Transcript Klägerin
Klausurenkurs
4. KE
Verkehrsunfall
Der Sachverhalt
Auskunft
Carla Kaufmann
Christian Eitel
(Klägerin)
(Beklagter zu 1.)
Stefan Kaufmann
Versicherung
([isolierter] Drittwiderbeklagter zu 1.)
A+B Versicherungs-AG
([isolierte] DWB zu 2.)
(Beklagte zu 2.)
Sammlung Sachverhalt
VKU am 28.05.2010
in Mainz
Ehemann K =
Eigentümer/Halter
PKW Opel Astra
SK wollte von
Karlstraße in
Burgstraße abbiegen
Muss über
abgesenkten
Bordstein und Gehund Radweg fahren
Sachverhalt
Burgstraße verfügt
jeweils über einen
Geh- und Radweg
links und rechts
neben Fahrbahn
Beide durch Zeichen
241 nach § 41 StVO
gekennzeichnet
Sachverhalt
SK in
Einmündungsbereich
vorgefahren
Schaute nicht nach
rechts
B 1 fuhr mit seinem
Fahrrad auf dem aus
Sicht des SK rechten
Gehweg der
Burgstraße
Kollision auf Gehweg
Schweres Gewitter,
Sturm, Regen
Kollision auf
Radweg
Sachverhalt
Schaden am PKW
des SK:
Sachschaden
Rep.-kosten mit
MWSt: 4.522 Euro
WBW mit MWSt:
4.228,07 Euro
RW: 2.500 Euro
Sachverständigenko
sten: 360 Euro
Sachverhalt
SK lies Fahrzeug
reparieren
Rechnung über
4.522 Euro ist
bezahlt
Zahlungsaufforderu
ng bis zum
30.06.2010
Sachverhalt
B 1 hat
Privathaftpflicht bei
B2
SK hat (Auto-
)Haftpflichtversicher
ung bei DWB zu 2.
Sachverhalt
Schaden am
Fahrrad – 300 Euro
Meerschweinchen
verstorben – Wert
10 Euro
Schock –
Schmerzensgeld:
200 Euro
Rubrum
Amtsgericht Mainz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1. Carla Kaufmann, Wallstraße 13, 55122 Mainz
-
Klägerin und Hilfswiderbeklagte –
2. Stefan Kaufmann, Wallstraße 13, 55122 Mainz
- Drittwiderbeklagter zu 1. –
3. A+B Versicherungs-AG (…)
- Drittwiderbeklagte zu 2. –
- Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 3.: Rechtsanwälte Dr. Trunk und Dr. Seidel (…) gegen
1.
Christian Eitel, Herderstraße 9, 65185 Wiesbaden
- Beklagter zu 1., Hilfswiderkläger und Drittwiderkläger - Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Dr. Renz und Dr. Lessing (…) 2. GVV Versicherungs-AG (…)
- Beklagte zu 2. –
wegen: Schadensersatz aus Verkehrsunfall und Auskunft
hat das Amtsgericht Mainz
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2010
durch den Richter am Amtsgericht Ravel
für Recht erkannt:
Tatbestand
Die Parteien begehren mit Klage und Drittwiderklage die Zahlung von Schadensersatz, aus einem
Verkehrsunfallereignis; der Beklagte zu 1. mit der Hilfswiderklage die Erteilung einer Auskunft.
(Unstreitiges)
VKU am 28.05.2010 in Mainz
Ehemann K = Eigentümer/Halter PKW Opel Astra
SK wollte von Karlstraße in Burgstraße abbiegen
Muss über abgesenkten Bordstein und Geh- und Radweg fahren
Burgstraße verfügt jeweils über einen Geh- und Radweg links und rechts neben Fahrbahn
Beide durch Zeichen 241 nach § 41 StVO gekennzeichnet
SK in Einmündungsbereich vorgefahren
schaute nicht nach rechts
B 1, der bei B 2 eine Privathaftpflichtversicherung unterhält, fuhr mit seinem Fahrrad auf dem aus Sicht des SK
rechten Gehweg der Burgstraße
Es herrschte Gewitter mit Sturm und heftigem Regen – B 1 benutzte den aus seiner Sicht gesehen linken Radweg,
da auf rechtem Radweg viele Bäume stehen, von denen durch den Sturm Äste abbrechen könnten
Kollision
Schäden am Fahrzeug des Stefan Kaufmann:
Reparaturkosten mit MWSt: 4.522 Euro
WBW mit MWSt: 4.228,07 Euro
RW: 2.500 Euro
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. Sauber vom 1. Juni 2010 (Anlage K 2)
Bezug genommen.
