Präsentation Umsetzung IE

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Ministerium für Energiewende,
Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
Das neue Immissionsschutzrecht
nach Umsetzung der IndustrieEmissions-RL (IE-RL)
Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH
Halle/S., den 22. Oktober 2013
Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH
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Ministerium für Energiewende,
Landwirtschaft, Umwelt
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des Landes Schleswig-Holstein
I. Novelle der IVU-RL
1. Anlass u. Grundstruktur
2. Wesentliche Neuerungen
II. Überblick der Rechtsetzungskonzeption in DE
1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL
2. Konzeption der Umsetzungs-Verordnungen
III. Anlagen nach der IE-RL
1. Anlagen nach dem BImSchG
2. Anlagen nach dem WHG und dem KrWG
IV. Umsetzung der verbindlichen BVTSchlussfolgerungen im Ländervollzug
1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL
2. Schlüsselbegriff: beste verfügbare Techniken (BVT)
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3. TALA-Verfahren
V. Neue Betreiberpflichten u. Übergangsvorschriften
1. Ausgangszustandsbericht u. Rückführungspflicht
2. Informationspflichten nach § 31 BImSchG
3. Bestehende Anlagen nach § 67 Abs. 5
VI. Maßnahmen der Überwachung Herausforderungen für den Ländervollzug
1. Überwachungspläne und Programme
2. Festlegung der Überwachungsintervalle aufgrund eines
risikobasierten Konzepts
3. Strategien der Länder angesichts knapper Ressourcen
VII. Ausblick
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I. Novelle der IVU-RL
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1. Anlass und Grundstruktur
• Das integrative BVT-Konzept bei der Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung aus Industrieanlagen
hat sich bewährt und sollte aus Gründen der Kohärenz und der
Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen verstärkt werden,
• Etablierung eines Komitologieausschusses zur Anpassung
technischer Vorschriften auf den fortgeschrittenen Stand der
Technik,
• Einführung von Mindestvorschriften für Inspektionen und
Ergänzungen bei der Berichterstattung,
• Förderung von Innovationen bei der Weiterentwicklung von
Techniken,
• Vereinfachung und Zusammenführung des Rechtsrahmens bei
Genehmigung und Überwachung
• Ausdehnung des Geltungsbereichs und der Bestimmungen der
Rechtsvorschriften als Beitrag zur Zielerreichung der
thematischen Strategien
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Grundstruktur:
a) Rechtsgrundlage: Art. 192 Abs. 1 AEUV
b) IVU-RL (96/61/EG) soll mit folgenden sektoralen Richtlinien
zusammen geführt werden:
• Titandioxidrichtlinien (78/176/EWG), (82/883/EWG) und
(92/112/EWG)
• VOC-Richtlinie (1999/13/EG)
• Abfallverbrennungs-Richtlinie (2000/76/EG) und
• Großfeuerungsanlagen-Richtlinie (2001/80/EG)
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2. Wesentliche Neuerungen
• Standortunabhängige Genehmigung
• Betrieb einer Anlage durch mehrere Betreiber
• Begrenzte Erweiterung des Anwendungsbereichs
• Erhöhte Bedeutung der BVT-Merkblätter
• Abweichungsmöglichkeit für Zukunftstechniken
• Erweiterung der Berichtspflichten für Betreiber
• Mindestanforderungen an die behördliche Überwachung
• Harmonisierung und Ausweitung der Berichtspflichten der MS
• Ausweitung des „Komitologieverfahren mit Kontrolle“
• Komplexe Übergangsbestimmungen
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II. Überblick der Rechtsetzungskonzeption in DE
1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL vom 8.4.2013
(BGBl. I S. 734)
• Artikelgesetz mit Änderungen BImSchG, WHG, KrWG, sowie
UVPG
• Schwerpunkt im BImSchG:
Transformation der BVT-Schlussfolgerungen im nationalen
Regelwerk
Neue Betreiberpflicht Rückführungspflicht/AZB
Auskunftspflichten des Betreibers
Neue Anforderungen an die Regelüberwachung
• Änderungen im WHG und KrWG
• Änderungen der Anlage 1 des UVPG
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2. Konzeption der Umsetzungs-Verordnungen vom
2.5.2013 (BGBl. I S. 973 und 1021)
a) Verordnung zur Umsetzung der IE-RL, zur Änderung der VO
über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass
einer BekanntgabeVO
Insbesondere: Anpassung und neue Struktur der 4. BImSchV,
Änderung 9. BImSchV, Industriekläranlagen-Zulassungs- und
ÜberwachungsVO-IZÜV, Änderung Abwasser- und DepV
b) VO zur Umsetzung der IE-RL, Änderung der 2., 13., 17., 21., 25.
