LG Berlin, Urteil vom 19.04.2013

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Transcript LG Berlin, Urteil vom 19.04.2013

Aktuelle und praxisrelevante Rechtsprechung
zum
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Erfurt, 6. November 2013
Miet- u. Wohnungseigentumsrecht │ Immobilienverwaltungsrecht │ Grundstücks- u. Maklerrecht │ Bau- u. Architektenrecht │
Inkasso
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Mietrecht
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Exkurs: Sicherungsanordnung bei der Zahlungs- u.
Räumungsklage
§ 283 a ZPO n.F:
„(1) Das Prozessgericht ordnet auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der
Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit
zu leisten hat, soweit
1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und
2. die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur
Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Hinsichtlich
der abzuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftmachung.
Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die Geldforderung zu erhöhen, erfasst
die Sicherungsanordnung den Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die Sicherungsanordnung
findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden
Frist nachzuweisen.
(3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer anderweitigen, den
Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der
Sicherheit zu befriedigen.
(4) Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder nach der anderweitigen Regelung ein
Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er den Schaden zu ersetzen,
der dem Beklagten durch die Sicherheitsleistung entstanden ist. § 717 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.“ © Rechtsanwalt Stephan Scharlach Andreasstraße 25 a, 99084 Erfurt
Exkurs: Sicherungsanordnung bei der Zahlungs- u.
Räumungsklage
Voraussetzungen/Einschränkungen:
•Beantragung im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren
•Sicherungsfähig sind nur Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage aber vor Erlass der Sicherungsanordnung fällig
geworden sind.
•Sicherungsanordnung wegen erst künftig
Geldforderungen kommt nicht in Betracht
fällig
werdender
•Ausgenommen sind auch Ansprüche auf Zahlung einer erhöhten Miete
im Mieterhöhungsverfahren.
•Klage hat hohe Aussicht auf Erfolg
•Interessenabwägung zugunsten des Vermieters
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Exkurs: Einstweilige Verfügung zur Räumung von
Wohnraum
§ 940 a ZPO n.F:
„(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung
nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für
Leib oder Leben angeordnet werden.
(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung
auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der
Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer
Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten
erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die
Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch
angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§
283a ZPO) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor
Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören. „
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Exkurs: Einstweilige Verfügung zur Räumung von
Wohnraum
Einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten, wenn:
-er im Besitz der Mietsache ist
-wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und
-der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der
mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat
Einstweilige Verfügung gegen Mieter (auch), wenn:
-Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben,
-wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a ZPO) im
Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet
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Sicherungsanordnung - Wann liegt ein besonderer
Nachteil vor?
Zur Annahme eines besonderen Nachteils reicht das allgemeine
Prozessrisiko eines jeden Gläubigers, die Forderung nicht
realisieren zu können, als Sicherungsinteresse nicht aus,
vielmehr muss der Vermieter in besonderer Weise auf den
laufenden Eingang der Zahlungen angewiesen sein, etwa weil er
sie zum Bestreiten seines Lebensunterhalts oder zur Tilgung
eines Darlehens benötigt, oder ob ein Ausfallrisiko im Hinblick
auf seine Altersvorsorge ihn in besonderer Weise belastet.
OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 W 205/13
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Die Räumungsverfügung gemäß § 940 a ZPO gilt nur
für Wohnraummietverhältnisse
Der Erlass einer Räumungsverfügung nach § 940 a ZPO
erstreckt sich nur auf Wohnraummietverhältnisse.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Wohnraummieter im
Vergleich zu anderen Mietern einen höheren Schutz genießen,
damit verbietet sich die Ausweitung des Anwendungsbereichs
der Norm im Sinne einer "erst-recht"-Auslegung.
LG Köln, Beschluss vom 12.06.2013 – 1 T 147/13
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Klausel:
„Mieter darf nur gegen Hinterlegung mindern“
ist zulässig!
Die Klausel:
"Macht ein Mieter Minderungsrechte geltend, so ist er
verpflichtet, den Betrag auf ein Notaranderkonto oder bei
der Vermieterin zu hinterlegen."
ist wirksam und verstößt nicht gegen § 307 BGB.
