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Bewertung, Bilanzierung und Betriebsüberleitung
im landwirtschaftlichen Betrieb
Mag. Roland Weber, DI Christoph Hofstätter
LBG Horn
[email protected]
[email protected]
Tel. 02982 / 2871
Graz, am 29.10.2013
Gliederung
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Unternehmensrecht – Steuerrecht
Betriebsvermögen – Privatvermögen
Ansatz und Bewertung des Betriebsvermögens
Bewertung von Umlaufvermögen
Bewertung Vorräte
Bewertung Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Inventurmethoden
Bewertung von Forderungen
Festwert
Rückstellungsbildung
Verbindlichkeiten
Unterschiede Gewinnermittlungsverfahren
GmbH
Beispiele
Unternehmensrecht - Steuerrecht
„Drittes Buch“ UGB Rechnungslegung
Rechnungslegungspflicht für luf Betriebe nach UGB gem. § 189 (1) UGB verpflichtend für:
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
- unternehmerisch tätige Personengesellschaften, ohne natürliche Person als
Vollhafter (GmbH & Co KG)
Gewinnermittlung gem. § 5 (1) EStG
Keine Rechnungslegungspflicht für luf Betriebe gem. § 189 (4) nach UGB für:
- Einzelunternehmen
- Offene Gesellschaft (OG)
- Kommanditgesellschaft
- Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
Gewinnermittlung gem. § 4 (1) EStG
Steuerliche Bestimmungen
§ 124 BAO:
wer nach UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von
Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse
der Abgabenerhebung zu erfüllen.
§ 125 BAO:
(1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind
Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (§31),
a)
dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils € 400.000
überstiegen hat, oder
b)
dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150.000 Euro überstiegen hat, verpflichtet für
Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund
jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Betriebsvermögen/Privatvermögen
Notwendiges
Betriebsvermögen
Notwendiges
Privatvermögen
Wirtschaftsgüter, die objektiv
Erkennbar zum unmittelbaren
Einsatz im Betrieb bestimmt sind
Wirtschaftsgüter, die der privaten
Bedürfnisbefriedigung dienen.
Objektive Sphäre
Gewillkürtes
Betriebsvermögen
Sonstiges
Privatvermögen
Subjektive Sphäre
Wirtschaftsgüter, die betriebliche
Interessen fördern
Alle Gewinnermittlungsarten
Nur § 5 (1)
Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die weder dem Betrieb
noch den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen unmittelbar dienen, aber
betriebliche Interessen (insbes. die Kapitalausstattung) fördern.
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Unbewegliche Wirtschaftsgüter (Gebäude)
Betriebliche Nutzung
0%
Zur Gänze
Privatvermögen
wie oben
20 %
Bei betrieblicher Nutzung zwischen 20% und 80%
-> alles anteilig:
 Wirtschaftsgut ist anteilig Betriebsvermögen
 Anschaffungs- bzw Herstellungskosten anteilig
aktivieren
 Veräußerungserlös anteilig steuerpflichtig
 AfA anteilig
 Betriebsausgaben anteilig abzugsfähig
80 %
100 %
Zur Gänze
Betriebsvermögen
wie oben
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Bewegliche Wirtschaftsgüter
Betriebliche Nutzung
0%
Bei unter 50% betrieblicher Nutzung:
-> Zur Gänze Privatvermögen
 Anschaffungs- bzw Herstellungskosten
nicht aktivieren
 Veräußerungserlös zur Gänze
steuerfrei (außer §§ 30, 31)
 Betrieblicher Anteil AfA absetzbar im
Betrieb
 Betrieblicher Anteil Betriebsausgabe
abzugsfähig im Betrieb (Einlage)
50 %
100 %
Bei über 50% betrieblicher Nutzung:
-> Zur Gänze Betriebsvermögen
 Anschaffungs- bzw Herstellungskosten
aktivieren
 Veräußerungserlös zur Gänze
steuerpflichtig
 AfA + Ausscheiden Privatanteil
 Betriebsausgaben abzugsfähig +
Ausscheiden Privatanteil
(Nutzungsentnahme)
Privateinlagen und -entnahmen
Sind alle nicht betrieblich veranlassten Wertzu- und –abgänge
Entnahmen aus Bank und Kassa beeinflussen nicht das Ergebnis; Wirtschaftsgutentnahmen
oder Nutzungsentnahmen sind in Höhe der Wertsteigerungen in der jeweiligen Sphäre
(Betrieb oder Privat) zu erfassen
Beispiel:
a) PKW befindet sich im Betriebsvermögen und wird für Privatfahrten genutzt. Die
Zuordnung zum BV ändert sich nicht; der anteilige Aufwand für die Privatfahrt ist
allerdings nicht abzugsfähig
b) Wohnhaus wird betrieblich um € 200.000,- im Jahr 1990 angeschafft; im Jahr 2012 wird
darauf Privathaus gebaut; Wert 2012: 300.000,--.
