzug zu bringen
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Schülerbeförderung § 28 Abs. 4 SGB II / § 34 Abs. 4 SGB XII
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Lernförderung
• Vorrang schulischer Angebote/ außerschulische Lernförderung soll unmittelbare
schulische Angebote lediglich ergänzen
• Lernförderung in der Regel nur kurzzeitig nötig (max. 6 Monate)
• nicht zu Ausgleich von Lerndefiziten aufgrund unentschuldigter Fehlzeiten
• wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in
die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau
• Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulempfehlung stellen regelmäßig
keinen Grund für Lernförderung dar
• Bestätigung der Schule erforderlich
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Angemessene Lernförderung § 28 Abs. 5 SGB II / § 34 Abs. 5
SGB XII
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Mittagsverpflegung
Mittagsverpflegung § 28 Abs. 6 SGB II / § 34 Abs. 6 SGB XII
• Mehraufwand Mittagsverpflegung gegen Kostennachweis der
Schule / Kita
• Anerkennung des Mehrbedarfs setzt voraus, dass Mittagessen
in schulischer Verantwortung angeboten und gemeinschaftlich
eingenommen wird( belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten,
die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen
diese Voraussetzungen nicht)
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• ACHTUNG: Eigenanteil 1,00 € / Schultag (§ 9 RegelbedarfsErmittlungsgesetz)
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Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben in der Gesellschaft
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gesellschaft § 28 Abs. 7 SGB II
/ § 34 Abs. 7 SGB XII
• leistungsberechtigte Personen < 18 Jahre
• Max. 10 € monatlich
• nicht berücksichtigt werden:
Kino und Theaterbesuche
Ausflüge in Freizeitparks
Mitgliedsbeiträge zu politischen Parteien
Ausrüstung (z.B. Fußballschuhe oder Instrument)
Fahrtkosten zur Freizeitaktivität
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• Mitgliedsbeiträge für Vereine in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
Unterweisung in künstlerischen Betätigungsfeldern (z.B. Musik, Tanz,
Malerei)
vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
Teilnahme an Freizeiten
Katalog ist abschließend
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Zusammenspiel der Leistungen an den Bürger
Eltern !!
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Behörde
Kommune
Anbieter/Träger
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Anspruchsberechtigung
• § 7 SGB II
• § 19 SGB XII
• § 6 b BKGG
•Außer bei Schulbedarf
• es muss pro Kind ein Antrag gestellt werden
• mit einem Antrag können mehrere Leistungen gleichzeitig beantragt werden
• je nachdem welche Leistung beantragt wird, müssen verschiedene
Nachweise gefordert werden
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Antragserfordernis
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Zuständigkeiten
SGB II
JC Landkreis Görlitz Nord
JC Landkreis Görlitz FD Beschäftigung und Arbeit
SGB XII
Landkreis Görlitz Sozialamt
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BKGG
Landkreis Görlitz Jugendamt
Wohngeldgesetz
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Begleitung
Unterstützung
Beratung
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Antrag bis Zahlung
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