Transcript Überwachung der Zuleitungskanäle in Hessen
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Überwachung der Zuleitungskanäle in Hessen
Rechtliche Grundlagen, Begründung, aktuelle Entwicklungen
Dialogverfahren zur Finanzausstattung der hessischen Kommunen 8. Sitzung der Arbeitsgruppe „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ am 11. September 2012 Wiesbaden, den 11. September 2012
Rechtliche Grundlagen - Bundesrecht
§ 60 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Abwasseranlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
§ 61 Abs. 2 WHG:
Betreiber von Abwasseranlagen haben deren Zustand, Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und Betrieb sowie die Art und Menge des Abwassers zu überwachen.
Diese Vorschriften gelten auch für Zuleitungskanäle
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Rechtliche Grundlagen – Hessisches Wassergesetz
§ 37 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG – vormals § 43 Abs. 2 HWG):
Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nach weise vorlegen zu lassen. - gilt seit 2005 Finanzierung der Überwachungskosten mittels Berücksichtigung bei den Abwassergebühren oder im Wege der Kostenerstattung vom Eigentümer Wiesbaden, den 11. September 2012 3
Rechtliche Grundlagen – Hessisches Wassergesetz
Begründung
zu § 43 HWG – alt: "Die Überwachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal erfolgte in der Vergangenheit nur völlig unzurei chend, obwohl das Gefährdungspotential der Zuleitungs kanäle für das Grundwasser mit dem des öffentlichen Kanals vergleichbar ist. Abs. 2 dient der Klarstellung: Zur Abwasserbeseitigung gehört das Sammeln des Abwassers, sei es im öffentlichen oder privaten Kanal. Damit ist auch die Überwachung, dass das Sammeln des Abwassers ordnungsgemäß erfolgt, Aufgabe des Abwasserbesei tigungspflichtigen“.
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Zum Hintergrund
DWA-Umfrage 2009:
Länge der Leitungen etwa das Doppelte des öffentlichen Netzes
Kenntnisstand zum Zustand ist gering, nur sehr wenige Kanäle wurden überprüft
Unklarheiten zur rechtlichen Verantwortung
Erheblicher Sanierungsbedarf
Probleme sollten gemeinsam (Bürger / Kommune) gelöst werden
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Zum Hintergrund
Überprüfung der Zuleitungskanäle wird als erforderlich angesehen u.a.
um die ordnungsgemäße Behandlung des Abwassers sicherzustellen, aus Gründen des Grundwasserschutzes, insbesondere zur Sicherung der Trinkwasserversorgung - biologisch schwer abbaubare Stoffe (z.B. Arzneimittel) können insbesondere bei Rückstauereignissen in den Untergrund gelangen zur Vermeidung von Fremdwasserzuflüssen um die Standsicherheit der Leitungen zu gewährleisten Wiesbaden, den 11. September 2012 6
Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
Grundsatz:
Unternehmerinnen oder Unternehmer von Abwasseranlagen habe eine Eigenkontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen. Einzelheiten zur Eigenkontrolle sind in den Anhängen 1-6 geregelt (betreffen Abwasserkanäle und – leitungen, Regenentlastungen und – rückhaltebecken, Abwasserbehandlungsanlagen, darunter auch Kleinkläranlagen).
Anhang 1 regelt die „Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und – zuleitungen“, d.h. auch von Zuleitungskanälen. Wiesbaden, den 11. September 2012 7
Neufassung der Eigenkontrollverordnung 2010
Neue EKVO am 23. Juli 2010 veröffentlicht
Aufnahme der Zuleitungskanäle in den Geltungsbereich
Zuvor kritische Diskussionen zu diesem Punkt
Zielsetzung: Koordinierung der Zustandserfassung für öffentlichen Kanal und Zuleitungskanal Wiesbaden, den 11. September 2012 8
Neufassung der Eigenkontrollverordnung 2010
Intervalle
für Wiederholungsprüfungen:
Öffentliche Abwasserkanäle 15 Jahre Zuleitungskanäle 30 Jahre
Erstmalige Erfassung der Zuleitungskanäle bis zum
31.12.2024.
