Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Seminar „So ein Mist!“ Wertstoff Pferdemist – sinnvolle Verwendung 20.

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Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Seminar „So ein Mist!“
Wertstoff Pferdemist – sinnvolle Verwendung
20. Oktober 2011
Bad Homburg
So ein Mist!
Pferdemist zwischen
Umwelt- und Düngerecht
Dr. Jörg Hüther
HMUELV
Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik,
Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft, Ernährungsnotfallvorsorge
CC 28.1.2008
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Gliederung
1
Pferdemist – Abfall oder Wirtschaftsdünger?
1.1
Wann wird ein Stoff zum Abfall?
1.2
Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
1.3
Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
2
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Miterlebte Entbürokratisierung oder:
Vom Erlass zu Empfehlungen – das LLH-Merkblatt
3
Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist
Die Düngeverordnung soll‘s richten
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
1.1
Wann wird ein Stoff zum Abfall?
• Das deutsche Abfallrecht behandelt
- die Vermeidung,
- die Verwertung und
- die Beseitigung von Abfällen.
• Abfälle sind alle beweglichen Sachen, deren sich ihr
Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen
muss.
• Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet
werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind
Abfälle zur Beseitigung.
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1.1
Wann wird ein Stoff zum Abfall?
• Die Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer
bewegliche Sachen einer Verwertung oder einer
Beseitigung zuführt oder die tatsächliche
Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren
Zweckbestimmung aufgibt.
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1.1
Wann wird ein Stoff zum Abfall?
• Der Wille zur Entledigung ist hinsichtlich solcher
beweglicher Sachen anzunehmen, deren
ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder
aufgegeben wird, ohne dass ein neuer
Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die
Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
zugrunde zu legen.
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1.1
Wann wird ein Stoff zum Abfall?
• Der Besitzer muss sich beweglicher Sachen ent-
ledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet
werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes
geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl
der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu
gefährden und deren Gefährdungspotential nur
durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwer-
tung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann.
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1.1
Wann wird ein Stoff zum Abfall?
• Erzeuger von Abfällen ist jede natürliche oder
juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle
angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen
vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur
oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.
• Besitzer von Abfällen ist jede natürliche oder
juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
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1.1
Wann wird ein Stoff zum Abfall?
Frage:
Ist Pferdemist ein Abfall ??
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1.1
Wann wird ein Stoff zum Abfall?
1. Der Betrieb ist Erzeuger und Besitzer des
Pferdemistes.
2. Der Betrieb will/muss sich dessen entledigen.
3. Pferdemist muss aber nicht beseitigt, sondern kann
verwertet werden.
4. Die Zweckbestimmung ist die Verwertung als
Düngemittel und bleibt auch bei Abgabe an einen
anderen Betrieb bestehen.
 Pferdemist ist ein verwertbarer Abfall!
?
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1.2
Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
• Wirtschaftsdünger sind Düngemittel
• Düngemittel sind Stoffe, ausgenommen
Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
a) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr
Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder
ihre Qualität zu verbessern, oder
b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu
verbessern.
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1.2
Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
• Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die
a) als tierische Ausscheidungen
aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von
Lebensmitteln oder
bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der
Landwirtschaft oder
b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen
Erzeugung oder in der Landwirtschaft,
auch in Mischungen untereinander oder nach
aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder
erzeugt werden.
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1.2
Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
• Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die
a) als tierische Ausscheidungen
aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von
Lebensmitteln oder
bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der
Landwirtschaft oder
b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen
Erzeugung oder in der Landwirtschaft,
auch in Mischungen untereinander oder nach
aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder
erzeugt werden.
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1.2
Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
• Festmist ist ein Wirtschaftsdünger
aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu,
insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes
pflanzliches Material, das im Rahmen der
Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit
Futterresten vermischt, dessen
Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt.
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1.2
Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
Frage:
Ist Pferdemist
ein Wirtschaftsdünger ??
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1.2
Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
Klare Antwort:
Pferdemist
ist ein Wirtschaftsdünger !!
Kann aber durchaus zum Abfall werden
…
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Pferdemist – Dünger oder Abfall?