KG, Urteil vom 11.07.2013 - 8 U 243/12
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Baulärm berechtigt nicht zur Mietminderung
Der Mieter einer Mietwohnung in der Berliner Innenstadt kann
nicht ohne Weiteres von einem unveränderlichen Umfeld seiner
Mietwohnung ausgehen, sondern muss mit nachteiligen
Veränderungen durch eine Anpassung der vorhandenen
Bebauung an das Umfeld rechnen.
Daher stellt die vorübergehende Belastung durch Baulärm
keinen Grund zur Mietminderung dar.
LG Berlin, Urteil vom 11.03.2013 - 67 S 465/12
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Feuchter Keller auch im Altbau ein Mietmangel
Ist eine im Jahre 1939 errichtete Doppelhaushälfte vermietet,
stellt es einen gemäß § 535 I 2 BGB zu beseitigenden Mangel
dar, wenn der Keller des Hauses derart durchfeuchtet ist, dass
dort gelagerte Lebensmittel und Schuhe schimmeln und jeden
Monat mehrere Kehrbleche Bausubstanz von den Kellerwänden
rieseln.
LG Berlin, Urteil vom 12.03.2013 - 63 S 628/12
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Wie muss Vertragsbeginn zur Wahrung der Schriftform geregelt sein
Eine Bestimmung in einem Mietvertrag über den Beginn des
Mietverhältnisses genügt dann der Schriftform des § 550 BGB ,
wenn die Kriterien, an die die Vertragsparteien den
Vertragsbeginn knüpfen dessen eindeutige Bestimmung
ermöglichen.
BGH, Urteil vom 24.07.2013 - XII ZR 104/12
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Vertrag vorzeitig gekündigt - Mieter muss entgangene
Miete ersetzen
Wird ein befristetes Gewerbemietverhältnis vor Ablauf der Frist
wegen Vertragsverletzungen des Mieters durch den Vermieter
gekündigt, muss der Mieter den Schaden ersetzen, der dem
Vermieter durch das vorzeitige Ende des Mietvertrages
entstanden ist.
Der Vermieter soll sich um eine alsbaldige Weitervermietung
kümmern. Die Beweislast für diesbezügliche Versäumnisse liegt
jedoch beim Altmieter.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012 - 10 U 20/12
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Eigenbedarf absehbar: Vermieter muss neue Mieter
informieren
Den Vermieter, der seinen zukünftigen Mietern einen
Mietvertrag auf unbestimmte Zeit anbietet, obwohl er weiß oder
in Erwägung ziehen müsste, dass er die Mietsache in absehbarer
Zeit wieder benötigt trifft die Pflicht, die zukünftigen Mieter auf
die voraussichtlich kurze Dauer des Mietverhältnisses
hinzuweisen.
AG Grünstadt, Urteil vom 19.04.2013 - 3 C 273/12
Eigenbedarfskündigung nach drei Monaten:
Ohne vorherigen Hinweis unzulässig (BGH, Beschluss vom
13.04.2010 –VIII ZR 180/09).
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Vergleichswohnungen müssen genau identifizierbar
sein!
Bei einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters müssen die
Vergleichswohnungen so genau bezeichnet werden, dass der
Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann.
Dazu gehört die genaue Adresse mit Hausnummer, Geschoss und
bei mehreren Wohnungen an einer Adresse - die genaue Lage
der Vergleichswohnung.
AG Ibbenbüren, Urteil vom 08.03.2013 - 3 C 26/13
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Wann ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich?
Die Angabe der Wohnfläche in einem Mietvertrag stellt im
Allgemeinen keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern
eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Überschreitet die tatsächliche Wohnfläche die vertraglich
vereinbarte um mehr als 10%, ist bei einer anstehenden
Mieterhöhung anstelle der vertraglich vereinbarten die
tatsächliche Wohnungsgröße zugrunde zu legen, weil es für den
Vermieter nicht zumutbar ist, für die Dauer des Mietverhältnisses an der vereinbarten Wohnungsfläche festgehalten
zu werden.