und 31. BImSchV
Zwei getrennte VO-Pakete, da letzteres der Zustimmung des
Deutschen Bundestags bedurfte, § 48b BImSchG
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III. Anlagen nach der IE-RL
1. Anlagen nach dem BImSchG
Anlagen sind im Anhang 1 der 4. BImSchV in der neuen Spalte
„d“ als „E“ gekennzeichnet (Schnittmenge aus bisheriger
Spalte 1; entspricht Anhang I der IE-RL)
Besondere Pflichten für diese Anlagen werden im BImSchG
statuiert (z.B. AZB, Verbindlichkeit der BVTSchlussfolgerungen, Regelüberwachung aufgrund
risikobasierter Bewertung)
2. Anlagen nach dem WHG und KrWG
Abwasserbehandlungsanlagen, in die Abwasser aus E-Anlage
nach BImSchG eingeleitet und dieser nicht zugeordnet werden
kann, § 60 Abs. 3 WHG
Deponien mit Aufnahmekapazität ab 10 t/d oder
Gesamtkapazität ab 25T t, außer Inertabfälle, § 47 Abs. 7 KrWG
iVm DepV
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IV. Umsetzung der verbindlichen BVTSchlussfolgerungen im Ländervollzug
1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL
• Erfasste Anlagen
• Transformation der BVT-Schlussfolgerungen im nationalen
Regelwerk
Auf Ebene einer Verordnung, § 7 Abs. 1a BImSchG-E; § 57 Abs.
3 und 4 WHG
Auf Ebene der TA Luft, §§ 12 Abs. 1a, 48 Abs. 1a BImSchG-E
• Zentrale Probleme:
knappe Frist von 4 Jahren
TALA-Verfahren führt lediglich zur Nichtanwendbarkeit
einzelner Vorschriften der TA Luft; unmittelbare Anwendung
der BVT-Schlussfolgerungen durch die einzelnen
Vollzugsbehörden ?
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2. Schlüsselbegriff: beste verfügbare Techniken (BVT)
a) Transformation in DE: Stand der Technik, § 3 Abs. 6 BImSchG,
Verknüpfung zur Vorsorgepflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG
b) BVT-Merkblatt: Dokument aufgrund Informationsaustausch
mit KOM (Sevilla-Prozess), sektorales BREF, § 3 Abs. 6a
BImSchG
• Angewendete Techniken
• Emissions- und Verbrauchswerte
• Beschreibt Techniken, die für Festlegung der BVT
berücksichtigt wurden
c) BVT-Schlussfolgerungen: von KOM im Komitologieverfahren
erlassenes Dokument mit Rechtsnormqualität, § 3 Abs. 6b
BImSchG
• BVT (Beschreibung und Bewertung)
• Mit BVT assoziierte Emissionswerte, § 3 Abs. 6c u. d BImSchG
• Überwachungsmaßnahmen, Verbrauchswerte
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3. TALA-Verfahren
• Ausgangspunkt: Änderung TA Luft zu lang und unwägbar
• Nr. 5.1.1 Abs. 5 TA Luft: unter bestimmten Voraussetzungen
Aufhebung der Bindungswirkung der den Stand der Technik
konkretisierenden Vorsorgeanforderungen der Nr. 5 TAL
• Beratender Ausschuss aus sachkundigen Vertretern der
beteiligten Kreise und Ländervertreter prüft, ob BVTSchlussfolgerungen weitergehende oder ergänzende
emissionsbegrenzende Anforderungen enthalten
• BMU empfiehlt Empfehlung des TALA; Anhörung der Länder
• Aufhebung der Bindungswirkung einer best.
Vorsorgebestimmung der TAL durch Veröffentlichung im
Bundesanzeiger
• Angabe einer fachlichen Auffassung zum „neuen Stand der
Technik“ nach LAI-Beschluss zur Empfehlung
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V. Neue Betreiberpflichten u. Übergangsvorschriften
1. Ausgangszustandsbericht
• E-Anlagen nach BImSchG, § 5 Abs. 4
• Anlass: Genehmigungsantrag, §§ 4, 16 BImSchG
• Funktion: Beweissicherung für Rückführungspflicht
• Zeitpunkt: Inbetriebnahme, § 7 Abs. 1 S. 5 9. BImSchV
• Materiell: erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe
• Bezogen auf Bereich des Anlagengrundstücks für den
Verschmutzungsmöglichkeit besteht
• Informationen über Boden-/Grundwassermessungen, die zur
Zeit des AZB den Zustand wiedergeben
• Verfahrensrechtl. Anforderungen an Unterlagen: 9. BImSchV
• Sicherheitsleistung für R-pflicht ?