Stefan Kaufmann hat repariert und seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten
Zahlungsaufforderung an B 1 mit Frist zum 30.06.2010
K hat abgelehnt, Auskunft über Verwendung des Fahrzeugs zu erteilen
Tatbestand
(Streitiger Klägervortrag)
K behauptet, die Kollision habe sich auf dem
Gehweg ereignet
Ist der Ansicht, B 1 habe doppelt gegen die
Sorgfaltspflichten aus § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO
verstoßen, da er nicht nur den Radweg auf der
falschen Straßenseite befuhr, sondern auch noch
verbotswidrig den Geh- und nicht den Radweg
benutzte.
(Prozessgeschichte)
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu
welchem sie ordnungsgemäß geladen war, ist für
die Beklagten zu 2. niemand erschienen
Tatbestand
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 4.882,00 Euro nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen
und den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 2.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für den Fall, dass das Gericht von einer derzeitigen Fälligkeit eines
Schadensersatzanspruchs der Klägerin ausgehet, der über eine Abrechnung auf
Totalschadensbasis hinausgeht beantragt der Beklagte zu 1. im Wege der
Hilfswiderklage gegen die Klägerin,
nach dem 08.12.2010 Auskunft darüber zu erteilen, ob Herr Stefan
Kaufmann das durch den Unfall vom 28.05.2010 beschädigte KFZ der Marke
Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen MZ-SK 665 und der
Fahrgestellnummer 1234489WAUZ006 bis zu diesem Datum veräußert hat.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Tatbestand
(Streitiger Beklagtenvortrag)
Ansicht: Gericht örtlich unzuständig
Behauptet: Zusammenstoß auf Fahrradweg
Ansicht: K muss sich für die ersten 6 Monate
nach Unfall auf eine Abrechnung auf
Totalschadenbasis verweisen lassen
Tatbestand
Im Wege der Drittwiderklage begehrt der Beklage zu 1. Ersatz seiner Schäden.
(Unstreitiges zur Drittwiderklage)
Durch den Zusammenprall mit dem Fahrzeug des Drittwiderbeklagten zu 1., das zum Unfallzeitpunkt bei der
Drittwiderbeklagten zu 2. haftpflichtversichert war, wurde das Fahrrad des Beklagten zu 1., welches dieser eine
Woche vor dem Unfall zu einem Preis von 300 Euro erworben hatte, irreparabel zerstört.
Meerschweinchen auf Gepäckträger – verstorben
Wert: 10 Euro
B 1 erlitt nach Öffnen der Box Schock in Form von Herzrasen, Zittern, starkes Schwitzen
(Streitiger Beklagtenvortrag)
Ansicht: Schmerzensgeld von 200 Euro für gerechtfertigt
Mit der am 8. September 2010 zugestellten Drittwiderklage beantragt der Beklagte zu 1.
die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Beklagten 510 Euro nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Drittwiderbeklagten beantragen,
die Drittwiderklage abzuweisen.
(Streitiger Klägervortrag/DWB-Vortrag)
Ansicht: Drittwiderklage unzulässig, Zulassung wäre rechtsmissbräuchlich
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
(Obersatz)
Die Klage ist zulässig und teilweise
begründet, die Hilfswiderklage ist zulässig
und begründet, die Drittwiderklage ist
ebenfalls zulässig und teilweise begründet.
Zulässigkeit der Klage
Sachliche Zuständigkeit
§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG: Amtsgericht
§ 5 Halbsatz 2 ZPO
Zuständigkeitsstreitwert: 4.882 Euro
Örtliche Zuständigkeit
§ 32 ZPO
Doppelrelevante Tatsache (BGHZ 124,
237, 241)
Zulässigkeit der Klage
Parteifähigkeit B 2: § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. §
1 Abs. 1 AktG
Prozessfähigkeit B 2:§ 51 Abs. 1 ZPO i.V.m.
§ 78 Abs. 1 AktG
Klagehäufung
subjektive Klagehäufung
§§ 59, 60 ZPO (+)
Beide Beklagte werden aus derselben
behaupteten unerlaubten Handlung –
Unfall – in Anspruch genommen
objektive Klagehäufung
§ 260 ZPO (+)
Begründetheit der Klage – B 1
§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB
Handlung: Fahren mit dem Rad
Verletzung eines absolut geschützten Rechts:
Eigentum
haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB
Sorgfaltsnorm:
§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO
Begründetheit der Klage – B 1
2 Rügen
Radweg auf falscher Seite benutzt
Zeichen 241
Problem: B 1 beruft sich auf Gefährdung
ändert nichts an Pflicht aus § 2 IV, 2 StVO
Gehweg statt Radweg benutzt
Streitig
Vernehmung Stefan Kaufmann als Zeuge?