LG Halle, Urteil vom 19.03.2013 - 2 S 263/12
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Winterdienst nur auf dem Gehweg vor dem eigenen
Grundstück
Die Verpflichtung von Anliegern zum Winterdienst erstreckt sich nur
auf den Gehweg vor dem eigenen Grundstück.
Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (VG Berlin, Urteil
vom 29.08.2013 - 1 K 366.11).
Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz seien die Anlieger zwar
zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher
oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen
verpflichtet.
Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs sei aber nicht derart weit zu
verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken
auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst sei.
Weise die Straße – wie in dem zu entscheidenden Fall - eine Fahrbahn
auf, sei nächstgelegener Gehweg nur derjenige, der sich zwischen dem
Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße
befinde. Die Fahrbahnmitte bilde die natürliche Grenze für Reinigungsbzw. Winterdienstpflichten.
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Ersatzvornahme bei mangelhafter
reinigung durch den Mieter
Treppenhaus-
Kommt der Mieter der turnusmäßig geschuldeten Treppenhausreinigung zum betreffenden Monatsanfang nicht nach, ist der
Vermieter ohne vorangehende Fristsetzung zur entsprechenden
Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters berechtigt.
AG Bremen, Urteil vom 15.11.2012 - 9 C 346/12
Die Kosten der Ersatzvornahme können bei Bestehen einer
ordnungsgemäßen Umlagevereinarung hinsichtlich der Treppenhausreinigung ggf. im Rahmen der Betriebskostenabrechnung
auf die Mieter umgelegt werden.
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Auszahlung des
anerkenntnis
Guthabens
als
Schuld-
Allein die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der
Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den
Vermieter rechtfertigt nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der
Betriebskostenabrechnung entgegensteht (auch nicht beim
Gewerberaummietverhältnis).
BGH, Urteil vom 10.07.2013 - XII ZR 62/12
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Schadenersatzpflicht des Mieters bei Schlüsselverlust
Der Mieter hat dem Vermieter bei Verlust oder sonstiger
Nichtrückgabe eines ihm überlassenen Schlüssels bei
Vertragsende Schadensersatz zu leisten, sofern er sich
hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann.
Zu ersetzen sind im Fall eines zu einer Schließanlage gehörenden
Schlüssels nicht nur die erforderlichen Kosten zur
Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber
hinaus auch die erforderlichen Kosten zur Erneuerung der
Schließanlage. Dies gilt auch, wenn die Schließanlage tatsächlich
nicht erneuert wird.
LG Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013 - 5 S 52/12
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Generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über
Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, "keine Hunde und
Katzen zu halten" ist wegen unangemessener Benachteiligung
des Mieters unwirksam.
BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12
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Exzessives Rauchen auf Nachbarbalkon als Mietmangel
Bei massiven Zigarettenrauch, der während der Sommermonate zwei
bis dreimal pro Stunde von einem Nachbarbalkon des Mieters in
dessen (Oberlieger-)Wohnung zieht, wenn Türen und/oder Fenster
nicht geschlossen gehalten werden, ist die Miete selbst in einer
Großstadt um 10 Prozent gemindert, wenn die Wohnung praktisch
über keine andere ausreichende Belüftungs-möglichkeit verfügt.
Der Mieter darf (darüber hinaus!) in einem solchen Fall sein
Zurückbehaltungsrecht an der Miete bis zur Mängelbeseitigung durch
den Vermieter in Höhe des dreifachen Minderungsbetrags ansetzen.
LG Berlin, Urteil vom 30.04.2013 - 67 S 307/12
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12 Zigaretten am Tag sind keine Beeinträchtigung anderer
Bewohner!
Grundsätzlich ist das Rauchen in einer Wohnung bzw. auf einem
Balkon zwar eine vertragsgemäße Nutzung, aber nicht
uneingeschränkt zulässig.
Das Rauchen von ca. 12 Zigaretten am Tag auf dem Balkon ist
jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung der anderen
Bewohner, vor allem dann nicht, wenn der Balkon über einen
längeren Zeitraum zur rauchfreien und damit ungestörten
Nutzung zur Verfügung steht.