Aktuelles Problem:
EU-KOM kennt die deutschen Wirtschaftsdünger nicht,
nur Abfälle und tierische Nebenprodukte
Folge: Werden Wirtschaftsdünger in Biogasanlagen
behandelt, ist die Biogasanlage eine Abfallbehandlungsanlage und als solche zu genehmigen und zu
überwachen (Transport und Verarbeitung)
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1.3
Verbringungsverordnung – was ist das schon
wieder?
• Diese Verordnung gilt für
- das Inverkehrbringen,
- das Befördern und
- die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie
von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil
Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie
das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
1.3
Verbringungsverordnung – was ist das schon
wieder?
• Diese Verordnung gilt für
- das Inverkehrbringen,
- das Befördern und
- die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie
von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil
Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie
das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
1.3
Verbringungsverordnung – was ist das schon
wieder?
• Diese Verordnung gilt für
- das Inverkehrbringen,
- das Befördern und
- die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie
von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil
Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie
das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.
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1.3
Verbringungsverordnung – was ist das schon
wieder?
• Ziel:
Verbesserte Nachvollziehbarkeit der Nährstoffströme bei der überbetrieblichen Verwertung von
Wirtschaftsdüngern
(z.B. gewerbliche, flächenarme viehhaltende Betriebe; große,
nicht-landwirtschaftliche Biogasanlagen; Importe aus
Nachbarstaaten)
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1.3
Verbringungsverordnung – was ist das schon
wieder?
• Aufzeichnungs-,
• Melde- und
• Mitteilungspflichten
bei der Abgabe, dem Transport und der Aufnahme
von Wirtschaftsdüngern.
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1.3
Verbringungsverordnung – was ist das schon
wieder?
Ausnahmen:
- Verbringungen innerhalb eines Betriebes oder
zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten innerhalb eines Umkreises von 50 km.
- Betriebe, die nach Düngeverordnung nicht zur
Erstellung eines Nährstoffvergleichs verpflichtet
sind und bei denen der gesamtbetriebliche
Stickstoffanfall aus eigener Tierhaltung und
aufgenommener Menge 500 kg pro Jahr nicht
überschreitet.
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1.3
Verbringungsverordnung – was ist das schon
wieder?
Ausnahmen:
- Betriebe, welche pro Jahr nicht mehr als 200 Tonnen
Frischmasse abgegeben, befördern oder
übernehmen.
- Verbringungen, soweit diese in Verpackungen
< 50 kg an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher
abgegeben werden.
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1.3
Verbringungsverordnung – was ist das schon
wieder?
Aufzeichnungspflichten für alle Beteiligten:
- Name und Anschrift des Abgebers, des Beförderers und des Empfängers
- Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme
- Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart
- Gehalte an Stickstoff und Phosphat in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
- Drei Jahre aufbewahren; vorhandene Unterlagen
können genutzt werden
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1.3
Verbringungsverordnung – was ist das schon
wieder?
Meldepflichten für Empfänger:
- Empfänger, welche Wirtschaftsdünger aus einem anderen
Bundesland oder einem anderen Staat übernehmen, müssen
diese Verbringungen der Landwirtschaftsbehörde unter
Angabe des Abgebers mit Anschrift, Datum und Zeitpunkt der
Abgabe sowie der Menge bis spätestens zum 31. März des
Folgejahres melden.
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1.3
Verbringungsverordnung – was ist das schon
wieder?
Mitteilungspflichten für abgebende Betriebe:
- Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben sowie Betriebe, die
ausländischen Wirtschaftsdünger nach Deutschland
verbringen, müssen sich einen Monat vor der erstmaligen
Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen
Landwirtschaftsbehörde des jeweiligen Bundeslandes
registrieren lassen.
 Tierhaltungsbetriebe, die die Wirtschaftsdünger nicht in
vollem Umfang auf eigenen Flächen verwerten
 Importeure, Zwischenhändler oder Aufbereitungsbetriebe
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1
Pferdemist – Abfall oder Wirtschaftsdünger?
