Das Schweizerische Lebensmittelrecht Weiterbildung Honig VDRB LBBZ Plantahof Landquart
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Das Schweizerische Lebensmittelrecht Weiterbildung Honig VDRB LBBZ Plantahof Landquart 24.3.2007 Dr. Daniel Imhof Kantonschemiker 1 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen 2 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Eingliederung des Lebensmittelrechts Völkerrecht Bundesrecht Kantonsrecht Gemeinderecht Verfassung Gesetze Verordnungen Weisungen (Auslegungen) Personenrecht (OR) bilaterale Verträge (z.B. mit EG) 3 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Entwicklung des Schweizerischen Lebensmittelrechts 1864 erstes Lebensmittelgesetz im Kanton Glarus 1897 Bundesverfassung (Art. 69 bis) als Basis für ein eidg. Lebensmittelgesetz 1905 erstes Lebensmittelgesetz (In-Kraft-Setzung 1909) ... 1992 aktuelles Lebensmittelgesetz (In-Kraft-Setzung 1995) (Abschaffung von materiellen Bestimmungen auf kantonaler Ebene) 2006 Neustrukturierung des Verordnungsrecht / Anpassung an EG-Recht ... 2011 neues (EG-kompatibles) Lebensmittelgesetz (AP 2011) 4 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Auftrag aus Bundesverfassung 5 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Auftrag aus Bundesverfassung 6 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 2006/11 Neustrukturierung des Schweizerischen Lebensmittelrechts Angleichung des Schweizer Rechtes im Bereich Lebensmittel an das EG Recht mit dem Ziel eine Äquivalenz im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft zu erreichen. Erleichterte Exporte in die EU. Mit dem Beschluss 1/2006 wurde auch die Äquivalenz für das Produkt Honig beschlossen. 7 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Prinzipien des EG-Rechts und deren Umsetzung in der Schweiz A Selbstkontrolle / Eigenverantwortung LMG Art. 23 & LGV Art. 49 B Rückverfolgbarkeit C Farm to Fork Prinzip D Vorsorgeprinzip Aus der Botschaft zum LMG: „Das Gesetz spricht begrifflich von „gefährden können“. Damit soll bereits die Möglichkeit von Gefährdung erfasst werden. Mit dem Schutz vor „Gesundheitsgefährdung“ wird die Zielsetzung erweitert gegenüber dem Schutz vor „Schädigung“. Das heisst, dass bereits das Risiko einer Schädigung ausgeschlossen werden soll“. 8 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Umstrukturierung Verordnungsrecht 2006 EDI HyV, ... Hygiene - VO Wasser LGV Speziallm. LMV Speiseöl LMG Tierische Lm BR LMG LKV FIV 9 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Prinzipien des EG-Rechts: Anforderungen an die Behörden nationaler Kontrollplan regelmässige und risikobasierte Kontrollen Bewilligungsinspektion Revision Hygieneverordnung (auf 01.01.2007) Revision THG 10 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen 11 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Vollzugsstrukturen Bund Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr Aufsicht und Koordination Kantone vollziehen das Lebensmittelgesetz der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle (ausser Schlachtung und Tierhaltung) 12 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Vollzugsstrukturen im Kanton Graubünden Kantonschemiker Lebensmittelinspektoren Lebensmittelkontrolleure Labormitarbeitende 13 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Befugnisse / Pflichten bei Kontrollen (LMG Art. 24 und 25 bzw. EG 882/2004 Art. 8 – 11) Zutritt bei der Inspektion Einsicht in Papiere (Lieferscheine, Rezepturen, Spezifikationen) Probenahme dokumentierte Verfahren schriftlicher Kontrollbericht 14 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Vorgehen im Vollzug Lebensmittelkontrolle Probenerhebung analytische Untersuchung Inspektion Einverlangen des Nachweises der Selbstkontrolle Einleiten von Massnahmen 15 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Vorgehen im Vollzug Einleiten von Massnahmen Untersuchungsbericht Beanstandung Verfügung Strafanzeige 16 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Verwaltungsmassnahmen • Grundsätzlich ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei • Aufwändungen, welche zu einer Beanstandung führen, werden in Rechnung gestellt • Behebung der Mängel mit Terminangaben werden im Inspektionsbericht verfügt • bei groben Verstössen erfolgt Strafanzeige an das Departement • schwerwiegende Mängel können ein Verkaufsverbot zur Folge haben 17 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen 18 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Zweck