Transcript Bewertung

Finanzbuchhaltung
Thema: Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen
Lektion 3: Obligationenrecht/Bewertung
Bewertung
Bilanzpositionen sind nach dem Vorsichtsprinzip zu
bewerten. Dieses besagt, dass keine Spekulationswerte
das Vermögen aufblähen dürfen.
So gilt grundsätzlich der Anschaffungs- und
Herstellungswert (historischer Wert oder Belegs-Wert).
Sollten diese nicht mehr realisiert werden können, sind
sie nach unten zu korrigieren. Man nennt diesen Vorgang
auch Abschreibung.
In Ausnahmefällen dürfen aber auch höhere Marktwerte
eingesetzt werden.
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Bewertung Art 960 ff OR
Erstmals sind im neuen Recht Grundsätze der
Bewertung gesetzlich explizit verankert. Diese sind:
> Einzelbewertung
> Vorsicht in der Bewertung, ohne die zuverlässige
Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu
verhindern
> Überprüfung und ggf. Anpassung der Werte bei
Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven
oder für zu geringe Rückstellungen
Prinzip: Der Gesetzgeber will keine Überbewertung, er
will den Gläubiger (Banken) schützen
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Vorsichtsprinzip

Bewertung der Aktiven höchstens zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.

Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss
durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste
müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden.

Zu Wiederbeschaffungszwecken und zur Sicherung des
dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen
zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
vorgenommen werden.
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Vorsicht mit beobachtbaren Marktpreisen

Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen
beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt
dürfen in der Folgebewertung zum Kurs oder
Marktpreis bewertet werden, auch wenn dieser über
dem Anschaffungswert liegt (Folgebewertung).

Für Vorräte (Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit,
fertige Erzeugnisse und Handelswaren) sowie für
nicht fakturierte Dienstleistungen ist der
Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch
anfallender Kosten einzusetzen, sofern dieser unter
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt.
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Einzelbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung im neuen
Rechnungslegungsrecht besagt, dass Aktiven
und Verbindlichkeiten in der Regel einzeln zu
bewerten sind, sofern sie wesentlich sind und
aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung
nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst
werden. Das Bild zeigt symbolisch eine typische
Einzelbewertung einzelner Liegenschaften.
Gruppenbewertungen sind in der Praxis zugelassen.
Man denke nur an die grossen Sortimente
der Baumärkte und Warenhäuser!
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Stille Reserven

Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurden erste
Ansätze Richtung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage (True & Fair View) gemacht.

Am Vorsichtsprinzip wurde jedoch festgehalten und
stille Reserven sind weiterhin erlaubt.
Symbol: Das Eichhörnchen legt Vorräte für den Winter
an, um zu überleben.
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Gläubigerschutz

Zentraler Begriff im OR ist der Gläubigerschutz (oder auch
Bankenschutz). Das hierzu angewendete Prinzip heisst kaufmännische
Vorsicht. Diese wird wiederum in zwei weitere Prinzipien aufgeteilt:
 Imparitätsprinzip
> Nicht realisierte Verluste werden gebucht.
> Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht gebucht werden.
 Realisationsprinzip
> Das Realisationsprinzip besagt, dass Forderungen aus L&L als
realisiert gebucht werden (Faktura).
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True & Fair View

Das True & Fair View Konzept der internationalen Normen (IFRS, US
GAAP) geht davon aus, dass die Aktivseite nach ihrer aktuellen Leistung
(Ertrag) bewertet werden sollte.

Dies führt häufiger zu Neubeurteilung der Marktsituation. Diese Prinzip
wird in den Augen der Investoren als fair empfunden, weil es die aktuelle
Ertragslage der Firma wiedergibt.

Somit können nicht realisierte Gewinne gebucht werden
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