Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland g

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Berufspädagogik
Berufsbildungsforschung
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Grundgesetz
für die Bundesrepublik
Deutschland
Grundrechte
Berufspädagogik
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Grundrechte
Art. 2
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Art. 2 (Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der
Person; Recht auf Leben)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.
Art. 6
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Art. 6 (Ehe und Familie; nichteheliche Kinder)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der
staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre
Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder
nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,
wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die
Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft.
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(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die
gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen
wie den ehelichen Kindern.
Art. 7
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Art. 7 (Schulwesen)
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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die
Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen
seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu
erteilen.
Art. 7
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Art. 7 (Schulwesen)
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen
bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den
Landesgesetzen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in
ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den
öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der
Schüler nach Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und
rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
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Art. 7
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Art. 7 (Schulwesen)
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(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches
Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnisoder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine
öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht
besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Art. 12
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Art. 12 (Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit)
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle
gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
Art. 14
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Art. 14 (Eigentum, Erbrecht, Enteignung)
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle
der Allgemeinheit dienen.
Bund
und Länder
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Der Bund und die Länder
Art. 20
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Art. 20 (Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht)
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und
sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in
Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz
und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn
andere Abhilfe nicht möglich ist.
Art. 23
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Art. 23 (Europäische Union)
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(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die
Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen
Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und
föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität
verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen
vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet.
Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des
Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der
Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen
Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses
Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder
solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt
Artikel 79 Abs. 2 und 3.
Art. 28
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Art. 28 (Verfassungsmäßige Ordnung in den
Ländern)
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und
sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes
entsprechen.
In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine
Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der
Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.
In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft
die Gemeindeversammlung treten.
Art. 28
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Art. 28 (Verfassungsmäßige Ordnung in den
Ländern)
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres
gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze
das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der
Selbtverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung.
Art. 30 und 31
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Art. 30 (Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern)
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der
staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses
Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Art. 31 (Vorrang des Bundesrechts)
Bundesrecht bricht Landesrecht.
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Der Bund
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Die Gesetzgebung des Bundes
Art. 70
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Art. 70 (Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen
zwischen Bund und Ländern)
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses
Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse
verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern
bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über
die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Art. 72
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Art. 72 (Konkurrierende Gesetzgebung)
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(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die
Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der
Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch
Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht,
wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechtsoder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine
bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im
Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht
ersetzt werden kann.
Art. 74
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Art. 74 (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes)
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich u.a. auf
folgende Gebiete:
7. die öffentliche Fürsorge;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und
Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des
Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
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13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung
der wissenschaftlichen Forschung.
Art. 75
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Art. 75 (Rahmengesetzgebung des Bundes)
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(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des
Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der
Länder zu erlassen u.a. über:
1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens.
Gemeinschaftsaufgaben
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Gemeinschaftsaufgaben
Art. 91a
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Art. 91a (Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben)
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von
Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die
Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur
Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist
(Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der
Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
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Art. 91b
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Art. 91b (Zusammenwirken bei Bildungsplanung
und Forschung)
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der
Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und
Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler
Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der
Vereinbarung geregelt.