SGB IV_Präsentation

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Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
SGB I –
Allgemeiner Teil
Sonstiges Sozialrecht
Sozialversicherungsrecht
SGB XI
Besondere Teile des Sozialgesetzbuches –
§ 68 SGB I i.V.m.
dem jeweiligen Gesetz
SGB VII
SGB IX –
Rehabilitation und Teilhabe
SGB VI
SGB VIII – Kinder- und
Jugendhilfe
SGB V
SGB II – Grundsicherung für
Arbeitssuchende
SGB III
SGB XII
Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter
SGB IV – Allgemeiner Teil
Sozialverwaltungsverfahren- und Datenschutz – SGB X
Sozialgerichtsgesetz - SGG
Sozialversicherungsrecht
SGB I –
Allgemeiner Teil
Wichtige Versicherungsfälle
Sozialversicherungsrecht
SGB XI
Soziale Pflegeversicherung
Pflegefall
Arbeitsunfall/Berufskrankheit
Alter/Tod/Erwerbsminderung
Grundsätzlich
beitragsfinanziert,
teilweise mit
staatlichen
Zuschüssen insb.
zu versicherungsfremden Leistungen
SGB VII
Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VI
Gesetzlicher Rentenversicherung
Krankheit
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
Arbeitslosigkeit/Kurzarbeit
SGB III
Arbeitsförderung
SGB IV – Allgemeiner Teil
Sozialverwaltungsverfahren- und Datenschutz – SGB X
Sozialgerichtsgesetz - SGG
Sozialversicherungsrecht – der Allgemeine Teil SGB IV
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Überblick
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Geltungsbereich und Umfang der Sozialversicherung
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
Versicherungsnummer und Sozialversicherungsausweis
Leistungen und Beiträge
Meldepflichten des Arbeitgebers
Gesamtsozialversicherungsbeitrag/Beitragszahlung
Auskunftspflicht/Prüfung/Schadensersatzpflicht
Träger der Sozialversicherung/Verfassung
Zusammensetzung und Wahl der Selbstverwaltungsorgane
Haushalt/Vermögen/Aufsicht
Versicherungsbehörden
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
Aufbewahrung von Unterlagen
Bußgeldvorschriften
Das Beschäftigungsverhältnis
Geringfügige Beschäftigung
Beitragsrecht
Sozialversicherungsträger
Das Beschäftigungsverhältnis
Das Beschäftigungsverhältnis ist der Kern-Anknüpfungspunkt für den sozialen
Schutz im gesamten Sozialversicherungsrecht:
• § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für die soziale Krankenversicherung
• § 20 Abs. 1 Nr. 1 SXB XI für die soziale Pflegeversicherung
• § 24 Abs. 1 SGB III für die Arbeitsförderung
• § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung
• § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung
Definition der Beschäftigung in § 7 SGB IV für die gesamte Sozialversicherung:
•
•
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung
und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
Abgrenzung zur Selbständigkeit (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB:
• Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann
Das Beschäftigungsverhältnis
•
Abhängige Beschäftigung setzt einen Arbeitsvertrag oder eine andere vertragliche
Grundlage, zumindest aber eine tatsächliche Willensübereinstimmung (faktisches
Arbeitsverhältnis) voraus; reine z.B. familiäre Gefälligkeitsverhältnisse ohne
Rechtsbindungswillen reichen nicht aus.
•
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers:
Tätigkeit nach Weisung: Entscheidend ist das persönliche Abhängigkeitsverhältnis mit einer
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer; die fachliche Weisungsgebundenheit ist nicht
entscheidend. Kann der Betreffende seine Tätigkeit frei gestalten, also insbesondere Arbeitsort und
Arbeitszeit frei gestalten, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit. Entscheidend dabei ist die
tatsächliche Ausgestaltung, die vertragliche Ausgestaltung liefert nur Anhaltspunkte.
Die Eingliederung bedeutet, dass die Tätigkeit in einem betriebsorganisatorischen Zusammenhang steht
und eine enge Vernetzung mit anderen Tätigkeiten eintritt
Nach § 7a SGB IV gibt es ein Antragsverfahren zur Deutschen Rentenversicherung Bund zur
Statusklärung, ob eine Person Beschäftigter oder Selbständiger ist.
