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2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz
Folie 1
2.1 BOS
Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz
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2.1 BOS
BOS= Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
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2.2 RECHTSVORSCHRIFTEN
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Welches Gesetz
ist, (wie fast
immer) relevant?
Art.10 und Art.73
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2.2.1 GRUNDGESETZ
Art. 10 Abs.1 GG
„Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.“
Art. 73 Abs.1 Nr.7 GG
„Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über das Postwesen und
die Telekommunikation“
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Gibt es ein Gesetz,
dass sich spezieller
mit dem Thema
befasst?
§§ 2, 57, 88, 89
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2.2.2 TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ
§2 TKG
„Die Regulierung der Telekommunikation
ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes“
 Wird durch die Bundesnetzagentur
ausgeführt
 Beispiel: Frequenznutzungsplan
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2.2.2 TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ
§57 Abs.4 TKG
Frequenzzuteilung für Rundfunk,[…] und
sicherheitsrelevante Funkanwendungen
Anforderung:
Für BOS Frequenzen werden in einer Richtlinie u.a. festgelegt:
 Wer darf Teilnehmen?
 Zuständigkeiten der beteiligten Behörden
 Anerkennungsverfahren um am Sprechfunk teilzunehmen
 Regelungen für den Funkbetrieb
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2.2.2
TELEKOMMUNIKATIONS-GESETZ
§88 TKG
Fernmeldegeheimnis
 Jeder Dienstanbieter verpflichtet sich zur Einhaltung
 Inhalt der Kommunikation und die näheren Umstände
 Insbesondere ob jemand an Kommunikation beteiligt ist oder
nicht
 Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwenders
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2.2.2 TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ
§89 TKG
Abhörverbot
„Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber
der Funkanlage […] die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden“
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Gibt es
Straftatbestände
in diesem
Zusammenhang?
§§ 201, 203, 206, 331, 332, 353b,
358
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2.2.3 STRAFGESETZBUCH
§ 201 StGB
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (bis zu 5 Jahren)
§ 203 StGB
Verletzung von Privatgeheimnissen (bis zu 1 Jahr)
§ 206
STGB
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (bis zu 5 Jahren)
§353b StGB
Verletzung d. Dienstgeheimnisses u. einer bes. Geheimhaltungspfl. (bis zu 5 Jahren)
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2.2.3 STRAFGESETZBUCH
§ 331 StGB
Vorteilsannahme (bis zu 3 Jahren)
§ 332 StGB
Bestechlichkeit (bis zu 5 Jahren)
§358 StGB
Nebenfolgen
 Verlust der Berechtigung Ämter zu bekleiden
(Bei §§332, 353b)
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Wie werde ich
über meine
Pflichten
belehrt?
§§ 1, 2
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2.2.4 VERPFLICHTUNGSGESETZ
§§1, 2 VerpflG
 Gilt für NICHT beamtete Personen
 Verpflichtung zur gewissenhaften
Erfüllung seiner Obliegenheiten
 Unterzeichnungspflichtige Niederschrift
 Verschwiegenheitsverpflichtung
„Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht […] Der
Personenkreis ist nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich zu verpflichten“ (aus PDV
810.3)
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2.2.4 VERPFLICHTUNGSGESETZ
Muster einer
Verpflichtungserklärung
Bildquelle: LFV RLP
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/pdv810.3_sprechfunkdienst_im_bos.pdf
Seite 24
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Gibt es ein
Gesetz, das die
Zuständigkeit
regelt??
§§ 1,2
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2.2.5 BDBOSG
§1 BDBOSG
 Errichtung einer Bundesanstalt für den
Digitalfunk der BOS
 Zweck: Aufbau und Betrieb eines
einheitlichen digitalen Sprech- und
Datenfunksystems für die BOS
 Liegt im Geschäftsbereich des BMI
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2.2.5 BDBOSG
§2 BDBOSG
 Die BDBOS hat die Aufgaben den
Digitalfunk der BOS aufzubauen, zu
betreiben und die Funktionsfähigkeit
sicherzustellen.
 Verweis auf die Richtlinie nach § 57
TKG bezüglich der
Zugangsberechtigung für Antragssteller
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Wer genau darf
teilnehmen und wer
genehmigt das?