(-) ist z.Z. der Vernehmung Partei
Parteivernehmung?
(-) §§ 447, 448 ZPO – Voraussetzungen liegen nicht
vor
Begründetheit der Klage – B 1
Mitverschulden SK, § 254 Abs. 1 BGB
§ 7 Abs. 1 StVG (Betriebsgefahr)
Kein Fall von § 7 Abs. 2 StVG
Abwägung: Verursachung, Verschulden,
Betriebsgefahr
Allgemeine Betriebsgefahr
§ 10 StVO
schützt Fußgänger, Radfahrer
Problem: B 1 fuhr auf falscher Seite
Aber: auch ein unerlaubt von rechts kommender
Fahrradfahrer war gegenüber Kaufmann bevorrechtigt
(vgl. BGH, Beschluss v. 15.07.1986 – 4 StR 192/86, juris;
KG, Urteil vom 18.01.1993 – 12 U 6697/91, juris).
Folge: 60-40
Begründetheit der Klage – B 1
Schadenshöhe
PKW
§ 249 Abs. 2 BGB
Differenzhypothese
Subjektbezogene Schadensbetrachtung
Wirtschaftlichkeitspostulat
aber: Integritätsinteresse
130%-Grenze (BGHZ 162, 161, 166)
Vergleich:
Reparaturkosten
Wiederbeschaffungskosten
Begründetheit der Klage – B 1
Integritätsinteresse
Nachweis: 6-monatige Weiternutzung
Problem: Fälligkeit
e.A.: Ablauf der 6 Monate ist Fälligkeitsvoraussetzung
a.A.: Anspruch besteht sofort (BGHZ 178, 338 )
Hier:
WBWert ohne Restwert: 4.228,07 Euro
Rep.-kosten (mit MWSt): 4.522,00 Euro
106,95%
noch innerhalb der Grenze
Folge: K bekommt Reparaturkosten ersetzt
muss auch nicht 6 Monate warten (s.o.)
§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: bekommt – da tatsächlich repariert
– auch die MWSt
40% = 1.808,80 Euro
Begründetheit der Klage – B 1
Schadenshöhe
Gutachterkosten
Teil des zu ersetzenden Schadens, wenn sie
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind
Problem: volle Erstattung oder nur quotale
Erstattung?
e.A.: volle Erstattung auch bei grds. nur quotalem
Anspruch
BGH: nur quotaler Anspruch (Urteil vom 7.2.2012
– VI ZR 249/11 – juris, Absatz-Nr. 8 f )
Begründetheit der Klage – B 1
Abtretung
Frage:
Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB?
oder Rechtsmissbräuchlichkeit, § 242 BGB
Aber: zulässiges prozesstaktisches
Vorgehen (vgl. BGH, NJW 2001, 826, 827;
Zöller, § 373 Rn. 4)
Begründetheit der Klage – B 1
Zinsen
Fristsetzung bis 30. Juni 2012
Danach: Verzug, §§ 280 Abs. 1, 2, 286
Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
Beginn: § 187 Abs. 1 BGB analog
Folge: ab 1.Juli 2010
Höhe: § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB
Begründetheit der Klage – B 2
Versäumnisurteil?
§ 331 Abs. 1 ZPO – nicht Erscheinen
Notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 Abs. 1 ZPO?
Nein, nur einfache Streitgenossenschaft (vgl. Zöller, § 62
Rn. 8; Musielak, § 62 Rn. 12)
Zwar § 124 VVG
Aber: lediglich Folge der materiell-rechtlichen Abhängigkeit
der Ansprüche, kein Fall der Rechtskrafterstreckung (vgl.
