Das Schweizerische Lebensmittelrecht Weiterbildung Honig VDRB LBBZ Plantahof Landquart

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Transcript Das Schweizerische Lebensmittelrecht Weiterbildung Honig VDRB LBBZ Plantahof Landquart

Das Schweizerische
Lebensmittelrecht
Weiterbildung Honig VDRB
LBBZ Plantahof Landquart
24.3.2007
Dr. Daniel Imhof
Kantonschemiker
1
Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Inhalt
Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht
Vollzugsstrukturen
Gesundheitsschutz
Täuschungsschutz
für Imker relevante Rechtserlässe
Schlussfolgerungen
2
Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Eingliederung des Lebensmittelrechts
Völkerrecht
Bundesrecht
Kantonsrecht
Gemeinderecht
Verfassung
Gesetze
Verordnungen
Weisungen (Auslegungen)
Personenrecht (OR)
bilaterale Verträge (z.B. mit EG)
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Entwicklung des Schweizerischen Lebensmittelrechts
1864
erstes Lebensmittelgesetz im Kanton Glarus
1897
Bundesverfassung (Art. 69 bis) als Basis für ein eidg. Lebensmittelgesetz
1905
erstes Lebensmittelgesetz (In-Kraft-Setzung 1909)
...
1992
aktuelles Lebensmittelgesetz (In-Kraft-Setzung 1995)
(Abschaffung von materiellen Bestimmungen auf kantonaler Ebene)
2006
Neustrukturierung des Verordnungsrecht / Anpassung an EG-Recht
...
2011
neues (EG-kompatibles) Lebensmittelgesetz (AP 2011)
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Auftrag aus Bundesverfassung
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Auftrag aus Bundesverfassung
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
2006/11 Neustrukturierung des Schweizerischen Lebensmittelrechts
Angleichung des Schweizer Rechtes im Bereich Lebensmittel an das EG
Recht mit dem Ziel eine Äquivalenz im Bereich Lebensmittel tierischer
Herkunft zu erreichen.
Erleichterte Exporte in die EU.
Mit dem Beschluss 1/2006 wurde auch die Äquivalenz für das
Produkt Honig beschlossen.
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Prinzipien des EG-Rechts und deren Umsetzung in der Schweiz
A
Selbstkontrolle / Eigenverantwortung
LMG Art. 23 & LGV Art. 49
B
Rückverfolgbarkeit
C
Farm to Fork Prinzip
D
Vorsorgeprinzip
Aus der Botschaft zum LMG: „Das Gesetz spricht begrifflich von „gefährden können“. Damit soll
bereits die Möglichkeit von Gefährdung erfasst werden. Mit dem Schutz vor „Gesundheitsgefährdung“
wird die Zielsetzung erweitert gegenüber dem Schutz vor „Schädigung“. Das heisst, dass bereits das
Risiko einer Schädigung ausgeschlossen werden soll“.
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Umstrukturierung Verordnungsrecht 2006
EDI
HyV, ...
Hygiene - VO
Wasser
LGV
Speziallm.
LMV
Speiseöl
LMG
Tierische Lm
BR
LMG
LKV
FIV
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Prinzipien des EG-Rechts: Anforderungen an die Behörden
nationaler Kontrollplan
regelmässige und risikobasierte Kontrollen
Bewilligungsinspektion
Revision Hygieneverordnung (auf 01.01.2007)
Revision THG
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Inhalt
Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht
Vollzugsstrukturen
Gesundheitsschutz
Täuschungsschutz
für Imker relevante Rechtserlässe
Schlussfolgerungen
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Vollzugsstrukturen
Bund
Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr
Aufsicht und Koordination
Kantone
vollziehen das Lebensmittelgesetz
der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle
(ausser Schlachtung und Tierhaltung)
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Vollzugsstrukturen im Kanton Graubünden
Kantonschemiker
Lebensmittelinspektoren
Lebensmittelkontrolleure
Labormitarbeitende
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Befugnisse / Pflichten bei Kontrollen
(LMG Art. 24 und 25 bzw. EG 882/2004 Art. 8 – 11)
Zutritt bei der Inspektion
Einsicht in Papiere (Lieferscheine, Rezepturen, Spezifikationen)
Probenahme
dokumentierte Verfahren
schriftlicher Kontrollbericht
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Vorgehen im Vollzug
Lebensmittelkontrolle
Probenerhebung
analytische Untersuchung
Inspektion
Einverlangen des Nachweises der Selbstkontrolle
Einleiten von Massnahmen
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Vorgehen im Vollzug
Einleiten von Massnahmen
Untersuchungsbericht
Beanstandung
Verfügung
Strafanzeige
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Verwaltungsmassnahmen
•
Grundsätzlich ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei
•
Aufwändungen, welche zu einer Beanstandung führen, werden in Rechnung gestellt
•
Behebung der Mängel mit Terminangaben werden im Inspektionsbericht verfügt
•
bei groben Verstössen erfolgt Strafanzeige an das Departement
•
schwerwiegende Mängel können ein Verkaufsverbot zur Folge haben
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Inhalt
Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht
Vollzugsstrukturen
Gesundheitsschutz
Täuschungsschutz
für Imker relevante Rechtserlässe
Schlussfolgerungen
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Zweck des Lebensmittelgesetzes
Gesundheitsschutz
hygienischer Umgang mit Lm sicherstellen
Täuschungsschutz
Das Lebensmittelgesetz gilt nicht für
Lebensmittel für Eigengebrauch
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Gesundheitsschutz
Bakterien /Toxine: Honig ist ein rohes, tierisches Lebensmittel (z.B. Clostridium Botulinum*)
toxische Inhaltsstoffe in Rhododendren** und Azaleen** (Di- und Triterpene)
Festkörper: partikuläre Bestandteile (Wachs-, Schmutz- und Insektenteile)
Antibiotika: Chloramphenicol, Streptomycin
*Bei Babys im 1. Lebensjahr: Sporen können sich im Darm ansiedeln (noch
nicht so gefestigt wie beim Erwachsenen) und dort zu keimen beginnen.