§§ 1,3,4,5,7,10 15ff. der BOS
Funkrichtlinie sowie §§ 1,3 der DF
Richtlinie BOS
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2.2.6 BOS FUNKRICHTLINIEN
Grundsätzlich:
 Teilnahme am BOS-Funk nur mit nach
den Technischen Richtlinien der BOS
zugelassenen Funkanlagen zulässig
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2.2.6.1 ZULASSUNG UND
GENEHMIGUNG VON FUNKANLAGEN
§15 ff. BOS FR
Beschreibung des Antragsverfahrens zur
Frequenznutzung
„Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung der
Frequenz(en) durch die Bundesnetzagentur. Für die Beantragung sind
grundsätzlich die zwischen der obersten Bundes- / Landesbehörden
einerseits und der Bundesnetzagentur andererseits abgestimmten
Formblätter zu verwenden“
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2.2.6.1 ZULASSUNG UND
GENEHMIGUNG VON FUNKANLAGEN
 Funkgeräte unterliegen einem Zulassungsverfahren
 „Die Funkanlagen müssen die Bestimmungen des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit
von Geräten erfüllen“ §10 BOS-FR.
 Abschluss durch Zertifikatserteilung
 Nachweis der Leistungsmerkmale und Störungsfreiheit
in Netz- und Direktbetrieb
 Prüfstelle ist unabhängig und vom BSI Zertifiziert
 Zertifizierung erfolgt durch BDBOS
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2.2.6.2
GENEHMIGUNGSURKUNDE
 Entfällt und wird durch BSISicherheitskarte dargestellt (siehe
Physikalische Grundlagen)
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2.2.6.3 BOS
FUNKRICHTLINIEN
§1 BOS FR
 BOS Funk ist Teil der „nichtöffentlichen
Funkanwendungen“
 Umfasst den „nichtöffentlichen mobilen
Landfunk“ , sowie den „nichtöffentlichen
Festfunk“
 Frequenzbänder, die für beschränkte
Nutzerkreise zur Verfügung stehen
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2.2.6.4 FUNKDIENSTE
§§ 1,5 BOS FR
Seefunk
Fester Landfunk
Landfunk
Öffentlicher mobiler
Landfunk
(ömL)
Mobiler Landfunk
Flugfunk
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Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
Betriebsfunk
BOS-Funk
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2.2.6.5 BOS
FUNKRICHTLINIEN
§3 BOS FR
Zuständigkeiten
„Das BMI vertritt die Belange der BOS gegenüber der
Bundesnetzagentur in allen grundsätzlichen Fragen der
Frequenznutzung im BOS-Funk“
„Das BMI, das BMF und die zuständigen obersten Landesbehörden
treffen betriebliche Regelungen zur Durchführung des BOS-Funks in
ihren Bereichen.“
§3 Digitalfunk RL BOS
„Für die Teilnahme am Digitalfunk BOS gilt § 4 der BOS-Funkrichtlinie mit
der Maßgabe entsprechend, dass für die Anerkennung als Berechtigter
auch das Benehmen mit der BDBOS herzustellen ist.“
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2.2.6.6 BOS
FUNKRICHTLINIEN
§4 BOS FR
Berechtigte des BOS Funks sind:
Die Polizeien der 16 Länder und des Bundes
Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW)
Die Bundeszollverwaltung
Die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie
auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können
Die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und
nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen
Die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der
Durchführung der Aufgabe „Notfallrettung“ von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden
Die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit
dem BMF und den zu-ständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den Berechtigten nach Nrn. 1.1 –
1.7 über BOS-Funk zusammenzuarbeiten
Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
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2.2.6.7 BOS
FUNKRICHTLINIEN
§4 BOS FR
Anerkennung als Berechtigter durch
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder des
BMI
 Voraussetzung zur Teilnahme am BOSSprechfunk
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2.2.6.8 BOS
FUNKRICHTLINIEN
§7 BOS FR
„Funkanlagen dürfen nur von Berechtigten nach § 4
betrieben werden. Handsprechfunkanlagen dürfen nur
im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags
an Angehörige der Behörde oder Organisation
ausgegeben und betrieben werden“
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
Jedes Gerät erhält die sog. „TETRA Equipment Identity“
(TEI)
 Fest einprogrammierte Geräteidentifikationsnummer
(vergl. IMEI, Fahrgestellnummer)
 Dient der eindeutigen Identifikation des Gerätes
 Weltweit einmalige, nicht zu verändernde Nummer,
die bei der Produktion einprogrammiert wird
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
Jedes Endgerät erhält zusätzlich eine
„Teilnehmernummer“, die ITSI mit einer Länge von 48
Bit
 Diese Nummer ist ebenfalls einmalig (ähnlich der
MAC-Adresse bei PC-Komponenten) und nicht zu
verändern
Ein Teil dieser ITSI, die so genannte SSI (24 Bit) besteht aus
1)
ISSI (Individual Short Subscriber Identity) und
2)
GSSI (Group Short Subscriber Identity)
mit deren Hilfe die Möglichkeit zur Gruppen- und Einzeladressierung
gegeben ist
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
Die restlichen 24 Bit teilen sich auf in
1) MCC (Mobile Country Code) mit 10 Bit
2) MNC (Mobile Network Code) mit 14 Bit
 Durch diese eindeutige Adressierung sind
Funkgeräte temporär und/oder permanent aus
dem Netz zu entfernen
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
 OPTA= Operativ taktische Adresse
 Kein Teil des TETRA-Standards,
sondern extra für die BOS entwickelt
 Durch die OPTA und die ITSI wird jedes
Funkgerät genau identifizierbar
 Grundlage: OPTA-Richtlinie
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
 Die Geburts-OPTA ist fest zugewiesen
 24 Alphanumerische
Stellen
MCC 262= Deutschland
MNC 1000-1002 = BOS
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
 Die Alias-Opta definiert das Funkgerät in
seiner Funktion
Bildquelle : OPTA Richtlinie
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
Block 1 (Zeichen 1 und 2)
 Zugehörigkeit zur Länderstruktur
R P
Bildquelle : OPTA Richtlinie
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
Block 2 (Zeichen 3-5)
 Behörden- und Organisationszugehörigkeit
Feuerwehr
FW
Katastrophenschutz
KAT
Rettungsdienst
RD
Polizei
POL
R P F W
Bildquelle : OPTA Richtlinie
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
Block 3 (Zeichen 6-8)
 Zuordnung zu Landkreis/ kreisfreier Stadt
 Amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen
R P F W
K O
Bildquelle : OPTA Richtlinie
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
Block 4.1. (Zeichen 9-13)
 Weitere Untergliederung unterhalb Landkreisebene
 Ziffern oder Buchstaben möglich
 Beispiel: Wache 1
R P F W
K O
1
Bildquelle : OPTA Richtlinie
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
Block 4.2. (Zeichen 14-21)
 Taktischer Einsatzwert
R P F W
K O
1
E L W
Bildquelle : OPTA Richtlinie
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
Block 4.3. (Zeichen 22 und 23)
 Unterscheidung mehrerer Teilnehmer mit gleicher
Funktionsbezeichnung
 Handfunkgeräte, die keinem Fahrzeug oder keiner Funktion
zugeordnet sind, werden an dieser Stelle durchnummeriert
R P F W
K O
1
H F G
Bildquelle : OPTA Richtlinie
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2.2.7 OPTA/ADRESSIERUNG
Block 5 (Zeichen 24)
 Unterscheidung mehrerer Teilnehmer der gleichen taktischen
Einheit
 Hier: 1.HFG des 1. ELW 1 der FW Koblenz
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K O
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1
Bildquelle : OPTA Richtlinie
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Und wie wird
gefunkt?
Wird thematisch im Bereich
„Sprechfunkbetrieb“ behandelt und
gibt Anweisungen/Regelungen für das
Verhalten im Funkbetrieb
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Viele dieser Gesetze und Verordnungen
sind „nice to know“. Nur einige davon
gehören zum absoluten Pflichtwissen
eines Sprechfunklehrgangsteilnehmers.
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FRAGEN?
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Ende des Kapitels „Rechtliche
Grundlagen“
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09. Februar 2009
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