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LORENZ NESENSOHN RABANSER RECHTSANWÄLTE
LNR
Erbrecht und Vermögensnachfolge
estate planning
offshore finance
Dr. Bernhard Lorenz, LL.M.
Einleitendes
• Prüfung
• Programm
Dr. Bernhard Lorenz, LL.M.
LNR Rechtsanwälte, Landstrasse 33, FL-9490 Vaduz
2
Offshore Finance: Warum?
Nachfolgeplanung
Anonymität
Steuerplanung
Vermögenssicherung
und -schonung
Stabilität
Risikostreuung
Regulierungsdichte
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3
Liechtenstein: Allgemeines
•
•
•
•
Staat
Gesellschaftsrecht
Steuerrecht
Gerichtsystem
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Offshore Finance: Legitim?
• Gläubigerschutz
– Zivilrecht
– Strafrecht
• Regulierung
• Rechtshilfe
• Amtshilfe
• Steuerabkommen
– Treuhändergesetz
– Sorgfaltspflichtgesetz
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Offshore Finance: Instrumente
Anstalt
Stiftung
Fonds
Lebensversicherung
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Trust
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Stiftung: Essentialia
Stiftung
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Errichtung
•
•
•
•
•
•
•
Stiftungszweck: Aussenwirkung
Stiftungserklärung: Form
Stiftungsurkunde: Inhalt
Zweck: privatnützig gemeinnützig
Familienstiftung
Stiftungszusatzurkunde: Begünstigte
Reglemente
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Registrierung
•
•
•
•
•
Privatnützige und gemeinnützige
Gemeinnützigkeitsdefinition im Privatrecht
Stiftungsurkunde: Überwiegen
Eintragungspflicht
Eintragungsinhalt
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Art 107 Abs 4 PGR
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Registrierung
• Hinterlegungsverfahren bei privatnütziger
Stiftung
• Vergleich zum bisherigen Recht
• 3fache Kontrolle
• Vergleich zum Trust
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Kontrollsystem: privatnützige Stiftung
•
•
•
•
•
•
Informationsrechte der Begünstigte
Wer ist Begünstigter?
Widerrufsberechtigter
Gegenstand: Angelegenheit der Stiftung,
Einsicht: Urkunden, Bücher, Schriften
Auskunft, Berichterstattung, Rechnungslegung
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Informationsrechte
• Informationseinschränkungen
• Informationsinteresse
• Rechtsmissbrauch u
Geheimhaltungsinteressen
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Kontrollorgan
Revisionsstelle
Vertrauensperson
Stifter
Jahresprüfung
Missstandsmitteilung
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Aufsichtsrichter
•
•
•
•
Zweck
Organisation
Missstandsaufsicht
Beteiligtenrechte
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Gemeinnützige Stiftung
•
•
•
•
•
Revisionsstelle
Stiftungsaufsichtsbehörde
Keine individuellen Auskunftsrechte
Antragsbehörde
Beteiligtenrechte
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Schutz des Stifters: Vertraulichkeit
•
•
•
•
Treuhänderische Gründung
Versorgungsstiftung
Hinterlegungsverfahren
Widerrufsrecht: Informationsrechte
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Schutz des Stifters: Vermögen
• Widerrufsrecht und Abänderungsrecht
• Nicht verkehrsfähig
• Aber pfändbar: Vergleich BuA.
