Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e.V. Velbert Europäische Beschlagsnormen – verbindlich, unverbindlich oder freiwillig Beispiel: DIN EN 1125 und DIN EN 179 Dipl.-Ing.

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Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e.V.
Velbert
Europäische Beschlagsnormen –
verbindlich, unverbindlich oder freiwillig
Beispiel: DIN EN 1125 und DIN EN 179
Dipl.-Ing. Stephan Schmidt
GF Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V.
18/11/2005
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Wie kommt es zu europäischen Normen?
 Am 21.12.1988 wurde die Richtlinie 89/106/EWG des
europäischen Rates „....zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
Bauprodukte“ erlassen
 Die Richtlinie bzw. das nationale Gesetz trägt den Titel:
„Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien
Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und
anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“
(BauPG)
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Das europäische Normungsinstitut CEN
 CEN ist der Zusammenschluss der in Europa tätigen
nationalen Normungsinstitute wie DIN, AFNOR, BSI,...
 CEN normt bei Beauftragung jedes beliebige Produkt
 CEN-Normen sind europäische Normen und werden von
den nationalen Normungsorganisationen übernommen
gemäß vertraglicher Vereinbarung
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 CEN hat mit der EU, der Kommission oder sonst einer
europäischen Stelle
nichts
zu tun.
 Die Kommission wählt Normen aus, für welche sie ein
Mandat erteilt. Nur diese Normen führen zu einem
CE-Zeichen.
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Beispiel: DIN EN 179 / DIN EN 1125
 EN 179
Notausgangsverschlüsse mit
Drücker oder Stoßplatte
 EN 1125 Paniktürverschlüsse mit
horizontaler Betätigungsstange
 Wurden in CEN TC 33 WG 4 TG 10 erarbeitet
 Die Normen sind mandatiert
 Die Kommission hat das Konformitätsnachweisverfahren
1, also das höchste Verfahren festgelegt mit Eigen- und
Fremdüberwachung
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Konformitätsnachweisverfahren:
Von der Kommission der EU festgelegtes Verfahren zum
Nachweis der Übereinstimmung – aber nur für einzelne
Eigenschaften der europäischen Norm. Hierbei werden 4
Stufen des Nachweisverfahrens unterschieden, bei den
Verfahren 1-3 ist eine notifizierte Stelle (NB) beteiligt:
Stufe 1 (1+): NB: Erstprüfung, Erstinspektion des
Werkes, laufende Überwachung mit
Beurteilung WPK
(bei 1+ : zusätzl. Stichprobenprüfung)
Hersteller: Probenprüfung nach Prüfplan,
WPK
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Konformitätsnachweisverfahren:
Stufe 2 (2+): NB: Erstinspektion des Werkes
(bei 2+ : zusätzl. laufende Überwachung
mit Beurteilung WPK)
Hersteller: Erstprüfung des Produktes, WPK
(bei 2+ : zusätzl. Probenprüfung nach
Prüfplan)
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Stufe 3:
NB: Erstprüfung des Produktes
Hersteller: WPK
Stufe 4:
Hersteller: Erstprüfung des Produktes, WPK
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Beispiel: DIN EN 179 / DIN EN 1125
 Die Normen wurden im Amtsblatt der europäischen
Gemeinschaft veröffentlicht (14.12.2002) mit
entsprechenden Fristen für eine CE-Markierung
(01.04.2003).
 Nach dem europäischen Recht ist jeder Hersteller
verpflichtet, nur noch Produkte entsprechend dieser
Norm herzustellen und in den Verkehr zu bringen.
 Einzelnen Prüfinstituten wurde die Anerkennung erteilt,
diese Produkte zu prüfen und ein Übereinstimmungszertifikat zu erstellen.
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In Deutschland sind 3 Stellen anerkannt
eine davon ist das Prüfinstitut Velbert PIV (Notified Body)
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Anstrengungen der Hersteller
 Viele Hersteller haben in Deutschland große
Anstrengungen unternommen, diese Anforderungen zu
erreichen.
 Die Besonderheit in Deutschland ist dabei, dass
Schlösser und Beschläge von unterschiedlichen
Herstellern geliefert werden.
 Es erfolgten lange und intensive Diskussionen mit den
Baubehörden, dass eine getrennte Lieferung der
Produkte vorgenommen werden kann, wenn diese
zusammen geprüft worden sind.
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Nun kommen die Probleme:
 Die deutsche Bauaufsicht führt eine Liste
- Bauregelliste A - der nationalen Normen, welche zur
Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen benötigt
werden. Hierbei legt diese die reguläre Überwachung
und die anzuwendenden Verfahren bei einer
Abweichung von der Norm fest.
 Für europäische Normen wird Liste B geführt. In
Anhängen dazu werden national einzelne Stufen und
Klassen festgelegt.
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 Die deutsche Bauaufsicht vertritt den Standpunkt:
europäische Normen regeln nur
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den Handel,
nicht aber die Verwendung
 Existierende nationale Regelungen nehmen auf DIN EN
179 und DIN EN 1125 keinen Bezug, die Forderung an
Fluchtwege lautet lediglich: Türen müssen leicht und in
voller Breite zu öffnen sein.
 Somit sieht die Bauaufsicht keine Notwendigkeit, die
Verwendung der Produkte nach DIN EN 179 und DIN
EN 1125 zu fordern
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 Bei Brandschutztüren wird unverändert die
bauaufsichtliche Zulassung gefordert mit Einzelprüfung
 Andere Länder sehen diesen Sachverhalt völlig anders
und schreiben die Anwendung der Produkte vor bis hin
zu einer Nachrüstpflicht.
 Aktuell sollen die Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125
aus der Bauregelliste gestrichen werden, da diese zur
Erreichung der nationalen Schutzziele nicht benötigt
werden.
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Folgen:
 Die Behauptung, die Verwendung der Produkte sei
gesetzlich (bauordnungsrechtlich) vorgeschrieben, ist
falsch.
 Unabhängig hiervon gilt das zivile Recht:
Die Produkte sind existent und Stand der Technik, jeder
Anwender ist gut beraten, wenn er diese Produkte
berücksichtigt.
 Hierzu hat der Fachverband eine Stellungnahme der
Rechtsanwältin Prof. Dr. P. Kirberger eingeholt.
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Folgen:
 Die unbestimmten Rechtsbegriffe und ihre Dreistufigkeit
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Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Stand der Technik
Stand von Wissenschaft und Technik
 DIN-Normen müssen nicht zwangsläufig angewendet
werden
 BGH-Urteil: … werden erst verbindlich, wenn in
Gesetzen oder Verordnungen auf sie verwiesen wird.
 Auf den allg. anerkannten Stand der Technik wird in
LBOs, VOB und der Rechtssprechung hingewiesen.
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Verschiedene Stufen Europäischer Normen:
 CEN-Norm ohne Mandat
 CEN-Norm mit Mandat
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nur für einzelne Eigenschaften
Konformitätsnachweisverfahren
CE-Kennzeichnung
 CE-Zeichen ist kein Qualitätszeichen !!!
 Übernahme in Bauregelliste
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mit Ergänzungen
ohne Ergänzungen
 oder keine Übernahme in BRL
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Zusammenfassung:
 Das deutsche Baurecht erschwert die Anwendung der
Produkte und verwirrt alle Beteiligten. Baurecht ist in
Deutschland sogar Ländersache, der Schritt zu Europa
bleibt aus.
 Jeder Hersteller, Planer und Verarbeiter ist gut
beraten, alle gültigen Normen zu beachten.
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