Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e.V. Velbert Europäische Beschlagsnormen – verbindlich, unverbindlich oder freiwillig Beispiel: DIN EN 1125 und DIN EN 179 Dipl.-Ing.
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Transcript Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e.V. Velbert Europäische Beschlagsnormen – verbindlich, unverbindlich oder freiwillig Beispiel: DIN EN 1125 und DIN EN 179 Dipl.-Ing.
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e.V.
Velbert
Europäische Beschlagsnormen –
verbindlich, unverbindlich oder freiwillig
Beispiel: DIN EN 1125 und DIN EN 179
Dipl.-Ing. Stephan Schmidt
GF Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V.
18/11/2005
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Wie kommt es zu europäischen Normen?
Am 21.12.1988 wurde die Richtlinie 89/106/EWG des
europäischen Rates „....zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
Bauprodukte“ erlassen
Die Richtlinie bzw. das nationale Gesetz trägt den Titel:
„Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien
Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und
anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“
(BauPG)
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Das europäische Normungsinstitut CEN
CEN ist der Zusammenschluss der in Europa tätigen
nationalen Normungsinstitute wie DIN, AFNOR, BSI,...
CEN normt bei Beauftragung jedes beliebige Produkt
CEN-Normen sind europäische Normen und werden von
den nationalen Normungsorganisationen übernommen
gemäß vertraglicher Vereinbarung
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CEN hat mit der EU, der Kommission oder sonst einer
europäischen Stelle
nichts
zu tun.
Die Kommission wählt Normen aus, für welche sie ein
Mandat erteilt. Nur diese Normen führen zu einem
CE-Zeichen.
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Beispiel: DIN EN 179 / DIN EN 1125
EN 179
Notausgangsverschlüsse mit
Drücker oder Stoßplatte
EN 1125 Paniktürverschlüsse mit
horizontaler Betätigungsstange
Wurden in CEN TC 33 WG 4 TG 10 erarbeitet
Die Normen sind mandatiert
Die Kommission hat das Konformitätsnachweisverfahren
1, also das höchste Verfahren festgelegt mit Eigen- und
Fremdüberwachung
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Konformitätsnachweisverfahren:
Von der Kommission der EU festgelegtes Verfahren zum
Nachweis der Übereinstimmung – aber nur für einzelne
Eigenschaften der europäischen Norm. Hierbei werden 4
Stufen des Nachweisverfahrens unterschieden, bei den
Verfahren 1-3 ist eine notifizierte Stelle (NB) beteiligt:
Stufe 1 (1+): NB: Erstprüfung, Erstinspektion des
Werkes, laufende Überwachung mit
Beurteilung WPK
(bei 1+ : zusätzl. Stichprobenprüfung)
Hersteller: Probenprüfung nach Prüfplan,
WPK
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Konformitätsnachweisverfahren:
Stufe 2 (2+): NB: Erstinspektion des Werkes
(bei 2+ : zusätzl. laufende Überwachung
mit Beurteilung WPK)
Hersteller: Erstprüfung des Produktes, WPK
(bei 2+ : zusätzl. Probenprüfung nach
Prüfplan)
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Stufe 3:
NB: Erstprüfung des Produktes
Hersteller: WPK
Stufe 4:
Hersteller: Erstprüfung des Produktes, WPK
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Beispiel: DIN EN 179 / DIN EN 1125
Die Normen wurden im Amtsblatt der europäischen
Gemeinschaft veröffentlicht (14.12.2002) mit
entsprechenden Fristen für eine CE-Markierung
(01.04.2003).
Nach dem europäischen Recht ist jeder Hersteller
verpflichtet, nur noch Produkte entsprechend dieser
Norm herzustellen und in den Verkehr zu bringen.
Einzelnen Prüfinstituten wurde die Anerkennung erteilt,
diese Produkte zu prüfen und ein Übereinstimmungszertifikat zu erstellen.
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In Deutschland sind 3 Stellen anerkannt
eine davon ist das Prüfinstitut Velbert PIV (Notified Body)
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Anstrengungen der Hersteller
Viele Hersteller haben in Deutschland große
Anstrengungen unternommen, diese Anforderungen zu
erreichen.
Die Besonderheit in Deutschland ist dabei, dass
Schlösser und Beschläge von unterschiedlichen
Herstellern geliefert werden.
Es erfolgten lange und intensive Diskussionen mit den
Baubehörden, dass eine getrennte Lieferung der
Produkte vorgenommen werden kann, wenn diese
zusammen geprüft worden sind.
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Nun kommen die Probleme:
Die deutsche Bauaufsicht führt eine Liste
- Bauregelliste A - der nationalen Normen, welche zur
Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen benötigt
werden. Hierbei legt diese die reguläre Überwachung
und die anzuwendenden Verfahren bei einer
Abweichung von der Norm fest.
Für europäische Normen wird Liste B geführt. In
Anhängen dazu werden national einzelne Stufen und
Klassen festgelegt.
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Die deutsche Bauaufsicht vertritt den Standpunkt:
europäische Normen regeln nur
den Handel,
nicht aber die Verwendung
Existierende nationale Regelungen nehmen auf DIN EN
179 und DIN EN 1125 keinen Bezug, die Forderung an
Fluchtwege lautet lediglich: Türen müssen leicht und in
voller Breite zu öffnen sein.
Somit sieht die Bauaufsicht keine Notwendigkeit, die
Verwendung der Produkte nach DIN EN 179 und DIN
EN 1125 zu fordern
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Bei Brandschutztüren wird unverändert die
bauaufsichtliche Zulassung gefordert mit Einzelprüfung
Andere Länder sehen diesen Sachverhalt völlig anders
und schreiben die Anwendung der Produkte vor bis hin
zu einer Nachrüstpflicht.
Aktuell sollen die Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125
aus der Bauregelliste gestrichen werden, da diese zur
Erreichung der nationalen Schutzziele nicht benötigt
werden.
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Folgen:
Die Behauptung, die Verwendung der Produkte sei
gesetzlich (bauordnungsrechtlich) vorgeschrieben, ist
falsch.
Unabhängig hiervon gilt das zivile Recht:
Die Produkte sind existent und Stand der Technik, jeder
Anwender ist gut beraten, wenn er diese Produkte
berücksichtigt.
Hierzu hat der Fachverband eine Stellungnahme der
Rechtsanwältin Prof. Dr. P. Kirberger eingeholt.
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Folgen:
Die unbestimmten Rechtsbegriffe und ihre Dreistufigkeit
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Stand der Technik
Stand von Wissenschaft und Technik
DIN-Normen müssen nicht zwangsläufig angewendet
werden
BGH-Urteil: … werden erst verbindlich, wenn in
Gesetzen oder Verordnungen auf sie verwiesen wird.
Auf den allg. anerkannten Stand der Technik wird in
LBOs, VOB und der Rechtssprechung hingewiesen.
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Verschiedene Stufen Europäischer Normen:
CEN-Norm ohne Mandat
CEN-Norm mit Mandat
nur für einzelne Eigenschaften
Konformitätsnachweisverfahren
CE-Kennzeichnung
CE-Zeichen ist kein Qualitätszeichen !!!
Übernahme in Bauregelliste
mit Ergänzungen
ohne Ergänzungen
oder keine Übernahme in BRL
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Zusammenfassung:
Das deutsche Baurecht erschwert die Anwendung der
Produkte und verwirrt alle Beteiligten. Baurecht ist in
Deutschland sogar Ländersache, der Schritt zu Europa
bleibt aus.
Jeder Hersteller, Planer und Verarbeiter ist gut
beraten, alle gültigen Normen zu beachten.
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