AG Rathenow, Urteil vom 06.09.2013 - 4 C 300/13
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Welche Rechnungen des Contractors muss Vermieter
vorlegen
Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem
Contractor abgeschlossen hat, ist dem Mieter gegenüber nicht
zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten
ausgestellten Rechnung verpflichtet.
BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII ZR 322/12
Achtung!
Auch im Rahmen der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit kann
Billigkeit der Preise geprüft werden.
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Wohnungseigentumsrecht
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Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum
Der BGH hat heute entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen
Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des
gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer
sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die
Tür dem Sondereigentum zuordnet.
BGH 25.10.13 - V ZR 212/12
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Sanierung muss dem allgemein anerkannten Stand
der Technik sowie den Regeln der Baukunst entsprechen
Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§
21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen
gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den
allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln
der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die
Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der
allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben,
sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht
auszuführen.
BGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 182/12
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Dringende Baumaßnahmen dürfen nicht verschoben
werden
Der WEG-Verwalter muss das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig nach Baumängeln überprüfen
bzw. überprüfen lassen. Die Kontrollpflichten des Verwalters finden lediglich dort ihre Grenze, wo ihm
etwaige Kontrollmaßnahmen nicht zugemutet werden können oder wo er zu einer Beurteilung, ob
Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen notwendig sind, mangels Fachkenntnis nicht in der
Lage ist.
Werden erforderliche Maßnahmen festgestellt, muss der Verwalter die Wohnungseigentümer hierüber
unterrichten und deren Entscheidung herbeiführen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit, die Art
und den Umfang solcher Maßnahmen fällt jedoch in die Entscheidungskompetenz der
Wohnungseigentümer.
Der Verwalter ist nicht befugt, bei einem finanziell weitreichenden Vorhaben, wie etwa umfangreiche
Bauarbeiten nach einem Wasserschaden, eigene Entscheidungen zu treffen; seine Pflicht besteht
vielmehr in der Information der Eigentümer nebst Vorbereitung entsprechender Beschlussfassungen.
Lehnt die Eigentümerversammlung einen Beschluss hierüber ab, kommen Ersatzansprüche gegen die
übrigen Eigentümer in Betracht, nicht gegen den Verwalter.
Das Verschieben von Erhaltungsmaßnahmen angesichts einer fortschreitenden Verschlechterung des
Bauzustandes ist trotz einer hohen finanziellen Belastung nicht zulässig.
LG Hamburg, Urteil vom 10.04.2013 - 318 S 91/12
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Berufungsbeschluss nichtig
Ein in einer Eigentümerversammlung gefasster Beschluss, wonach gegen ein
Urteil, ausweislich dessen ein Beschluss für ungültig erklärt wurde, Berufung
eingelegt werden soll ist nichtig.
AG Erfurt - 2 C (WEG) 46/12
Dem Verfahren vorausgegangen war ein Anfechtungsprozess, in dem der
angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wurde.
Die Verwaltung ließ nun in einer Eigentümerversammlung darüber abstimmen, ob
gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll.
Das AG Erfurt hat entsprechend der diesseitig vertretenen Auffassung
entschieden, dass der Beschluss über die Berufungseinlegung nichtig ist, da der
Eigentümergemeinschaft diesbezüglich keine Beschlusskompetenz zur Seite steht.
Parteien im Anfechtungsverfahren sind nämlich die einzelnen Wohnungseigentümer - keinesfalls jedoch die Eigentümergemeinschaft selbst. Deshalb kann
der Gemeinschaft auch keine Beschlusskompetenz diesbezüglich zufallen.
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Vertretung durch Verwalter
anfechtungsklagen
in
Beschluss-
Nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage kann der
Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer umfassend
vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen.
BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 241/12
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Verwalter haftet
zahlungen
für
verjährte
Hausgeld-
Schuldet ein Wohnungseigentümer Hausgeldzahlungen und
ergreift der Verwalter keine verjährungshemmenden oder hindernden Maßnahmen, indem er weder Klage erhebt, noch
die übrigen Wohnungseigentümer auf die drohende Verjährung
hinweist, verstößt er gegen seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag und muss den Schaden, der infolge der Verjährung der
Hausgeldzahlungen eintritt, ersetzen.
