Vorlesung 17.04. - Uni

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Zusatzqualifikation im privaten
Baurecht an der Universität Marburg
Architektenrecht
Vorlesung 1: Das Architektenwerk
Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Was verstehen wir unter Architektenrecht?
• Architekt als Oberbegriff für alle Planer und Berater
• Architekt:
Titelschutz nach Länderarchitektengesetzen
Bauvorlagerecht nach Landesbauordnung
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Städtebauliche Planung
• Flächenplanung betreffend Anl 4 u. 5 HOAI

Bauleitplanung
- Flächennutzungsplan
- Bebauungsplan
- Landschaftsplanung
•
•
•
•
Grünordnungsplan
Landschaftsrahmenplan
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Pflege- und Entwicklungsplan
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Objektplanung
• Objektplanung Gebäude und
raumbildender Ausbau Anl 11 HOAI sind
die Domäne der Architekten.
• Objektplanung Freianlagen ist die Domäne
der Landschaftsarchitekten
• Objektplanung Ingenieurbauwerke z.B.
Straßenbau, Wasserbau, Kläranlagen,
Brücken etc.
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Fachingenieure
• Tragwerksplanung Anlage 13 HOAI
• Tech. Gebäudeausrüstung Anl 14 HOAI
-
Starkstrom, Schwachstrom
Heizung
Klima
Lüftung
Wasser/Abwasser
Aufzug etc.
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Beratungsleistungen
•
•
•
•
•
Thermische Bauphysik (EnergG, Wärmeschutz VO)
Schallschutz
Raumakustik
Bodenmechanik
Vermessungswesen
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Anforderungen des Bauherren
•
•
•
•
Funktion
Gestaltung
Wirtschaftlichkeit
Baukosten
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Anforderungen an die
Zulässigkeit
• Bauplanungsrecht (B-plan, §34 BauGB etc.)
• Baupolizeirecht (Brandschutz, EnergG etc.
bauaufsichtlich eingeführte technische Regel)
• Bauliche Nebengesetze (VO Arbeitsstätte etc.)
• Bautechnische Anforderungen
(bauaufsichtlich eingeführte technische Regel,
DIN Normen §3 Abs. 3 HBO)
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Die Entwicklung einer
Bauplanung
Das Leistungsbild gliedert in 9 Phasen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Grundlagenermittlung
Vorplanung
Entwurfsplanung
Genehmigungsplanung
Ausführungsplanung
Vorbereitung der Vergabe
Mitwirkung der Vergabe
Objektüberwachung
Objektbetreuung und Dokumentation
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Lageplan
Ansicht (Bauvoranfrage)
Ansicht Bauvoranfrage
Schnitt
Entwurfsplanung
Ausführungsplanung
Ausführungsplanung
Ausführungsplan
Bewehrungsplan
Bewehrungsplan Detail
Bewehrungsplan Detail
TGA technische Gebäudeausrüstung
TGA Ausführungsplanung
TGA Ausführungsplan
TGA Ausführungsplan
Leistungsverzeichnis
Vergabespiegel
Bauzeitenplan
Entwicklungsprozess der
Architektenaufgabe
Die Anforderungen des Bauherren
» Funktion
» Gestaltung
» Wirtschaftlichkeit
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Entwicklungsprozess der
Architektenaufgabe
Anforderungen an die Zulässigkeit
» Bauplanungsrecht
» Baupolizeirecht (Brandschutz, EnergG, Statik,
bauaufsichtl. eingef. tech.Regel)
» Nebengesetze (VO über Arbeitsstätten,
Versammlung, Gastgewerbe)
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Planungsablauf
1. Schritt:
– Grundlagenermittlung
– Vorplanung
•
Freigabe der Vorplanungsergebnisse durch den
Bauherren
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Planungsablauf
2. Schritt
– Entwurfsplanung
– Genehmigungsplanung
• Entscheidung des Bauherren zur baulichen
Umsetzung des Entwurfes
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Bautechnische Umsetzung
der vom BH freigegebenen
Lösung
Ausführungsplanung zur Vorbereitung der
Bauvergaben
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Vergabe der Bauleistung
– Vorbereitung der Vergabe,
Erstellen der Leistungsverzeichnisse und
Einholung von Angeboten
– Mitwirkung der Vergabe,
Auswertung der Angebote,
Preisvergleich, Vergabevorschlag
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Baudurchführung
Objektüberwachung nach HOAI
– Qualitätskontrolle
– Baustellendokumentation
– Kostenverfolgung
– Abnahme
– Übergabe
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Baudurchführung
• Verantwortlicher Bauleiter nach LBO
• Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
nach Baustellen VO
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Baubetreuung
•
•
•
•
Objektbetreuung und Dokumentation
Gewährleistungsverfolgung
Mängelbeseitigung
Dokumentation
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Rechtsnatur
Die Unterscheidung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag ist im Wesentlichen danach zu treffen, ob nach dem
Willen der Vertragsschließenden ein
bestimmter Erfolg oder die Arbeitstätigkeit
selbst den Vertragsgegenstand bildet.