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Schutz des Stifters
• Anfechtung wegen Pflichtteilsverskürzung
• Vollstreckungsprivileg
• Familienstiftung
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Exkurs: Besteuerung
•
•
•
•
•
Zuwendungsbesteuerung
Laufende Besteuerung
Ausschüttungsbesteuerung
Liquidationsbesteuerung
Internationale Aspekte
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Vergleich FL Stiftung u öPS
FL Stiftung
Privatstiftung
Mindestvermögen
CHF 30.000,00
EUR 70.000,00
Form
Beglaubigung
Notariatsakt
Treuhandstifter
Ja
Ja
Eintragungspflicht
Gemeinnützige
Alle
Widerrufsrecht
Ja
Ja
Änderungsrecht
Ja
Eingeschränkt
Organisation
Sehr frei
Eingeschränkt
Pfändbarkeit
ausschliessbar
Nicht
ausschliessbar
Informationsrechte ja, aber
ja
Rechtsschutz
Streit- und Ausserstreitverfahren
detto
Besteuerung
Wie andere JP
Sonderregime
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Anerkennung
• Zivilrecht
– IPR
– Europarecht
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• Steuerrecht
– Nationales Recht
– Abkommen
– Europarecht
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Anerkennung: Zivilrecht
•
•
•
•
Gründungstheorie
Verwaltungssitztheorie
Überlagerungstheorie
Europarecht
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Anerkennung: Zivilrecht/Europarecht
•
•
•
•
•
Daily Mail
Centros
Überseering
Inspire Art
Cartesio
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Anerkennung: Steuerrecht
•
•
•
•
Umgehung
Transparenzbetrachtung
Diskriminerung
Europarecht: EuGH
–
–
–
–
–
Cadbury Schweppes
Lasteyrie du Saillant
Centro di Musicologial Walter Stauffer
Rimbaud
Elisa
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Diskussion
• § 2 öst Stiftungseingangssteuergesetz
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Unehelicher Kinderfall
• Ein gesellschaftlich angesehener Stifter ist viel
auf Reisen. Auf einer seiner Reisen zeugt er
ein uneheliches Kind. Er möchte seinen Status
schützen, sich seinen Pflichten aber nicht
entziehen. Es soll eine Versorgungsstiftung
errichtet werden. Das Begünstigte Kind soll
keinen Anspruch auf Information über die
Identität des Stifters erhalten. Lässt sich das
verwirklichen?
Dr. Bernhard Lorenz, LL.M.
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Anfechtungsfall
• Der vermögende Stifter Heinrich hinterlässt ein Kind
Sebastian. Das Vertrauen in die Fähigkeiten von Sebastian
ist gering. Heinrich bringt daher Kernstücke seines
Vermögens in die „Stiftung für die Ewigkeit“ ein. Sebastian
erhält aus dem Testament nur kleinere Legate. Die Stiftung
dient allerdings auch seiner Versorgung. Sebastian sieht
sich durch Errichtung und Bewidmung der Stiftung
verkürzt. Er will die Stiftung anfechten. Allerdings weiss er
nicht genau, welche Vermögenswerte Heinrich der Stifter in
die Stiftung für die Ewigkeit einbrachte. Um seine Klage
bestimmen zu können, begehrt er umfassende
Vermögensinformationen von der Stiftung. Die Stiftung will
ihm die Informationen verweigern. Ist sie im Recht?
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Wettbewerbsfall
• Die Stiftung für die Ewigkeit hat sich mit Sebastian
verglichen. Er erhält die Hälfte des Stiftungsvermögens
als (Natural-)Pflichtteil zur freien Verwendung und
Verfügung. Das Vermögen besteht aus
Unternehmenswerten. Sebastian fühlt sich von seinem
Vater bevormundet, er möchte das gesamte
Unternehmen des Vaters unter seine Kontrolle bringen.
Da er weiterhin Begünstigter ist, sieht die Stiftung für
die Ewigkeit die Gefahr, dass Sebastian
Insiderinformationen zu seinem Vorteil ausnutzen
könnte. Wie kann sich die Stiftung verhalten?
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Steuerfall
• Der deutsche Rechtsanwalt Hans ist mit seinem Bruder Peter
Zweitbegünstigter einer Stiftung. Der verstorbene Vater
verabsäumte es, die von ihm errichtete Stiftung Sparschwein den
deutschen Steuerbehörden zu melden. Diese erhalten einen
anonymen Hinweis auf die Existenz der Stiftung und ordnen eine
Hausdurchsuchung bei Hans an. Hans kann dem Vernehmungsdruck
nicht standhalten und gibt die Existenz einer Stiftung bekannt. Um
einer Haftstrafe zu entgehen, möchte er der Steuerverwaltung
sämtliche Information offenlegen. Er gelangt an den Stiftungsrat
und verlangt umfassende Informationen. Der Bruder Peter denkt
nicht daran, sich an der Offenlegung zu beteiligen. Er verlangt vom
Stiftungsrat Geheimhaltung zum Schutz seiner Position. Wer ist im
Recht?
Dr. Bernhard Lorenz, LL.M.
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Steuerfall Abwandlung
• Peter hat Wohnsitz in Monaco. Ihm droht kein
steuerliches Ungemach. Mit seinem Bruder,
dem Rechtsanwalt Hans, der in Deutschland
wohnt, ist er aber schwer verfeindet. Er würde
ihm gerne ein Steuerstrafverfahren
„anhängen“. Zu diesem Zweck begehrt er
umfassende Auskunft von der Stiftung
Sparschwein. Wie verhält sich die Stiftung?
Dr. Bernhard Lorenz, LL.M.