Zwischenfazit
•
Pferdemist ist i.d.R. ein Wirtschaftsdünger und kein Abfall
•
Für Pferde haltende landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich
keine Besonderheiten, da der Wirtschaftsdünger auf eigenen
Flächen verwertet werden kann
•
Für Pferde haltende Einrichtungen ohne eigene
landwirtschaftliche Fläche gelten die Bestimmungen der
Verbringensverordnung, da der Wirtschaftsdünger abgegeben
bzw. in Verkehr gebracht werden muss
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
2
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Miterlebte Entbürokratisierung
oder:
Vom Erlass zu Empfehlungen
– das LLH-Merkblatt
(neu ab ca. Nov. 2011)
www.llh-hessen.de
http://www.llh-hessen.de
/landwirtschaft/pflanzenproduktion/veroeffentlichungen.html
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2
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
•
Der notwendige Lagerraum sollte grundsätzlich
auf der Betriebsstätte vorhanden sein.
•
Die Zwischenlagerung ersetzt nicht die ordnungsgemäße Rotte des Stallmists an der Betriebsstätte.
•
Festmistmieten zum Zweck der Zwischenlagerung
außerhalb der Betriebsstätte sind keine baulichen
Anlagen. Sie bedürfen daher keiner Baugenehmigung.
•
Sie sind keine Anlagen im Sinne der
„Anlagenverordnung“.
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Grundsätzliche Anforderungen
Vorbehandlung des Mistes
durch eine Vorrotte von mindestens 3 Wochen auf
einer befestigten Dungplatte
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Anforderungen an den Standort – Grundsätzlich
Nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen;
jährlicher Wechsel ist erforderlich
Verbot
auf nicht bewirtschafteten und stillgelegten
Flächen sowie
auf Wiesen, wenn in unmittelbarer Nähe eigene
Ackerflächen zur Verfügung stehen
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Anforderungen an den Standort
– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes
Tonhaltige Böden sind zu bevorzugen.
Verdichtungen des Bodens sind soweit wie
möglich zu vermeiden, z.B. durch Abkippen und
Aufnehmen vom Weg aus und durch
Zwischenlagerung möglichst auf der Stoppel.
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Anforderungen an den Standort
– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes
Verbot
Auf Böden mit geringer Filter- und Pufferwirkung,
also stark durchlässigen Böden
Auf gedränten und staunassen Flächen
In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten je nach
örtlicher Verordnung und/oder Kooperationsvereinbarung; Ausnahmen kann die Untere Wasserbehörde zulassen
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Anforderungen an den Standort
– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes
Verbot
Wenn das Eindringen anfallenden Sickerwassers
in das Grundwasser zu besorgen ist
Wenn der Grundwasserflurabstand weniger als 1,5
m beträgt
Bis zu einem Abstand von 100 m zu Wassergewinnungsanlagen ohne WasserschutzgebietsVO
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Anforderungen an den Standort
– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes
Verbot
Bis zu einem Abstand von 10 m zu natürlichen
Gewässern außerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile sowie in Überschwemmungsgebieten
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Anforderungen an den Standort
– aus Sicht des Naturschutzes
Verbot
In Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und
geschützten Landschaftsbestandteilen (HENatG) je
nach örtlicher Schutzverordnung
In gesetzlich geschützten Biotopen nach
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
und HENatG; weitergehende Bestimmungen sind
zu beachten
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Allgemeine Anforderungen
 Menge
hat in einer pflanzenbaulich sinnvollen Relation zu
den damit zu düngenden Flächen zu stehen
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Allgemeine Anforderungen
 Anlage der Miete
Auf möglichst kleiner Grundfläche sowie mit
geringer und ebener Oberfläche
In Hanglagen sind Vorkehrungen gegen das
Durchsickern von Niederschlägen am Mietenfuß
und gegen das oberflächige Ablaufen von
Sickerwasser zu treffen
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Allgemeine Anforderungen
 Abdeckung der Miete
Wird nach Ablauf der thermophilen Phase (4 bis 6
Wochen nach Aufsetzen der Miete) mit einem
atmungsaktiven und Wasser ableitenden Stoff
(z. B. Stroh oder Vlies) empfohlen
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Allgemeine Anforderungen
 Unterflursicherung
Empfehlenswert bei flachgründigen und/oder
leichten Böden oder bei Misten mit geringen
Trockenmassegehalten
Erforderlich, wenn mindestens zwei der unter
empfehlenswert genannten Kriterien zutreffen
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Allgemeine Anforderungen
 Unterflursicherung
Geeignet sind grundsätzlich Tonminerale, bei nicht
sickerwasserbildenden Misten aber auch Stroh.