Die Wertsteigerung von € 100.000,-- (nur Gebäude) ist im BV entstanden und erhöht
deshalb den Gewinn (ab 1.4.2012 mit 25 % Steuersatz)
Teilwert – Gemeiner Wert
Teilwert
… ist der Wert, der dem Wirtschaftsgut im
Rahmen des Gesamtbetriebes bei
Fortführung des Unternehmens zukommt
(going-concern-Prinzip)
 Entspricht idR den
Wiederbeschaffungskosten
(Orientierung am Beschaffungsmarkt)
Anwendung zB bei
- Entnahme (§ 6 Z 4 EStG)
- Einlage (§ 6 Z 5 EStG)
- Abschreibung auf niedrigeren Teilwert (§ 6
Z 1 und § 6 Z 2 EStG)
Gemeiner Wert
… ist der Wert, der von jedermann im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer
Einzelveräußerung erzielt wird
(=Verkehrswert, Liquidationswert)
 Einzelveräußerungswert
(Orientierung am Absatzmarkt
Anwendung zB bei
- Tausch (§ 6 Z 14 EStG)
- Entnahme von Waren ins Privatvermögen
bei Betriebsaufgabe (§ 24 Abs 3 EStG)
Beizulegender Wert im UGB
Im UGB wird als Wertmaßstab insbes der beizulegende Wert herangezogen:
•
•
Orientierung am Beschaffungsmarkt für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Handelswaren
Orientierung am Absatzmarkt für Fertigerzeugnisse und Handelswaren (als retrograder
Vergleichswert)
Erlös
- Erlösschmälerungen (zB Rabatte)
- Sonderkosten des Vertriebs
- noch anfallende Kosten (insbes Verwaltungskosten)
= Retrograder Vergleichswert
Der beizulegende Wert kommt insbes in folgenden Fällen zur Anwendung
•
•
•
Für Einlagen, Zuwendungen, Entnahmen ( § 202 UGB)
Im Rahmen des Anlagevermögens: Außerplanmäßige Abschreibungen auf den zulegenden
Wert (§ 204 UGB)
Im Rahmen des Umlaufvermögens: Abschreibung auf den beizulegenden Wert (wenn kein
Börsekurs bzw Marktpreis feststellbar; § 207 UGB)
Ansatz und Bewertung des Betriebsvermögens
Betriebsvermögen
Anlagevermögen
Abnutzbar
(§ 6 Z 1)
Ansatz mit den
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
vermindert um die AfA
Nicht abnutzbar
(§ 6 Z 2)
Ansatz mit den
Anschaffungskosten
(zB Grund und Boden,
Beteiligungen)
Umlaufvermögen
(§ 6 Z 2)
Ansatz mit den
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
Ansatz und Bewertung des Betriebsvermögens
Betriebsvermögen
Verbindlichkeiten
Rückstellungen
Ansatz mit dem
Rückzahlungsbetrag
Vgl § 9 und 14 EStG
Beachte:
- Ansatz von RSt für
ungewisse
Verbindlichkeiten und für
drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften
bei Laufzeit > 12 Monate
max iHv 80% des Teilwerts
- Keine pauschale Bildung
von Rückstellungen
Anlagevermögen
Als Anlagevermögen sind Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen - § 198 (2) UGB
Zeitpunkt der Aktivierung: Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
(sowohl beim AV als auch beim UV)
AfA – Beginn: grundsätzlich Inbetriebnahme
§ 203 (1) UGB: Gegenstände des AV sind mit den ANKO oder HK, vermindert um
Abschreibungen gem. § 204, anzusetzen.
(2) AK sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu
erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den AK gehören auch die
Nebenkosten sowie die nachträglichen AK. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen.
§ 6 EStG: Abnutzbares AV ist mit den AK und HK, vermindert um die Abschreibung nach den §
7 und 8, anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Nicht abnutzbares AV ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der
Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Ansatz und Bewertung
Bewertungsmaßstäbe
Anschaffungskosten
Kaufpreis/Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten (zB Transportkosten, Montagekosten, GrESt)
+ nachträgliche Anschaffungskosten (zB nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises im
Prozessweg, Neufestsetzung der GrESt)
- Anschaffungspreisminderungen
= Anschaffungskosten (§ 203 Abs 2 UGB)
Ansatz und Bewertung
Bewertungsmaßstäbe
Herstellungskosten
Materialeinzelkosten
+ Fertigungseinzelkosten
+ Sonderkosten der Fertigung
= url. Mindestansatz
+ angemessene Teile der Materialgemeinkosten
+ angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten
= strl. Mindestansatz
+ Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, für freiwillige
aaSozialleistungen, für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen
+ direkt zurechenbare Fremdkapitalzinsen
= url. Höchstansatz = str. Höchstansatz
(§ 203 Abs 3 UGB; § 6 Z 2 lit a EStG)
Ansatz und Bewertung
Bewertungsmaßstäbe
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die
Herstellung eines Vermögensgegenstandes,