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2. Informationspflichten
• Jährliche Mitteilung nach Maßgabe der
Genehmigung oder einer RVO
Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung, insbesondere auch im
Hinblick auf E‘bandbreiten, § 31 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG
sonstige Daten, die erforderlich sind, um
Überprüfung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 BImSchG zu ermöglichen, § 31 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG
• Keine zusätzlichen Messverpflichtungen des
Betreibers
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3. Bestehende Anlagen nach § 67 Abs. 5 BImSchG
a) Artikel 10 Abs. 3 UmsetzungsG: Inkrafttreten idR am 20. Tag
nach der Verkündung im BGBl. I am 12.4.2013 (also am 2.5.2013)
b) Sondervorschrift für bestehende Anlagen, § 67 Abs. 5
BImSchG
• Neue Anforderungen (z.B. AZB oder Auskunftspflichten) ab
7.1.2014 (IVU-Anlagen) oder 7.1.2015 (Anlagen nach der IE-RL,
die nicht von IVU-RL erfasst waren, z.B. 1.14, 2.1 oder 5.3)
• Bestehende Anlagen sind:
Die sich vor dem 7.1.2013 in Betrieb befanden
Für die vor dem 7.1.2013 eine Gen. erteilt worden ist oder
Für die vor dem 7.1.2013 ein vollständiger Gen.-antrag vorlag
• Sondervorschrift § 25 Abs. 2 der 9. BImSchV
• Bei 1. Änderungsgenehmigung ab 7.1.2014/7.7.2015 AZB für
gesamte Anlage
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VI. Maßnahmen der Überwachung Herausforderungen für den Ländervollzug
1. Überwachungspläne und Programme
a) Überwachungsplan
• Geltungsbereich
• Bewertung der wichtigen Umweltprobleme
• Verzeichnis der Anlagen
• Verfahren für Aufstellung von Programmen für
regelmäßige / anlassbezogene Überwachung
• Ggf. Bestimmungen über Behördenzusammenarbeit
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b) Überwachungsprogramm
Regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen aufgrund einer
systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen
Umweltrisiken
Kriterien:
• Mögliche/tatsächliche Auswirkungen der Anlage auf
Mensch/Umwelt unter Berücksichtigung Emissionswerte/typen, Empfindlichkeit der Umgebung und Unfallrisiko der
Anlage
• Bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen
• Teilnahme am EMAS-System
Risikostufen zwischen einem und drei Jahren
Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung Bericht durch Behörde
Übermittlung an Betreiber (2 Monate); Zugänglichmachung der
Öffentlichkeit (4 Monate)
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2. Festlegung der Überwachungsintervalle aufgrund
eines risikobasierten Konzepts
In den Ländern werden verschieden Modelle entwickelt und z.T.
im Rahmen der LAI diskutiert; dabei herrscht folgender
Grundkonsens:
• Drei Risikostufen
• Unterscheidung Wirkungs- und betreiberbezogene Kriterien
• Jedes Kriterium wird anhand eines Punktesystems gewichtet
• Problem der Mittelwertbildung (verschiedene medienbezogene
Kriterien können sich neutralisieren) streitig: bestimmt das
strengste medienbezogene Einzelkriterium den
Überwachungsrhythmus (Beispiel: Luft 3, Wasser 1 führt nicht
zu Stufe 2, sondern zu Stufe 3) ?
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3. Strategien der Länder angesichts knapper
Ressourcen
• Überwachung nach § 52 BImSchG durch zuständige Behörden
oder Beauftragte
• Begrenzung der Überwachungspflicht nach § 52a BImSchG auf
immissionsschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen
• Sicherheitsleistungen zur Absicherung der
Rückführungspflicht nach § 5 Abs. 4 BImSchG ?
• Einführung neuer bzw. Anpassung von bestehenden
Überwachungsgebühren
• Strategien für eine effizientere Anlagenüberwachung durch
verstärkte Behördenkooperation
• Erarbeitung von Vollzugshinweisen
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VII. Ausblick
• Umsetzung der IE-RL in nationales Recht ist innerhalb von
zwei Jahren gelungen
• Eigentliche Herausforderungen werden im Vollzug zu
bewältigen sein
• Rechtsunsicherheiten und verstärkter Aufwand für Betreiber
und Behörden werden sich erst in der künftigen Praxis seriös
konkretisieren lassen
• Erhöhter Vollzugsaufwand für IE-Anlagen führt bei nachhaltig
knappen öffentlichen Ressourcen zu einer möglichen
umweltpolitisch zweifelhaften Vernachlässigung der übrigen
Anlagen
• Bei Konzeption, Beratung und Verabschiedung europäischen
Anlagenrechts ist den Bedürfnissen des Vollzuges stärkere
Aufmerksamkeit zu schenken
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
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