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Letter of Wishes
• Der Stifter Adalbert errichtet eine Familienstiftung mit
weiten Ermessensbefugnissen für den Stiftungsrat. Die
Stiftungsdokumente enthalten keine
Begünstigungsregelung. Anwärter auf Stiftungsleistungen
sind sämtliche Familienmitglieder, auch solche von
Seitenlinien. Bei Errichtung verfasst er aber einen Letter of
Wishes, in dem Stiftungsrat ersucht wird, das
Stiftungsvermögen für seine Frau und das einzige
gemeinsame Kind zu verwenden, und zwar so, dass die
Erträge für die Frau und die Vermögenssubstanz für das
Kind ist. Die Frau erhält gelegentliche Ausschüttungen, so
aber auch Familienmitglieder der Seitenlinie. Die Frau
begehrt Einsicht in den Letter of Wishes. Erhält sie Einsicht?
Dr. Bernhard Lorenz, LL.M.
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Insolvenzfall
• Der widerrufsberechtigte Stifter Meier der
Stiftung Vermögensschutz ist in die Insolvenz
geraten. Der Masseverwalter möchte die
Stiftung widerrufen. Kann er das?
• Wie verhält es sich, wenn der Stifter nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens stirbt?
Dr. Bernhard Lorenz, LL.M.
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Insolvenzfall Erweiterung
• Der Stifter Meier ist Rechtsanwalt. Da er einen
gefährlichen Beruf ausübt, ist ihm sehr an
Vermögenssicherung gelegen. Er möchte die
Stiftung Vermögensschutz für seine Familie
errichten. Zu Lebzeiten möchte er über die
Verhältnisse der Stiftung allein unterrichtet sein,
aber ohne allfälligen künftigen Gläubigern Zugriff
auf das Stiftungsvermögen zu ermöglichen. Wie
soll die Stiftungserklärung ausgestaltet sein?
Dr. Bernhard Lorenz, LL.M.
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Strukturierung
X Stiftung
A-Corp.
Y Stiftung
B-Corp.
D-Corp.
C-Corp.
GP-Corp.
Limited Partner
General Partner
Alpha LLP
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Fondsfall
•
•
Ein Klient kommt zu Ihnen. Er sei Organisator eines Fonds, der einem
ausgewählten Publikum zur Beteiligung zur Verfügung stehe. Der Fonds sei nach
dem Recht von Cayman organisiert. Beteiligen könne man sich entweder über die
Zeichnung von Aktien oder Obligationen. Der Fonds sei die letzten Jahre
spektakulär erfolgreich gewesen. Hauptinvestor sei er, der Klient, selbst. Jetzt
möchte er seine Anteile verkaufen und hat als Interessenten seinen Fondsmanager
gewonnen.
Eine Kaufgesellschaft sei bereits errichtet, es handle sich um eine
Panamagesellschaft. Der formelle Verkäufer sei ebenfalls eine ihm, dem Klienten,
gehörende Panamagesellschaft, über die er die Fondsaktien halte. Der Kaufvertrag
sei bereits unterschrieben. Es ginge jetzt darum, eine liechtensteinische
Aktiengesellschaft für den Fondsmanager zu errichten, die Finanzierungsfunktion
übernehmen solle. Sie würde vom Fonds Darlehen erhalten. Diese Darlehen
sollten im Rahmen eines Schuldübernahmevertrages zur Zahlung des Kaufpreises
für die Kaufgesellschaft Zug um Zug gegen Abtretung der jeweils damit
angeschafften Fondsanteile verwendet werden. Nach Durchführung der
Transaktion wäre die liechtensteinische Aktiengesellschaft die neue
Mehrheitseigentümerin des Fonds. Welche Probleme sind zu beachten?
Dr. Bernhard Lorenz, LL.M.
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Dr. Bernhard Lorenz, LL.M.
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Rückblick
• Zusammenfassung
• Rechtsgrundlagen
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Lebensversicherung
• Rechtsgrundlagen
• Beteiligte
– Versicherer
– Versicherungsnehmer
– Risikoperson Art 73 VersVG
• Versicherung auf fremdes Leben
– Begünstigte Art 74 VersVG
• Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie
– Geld - oder Sachprämie
– Risikoanteil
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Lebensversicherung
• Umwandlung und Rückkauf
• Pfändung, Konkurseröffnung, Exekution Art 77
VersVG
• Exekutions- und Konkursprivileg Art 78 f VersVG
– Angehörige
– Keine Verwertung
– Eintrittsrecht
• Anfechtungsrecht Art 80 VersVG
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Vollstreckungsschutz
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