seine Erweiterung (z.B. Gebäudeanbau) oder
für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung (z.B. Kapazitätsverbesserung, Rationalisierung) entstehen. §
203 (3) UGB
Bewertungsregeln des abnutzbaren AV
Abnutzbares immat. und
Sachanlagevermögen
url. Bewertung
strl. Bewertung
Rechtsquelle
§§ 203, 204 u. 208 UGB
§ 6 Z1 EStG
Wertobergrenze
url. AK/HK vermindert um
AfA
Vergleichswert
beizulegender Wert
Teilwert
Abwertung
Keine Abwertung bei
vorübergehender
Wertminderung bzw. muss
bei dauernder
Wertminderung
Kann bzw. muss – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
Aufwertung
Grundsätzlich muss
§ 208 (1)
defacto kann § 208 (2)
Kann – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
(§ 6 Z 13 EStG)
strl. AK/HK vermindert um
AfA
Bewertungsregeln des nicht abnutzbaren AV
Nicht abnutzbares
Sachanlagevermögen
Rechtsquelle
Wertobergrenze
url. Bewertung
§§ 203, 204 u. 208 UGB
strl. Bewertung
§ 6 Z1 EStG
url. AK
strl. AK
Vergleichswert
beizulegender Wert
Teilwert
Abwertung
Keine Abwertung bei
vorübergehender
Wertminderung bzw. muss
bei dauernder
Wertminderung
Kann bzw. muss – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
Aufwertung
Grundsätzlich muss
§ 208 (1)
defacto kann § 208 (2)
Kann – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
(§ 6 Z 13 EStG)
Bewertungsregeln des nicht abnutzbaren AV
Finanzanlagen
Rechtsquelle
Wertobergrenze
url. Bewertung
§§ 203, 204 u. 208 UGB
strl. Bewertung
§ 6 Z 2a EStG
url. AK
strl. AK
Vergleichswert
beizulegender Wert
Teilwert
Abwertung
Kann bzw. muss bei
dauernder Wertminderung
Kann bzw. muss – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
Aufwertung
Grundsätzlich muss
§ 208 (1)
defacto kann § 208 (2)
Aber: § 6 Z 13 EStG
iVm § 228 UGB
Kann – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
(§ 6 Z 13 EStG)
Bewertungsregeln des nicht abnutzbaren AV
Nicht abnutzbares
Sachanlagevermögen
Rechtsquelle
Wertobergrenze
url. Bewertung
§§ 203, 204 u. 208 UGB
strl. Bewertung
§ 6 Z1 EStG
url. AK
strl. AK
Vergleichswert
beizulegender Wert
Teilwert
Abwertung
Keine Abwertung bei
vorübergehender
Wertminderung bzw. muss
bei dauernder
Wertminderung
Kann bzw. muss – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
Aufwertung
Grundsätzlich muss
§ 208 (1)
defacto kann § 208 (2)
Kann – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
(§ 6 Z 13 EStG)
Abschreibungen und Zuschreibungen
Abschreibungsdauer § 204 UGB
Unternehmensrecht: voraussichtliche wirtschaftliche ND
Steuerrecht: betriebsgewöhnliche ND § 7 EStG d.i. Jener Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut nach
objektiven Gesichtspunkten im Betrieb technisch oder wirtschaftlich verwendbar sein wird.
Abschreibungsmethoden:
a) Planmäßige Abschreibung
unternehmensrechtlich ist zulässig
- lineare Abschreibung
- degressive Abschreibung
- progressive Abschreibung
- Leistungsabschreibung
steuerrechtlich ist nur die lineare Abschreibung zulässig
b) Außerplanmäßige Abschreibungen § 204 (2) UGB
Gegenstände des AV sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend auf den
niedrigeren Wert (außerplanmäßig) abzuschreiben
Ist die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer, darf eine Abwertung nur bei
Finanzanlagen vorgenommen werden; d.h. bei vorübergehender Wertminderung darf das
immaterielle AV und das SAV nicht abgewertet werden.
Absetzung für außergewöhnliche technische und
wirtschaftliche Abnutzung (AfaA)
Außergewöhnliche technische und
wirtschaftliche Abnutzung
(§ 8 Abs 4 EStG)
Teilwertabschreibung
(§ 6 Z 1 und 2a EStG)
- Technische Abnutzung: Erhöhter
Substanzverlust; zB Zerstörung des
Wirtschaftsgutes durch einen Brand
- Wirtschaftliche Abnutzung: Sinken der
wirtschaftlichen Nutzbarkeit; zB bei
Einschränkung der Verwendbarkeit durch eine
Neuerfindung.
Niedrigerer Teilwert: bei Wertminderung
des Wirtschaftsgutes; zB Sinken der
Wiederbeschaffungspreise.
Nur bei abnutzbarem Anlagevermögen
Für abnutzbares und nicht abnutzbares
Anlagevermögen
Auch bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs 3 EStG und für außerbetriebliche
Einkünfte
Nur bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 und
§ 5 EStG
A
A
- Die Ursachen für eine mögliche
Teilwertabschreibung sind gesetzlich nicht
eingeschränkt!
Unternehmensrecht: Außerplanmäßige Abschreibung (§ 201 Abs 2 UGB) für abnutzbares und
nichtabnutzbares Anlagevermögen
Wertaufholungsgebot (208 UGB)