des Lebensmittelgesetzes Gesundheitsschutz hygienischer Umgang mit Lm sicherstellen Täuschungsschutz Das Lebensmittelgesetz gilt nicht für Lebensmittel für Eigengebrauch 19 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Gesundheitsschutz Bakterien /Toxine: Honig ist ein rohes, tierisches Lebensmittel (z.B. Clostridium Botulinum*) toxische Inhaltsstoffe in Rhododendren** und Azaleen** (Di- und Triterpene) Festkörper: partikuläre Bestandteile (Wachs-, Schmutz- und Insektenteile) Antibiotika: Chloramphenicol, Streptomycin *Bei Babys im 1. Lebensjahr: Sporen können sich im Darm ansiedeln (noch nicht so gefestigt wie beim Erwachsenen) und dort zu keimen beginnen. Führt zu Muskellähmung und Atemstillstand (Botulinumtoxin). **In Mitteleuropa: kein reiner Honig aus diesen Pflanzen: Hier keine Gefahr. Aus der Türkei sind Vergiftungen bekannt geworden. Auch aus der Geschichte ist bekannt, dass die Soldaten des röm. Konsuls Pompejus 67 v.Chr. nach dem Genuss solchen Honigs kampfunfähig waren und besiegt wurden. 20 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Gesundheitsschutz: Wahrgenommene Risiken mikrobielle Kontaminationen - Soforteffekt - leicht diagosizierbar - leicht rückverfolgbar - Schuldfrage relativ leicht zu beantworten - Schweiz: jährlich ca. 20’000 Erkrankungen, wenige Todesfälle chemische Intoxikationen - keine relevante akute Toxizität - chronische Toxizität: unterschätzt? Wenn einmal entdeckt, wohl Millionen von Opfern und nur langfristig sanierbar 21 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Gesundheitsschutz: Chemische Intoxikationen Pflanzen- und Lmschutz 50 ug/Tag 1% Lebensmittelinhaltsstoffe 50 ug/Tag <1%? toxikologisch weitgehend unbekannt Umweltchemikalien 100 ug/Tag 2% Lebensmittelverpackung 5-10 mg/Tag 96% 22 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Chemische Intoxikationen Wieviel Kunststoffverpackung wird verzehrt? Annahme: Konsum von 2 kg Lebensmittel aus Kunststoffverpackungen pro Tag Gesetzliche Limiten: 60 mg/kg Globalmigration unbekannter Zusammensetzung Berechnung: 120 mg GM pro Tag x 365 = 43.8 g Fazit: z.B. eine 1.5 Liter PET-Flasche als „Lebensmittelzutat“ pro Jahr gesetzlich erlaubt! 23 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Paradichlorbenzol zur Bekämpfung von Wachsmotten Jahr Probenzahl PDCB positiv 2003 170 61 2004 319 55 2005 135 29 2006 94 12 Beanstandungen 35 15 3 2 24 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Rückstände von Streptomycin Belastung von Honigen aus der Grenzzone zum Vorarlberg In Österreich ist der Einsatz von Streptomycin zur Bekämpfung des Feuerbrandes erlaubt. In der Schweiz nicht. 2005 nur 1 Honig im Spurenbereich belastet. 2006 alle untersuchten Honige waren unbelastet. 25 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen 26 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Zweck des Lebensmittelgesetzes Gesundheitsschutz hygienischer Umgang mit Lm sicherstellen Täuschungsschutz Das Lebensmittelgesetz gilt nicht für Lebensmittel für Eigengebrauch 27 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Täuschungsschutz alle Angaben müssen den Tatsachen entsprechen keine falschen Vorstellungen beim Konsumenten wecken bzgl. Beschaffenheit, Haltbarkeit, Herkunft, Wirkungen, Wert, etc. Tipp: „nicht vorbelastete Personen fragen“ Klassische Täuschungen: Milchwässerung Aufzuckerung von Honig 28 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Täuschung bzgl. Anpreisungen Heilanpreisungen sind verboten ...Honig wird seit alters her als Heilmittel bei Erkältungen und Verletzungen eingesetzt. Neue Forschungen belegen jetzt die Wirksamkeit dieser süssen Medizin... ...67 Prozent der Erkälteten bevorzugen Hausmittel wie beispielsweise Honig, um die lästigen Symptome in den Griff zu bekommen. Doch nicht nur bei Erkältungen wird Honig als Heilmittel benutzt. Auch als Mittel zur Wundbehandlung wird Honig von alters her eingesetzt, besonders bei schlecht heilenden, eitrigen Wunden... 