Führt zu Muskellähmung und Atemstillstand (Botulinumtoxin).
**In Mitteleuropa: kein reiner Honig aus diesen Pflanzen: Hier keine Gefahr. Aus
der Türkei sind Vergiftungen bekannt geworden. Auch aus der Geschichte ist
bekannt, dass die Soldaten des röm. Konsuls Pompejus 67 v.Chr. nach dem
Genuss solchen Honigs kampfunfähig waren und besiegt wurden.
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Gesundheitsschutz: Wahrgenommene Risiken
mikrobielle Kontaminationen
- Soforteffekt
- leicht diagosizierbar
- leicht rückverfolgbar
- Schuldfrage relativ leicht zu beantworten
- Schweiz: jährlich ca. 20’000 Erkrankungen, wenige Todesfälle
chemische Intoxikationen
- keine relevante akute Toxizität
- chronische Toxizität: unterschätzt?
Wenn einmal entdeckt, wohl Millionen von Opfern und nur langfristig sanierbar
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Gesundheitsschutz: Chemische Intoxikationen
Pflanzen- und
Lmschutz
50 ug/Tag
1%
Lebensmittelinhaltsstoffe
50 ug/Tag
<1%?
toxikologisch
weitgehend
unbekannt
Umweltchemikalien
100 ug/Tag
2%
Lebensmittelverpackung
5-10 mg/Tag
96%
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Chemische Intoxikationen
Wieviel Kunststoffverpackung wird verzehrt?
Annahme: Konsum von 2 kg Lebensmittel aus Kunststoffverpackungen pro Tag
Gesetzliche Limiten: 60 mg/kg Globalmigration unbekannter Zusammensetzung
Berechnung: 120 mg GM pro Tag x 365 = 43.8 g
Fazit: z.B. eine 1.5 Liter PET-Flasche als „Lebensmittelzutat“ pro Jahr gesetzlich erlaubt!
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Paradichlorbenzol zur Bekämpfung von Wachsmotten
Jahr Probenzahl PDCB positiv
2003
170
61
2004
319
55
2005
135
29
2006
94
12
Beanstandungen
35
15
3
2
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Rückstände von Streptomycin
Belastung von Honigen aus der Grenzzone zum Vorarlberg
In Österreich ist der Einsatz von Streptomycin zur Bekämpfung
des Feuerbrandes erlaubt. In der Schweiz nicht.
2005 nur 1 Honig im Spurenbereich belastet.
2006 alle untersuchten Honige waren unbelastet.
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Inhalt
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Vollzugsstrukturen
Gesundheitsschutz
Täuschungsschutz
für Imker relevante Rechtserlässe
Schlussfolgerungen
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Zweck des Lebensmittelgesetzes
Gesundheitsschutz
hygienischer Umgang mit Lm sicherstellen
Täuschungsschutz
Das Lebensmittelgesetz gilt nicht für
Lebensmittel für Eigengebrauch
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Täuschungsschutz
alle Angaben müssen den Tatsachen entsprechen
keine falschen Vorstellungen beim Konsumenten wecken bzgl. Beschaffenheit, Haltbarkeit,
Herkunft, Wirkungen, Wert, etc.
Tipp: „nicht vorbelastete Personen fragen“
Klassische Täuschungen:
Milchwässerung
Aufzuckerung von Honig
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Täuschung bzgl. Anpreisungen
Heilanpreisungen sind verboten
...Honig wird seit alters her als Heilmittel bei Erkältungen und Verletzungen eingesetzt. Neue
Forschungen belegen jetzt die Wirksamkeit dieser süssen Medizin...
...67 Prozent der Erkälteten bevorzugen Hausmittel wie beispielsweise Honig, um die lästigen
Symptome in den Griff zu bekommen. Doch nicht nur bei Erkältungen wird Honig als
Heilmittel benutzt. Auch als Mittel zur Wundbehandlung wird Honig von alters her eingesetzt,
besonders bei schlecht heilenden, eitrigen Wunden...