Wird bei AV oder UV eine außerplanm. Abschr. vorgenommen und
fällt Grund in späteren Geschäftsjahren weg, so hat zwingend
eine Zuschreibung zu erfolgen.

Dies gilt dann nicht, wenn ein niedrigerer Wertansatz strl. Unter der
Voraussetzung beibehalten werden darf, dass er auch im
Jahresabschluss beigehalten wird.
Unternehmensrechtlich besteht grundsätzlich ein
Wertaufholungsgebot gem. § 208 UGB wenn die Gründe für die
außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen.
Eine Zuschreibung braucht aber nicht vorgenommen werden, wenn
durch die Zuschreibung der strl. Gewinn erhöht wird bzw. der
Verlust vermindert wird.
Wertaufholungsgebot EStG

§ 6 Z1 EStG (abnutzbares AV):
Letzter Bilanzansatz darf nicht überschritten werden,
ausgenommen die Fälle des § 6 Z 13 EStG.
(uneingeschränkter Wertzusammenhang)

§ 6 Z 2 lit a EStG (nicht abnutzbares AV, UV):
Teilwert darf angesetzt werden, auch wenn er über letztem
Bilanzansatz liegt, höchstens jedoch Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten (eingeschränkter Wertzusammenhang).

§ 6 Z 13 EStG:
- bestimmte Zuschreibungen im JA (unversteuerte RL,
Anlagegüter, GWG) sind für die Steuerbilanz maßgeblich
- unternehmensrechtliche Zuschreibungen auf bestimmte
Beteiligungen des AV sind zwingend vorzunehmen
Bewertungsregeln des Umlaufvermögens
Umlaufvermögen
url. Bewertung
strl. Bewertung
Rechtsquelle
§§ 206 u. 207 UGB
§ 6 Z2a EStG
Bewertungsprinzip
Strenges
Niederstwertprinzip
Kann – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
Strl. Verbot der
Berücksichtigung der
Wertminderungen, die nach dem
Bilanzstichtag eingetreten sind
Vergleichswert
Börsenkurs, Marktpreis,
beizulegender Wert
Teilwert
Abwertung
Muss w/strenges
Niederstwertprinzip
Kann – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
Aufwertung
Grundsätzlich muss § 208 (1)
defacto kann § 208 (2)
Muss, bei Abschreibungen gem. §
207 (2) für Wertminderungen,
die nach dem Bilanzstichtag
eingetreten sind
Kann – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
Bewertungsvereinfachung
Festwert, gewogener
Durchschnittswert, nach kfm.
Beurteilung notwendiger Wert
Maßgeblichkeitsprinzip
Bewertung der Vorräte

höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

drohende Verluste sind schon am Bilanzstichtag zu berücksichtigen,
nicht erst dann, wenn sie realisiert worden sind

drohende Verluste können auftreten bei sinkenden Preisen sowohl auf
dem Beschaffungsmarkt (z.B. niedrigere Wiederbeschaffungskosten) als
auch auf dem Absatzmarkt (z.B. geänderte Konkurenzverhältnisse,
geänderte Verbrauchsgewohnheiten