BGHZ 63, 51, 55)
Aber: keine Schlüssigkeit
§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gibt Direktanspruch gegen
Haftpflichtversicherung
§ 1 PflVG: Versicherungspflicht jedoch nur für Halter von
Kraftfahrzeugen
Folge: Klageabweisung durch sog. unechtes VU
Widerklage - Zulässigkeit
Bedingungseintritt – zulässige Bedingung
Klage ist noch rechtshängig
Zuständigkeit
sachlich
Streitwert des Auskunftsanspruchs
§ 5 HS. 2 ZPO
Auskunft soll Regressanspruch vorbereiten
Regress in Höhe der Differenz zwischen – gezahlten – Reparaturkosten und
WBW abzüglich Restwert
liegt unter 5.000 Euro
Folge: §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG – AG
örtlich
§§ 12, 13 ZPO: Mainz
Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Konnexität, § 33 ZPO
Künftiger Anspruch
Auskunftsanspruch wird erst nach dem 8. Dezember 2010 fällig
§ 259 ZPO
Besorgnis der Leistungsverweigerung (+)
Widerklage - Begründetheit
Etwaiger Regressanspruch des Schädigers
Auf Auskunftserteilung angewiesen - § 242
BGB
Sonderbeziehung zwischen Schädiger und
Geschädigtem infolge Titulierung bzw.
Auszahlung des Schadensersatzbetrages
(vgl. Huber, DAR 2009, 252, 257)
Frage: Unmöglichkeit, § 275 BGB?
Aber: K hat ihrerseits Anspruch auf
Auskunftserteilung
Ergebnis: Hilfswiderklage ist begründet
Drittwiderklage - Zulässigkeit
Statthaftigkeit
BGH: grundsätzlich unzulässig
Ausnahme:
Grund: Prozessökonomie (Zersplitterung von Prozessen, Vermeidung widersprechender Entscheidungen)
Klage gegen Zedenten der Klageforderung
Voraussetzungen:
HIER:
einheitliches Schadensereignis – VKU
Hergang muss für alle Ansprüche festgestellt werden
Keine Verletzung schutzwürdiger Interessen der DWB (vgl. BGH, NJW 2007, 1753)
sachliche Zuständigkeit
§ 5 Hs. 2 ZPO: keine Addition
§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG: Amtsgericht
örtliche Zuständigkeit
Gegenstände von Klage und Widerklage sind tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft
keine Verletzung schutzwürdiger Interessen des einbezogenen Drittwiderbeklagten
§ 32 ZPO
§ 20 StVG
auf die streitige Frage, ob § 33 ZPO auch im Falle der isolierten Drittwiderklage gilt, braucht hier nicht eingegangen
zu werden (vgl. BGHZ 187, 112)
Parteierweiterung, § 263 ZPO
Subjektive Klagehäufung, §§ 59, 60 ZPO
Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
DWK – Begründetheit – DWB 1.
§ 7 Abs. 1 StVG
Kaufmann = Halter
Bei Betrieb des Fahrzeugs
Schaden
kein Fall von § 7 Abs. 2 StVG
Mitverschulden B 1
§ 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB
DWK – Begründetheit – DWB 1.
Anspruchshöhe
Fahrrad, § 249 Abs. 2 BGB – 300 Euro
Meerschweinchen
Zinsen:
§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO
ZU am 8. September 2010
§ 187 Abs. 1 BGB analog
Zinsbeginn: 9. September 2010
Immaterieller Schaden: Schockschaden
§ 90a BGB: wird wie Sache behandelt
10 Euro
§ 11 Satz 2 StVG bzw. § 253 Abs. 2 BGB
hinreichender Zurechnungszusammenhang
Die erlittene Beeinträchtigung eines nahen Angehörigen muss nach Art und Schwere deutlich über das
hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an
Beeinträchtigungen erleiden
Ferner: Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (Palandt, vor § 249 Rn. 40)
Erforderlich ist eine besondere personale Beziehung des derart „mittelbar“ Geschädigten zu einem
schwer verletzten oder getöteten Menschen
nicht bei Haustier (BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11 -, DAR 2012, 251)
Ergebnis:
Anspruch in Höhe von
310 Euro
davon 60%: 186,00 Euro
DWK – Begründetheit – DWB 2.
§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG
§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG: Versicherer und
ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer haften
als Gesamtschuldner
Unterschrift!
Tenor
1.
2.
3.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 1.952,00
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten
zu 1. nach dem 8. Dezember 2010 Auskunft darüber zu
erteilen, ob der Drittwiderbeklagte zu 1. das durch den Unfall
vom 28. Mai 2010 beschädigte KFZ der Marke Opel Astra mit
dem amtlichen Kennzeichen MZ-SK 665 und der
Fahrgestellnummer 1234489WAUZ006 bis zu diesem Datum
veräußert hat.
Auf die Drittwiderklage werden die Drittwiderbeklagten zu 1.
und 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1.
186,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. September 2010 zu
zahlen. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.