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Bundesratsinitiative für eine Verordnung zum Schutz
vor Gefährdungen durch psychische Belastung
bei der Arbeit
Margit Freigang
Ministerial- und Rechtsabteilung
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburg
Nicht nur Hamburg ist gegen Stress
Warum eine Verordnung?
Psychische Erkrankungen im Fokus
Psychische Belastung bei der Arbeit
Psychische Belastung im Arbeitsschutzgesetz
Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung der Betriebe
Psychische Belastung in der Überwachung der Arbeitsschutzbehörden
Einblick in den Verordnungsentwurf
Stand und Perspektiven
Psychische Erkrankungen im Fokus der öffentlichen Diskussion
Arbeitsunfähigkeit: Ihr Anteil an allen Diagnosen hat sich im Verlauf der letzten zehn Jahre
etwa verdoppelt. AU-Tage nehmen mit rund 13 Prozent Platz 2 nach den Muskel- und
Skelett-Erkrankungen ein: 53 Mio. AU-Tage aufgrund psychischer Erkrankungen im Jahr
2012
Frühberentung: 41 Prozent aller Renten-Neuzugänge wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit entfallen auf diese Diagnose, Platz 1 aller Neuzugänge.
Durchschnittsalter 48 Jahre
Krankheitskosten: Mit gut 11 Prozent (29 Milliarden Euro) nehmen sie Rang 3 ein,
nach Kreislauf- u. Verdauungssystem. Gut sechs Milliarden Euro jährlich werden als
arbeitsbedingter Anteil geschätzt - Platz 2 der kostenintensivsten arbeitsbedingten
Erkrankungen nach Muskel- und Skeletterkrankungen.
Aber: Psychische Belastung wirkt sich auf den gesamten Organismus aus, Leistungsabfall,
Motivationsverlust, auch Erkrankungen des Herz-Kreislauf-, Verdauungs- oder Muskel- und
Skelettsystem gehören zu den möglichen Folgewirkungen.
Psychische Erkrankungen: Arbeitsunfähigkeit
Anteile der zehn
wichtigsten Krankheitsarten an den
AU-Tagen
Psychische Erkrankungen: Anstieg Arbeitsunfähigkeit
pro 100 VJ
aufgrund
psychischer
Diagnosen
Psychische Erkrankungen: Arbeitsunfähigkeit nach Branchen
AU-Tage pro
100 VJ wegen
psychischer
Erkrankungen
in Branchen
mit hohem
Anteil DAKVersicherter
2012
Psychische Belastung bei der Arbeit
Psychische Belastung: Restrukturierung in Unternehmen
Psychische Belastung im Arbeitsschutzgesetz*
* Klarstellung durch Artikel 8 BUK-NOG
§ 2 Begriffsbestimmungen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung
von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich
Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter
Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der
Arbeit beeinflussen.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgendem allgemeinen
Grundsatz auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für (das)
Leben (sowie die physische und die psychische) Gesundheit möglichst vermieden und
die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen
Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Ergänzung Abs. 3, Punkt 6: Psychische Belastungen bei der Arbeit
Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung
Betriebsrätebefragung 2008/2009
Betriebe mit Betriebsrat und mindestens 20 Beschäftigten (n = 1.700), PARGEMA/WSI
 Gefährdungsbeurteilung durchgeführt: 56% „ja“ oder „teilweise“
 einschließlich psychischer Belastungen: 20% „ja“ oder „teilweise“
Befragung von Inhaber/innen von Kleinbetrieben 2010
bis 50 Beschäftigte (n = 1.000), BAuA F1913 Sczesny et. al.
 38% geben an, eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt zu haben
 Lediglich 6% haben dabei psychische Belastung berücksichtigt
Ergebnisse einer Betriebsbefragung 2011
(n= 6500) Betriebe/ TNS Infratest, GDA-Dachevaluation
 Je größer der Betrieb, desto größer der Anteil mit Gefährdungsbeurteilung (Durchschnitt 51%)
 Jeweils weniger als 28% der Arbeitgeber berücksichtigen mögliche Gefährdungen durch psychische
Belastung (Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung, Soziale Beziehungen)
Ergebnisse einer Unternehmensbefragung 2013 Hamburg
(n=200) Mitgliedsunternehmen der Handelskammer Hamburg
15% gaben an, eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung durchgeführt zu haben
Psychische Belastung: Gründe für den Einsatz systematischer Verfahren
Weniger als 20%
der deutschen
Betriebe setzen
Verfahren zum
Umgang mit
psychosozialen
Belastungen ein
53
55
Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
Anfragen von Beschäftigten / Initiativen der
betrieblichen Interessenvertretung
42
Druck durch die Arbeitsschutzaufsicht
2022
Anforderung von Kunden /
Sorge um das Ansehen der Firma
19 22
Abnehmende Produktivität / Einbußen
in der Qualität der Produkte
18
19
11
Hohe Abwesenheitsraten
0
10
20
30
40
in Prozent
Angaben von Managementvertretern aus deutschen Betrieben (n = 1.510; Mehrfachantworten möglich)
Quelle: europäische Unternehmensbefragung ESENER, deutsche Stichprobe
50
60
Psychische Belastung in der Überwachung der Arbeitsschutzbehörden
Anteil der Beratungstätigkeiten in %, in denen das jeweilige Sachgebiet berührt wurde
Minimaler, maximaler und mittlerer Prozentwert über die Bundesländer Brandenburg, Sachsen, Bremen, Niedersachsen und Bayern
Arbeitsschutzorganisation
Gefahrstoffe
überwachungsbed. Anlagen
Arbeitszeit
psychische Belastungen
40,0
38,0
36,0
34,0
32,0
30,0
28,0
26,0
24,0
22,0
20,0
18,0
16,0
14,0
12,0
10,0
8,0
6,0
4,0
2,0
0,0
2007
2008
2009
2007
2008
2009
2007
Minimum
2008
Mittelwert
2009
2007
Maximum
2008
2009
2007
2008
2009
Quelle: Beck et al. 2011
Schlussfolgerungen
 Psychische Belastung ist im Arbeitsschutzrecht nicht hinreichend konkret geregelt – trotz
Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz
 Trotz vielfältiger Bemühungen ist es bisher nicht gelungen, psychische Belastung
systematisch in die Gefährdungsbeurteilung zu integrieren.