Abzuwerten sind u.a. Vorräte an technischen Artikeln z.B. Computer,
Autos, wenn ein neues Modell auf den Markt gekommen ist oder in
nächster Zeit zu erwarten ist

auch Waren, die schon längere Zeit unverkauft auf Lager sind,
sogenannte „Ladenhüter“ sind abzuwerten
Vorratsbewertung speziell in der LW

Bewertung der Vorräte erfolgt mit dem Einkaufspreis
(nicht Marktpreis)
Bsp.: Viehbewertung
Einkaufspreis Ferkel
+ bereits verfüttertes Futter
+ sonstige variable Kosten
+ anteilige Fixkosten
= Herstellungskosten

Bewertung der Viehbestände
Viehrichtsätzen erfolgen.
kann
mit
den
statistischen

Mastvieh ist nach UFSW, GZ RV/0162-W/03 vom 30.05.2006 mit den
Herstellungskosten und der Futtermittelvorrat mit den
Anschaffungskosten zu bewerten.
Bewertung selbsterzeugte Vorräte

Bewertungsansatz sind die Selbstkostenpreise am
Bilanzstichtag (aktueller Großhandelspreis)

Bewertung erfolgt nur bei marktfähigen Vorräten wie z.B.:
Getreide, Mais, Kartoffel etc.

Bewertung stehende Ernte: variable + anteilige Fixkosten

Kein Ansatz der Verwaltungs- und Vertriebskosten im
Steuerrecht
Bewertung zugekaufte Vorräte

Bewertungsgrundlage für zugekaufte Vorräte sind die
Preise der letzten Lieferung

Bewertung aller zugekauften Vorräte wie Saatgut,
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel,
Betriebsstoffe
Bilanzierung von Herbstanbau
anfallende Kosten:
- Saatgut
- Düngemittel
- anteilige Maschinenkosten

Gewinnermittlung gem. §4 (1)
 kein Ansatz der Kosten

Gewinnermittlung gem. §5 (1)
 Ansatz der Kosten
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Inventur
Rechtsquellen: §§ 192 und 209 UGB; EStR Rz 2101f:



inventieren: zählen, messen, wiegen – möglichst zeitnah zum Bilanzstichtag
grundsätzlich körperliche Bestandsaufnahme
keine körperliche Bestandsaufnahme: wenn durch ein den GoB
entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass der Bestand auch ohne
körperliche Bestandaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann
Inventurmethoden
Stichtagsinventur
permanente
Inventur
Stichprobeninventur
Inventurmethoden




Stichtagsinventur:
- grundsätzlich ist die Inventur am Bilanzstichtag durchzuführen; in Realität nicht durchführbar;
daher: Inventurstichtag kann innerhalb 3 Monate vor und bis zu 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag
liegen (Fortschreibung bzw. Rückrechnung auf Bilanzstichtag)
permanente Inventur:
- körperliche Bestandsaufnahme über das ganze Jahr verteilt
- nicht alle Wirtschaftsgüter werden an einem Stichtag inventiert sondern Artikelgruppen werden
– verteilt auf das Geschäftsjahr - körperlich aufgenommen
- Lagerbuchführung muss vorhanden sein, Fortschreibung und Rückrechnung muss möglich sein
- große Einzelposten sollen möglichst zeitnah aufgenommen werden
Stichprobeninventur:
- bei zahlreichen Vermögensgegenständen (Lager muss mind. 1.000 Artikel aufweisen)
- keine Stichprobeninventur bei sehr teuren oder verderblichen Waren
Festbewertung: § 209 UGB
- Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- Gegenstände werden regelmäßig ersetzt
- Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung
- Bestand unterliegt in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung voraussichtlich
nur geringen Veränderungen
Inventurbewertungsverfahren EStR Rz 2313f