29 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Täuschung bzgl. Herkunftsangaben Apéro Champagner, ungarischer Salami im Blätterteig Vorspeise Parmaschinken Hauptmenü US-Beef, Basmati-Reis Käseplatte Appenzeller, Allgäuer Emmentaler, dänischer Tilsiter Dessert Appenzeller Biberli Havana 30 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Täuschung bzgl. Herkunftsangaben - Land - Region - Imker - Label 31 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Täuschung bzgl. Wert Die Begriffe „biologisch“ und „ökologisch“ dürfen nur verwendet werden, wenn nach der Bio-Verordnung produziert wird (siehe auch: VO über die biolog. Landwirtschaft) und diese zertifiziert ist. 32 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Räuberei unter Bienen oder die Abhängigkeit der Imker voneinander 1 16 10 1 km 2 4 9 11 14 19 12 6 20 18 13 Konzentrationen in mg/kg: 15 n.n., unter 5 17 5 3 über 5 über 10 8 7 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 über 50 33 Täuschung bzgl. Hygiene keine nachteilige Beeinflussung durch Mikroorganismen, Fremdstoffe, o.ä. saubere, in gutem Zustand gehaltene Gefässe, Verpackungen, Räume: sauber, genügend gross, zweckmässig eingerichtet, etc. Lösungsmittel aus lackierter Schleuder 34 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen 35 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Für Imker relevante Rechtserlasse Lebensmittelgesetz (LMG) Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Hygieneverordnung (HyV) Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) Fremdstoffe dürfen in Lebensmitteln nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch vermeidbaren Mengen vorhanden sein VO über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) Bio-VO und VO über die biolog. Landwirtschaft VO über die Primärproduktion Tierseuchengesetz und Tierseuchenverordnung 36 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Selbstkontrolle die verantwortliche Person sorgt auf allen Verarbeitungsstufen dafür, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden schriftliche Dokumentation (Art. 55 LGV) das bedeutet: gute Herstellungs- und Hygienepraxis Probenahme und Analyse von Proben 37 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Definition Gute Hygiene Praxis Beherrschung aller Stufen des Behandelns von der Gewinnung bis zur Abgabe des Lebensmittels, damit die vorgegebene Qualität erreicht oder zumindest die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wird. • persönliche Hygiene • Produkthygiene • Umgebungshygiene 38 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Anforderungen an Honig (VO über Lm tier. Herkunft) Wassergehalt von Honig < 21 % Wassergehalt von Heidehonig < 23 % nicht übermässig erhitzt (SLMB, Kap. 23A) kein fremder Geschmack oder Geruch keine Schäumung oder Gärung keine zu starke Erhitzung, sonst: Backhonig oder Industriehonig 39 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Anforderungen an Kennzeichnung (LGV, Art. 26, Dekl.V, LKV) Sachbezeichnung Mindesthaltbarkeit (wenn mehr als 18 Mte: Jahr reicht): mind. haltbar bis ... Herkunft Name und Adresse des Produzenten oder Abfüllers Warenlos Abfüllgewicht Hinweise zur sachgemässen Verwendung optional regionaler, territorialer oder topographischer Name, GUB/GGA Nährwertkennzeichnung : optional/zwingend zudem Landessprache gut lesbar, sichtbar (mind. Arial 7) 40 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Mindesthaltbarkeit Änderung vom 15. November 2006 Art. 13 Bst. g LKV wurde aufgehoben und damit muss das Mindesthaltbarkeitsdatum neu auch für Honig angegeben werden. Übergangsregelung: Die Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und angepriesen werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Lehre: Etikettenbestand: < 1 Jahr! 41 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 11 LKV) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Angabe: «mindestens haltbar bis …», wenn der Tag genannt wird, sonst «mindestens haltbar bis Ende …» Die Datierung ist, soweit erforderlich, durch einen Hinweis auf die Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen. Das Verbrauchsdatum ist das Datum, bis zu welchem ein Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden. 42 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen 43 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Schlussfolgerungen • Die Selbstkontrolle ist zentral • Untersuchungen sollen sich am Risiko orientieren: intelligente Konzepte sind gefragt (Abhängigkeiten beachten) • Das Rechts-Karussell dreht sich immer schneller (Übernahme von EG-Recht): keine Vorratshaltung von Etiketten • Die KonsumentInnen erwarten viel vom „Naturprodukt“ Honig • gute, imkerliche Praxis ist zentral und daher auch die Kontrolle beim Imker 44 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007 Ist der Honig von diesem Jahr? Nein, vom letzten Jahr. Aber ich möchte Honig von diesem Jahr! Dann komm nächstes Jahr! 45 Dr. D. Imhof, Kantonschemiker GR, 14.03.2007