Nach dem 1.1.1996 neu gebaute oder dauerhaft sanierte Zuleitungskanäle gelten als erstmalig erfasst und sind bis zum
31.12.2039
zu überprüfen Für Anlagen in Wasser- und Heilquellenschutzgebie ten gelten kürzere Überprüfungsfristen (Verweis auf Schutzgebietsverordnungen, technisches Regelwerk) Wiesbaden, den 11. September 2012 9
Neufassung der Eigenkontrollverordnung 2010
Dokumentation
für Zuleitungskanäle im Eigenkontrollbericht: a) Anzahl der Grundstücke, deren Zuleitungs kanäle (Abwasser, Mischwasser) mit dem öffentlichen Kanal in Verbindung stehen.
b) Anzahl der Grundstücke, deren Zuleitungs kanäle im Berichtsjahr und im Wiederholungs zeitraum untersucht wurden.
Termin EKVO Bericht: 31. März des Folgejahres Wiesbaden, den 11. September 2012 10
Aktuelle Entwicklung seit Januar 2012
Schreiben des
Hessischen Städte und Gemeinde bundes
(HSGB) vom 11.01.2012:
Kommunen sollen von der Überwachungspflicht der Zuleitungskanäle entbunden werden.
Der HSGB bringt diese Forderung in das Dialogverfahren Standardabbau ein.
Hessische Landesregierung
will im Rahmen des Dialogverfahrens die Regelungen in der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) zur Überwachung der Zuleitungskanäle (für häusliches Abwasser nach Anhang 1 der Abwasserverordnung) überprüfen. Wiesbaden, den 11. September 2012 11
Aktuelle Entwicklung seit Januar 2012
Verordnung zur Änderung der Abwassereigen kontrollverordnung vom 30. Mai 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 06.06.2012, S. 155) : Die EKVO gilt nicht (mehr) für die Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen, in denen ausschließlich häusliches Abwasser nach Anhang 1 der Abwasserverordnung, ausschließlich Niederschlagswasser oder ausschließlich häusliches Abwasser gemeinsam mit Niederschlagswasser abgeleitet wird.
§ 37 Abs. 2 HWG gilt unverändert fort.
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Dialogverfahren
Dialogverfahren: ergebnisoffener Prozess Im Steuerungskomitee am 1.6.2012 wurde das Thema „EKVO“ in die
Arbeitsgruppe „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“
verwiesen. Wiesbaden, den 11. September 2012 13
Dialogverfahren – „Fahrplan“
1.
2.
Sondersitzung der AG am 11.09.2012 zur EKVO: Das HMUELV soll Motive und rechtlichen Hintergrund für Verordnung darlegen.
Es sollen aufgetretene Probleme benannt und Fragen zur praktischen Umsetzung konkretisiert werden.
In anschließenden Sitzungen sollen mit Sachverständigen - Schadensbefunde (Piloterkundung), Umweltbeeinträchtigungen, die Abschätzung des Gefährdungspotential, finanzielle Belastungen (Eigentümer, Gemeinde) erörtert werden.
Dauer des Dialogverfahrens lässt sich noch nicht abschätzen.
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Handlungsbedarf für Kommunen während des Dialogverfahrens?
Kommunen können die Aufgabenwahrnehmung durch Satzungsregelungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in eigener Verantwortung ausgestalten. Keine Verschärfung eingetreten: Die einschlägige DIN Vorschrift (DIN 1986-30, in der aktuellen Fassung vom Februar 2012) verzichtet ausdrücklich auf die Festlegung eines festen Termins zur erstmaligen Überprüfung der Zuleitungskanäle. Bereits aktive Kommunen sollten diese Aufgabenerledigung auch während des laufenden Dialogverfahrens fortführen. Wiesbaden, den 11. September 2012 15
Überwachung der Zuleitungskanäle in Hessen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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