Grundsatz der Einzelbewertung nur bei ordentlicher
Lagerbuchführung erfüllbar
Einsatzermittlung
direkt
Anfangsbestand
+ Zukäufe
- Retourware
- direkt erfassbare Abfassungen (= Einsatz)
= Soll-Endbestand
-Ist-Endbestand laut Inventur
= Schwund
indirekt
Anfangsbestand
+ Zukäufe
-Retourwaren
-Ist-Endbestand lt. Inventur
= Verbrauch (Einsatz)
Inventurbewertungsverfahren
Bei direkter Einsatzermittlung kommen für die Verbrauchsbewertung
verschiedene Bewertungsverfahren in Frage:
- Identitätspreisverfahren
- gleitendes Durchschnittspreisverfahren
- gewogenes Durchschnittspreisverfahren
- FIFO (First in First-Out-Verfahren) – in Praxis bei Futtermittel
- LIFO (last in First-Out-Verfahren)
Bei indirekter Einsatzermittlung sind praktisch nur folgende
Bewertungsverfahren möglich, weil genaue Entnahmeaufzeichnungen
(Menge, Tag der Entnahme) fehlen:
- gewogenes Durchschnittspreisverfahren
- FIFO (First in First-Out-Verfahren)
- LIFO (last in First-Out-Verfahren)
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Voraussetzung für Ausweis unter diesem Bilanzposten ist, dass Ware
oder Leistung wirtschaftlich in das Eigentum des Kunden
übergegangen ist

Bewertung grundsätzlich zu ANKO

strenges Niederstwertprinzip

ist Nominalwert zum Bilanzstichtag niedriger, ist verpflichtend
Abschreibung vorzunehmen

Grundsatz der Werterhellung – Ursachen für
Forderungsberichtigung müssen vor Bilanzstichtag eingetreten sein,
auch wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag aber vor Bilanzerstellung
bekannt waren
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Möglichkeit der Wertberichtigung Rz 2372 ff EStR
 Einzelwertberichtigung
 Pauschale Einzelwertberichtigung
 Pauschalwertberichtigung (strl. MWR)
Länderrisiko:
Rz 2378 EStR – es bestehen keine Bedenken,
Wertberichtigungen für Auslandsforderungen zu bilden, wenn
die Gefährdung der Einbringlichkeit aller Forderungen
gegenüber einem bestimmten Land gleichartig ist (politisches
und wirtschaftliches Länderrisiko)
Abzinsung von Kundenforderungen

Gem. RZ 2377 EStR hat bei mittelfristig nicht fälligen
unverzinslichen oder ungewöhnlich niedrig verzinsten
Forderungen eine Abzinsung bis zur Fälligkeit zu erfolgen.

Da die Abzinsung der Ermittlung des aktuellen Barwertes
der Forderung dient, hat sich diese am jeweils aktuellen
Zinsniveau zu orientieren.

Als Zinssatz für die Abzinsung von Forderungen ist der
jeweils bankübliche Sollzinssatz heranzuziehen
Spezielle Abgrenzung AV und UV in der LW

Anlagevermögen:
- mehrjährige Feldbestände
- Zuchtschweine, Milchkühe

Umlaufvermögen:
- einjährige Feldbestände (Getreide, Ölfrüchte….)
- Vorräte (Futtermittel, Betriebsmittel, Betriebsstoffe)
- Mastschweine, Masthühner, Mastrinder
Festwertverfahren nach § 209 UGB

Voraussetzung
- Anwendbar für Sachanlagevermögen und RHB
- regelmäßiger Ersatz
- gleichbleibender Bestand
- wertmäßig von untergeordneter Bedeutung
- mindestens alle 5 Jahre Bestandsaufnahme

Vorgehensweise
- mit bestimmter Menge und bestimmtem Wert in Bilanz ausgewiesen (idR
in Höhe von 30 bis 50% der ANKO)
- Zugänge sofort als Aufwand verbucht
- mindestens alle 5 Jahre Inventur
Anpassung Festwert

Festwert zu hoch bewertet (über Buchwert)
 Abschreibung

Anpassung bei mengenmäßiger Änderung:
- Erhöhung des Bestandes
 Aktivierung der Zugänge bis richtiger Festwert erreicht ist
- Verminderung des Bestandes
 Abgang/Abschreibung aus richtigen Festwert buchen
Festwertverfahren – Definition ESt-RL
Randziffer 2278:
„ Der Festwert ist zumindest alle 5 Jahre durch eine
Bestandsaufnahme zu überprüfen. Wesentlichen Veränderungen
des Festwertes ist durch eine entsprechende Anpassung
Rechnung zu tragen. Ist auf Grund von betrieblichen
Entwicklungen auf eine wesentliche Veränderung des Festwertes
zu schließen, ist eine Bestandesaufnahme durchzuführen (VwGH
29.4.1963, 1974/62). Wird der Festwert als Wertansatz gewählt,
ist er iSd Bewertungsstetigkeit fortzuführen.“
Festwert in der luf Vermögensbilanz