Beschäftigungsverhältnis
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer und Eingliederung:
•
Die meisten Tätigkeiten können sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch als
selbständige Tätigkeit dargestellt werden, es sei denn, dass die
betriebsorganisatorische Eingliederung und eine feste Arbeitszeitgestaltung
zwangsläufig ist.
•
Entscheidend ist, welche Merkmale überwiegen, maßgebend ist das Gesamtbild
der Arbeitsleistung.
•
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; dies ergibt
sich aus dem Vertragsverhältnis , wie es rechtlich zulässig tatsächlich vollzogen
worden ist.
( LSG Bad.-Württ. V. 14.02.2012, L 111 KR 3007/11)
Das Beschäftigungsverhältnis
Anhaltspunkte
Beschäftigung
selbständige Tätigkeit
Arbeitszeit
fremdbestimmt
freie Einteilung
Arbeitsmaterial/Gerät
wird gestellt
selbst beschafft
Ausgestaltung der Arbeit
wird vorgegeben
selbst gestaltet
Kontrolle
sehr umfassend
nur bei Übergabe der Leistung
Urlaub
entsprechend Gesetz oder TV
kein Urlaub
Vertretung
persönliche Leistung
jederzeit möglich
Vergütung
i.d.R. feste Vergütung
nach Übergabe für den Erfolg
Kapitaleinsatz
keiner
ja
Beendigung
nur durch Kündigung
nach Übergabe der Leistung
Beschäftigungsverhältnis
Anhaltspunkte
Beschäftigung
selbständige Tätigkeit
Besteht eine eigene Rechtsform
Keine
denkbar (z.B. GmbH), aber nicht
zwingend
Betriebsnummer/Handelsregister
Nein
Ja
Beschäftigung von Arbeitnehmern
Nein
ja, aber nicht zwingend
Gleiche Tätigkeit wie andere
Arbeitnehmer
Ja
Nein
Ablehnung der Tätigkeit möglich
Nein
Ja
Tätigkeit in eigenen Räumen
Nein
Denkbar
Tätigkeit bei anderen erlaubt
Möglich
Uneingeschränkt
Versteuerung
Durch Arbeitgeber
durch Selbständigen
Beschäftigung
Behandlung von Geschäftsführern von GmbH`s :
Die Stellung der Gesellschafter – Geschäftsführer:
Im Grundsatz ist der Geschäftsführer weisungsabhängig gegenüber den Gesellschaftern ( § 37 Abs. 1
GmbHG)
Im übrigen ist die Stellung im Organ maßgebend. Je nach Umfang der Kapitalbeteiligung und/oder dem
Einfluss aufgrund des Gesellschaftsvertrages kann Weisungsabhängigkeit vorliegen. In besonderen
Umständen z.B. bei Familiengesellschaften kann auch der faktische Einfluss maßgebend sein.
➨ Bei Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität oder sonst. tatsächlicher Beherrschung liegt kein
Beschäftigungsverhältnis vor.
Beim Fremdgeschäftsführer (d.h. ohne Kapitalbeteiligung) ist insbesondere auch aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Stellung von einer persönlichen Abhängigkeit, d.h. von einem
Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gelten vergleichbare Grundsätze, sie sind aber
regelmäßig in dieser Tätigkeit aus dem jeweiligen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung
ausgenommen:
§ 1 S. 4 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III für die
Arbeitslosenversicherung.
Geringfügige Beschäftigung
Besondere Regelungen gelten für die geringfügige Beschäftigung, die gemäß § 8 sozialversicherungsfrei
sein kann, allerdings besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung immer Versicherungsschutz:
–
Entgeltgeringfügigkeit ( § 8 Abs. 1 Nr. 1)SGB IV : Verdienstgrenze von 400 €
–
Zeitgeringfügigkeit ( § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV): Innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 2 Monate oder 50
Arbeitstage, solange nicht berufsmäßig und Entgelt über 400 €
➨ Bei beiden Tatbeständen tritt Versicherungsfreiheit ein, aber bei der Entgeltgeringfügigkeit müssen Pauschbeträge
zur Kranken- und Rentenversicherung durch den Arbeitgeber gezahlt werden
(§ 249b SGB V und § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI); diese entfallen bei der Zeitgeringfügigkeit.