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Täuschung bzgl. Herkunftsangaben
Apéro
Champagner, ungarischer Salami im Blätterteig
Vorspeise
Parmaschinken
Hauptmenü
US-Beef, Basmati-Reis
Käseplatte
Appenzeller, Allgäuer Emmentaler, dänischer Tilsiter
Dessert
Appenzeller Biberli
Havana
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Täuschung bzgl. Herkunftsangaben
- Land
- Region
- Imker
- Label
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Täuschung bzgl. Wert
Die Begriffe „biologisch“ und „ökologisch“ dürfen nur verwendet
werden, wenn nach der Bio-Verordnung produziert wird (siehe
auch: VO über die biolog. Landwirtschaft) und diese zertifiziert
ist.
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Räuberei unter Bienen oder die Abhängigkeit der Imker voneinander
1
16
10
1 km
2
4
9
11
14
19
12
6
20
18
13
Konzentrationen in
mg/kg:
15
n.n.,
unter 5
17
5
3
über 5
über 10
8
7
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über 50
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Täuschung bzgl. Hygiene
keine nachteilige Beeinflussung durch Mikroorganismen, Fremdstoffe, o.ä.
saubere, in gutem Zustand gehaltene Gefässe, Verpackungen,
Räume: sauber, genügend gross, zweckmässig eingerichtet, etc.
Lösungsmittel aus lackierter Schleuder
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Inhalt
Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht
Vollzugsstrukturen
Gesundheitsschutz
Täuschungsschutz
für Imker relevante Rechtserlässe
Schlussfolgerungen
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Für Imker relevante Rechtserlasse
Lebensmittelgesetz (LMG)
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)
Hygieneverordnung (HyV)
Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV)
Fremdstoffe dürfen in Lebensmitteln nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch vermeidbaren Mengen vorhanden sein
VO über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)
Bio-VO und VO über die biolog. Landwirtschaft
VO über die Primärproduktion
Tierseuchengesetz und Tierseuchenverordnung
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Selbstkontrolle
die verantwortliche Person sorgt auf allen Verarbeitungsstufen dafür,
dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden
schriftliche Dokumentation (Art. 55 LGV)
das bedeutet:
gute Herstellungs- und Hygienepraxis
Probenahme und Analyse von Proben
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Definition Gute Hygiene Praxis
Beherrschung aller Stufen des Behandelns von der Gewinnung bis zur Abgabe des
Lebensmittels, damit die vorgegebene Qualität erreicht oder zumindest die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt wird.
• persönliche Hygiene
• Produkthygiene
• Umgebungshygiene
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Anforderungen an Honig
(VO über Lm tier. Herkunft)
Wassergehalt von Honig < 21 %
Wassergehalt von Heidehonig < 23 %
nicht übermässig erhitzt (SLMB, Kap. 23A)
kein fremder Geschmack oder Geruch
keine Schäumung oder Gärung
keine zu starke Erhitzung,
sonst: Backhonig oder Industriehonig
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Anforderungen an Kennzeichnung
(LGV, Art. 26, Dekl.V, LKV)
Sachbezeichnung
Mindesthaltbarkeit (wenn mehr als 18 Mte: Jahr reicht): mind. haltbar bis ...
Herkunft
Name und Adresse des Produzenten oder Abfüllers
Warenlos
Abfüllgewicht
Hinweise zur sachgemässen Verwendung
optional
regionaler, territorialer oder topographischer Name, GUB/GGA
Nährwertkennzeichnung : optional/zwingend
zudem
Landessprache
gut lesbar, sichtbar (mind. Arial 7)
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Mindesthaltbarkeit
Änderung vom 15. November 2006
Art. 13 Bst. g LKV wurde aufgehoben und damit muss das Mindesthaltbarkeitsdatum neu
auch für Honig angegeben werden.
Übergangsregelung: Die Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach
bisherigem Recht gekennzeichnet und angepriesen werden. Sie dürfen noch bis zur
Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Lehre: Etikettenbestand: < 1 Jahr!
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Mindesthaltbarkeitsdatum
(Art. 11 LKV)
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel
unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen
Eigenschaften behält.
Angabe: «mindestens haltbar bis …», wenn der Tag genannt wird, sonst
«mindestens haltbar bis Ende …»
Die Datierung ist, soweit erforderlich, durch einen Hinweis auf die
Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen.
Das Verbrauchsdatum ist das Datum, bis zu welchem ein Lebensmittel zu
verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als
solches an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Inhalt
Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht
Vollzugsstrukturen
Gesundheitsschutz
Täuschungsschutz
für Imker relevante Rechtserlässe
Schlussfolgerungen
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Schlussfolgerungen
•
Die Selbstkontrolle ist zentral
•
Untersuchungen sollen sich am Risiko orientieren: intelligente Konzepte sind gefragt
(Abhängigkeiten beachten)
•
Das Rechts-Karussell dreht sich immer schneller (Übernahme von EG-Recht): keine
Vorratshaltung von Etiketten
•
Die KonsumentInnen erwarten viel vom „Naturprodukt“ Honig
•
gute, imkerliche Praxis ist zentral und daher auch die Kontrolle beim Imker
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007
Ist der Honig
von diesem
Jahr?
Nein, vom
letzten Jahr.
Aber ich
möchte Honig
von diesem
Jahr!
Dann komm
nächstes Jahr!
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Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007