Neues aus Wolffs Küche Unterrichtsgarantie plus „Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt. (...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen fehlen,

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Transcript Neues aus Wolffs Küche Unterrichtsgarantie plus „Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt. (...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen fehlen,

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Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 2

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 3

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 4

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 5

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 6

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 7

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 8

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 9

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 10

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 11

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 12

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 13

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 14

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 15

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 16

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 17

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 18

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 19

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 20

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 21

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 22

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 23

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 24

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 25

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 26

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 27

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 28

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 29

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 30

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 31

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 32

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 33

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 34

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 35

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 36

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 37

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 38

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 39

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 40

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 41

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 42

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 43

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 44

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.



Slide 45

Neues aus Wolffs Küche

Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt.
(...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus
anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab
dem ersten Tag mindestens eine Betreuung
sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss
Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom
7.10.2005)

Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1
bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen
der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“
(HKM-Brief vom 2.1.2006)

Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die
Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar:
Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und
keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt
lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen
und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

Was ist eigentlich mit der „alten“
Unterrichtsgarantie?

Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen 2.000 Stellen zur
Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des
Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6
%.
Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht
eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen
bei den Zuschlägen u.a.vor.

Kann die Unterrichtsgarantie plus
überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des
Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im
Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es
flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Wer sorgt dafür, dass die
Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und
selbst entscheiden, wie sie die von uns
gesetzten Ziele erreicht.“
(Regierungserklärung vom 24.1.2006)

Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative
Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl
am Platz“.
(Ministerpräsident Koch, HNA vom 8.12.2005)

Wie soll die Unterrichtsgarantie
plus umgesetzt werden?
1.
2.
3.

Schulorganisatorische Maßnahmen
Mehrarbeit
ein Pool von Vertretungskräften

Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW:
Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein
verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über
die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung
und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein
schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§
133 Absatz 1 Punkt 14).

1. Schulorganisatorische
Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die
schulischen Regelungen zu den Wander- und
Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der
Schulen sind so zu überarbeiten, dass
Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden.
(HKM-Brief 7.10.2005)

Der GEW-Kommentar:
Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule.
Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

„Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung

von Lerngruppen (Aufsicht über eine
weitere Lerngruppe)
Zusammenlegen von Lerngruppen
Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU)
Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan
Zusammenfassen von Klassen
Der GEW-Kommentar:
Das alles wird längst praktiziert.
Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und
zusätzlichem Stress verbunden.

Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den
Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten
wird.

Der GEW-Kommentar:
In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist
dies nicht realisierbar.

Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits
vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer
Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren
Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine
Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte,
einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken.
.

Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)









Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-PracticeSchulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“.
Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen
kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und
Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der
Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit.
Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept
das selbstständige Lernen“

Der GEW-Kommentar:
Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus
instrumentalisiert.
Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

2. Mehrarbeit
Schulen

sollen durch „schulorganisatorische
Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger
Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG
und BAT haben sich nicht geändert.
Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die
Gesundheit.

Überstunden
Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf
diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die
Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem
kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen.
(Handreichungen S.19)
Der GEW-Kommentar:
Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt

es sich um einen
Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen
nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die
Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im
Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der
gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten
Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche
Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
(Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar: stimmt genau

Begrenzung der Mehrarbeit






Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit
Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung)
Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen
Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für
teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten.
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte:
Ansprüche anmelden!

Springstunden
Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne
Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von
Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine
gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten
nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im
vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden.
(Handreichungen S. 12)
Der GEW-Kommentar:

Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass
nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung
herangezogen werden können.

Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste
Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen
Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung
gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9)
Der GEW-Kommentar:
Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der
Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur
Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen
Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen
auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung
der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den
erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden
(Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen),
Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden.
Der GEW-Kommentar:
Eine

Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der
Gesundheit.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung
nicht vor.

Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim
Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des
Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene
Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann.
(Handreichungen S. 16)

Der GEW-Kommentar:

Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass
der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen
Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von
möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in
Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.)
zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell
zurückgreifen können. (HKM 7.10.2005)
Der GEW-Kommentar:
Diese Menschen wird man auf Grund der
Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule
nicht überall finden.

Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können
Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und
Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von
Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche
Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden
wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten.

Der GEW-Kommentar:
Zuverdienstgrenzen beachten
Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5)
Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags
zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie
auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden
und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch
mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit
einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Der GEW-Kommentar:
Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar:
Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher
aus dem Beruf auszuscheiden.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch
ungeklärt.
Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der
regelmäßigen Arbeitszeit)

Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz
im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten
sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss
von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19)
Der GEW-Kommentar:
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine
Vertretungsreserve.
Ausbildung hat Vorrang.

Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch
aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart
erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder
pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung
erfahren und Praxiseindrücke sammeln“)
Der GEW-Kommentar:
Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in
Vertretungsstunden „verbrannt“.
Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt
Überlebensstrategien zu trainieren.
Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20
Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

Sonstige Vertretungskräfte


Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von
Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen,
Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen
sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und
Studienseminaren sollte genutzt werden. Die
Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten
Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool
zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein.
(Handreichungen S. 17)

Bezahlung (Handreichungen S. 18)




Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird
empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde
anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation,
Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart
werden.
Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20
und ca. 30 Euro anzusetzen.

Der GEW-Kommentar:
Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig.
Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor.
Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

Welche Anforderungen werden
gestellt?


Die Auswahl geeigneter Personen sowie die
Aufnahme in den Pool erfolgen durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr
oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor
Schuljahresbeginn.



Die Feststellung der Eignung liegt in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des
Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

Wer unterrichten soll, braucht eine
Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom
Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist
die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das
Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom 5.12.2005)
Der GEW-Kommentar:
Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen
ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis,
„wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und
nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten
Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom
12.8.91).

Unterrichten kann jeder!

„Guter Unterricht erfordert
dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar:
Stimmt, Frau Wolff!

Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom 5.12.2005 sehen eine
Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor.
Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der
Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den
Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist
(S. 17)

Der GEW-Kommentar:
Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind
und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen
sind.
2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei
Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen
und Bewerber durch das Studium bzw. den
Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für
die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen
Ausbildung erreicht haben.

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung
einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807)
sind nicht gegeben.
4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags
entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT (Erlass vom 13.2.1997, Amtsblatt
3/1997)

Mit welchen Argumenten kann der
PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle
gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte
Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten,
unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen.
6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter
Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats
bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind
„rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“.
Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

Was fordert die GEW?
Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen
wirklich verdient. Die GEW fordert
eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine
entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen,
eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit
ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise
eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie
sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht,
die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern
mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller
Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

Zusammenfassung (1)
Schülerinnen und Schüler und Eltern
haben ein Recht auf eine verlässliche
Schule.
 Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine
Mogelpackung, mit der sich dieser
Anspruch nicht realisieren lässt.


Zusammenfassung (2)
Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein
Naturereignis, das genau so kommt, wie
es sich die Regierung im Vorfeld der
Landtagswahl 2008 wünscht.
 Auch im nächsten Schuljahr wird
Unterricht ausfallen – nicht weil es die
Lehrer so wollen, sondern weil Konzept
und Ressourcen unzureichend sind.


Zusammenfassung (3)
Die Verlautbarungen der
Landesregierung führen nicht zu einer
Veränderung des geltenden Rechts.
 Bestimmungen des Beamtengesetzes,
des Schulgesetzes, der Dienstordnung,
des Arbeitsrechts und des BAT gelten
weiter.


Zusammenfassung (4)
Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in
Gesamtkonferenzen und als
Personalräte wahr.
 Wir informieren Eltern- und
Schülervertretungen und die
Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine
verlässliche Schule vorstellen.