(RGZ86, 75)
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Rechtsnatur
Architektenvertrag
Die Herstellung des Bauplans bildet nur ein
Glied in der Kette, der auf den schließlichen
Enderfolg, die Errichtung des Baues, gerichtete
Handlung.
Selbständige Bedeutung kommt dem Bauplanen
nicht zu. Er dient nur der Ausführung des
geplanten Baues.
(RGZ a.a.O.)
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Rechtsnatur
Architektenvertrag (BGH)
Die planende wie die bauleitende Tätigkeit des
Architekten dienen der Herbeiführung desselben
Erfolges der Erstellung des Bauwerkes.
Der A. hat durch zahlreiche ihm obliegende
Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das
Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln
entsteht.
(BGH 26.11.1959, NJW 1960, 431)
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Rechtsnatur
Architektenvertrag
Die einzelnen Leistungen des Leistungsbildes der HOAI begründen Teilerfolge des
geschuldeten
Gesamterfolges
der
Architektenleistung.
(BGH BauR 04, 1640)
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Beschaffenheit der
Architektenleistung
Die geschuldete Beschaffenheit beschreibt
den Inhalt des „versprochenen Werkes“
(das Soll)
Wird das „Soll“ nicht erreicht, liegt ein
Mangel vor.
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Beschaffenheit
Das Werk ist frei von Sachmängeln
soweit es die vereinbarte Beschaffenheit
hat
1. Wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat,
oder bei Fehlen einer Vereinbarung,
2. Wenn es sich für die nach Vertrag
vorausgesetzte, sonst
3. Für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der
gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach
der Art des Werkes erwarten kann
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Vereinbarte Beschaffenheit
Niedrigenergiehaus
Die EnEV begrenzt in Abhängigkeit eines Referenzhaus
den spez. Transmissions-wärmeverlust des Gebäudes
und den Primärenergiebedarf.
Niedrigenergiehaus = Unterschreitung
dieser Werte.
Primäenergiebedar – 20
Transmissionswärmeverlust – 30
(Standard Schleswig Holstein)
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Baukostenobergrenze
Baukostenvereinbarungen sind
Planungsanforderungen. Ob sie erfüllt
sind, zeigen die jeweiligen
Arbeitsergebnisse nach Abschluss
– Vorplanung
– Entwurfsplanung
– Vorbereitung der Vergabe
– Mitwirkung der Vergabe
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Baukostengarantie
Baukostengarantie bedeutet, dass der
Architekt verschuldensunabhängig für die
Baukosten einstehen will
d.h. bei Überschreitung zahlt der A.
Mehrkosten
bei Unterschreitung erhält er je nach Vbg.
die ersparten Kosten als Honorar.
(Vergütung nicht HOAI Bestandteil)
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Beschaffenheit
bei fehlender ausdrücklicher
Vereinbarung
Thema Schallschutz
Enthält der A.-Vertrag keine ausdrückliche
Vereinbarung über Anforderungen an
Schallschutz, so kann ein erhöhter
Schallschutz als vereinbart gelten, wenn
das Bauvorhaben überdurchschnittlichen
Qualitätsstand. aufweist.
(DIN 4109 Beiblatt 2, Richtlinie VDI 4100, Stufe 2)
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Planungsmangel
Der Architekt muss in der Vorplanung die
finanziellen Möglichkeiten des AG
ermitteln und dementsprechend den
wirtschaftlichen Rahmen des Bauprojektes
abstecken.
(OLG Düsseldorf BauR 98, 880)
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Planungsmangel
Vereinbarung einer Bausumme als
Beschaffenheit führt zur Mangelhaftigkeit
einer Planung, wenn der Kostenrahmen
überschritten wird.
Vergütungsanspruch reduziert sich auf die
vereinbarte Bausumme als
Beschaffenheit.
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Planungsmangel
Der Architekt muss bei seiner Planung die
Bodenverhältnisse berücksichtigen.