 Das wichtigste Motiv von Arbeitgebern, sich für den Arbeitsschutz zu engagieren,
existiert nicht: Sie handeln in erster Linie, um gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
 Es fehlen transparente, rechtsverbindliche und konkrete Anforderungen, die mehr
Handlungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen.
„Psych“- Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch
psychische Belastung bei der Arbeit
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§1
Anwendungsbereich
§2
Begriffsbestimmungen
Grundpflichten und Gefährdungsbeurteilung
§3
Grundpflichten
§4
Gefährdungsbeurteilung
§5
Unterweisung
Betriebliche Gestaltungsmaßnahmen
§6
Grundlegende Anforderungen an Maßnahmen
§7
Arbeitsrhythmus und Organisation der Arbeitszeit
§8
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
Schlussvorschriften
§9
Ausschuss für psychische Belastungen bei der Arbeit
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
§ 11
Inkrafttreten
Anhang: Risikofaktoren und Gestaltungsgrundsätze
§ 4 Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsaufgabe
Gefährdungen z.B. durch überwiegende Routineaufgaben oder fehlende Handlungsspielräume,
Arbeitsmittel
Gefährdungen z.B. durch unzureichende Softwaregestaltung oder Werkzeuge
Arbeitsorganisation
Gefährdungen z.B. durch hohe Arbeitsintensität oder häufige Störungen,
Arbeitsumgebungsbedingungen
Gefährdungen z.B. durch schlechte klimatische Bedingungen oder räumliche Enge
Soziale Bedingungen
Gefährdungen z.B. durch unzureichende Beteiligung, Kommunikation und soziale Unterstützung
insbesondere sind die Beschäftigten bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen sowie
bei der Festlegung der zu treffenden Maßnahmen zu beteiligen.
§ 5 Unterweisung
(1)…
(2) …
(3) Die Beschäftigten, die Weisungsrechte ausüben, sind regelmäßig gesondert zu
unterweisen. Sie sind zu qualifizieren hinsichtlich der Anforderungen an menschengerechte
Arbeitsgestaltung, an gesundheits- und kommunikationsorientierte Personalführung und
Konfliktmanagement.
§ 6 Anforderungen an Maßnahmen (1)
…bei der Planung und Gestaltung des Arbeitssystems ist zu gewährleisten, dass
Gefährdungen … durch die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe vermieden oder
begrenzt werden.
Die Anforderungen an die Arbeitsaufgaben müssen:
1. hinreichend klar und rechtzeitig definiert werden,
2. so organisiert werden, dass Beschäftigten ein angemessener Handlungs- oder
Entscheidungsspielraum ermöglicht wird,
3. die zeitlichen, qualitativen und quantitativen Vorgaben und fachlichen Anforderungen
dürfen die personellen und sachlichen Ressourcen nicht übersteigen,
die den Beschäftigten zur Verfügung stehen.
§ 6 Anforderungen an Maßnahmen (2)
(2) Die Arbeit ist so zu gestalten, dass
1.
einseitig belastende Arbeit, die Gefährdungen für Leben und physische oder
psychische Gesundheit verursacht, vermieden oder begrenzt wird,
2.
das Arbeitstempo so geplant ist und festgelegt wird, dass Gefährdungen für Leben
und physische oder psychische Gesundheit vermieden oder begrenzt werden,
3.
monotone sowie taktgebundene Arbeit vermieden oder durch einen angemessenen
und regelmäßigen Tätigkeitswechsel begrenzt wird.
4.
Störungen und Unterbrechungen der Arbeit sowie die gleichzeitige Verrichtung mehrerer
Arbeiten auf ein Mindestmaß reduziert werden.
§ 7 Arbeitsrhythmus und Organisation der Arbeitszeit
… sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und physische oder psychische
Gesundheit vermieden oder begrenzt wird.
•
angemessene Verteilung von Pausen und Ruhezeiten;
•
Abgrenzung von Arbeit und arbeitsfreier Zeit bei flexibler Arbeitszeit oder räumlicher
Mobilität;
•
Begrenzung von Rufbereitschaft und Erreichbarkeit, wenn Aufgaben außerhalb der
Regelarbeitszeit übertragen werden sowie angemessener und belastungsnaher
Freizeitausgleich.
Stand und Perspektiven
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
„Psychische Belastung“ wird als Begriff
ergänzt (Art. 8 des BUK-NOG)
GDA-Arbeitsprogramm „Psyche“
2013-2018
Gemeinsame Erklärung von BMAS,
BDA und DGB
Qualifizierung der Aufsichtsdienste
Aufsicht: Gemeinsame Leitlinien
Sensibilisierung von Unternehmen
Bundesratsinitiative vom 3. Mai 2013
Antwort der Bundesregierung steht aus...
Handlungshilfen von allen Akteuren