Bei Verwendung von Tonmineralen sind beim
Abräumen des Mistes die oberen 5 bis 10 cm der
Unterflursicherung mit aufzunehmen und
auszubringen.
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Allgemeine Anforderungen
 Lagerdauer
Möglichst kurz, d.h. bis zum nächstmöglichen,
pflanzenbaulich sinnvollen Ausbringungstermin
Maximal 6 Monate am selben Ort
Ist die Ausbringung nach Ablauf dieser Frist aus
Witterungsgründen nicht möglich, hat sie unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu
erfolgen.
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Allgemeine Anforderungen
 Bewirtschaftung nach Räumung des
Lagerplatzes
Bodenbearbeitung nur dann, wenn unmittelbar
nach Räumung des Lagerplatzes eine
pflanzenbauliche Nutzung (kein Leguminosenanbau!) erfolgt
Keine Stickstoffdüngung auf umgebrochenen
Lagerplätzen im Folgejahr
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2
•
Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Zwischenfazit
Die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von
Festmist dient der Bereithaltung eines
Wirtschaftsgutes, das nur zu bestimmten Zeiten
zum Zweck der Düngung ausgebracht werden
kann. Unter diesen Voraussetzungen und bei
Einhaltung der aufgeführten Anforderungen liegt
daher kein Entledigungswille im Sinne des
Abfallrechts vor.
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3
Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist
Die Düngeverordnung soll‘s richten
•
Düngung nur bei und nach Bedarf (Nährstoffgehalt
in Boden und Festmist muss bekannt sein)
Untersuchungsergebnisse Pferdemist
LUFA Nord-West, Oldenburg
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3
Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist
Die Düngeverordnung soll‘s richten
•
Optimalen Ausbringzeitpunkt beachten
(Nährstoffverfügbarkeit)
•
Keine Ausbringung auf schneebedeckten, tief
gefrorenem, überschwemmten oder
wassergesättigten Boden
•
Schutzabstände zu Gewässern einhalten
•
Keine Pflicht zur unverzüglichen Einarbeitung
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3
Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist
Die Düngeverordnung soll‘s richten
•
Die Sperrfristen gelten nicht für Festmist
•
Nährstoffvergleiche, Aufzeichnungen usw.
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So ein Mist !!
Fazit
•
Pferdemist ist i.d.R. ein Wirtschaftsdünger und kein Abfall
•
Für Pferde haltende landwirtschaftliche Betriebe ergeben
sich keine Besonderheiten, da der Wirtschaftsdünger auf
eigenen Flächen verwertet werden kann
•
Für Pferde haltende Einrichtungen ohne eigene
landwirtschaftliche Fläche gelten die Bestimmungen der
Verbringensverordnung, da der Wirtschaftsdünger
abgegeben bzw. in Verkehr gebracht werden muss
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So ein Mist !!
Fazit
•
Die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Festmist dient
der Bereithaltung eines Wirtschaftsgutes, das nur zu
bestimmten Zeiten zum Zweck der Düngung ausgebracht
werden kann. Unter diesen Voraussetzungen und bei
Einhaltung der aufgeführten Anforderungen liegt daher kein
Entledigungswille im Sinne des Abfallrechts vor.
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So ein Mist !!
Fazit
•
Pferdemist kann als Wirtschaftsdünger im Rahmen der
Pflanzenernährung nach den Vorgaben der
Düngeverordnung als Ersatz von Mineraldüngern und zur
Humusstabilisierung bzw. -anreicherung der Böden sinnvoll
eingesetzt werden
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Eure Probleme
möchte ich
wirklich nicht
haben!!
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