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.12.2012 - 980b C 42/12
WEG
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Anforderungen an wirksame Jahresabrechnung
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die WEG-Verwaltung nicht in der Lage war,
innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr die Jahresabrechnung als geordnete
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen. Die von der Verwaltung fehlerhaft
erstellte Jahresabrechnung schließt ihre wirksame Entlastung im Wege einer entsprechenden
Beschlussfassung aus.
Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung weder als Ausgabe, noch als sonstige
Kosten zu buchen. Vielmehr sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die
Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
Bilanzmäßige Darstellungen sind in Jahresabrechnungen unzulässig.
Auch bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln in der Vergangenheit kommt eine wirksame
Neubestellung dieser Verwaltung in Betracht. Diesbezüglich ist den Wohnungseigentümern ein
Ermessensspielraum zuzubilligen, vor allem dann, wen es sich um korrigierbare Fehler der
Verwaltung handelt, bei denen die Aussicht besteht, dass sie in Zukunft "abgestellt" werden
können.
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 27.11.2012 - 980a C 28/12 WEG
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Empfehlungen des Beirats sind nicht verbindlich
Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die
Jahresabrechnung zu genehmigen, nachdem ein Verwaltungsbeirat eine ablehnende Empfehlung in der Eigentümerversammlung gegeben hat. Es gibt keine Pflicht der Eigentümer
auf einer Eigentümerversammlung, den Empfehlungen des
Beirats zu folgen.
LG Berlin, Urteil vom 19.04.2013 - 55 S 170/12 WEG
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Bei Fassadenumgestaltung gilt das Einstimmigkeitsprinzip
Die Zustimmung aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Eingriffen in die Fassadengestaltung in der
Regel bereits dann erforderlich, wenn der Charakter der Fassade
beeinträchtigt wird.
LG München I, Urteil vom 10.11.2011 - 36 S 4112/11
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Fällen großer Bäume als bauliche Veränderung
Die Fällung eines großen, eine Anlage prägenden Baumes, ist
keine Instandsetzung oder Instandhaltung, sondern mit einer
baulichen Maßnahme wie der Errichtung oder dem Abbau eines
Schuppens vergleichbar.
Daher muss das Fällen großer Bäume von den Wohnungseigentümern in Ausübung gemeinschaftlicher Verwaltung
beschlossen werden.
LG Lüneburg, Urteil vom 30.04.2013 - 5 S 111/12
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Zustimmung zu
Wintergarten
Glasveranda
umfasst
keinen
Auch bei Vorliegen eines bestandskräftigen Eigentümergrundsatzbeschlusses, wonach der Bau von Glasveranden auf
Terrassen grundsätzlich genehmigt wird, kann ein Eigentümer
aus Gründen des Bestandsschutzes oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Rechte herleiten, wenn er seine
Terrassenfläche ohne Wissen und Genehmigung der übrigen
Wohnungseigentümer verändert hat.
OLG München, Beschluss vom 31.07.2013 - 32 Wx 129/13
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Aus einem "Laden" darf kein Wettbüro gemacht
werden
Wird eine Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als
"Laden" bezeichnet, so ist darin eine entsprechende
Zweckbestimmung zu sehen, die die Nutzung der Gewerbeeinheit als Wettbüro untersagt.
AG München, Urteil vom 18.04.2012 - 482 C 24227/11
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WEG kann Nutzung als Ferienwohnung nicht verbieten
Die Wohnungseigentümer können nicht per Beschluss verbieten,
dass eine Wohnung an wechselnde Personen für Zeiträume von
einer Woche oder weniger als sieben Tagen überlassen wird, da
es sich dabei nicht um eine bloße Gebrauchsregelung handelt,
sondern um teilweisen Ausschluss von bestimmten
Nutzungsarten.
LG Berlin, Beschluss vom 25.06.2013 - 85 S 143/12 WEG
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Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des
Erben
Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des
Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei
der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.
Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er
die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist
abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die
Wohnung zu nutzen.
BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12
© Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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