Auffrischungsschulung für Bienenseuchensachverständige im

Download Report

Transcript Auffrischungsschulung für Bienenseuchensachverständige im

Fortbildung für
Bienenseuchensachverständige
im
Landesverband der Imker Weser-Ems
e.V.
Theoretischer Ausbildungsteil der Fortbildungen in
Rhauderfehn, Vechta und Aurich 2014
(Zusammenstellung: W. Clausing)
Die Bienenseuchenverordnung

Die Bienenseuchenverordnung
in der Fassung vom 3.11.2004 I 2738;
geändert durch Art. 10 V v. 20.12.2005 I 3499
berücksichtigt:





die Amerikanische Faulbrut
die Varroose
den Kleinen Beutenkäfer
die Tropilaelaps-Milbe
Die Amerikanische Faulbrut, der Kleine Beutenkäfer und die
Tropilaelaps-Milbe sind anzeigepflichtige Bienenseuchen
Die Varroose



Die Varroose ist nicht anzeigepflichtig – aber
Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen die
Milbenseuche erforderlich ist, anordnen,
dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr
bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen die Milbenseuche zu
behandeln sind;
sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.
In Weser-Ems sollten seit 2013 die Veterinärämter in
Zusammenarbeit mit den Kreisimkerverbänden einen
Zeitrahmen für die sommerliche Erstbehandlung herausgeben.
Wo dies nicht geschieht, sollten die Vereine darauf drängen.
Der Kleine Beutenkäfer 1
Der Kleine Beutenkäfer 2
Der Kleine Beutenkäfer 3

1. Auftreten in Europa

2004 in Portugal



2. Auftreten in Europa

Feststellung 5. Mai 2014 in Calabrien



Käfer und Larven in Käfigen importierter Königinnen
Auftreten konnte erfolgreich getilgt werden
bis Oktober wurden im epidemiologischen Untersuchungsgebiet (20 km
Radius) ca. 30 weitere Vorkommen dokumentiert und Bestände vernichtet
im auf 100 km Radius erweiterten epidemiologischen Untersuchungsgebiet
wurden bisher keine weiteren Vorkommen entdeckt (Infobrief Bieneninstitut Celle)
Bisher keine weiteren Vorkommen in Europa dokumentiert
Die Tropilaelaps-Milbe
Quelle: Dr. F. Pohl: Bienenkrankheiten

Parasit der Riesenhonigbiene



tritt im Verbreitungsgebiet der
Riesenhonigbiene auch in Völkern
von Apis mellifera auf
bisher in Europa nicht dokumentiert
Entwicklung und Schadbild
wie bei der Varroamilbe
AFB-Bekämpfungsstrategie in Niedersachsen
Quellen: Veröffentlichungen des LAVES Institut für Bienenkunde Celle
Dr. F. Pohl: Bienenkrankheiten
Bienenseuchenverordnung

1. Die „gute imkerliche Praxis“ ist bester Schutz vor Seuchen










Starke Völker sind widerstandsfähig – Schwächlinge auflösen!
Bestandsergänzungen nur aus heimischen Herkünften
Bienen- und Königinnenkäufe nur mit amtlichem Gesundheitszeugnis
30% Wabenerneuerung pro Jahr
Nur unbebrütete Waben lagern
Altwaben ausschmelzen - Rähmchen und Beutenteile in Natronlauge desinfizieren
Nie fremden Honig verfüttern – für Winterfütterung auf Qualitätsware achten
Drohnenwaben mit Brut einschmelzen – keine Vogelfütterung einrichten!
Ein ganzjähriges Varroa-Bekämpfungskonzept verfolgen – Befallskontrollen!
Jährlich alle Völker mit Futterkranz-Sammelproben auf AFB-Sporen untersuchen




BSV sollten mit ihren Vereinen auf einen Zuschuss des Veterinäramtes für kostenfreie
private Proben drängen – diese Vorsorge ist kostengünstiger als AFB-Sanierung
Gute Standplätze mit durchgängig guter Pollenversorgung erbringen gesunde,
widerstandsfähige Völker
Verflug und Räuberei können durch imkerliche Maßnahmen minimiert oder
verhindert werden
Paenibacillus larvae larvae ist in Norddeutschland … nicht ubiquitär d.h. nicht in jedem Volk bzw. jeder Imkerei vorhanden. (Zitat: Dr. v. d. Ohe)

2. Rechtsvorschriften


Ein Bienenvolk im Rechtssinn: Die in einer Beute lebenden Bienen mit Brut und
Waben. Auch Königinnen mit Begleitbienen unterliegen allen Rechtsvorschriften
bezüglich des Wanderns und Verbringens.
Dauerbienenstände sind – seit Juni 2000 – beim Veterinäramt anzuzeigen.