Die Einschaltung eines Bodengutachters
ist zwingend. (OLG Düsseldorf vom 20.08.2001)
Ein Architekt ist ohne entsprechende
Anhaltspunkte verpflichtet, sich nach den
Grundwasserständen zu erkundigen. (OLG
Düsseldorf vom 06.08.2004)
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Planungsmangel
Die Baugenehmigung wird nicht erteilt
Das Baugenehmigungsrisiko trägt der
Architekt.
Im Falle des §34 BauGB muss Architekt
den Bauherren auf das
Genehmigungsrisiko hinweisen.
Bauvoranfrage stellen.
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Planungsmangel
Fehlt ein für die Ausführung einzelner
Bauteile erforderlicher Detailplan, ist der
Plan mangelhaft und der Architekt für den
dadurch entstandenen Mangel am
Bauwerk einstandspflichtig.
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Bauleitungsmangel
Der Architekt muss bei schadensgeneigten
Arbeitsabschnitten intensiv überwachen.
(Das gleitende Abnahmeprinzip)
Die Anwesenheitspflicht richtet sich nach
den Anforderungen im Einzelfall.
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Bauleitungsmangel
Fehler bei der Abnahme
Erkennbare Mängel müssen gerügt
werden.
Bauleitender Architekt kann sich nicht auf
Mithaftung des Bauherren berufen.
Er haftet möglicherweise auch bei
fehlerhaften Eigenleistungen des
Bauherren und bei Gefälligkeitsaktivitäten.
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Nacherfüllung
Nacherfüllung kommt nur für Leistungen in
betracht, die sich noch nicht im Bau
verkörpert haben.
Nacherfüllung der Planung im
Entwurfsstadium.
– Nicht erreichen der Kostenvorgabe
– Fehlende Genehmigungsfähigkeit
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Nacherfüllung
Nacherfüllung ist ausgeschlossen
– Fehlen einer Teilleistung z.B.
Kostenschätzung
– Koordinierungsfehler
– Bauüberwachungsfehler
Problem:
Sanierungsplanung und Selbstvornahme
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Selbstvornahme §637 BGB
•Voraussetzung angemessene Fristsetzung
•Verweigerung der Nachbesserung
Keine Selbstvornahme bei gekündigten AVerträgen. Nachbesserungsrecht des A.
bleibt erhalten.
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Minderung
§634 BGB
§634 verweist auf §323. Voraussetzung:
Erfolglose angemessene Fristsetzung zur
Nacherfüllung.
Wert der A.-Leistung im mangelfreien
Zustand im Verhältnis zum Wert im
mangelbehafteten Zustand = Minderung.
Praktische Bedeutung: Nichterfüllung von
Teilleistung
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Rücktritt
§634, Ziffer 3 BGB
§634 Ziffer 3 verweist auf §323
(Fristsetzung erforderlich)
Ist eine Teilleistung bereits bewirkt, so ist
der Rücktritt vom ganzen Vertrag nur
möglich, wenn kein Interesse an der
Teilleistung besteht.
Folge: §346 BGB:
Wertersatz für erbrachte Leistung
Untergang der Mängelansprüche
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Kündigung
§649 BGB
Freie Kündigung jederzeit möglich
Folge: Zahlung der vereinbarten Vergütung
./. ersparte Aufwendungen
./. Anrechnung von Ersatzaufträgen
./. Anrechnung böswilligen
Erwerbsunterlassung
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Kündigung aus wichtigem
Grund
Entsprechende Anwendung des §314 BGB
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen
den
Parteien
die
Fortsetzung
des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten
Beendigung nicht zugemutet werden kann.
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Rechtsfolgen der Kündigung
• Die Mängelansprüche für erbrachte
Leistungen bleibt bestehen ebenso das
Recht zur Nacherfüllung
• Die verwertbaren Leistungen bis zur
Kündigung werden nach Vertrag
abgerechnet
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Schadenersatz
§634 Ziffer 4 BGB
§634 verweist auf §§ 280, 281, 283
Bei Schadensersatz statt der Leistung
Nacherfüllungsrecht des A. beachten
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Schadenersatz
Beweislast
Zur Darlegung der Pflichtverletzung reicht es
aus, dass der BH die Symptome des
Mangels benennt und darauf hinweist, ob
diese auf einen Planungs- oder
Bauüberwachungsfehler zurückzuführen
sind.
Architekt muss nachweisen, dass ihn kein
Verschulden an seine objektiv fehlerhafte
Planung trifft. (§280 Abs. 1 S. 2)
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Ende der Präsentation
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