–
Zusammenrechnung :Mehrere geringfügige Tätigkeiten nach Nr. 1 oder Nr. 2 werden zusammengezählt ( § 8 Abs. 2
SGB IV).
–
Eine Haupt und eine geringfügige Nebentätigkeit werden nicht zusammengezählt; eine Ausnahme gilt nur, wenn dies
bei demselben Arbeitgeber geschieht, hier erfolgt immer eine Zusammenrechnung
–
Erzielt ein Arbeitnehmer ein Entgelt von mehr als 400 €, jedoch nicht mehr als 800 € befindet er sich in der sog.
Gleitzone gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV. Der Arbeitnehmer ist zwar in allen Teilen versicherungspflichtig, aber die
Beitragsbelastung ist vermindert; sie steigt von ca. 4 % auf den normalen Arbeitnehmerbeitrag an.
Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher
Form sie gewährt werden; dabei reicht jeder Zusammenhang mit der Beschäftigung ( § 14 Abs. 1 S. 1 SGB
IV).
Ist eine Netto-Arbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt auch die darauf entfallenden Steuern
sowie die entsprechenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ( § 14 Abs. 2 SGB IV).
Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung bei der Direktzusage oder der Unterstützungskasse verwendet werden ( § 14 Abs. 1 S. 1
SGB IV).
Kein Arbeitsentgelt sind nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG steuerfreie Einnahmen (§ 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV);
hinzu kommen noch Zuwendungen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die nicht zum
Arbeitsentgelt gehören.
Das Brutto-Arbeitsentgelt wird bis zu Höchstbeträgen zur Beitragsberechnung in der Renten-, Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung herangezogen: Beitragsbemessungsrenzen
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) entscheidet in der gesetzlichen
Krankenversicherung entscheidet darüber, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht.
Die Bezugsgröße für die Sozialversicherung ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der
gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Jahr aufgerundet auf den nächsten durch 420
teilbaren Betrag ( § 18 SGB IV)
Beitragsrecht
Die Mittel der Sozialversicherung werden durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter,
durch staatliche Zuschüsse sowie durch sonstige Einnahmen aufgebracht ( § 20 SGB IV).
•
Der Arbeitgeber muss nach § 28 a SGB IV ein Beschäftigungsverhältnis der Einzugsstelle (§ 28 h, i SGB IV)
melden. Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnis ist meldepflichtig. Für bestimmte Wirtschaftszweige
gibt es besondere Meldepflichten (§ 28 a Abs. 4 SGB IV).
•
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden als
Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt § 28 d SGB IV); für die Unfallversicherung gilt ein eigenes
Verfahren
•
Schuldner dieses Beitrags ist ausschließlich der Arbeitgeber (§ 28 e SGB IV). Der Arbeitgeber hat gegen
den Beschäftigten einen Anspruch auf Beitragsabzug vom Arbeitsentgelt ( § 28 g SGB IV), ein anderer Weg
ist nicht zulässig. Der Beschäftigte unterliegt Auskunfts- und Vorlagepflichten (§ 28 o SGB IV). Der
Arbeitgeber zahlt die Beitrage an die Einzugsstelle, die die Beiträge dann weiterleiten (§ 28 k SGB IV).
•
Der Arbeitgeber unterliegt Aufzeichnungspflichten und Nachweisen der Beitragsabrechnung ( § 28 f SGB
IV). Der Arbeitgeber unterliegt Prüfungspflichten (§ 28 p SGB IV).
•
Hat der Arbeitgeber zu Unrecht Beiträge entrichtet, sind sie nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten, es sei
denn, dass für diesen Zeitraum Leistungen erbracht wurden.
Sozialversicherungsträger
Berufsgenossenschaften/Rentenversicherungsträger
Gesetzliche Krankenkassen
Verwaltungsorgane:
Verwaltungsorgan:
Ehrenamtlicher Vorstand
Geschäftsführer
Hauptamtlicher Vorstand
Wahl
Wahl
Vertreterversammlung als „Parlament“
Alle 6 Jahre Sozialwahlen je zur Hälfte durch die Versicherten
und die Arbeitgeber
Verwaltungsrat
Alle 6 Jahre Sozialwahlen je zur Hälfte durch
die Versicherten und die Arbeitgeber