BSV sollten mit ihren Vereinen auf einen aktuellen EDV-Bienenkataster beim
zuständigen Veterinäramt drängen.
Für Wanderungen ist eine Gesundheitsbescheinigung des Vet.-amtes erforderlich.
Wanderstände sind mit einer Registriernummer oder Namen und Anschrift des
Imkers sowie der Völkerzahl zu kennzeichnen.
AFB, der Kleine Beutenkäfer und die Tropilaelaps-Milbe sind anzeigepflichtige
Seuchen; bereits der Verdacht des Vorhandenseins ist dem Vet.-amt anzuzeigen.
Die Maßnahmen zur Bekämpfung werden in der BSVO geregelt. Bereits in
Verdachtsfällen werden Sperrgebiete errichtet.
Der Imker ist im Seuchenfall zur Mithilfe verpflichtet; Zuwiderhandlungen sind
Ordnungswidrigkeiten.
Leer stehende Beuten sind zu verschließen; Waben, Futter, Wachsreste für
Bienen unzugänglich aufzubewahren.
Jeder Imker ist zur Bekämpfung der Tracheenmilbe und Varroose verpflichtet.
Über den Einsatz von Medikamenten ist ein Bestandsbuch zu führen.
Arzneimittelrückstände im Honig müssen unterhalb gesetzlich festgelegter
Grenzwerte liegen.
Das Vet.-amt kann BSV zur Seuchenbekämpfung einsetzen.
AFB – Klinik-Befund
Quelle: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Verwechslungsmöglichkeit mit Europäischer Faulbrut
Quelle: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Europäische Faulbrut: Gutartige Faulbrut, Sauerbrut

Erreger: Mischinfektion verschiedener Erreger überwiegend: Melissococcus pluton

infiziert Larven nur in den ersten 48 h

bildet Kapseln, keine Sporen



Larve stirbt häufig bereits als Rundmade und wird entfernt, bevor sie infektiösen Kot
absetzten kann (lackähnliche schwarze Stellen an der Zellwand durch Erregervermehrung).
Larve verfärbt sich gelb und braun; lockere Schorfe
wenige befallene Zellen werden verdeckelt; löcherige Zelldeckel –
keine fadenziehende Masse

unangenehmer, säuerliche Geruch

löcheriges Brutnest, Völker werden allmählich schwächer
Arbeitsablauf im AFB-Verdachtsfall
1. Meldung des AFB-Verdachts

1. Positive Ergebnisse bei Untersuchungen von Futterkranzproben




Das LAVES Institut für Bienenkunde Celle informiert das zuständige Veterinäramt.
Der Bienenzuchtberater wird vom Institut in Absprache mit dem zuständigen
Veterinäramt und dem Imker tätig.
Das Veterinäramt wird den Vereinsvorstand und den Obmann/die Obfrau für
Bienengesundheit des betreffenden Vereins mit einbinden.
2. Ein Imker erkennt klinische Symptome, die auf einen AFB-Ausbruch deuten

Folgende Schritte müssen unverzüglich durchgeführt werden:
 Telefonische Meldung an das zuständige Vet.-amt mit folgenden Angaben:
 Verdacht auf Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut
 Genauer Standort des Bienenstandes
 Gesamtzahl der dort befindlichen Völker
 Anzahl der offenkundig erkrankten Völker
Arbeitsablauf im AFB-Verdachtsfall
2. Amtliche Feststellung des Seuchenfalls

Die Seuchenbekämpfung ist eine staatliche Aufgabe, die durch die Vet.ämter umgesetzt wird.

Unverzügliche Anordnung einer Untersuchung des Bienenstands


Standsperre




Der Amtstierarzt kann auch Obmann/frau für Bienengesundheit oder BSV beauftragen
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und
Honig sowie Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht
verstellt bzw. entfernt werden.
Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
Einzelfutterkranzproben je Volk (Entnahmeprotokoll) + bienensicher verpackte
Brutwabe für das Untersuchungslabor (bei uns: Bieneninstitut Celle)
Erst das positive Untersuchungsergebnis führt zur amtlichen Feststellung des
Seuchenherdes und ist Grundlage für weitere Maßnahmen des Vet.-amtes.