Ansatz für Viehbestand welches als Anlagevermögen in
der Vermögensbilanz auszuweisen ist, z.B.:
- Milchkühe
- Zuchtschweine
- Legehühner

Festwertansatz mit 50% der Anschaffungskosten
Rückstellungen § 198 (8) UGB, § 9 und 14 EStG
Rückstellungen sind Vorsorgen für Verbindlichkeiten oder für Verluste,
die ihre „Wurzel“ im jeweiligen Wirtschaftsjahr haben

Aufwandsrückstellungen sind Rückstellungen, die für künftigen
Aufwand gebildet werden (z.B. Rückstellungen für unterlassene
Instandhaltungen). Es ist keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten
gegeben, deshalb sind sie steuerrechtlich nicht anerkannt.

Verbindlichkeitenrückstellungen sind Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten und sind steuerrechtlich nur anerkannt, wenn
konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im
jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer
Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.
Rückstellungen § 198 (8) UGB, § 9 und 14 EStG
Rückstellungen in der Steuerbilanz:
Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen dürfen nur mit
80 % der voraussichtlichen Verpflichtungen abgesetzt werden.
Ausgenommen sind:
 Sozialkapitalrückstellungen (Abfertigungs- , Pensions- und
Jubiläumsgeldrückstellungen)

Rückstellungen, die vom Bilanzstichtag an gerechnet mit hoher
Wahrscheinlichkeit nur mehr weniger als 12 Monate weiterbestehen.
Soweit die Bildung einer Rückstellung strl. zulässig ist, darf sie nur für jenes
Jahr gebildet werden, in dem ihre „Wurzel“ gelegen ist (und nicht erst in einem
späteren Jahr; sog. „Nachholverbot).
Steuerliches Verbot von Pauschalrückstellungen
Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen dürfen nach § 9 Abs. nur
unter folgenden Voraussetzungen gebildet werden:
Es müssen konkrete Umstände nachgewiesen werden können
nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem
Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen
ist.
1)
2)
3)
4)
Nach § 9 EStG können Rückstellungen nur gebildet werden für
Anwartschaften auf Abfertigungen (Abfertigungsrückstellung § 14 EStG)
Laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen
(Pensionsrückstellung § 14 EStG)
Sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht
Abfertigungen, Pension oder Jubiläumsgelder betreffen
Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Rückstellungen
Abfertigungsrückstellungen
(§ 9 Abs 1 Z 1 EStG; vgl § 198
Abs 8 Z 4 lit a UGB)
Hat nur noch für
Dienstverhältnisse
Bedeutung, die bereits vor
dem 31.12.2002
bestanden haben
(Abfertigung alt; vgl § 14
EStG); seit 2007 keine
Wertpapierdeckung mehr.
Für neue Dienstverhältnisse
besteht der
Abfertigungsanspruch
gegenüber der betrieblichen
Vorsorgekasse.*).
Pensionsrückstellungen
(§ 9 Abs 1 Z 2 EStG; vgl § 198
Abs 8 Z 4 lit b UGB)
Für schriftliche,
rechtsverbindliche und
unwiderrufliche
Pensionszusagen.
Wertpapierdeckung
erforderlich. Vgl § 14 EStG.
Rückstellungen für sonstige
ungewisse
Verbindlichkeiten
(§ 9 Abs 1 Z EStG; vgl § 198 Abs
8 Z 1UGB)
Rückstellungen für drohende
Verluste aus schwebenden
Geschäften
(§ 9 Abs 1 Z 4 EStG; vgl § 198 Abs 8
Z 1UGB)
Mit einer Inanspruchnahme aus
dem Verpflichtungsgrund muss
„mit größter
Wahrscheinlichkeit“ zu
rechnen sein
(Drittverpflichtung
erforderlich!).
Schwebendes Geschäft ist ein
Geschäft, das vom
Leistungsverpflichteten noch nicht
erfüllt ist. Droht ein Verlust, ist
dieser nach dem
Vorsichtigsprinzip auszuweisen
Beispiel:
- Bürgschaften
- Gewährleistungs-ansprüche
- Prozesskosten
Beispiel:
-Wesentliche Preisänderungen
nach Vertragsabschluss
Bei Laufzeit >12 Monate:
Ansatz auf 80% des Teilwertes kürzen
Verbindlichkeiten - Bewertungsregeln
Verbindlichkeiten
url. Bewertung
Strl. Bewertung
Rechtsquelle
§ 211 UGB
§ 6 Z 3 EStG
Wertuntergrenze
url. Anschaffungswert
strl.Anschaffungswert
Vergleichswert
Rückzahlungsbetrag
Barwert der künftigen
Rentenzahlungen
Teilwert
Abwertung (Verbindlichkeit Muss
erhöht sich)
Kann – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
Aufwertung
Kann
(Verbindlichkeit vermindert
sich)
Kann – jedoch
Maßgeblichkeitsprinzip
Fremdwährungskredite
Endfällige oder „tilgungsfreie“ Kredite sind meist Kredite in Fremdwährung
(CHF, JPY), die nicht durch regelmäßige Raten amortisiert werden.
Die Kredite werden am Ende der Laufzeit indirekt durch „Tilgungsträger“
zurückgezahlt d.h. meist ab der Aufnahme des Fremdwährungskredit wird
einmalig oder regelmäßig eingezahlt in
 Entweder in (fondsgebundene) Erlebensversicherung oder
 In Investmentfonds oder
 Eine Kombination dieser Varianten.
Vermögen wird in diesen Tilgungsträgern aufgebaut. Bei Fälligkeit am Ende
der Laufzeit des Kredites wird dieses Vermögen zur Rückzahlung des
Guthabens verwendet.
Fremdwährungskredite
Fremdwährungskredite bei Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 EStG
und § 5 EStG
 Zinsaufwand = Betriebsgabe
 Bewertung am Bilanzstichtag:

Kursveränderung führt zu höherem Obligo als Wert zum Zeitpunkt der
Kreditaufnahme: Nicht UGB rechnungslegungspflichtige § (4) 1 – Ermittler
können den höheren Teilwert ansetzen, UGB rechnungslegungspflichtige §
4 (1) + § 5 Ermittler müssen den höheren Wert ansetzen.

Kursänderung führt zu niedrigerem Obligo als Wert zum Zeitpunkt der
Kreditaufnahme: Falls Teilwert unter dem „Rückzahlungswert zum
Zeitpunkt der Anschaffung“ gesunken ist, darf dieser nicht angesetzt
werden § 211 Abs. 1 UGB um den Ausweis nicht realisierter Gewinne zu
vermeiden.
Fremdwährungskredite

EStR Rz 671: Bei Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens kommt es sowohl
bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch bei Bilanzierung in folgenden Fällen
zu einer Gewinnverwirklichung:
 Bei Konvertierung von einer Fremdwährung in Euro oder in eine über fixe
Wechselkurse zum Euro gebundene Währung im Konvertierungszeitpunkt,
 Bei nachfolgender Tilgung des Fremdwährungsdarlehens im Zeitpunkt und
Ausmaß der Tilgung.

Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in ein anderes
wechselkurslabiles Fremdwährungsdarlehen stellt keinen Tausch dar; erst die
Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in ein Euro-Darlehen oder in ein
wechselkursstabiles Fremdwährungsdarlehen stellt einen steuerrelevanten Tausch
dar.

EStR Rz 2457: (Bank) Verbindlichkeiten in ausländischer Währung sind grundsätzlich
mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Dabei ist der im Zeitpunkt der
Kreditaufnahme maßgebliche Kurs zum Ankauf der Devisen zu Grunde zu legen. Ist
der Briefkurs zum Bilanzstichtag höher, so kann der höhere Teilwert angesetzt
werden. Bei einem Absinken des Teilwertes kann der niedrigere Wert, jedenfalls
begrenzt durch die ursprünglichen Anschaffungskosten angesetzt werden.
Unterschiede Gewinnermittlung §4/1 und § 4/3
§ 4/1
Betriebsvermögensvergleich
daher auch Ansatz von
 Warenvorrat
 Forderungen
 Verbindlichkeiten
 Rückstellungen
unbegrenzter Verlustvortag
§ 4/3
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
„Zufluss-Abfluss-Prinzip“ (Wareneinkauf
sofort Betriebsausgabe)
Forderungen und Verbindlichkeiten erst
mit Zahlungseingang oder –ausgang
gewinnwirksam
Vorauszahlungen (Abfluss) sind nur
maximal für das laufende und Folgejahr
sofort abzugsfähig
Für Verluste gilt 3-jähriger Verlustvortrag
Anlagevermögen ident
Unterschiede Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich § 4(1) EStG und § 5 EStG

§ 5 – Ermittler: Steuerpflichtiger muss nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtig
sein – EK aus Gewerbebetrieb

Bei Gewinnermittlung nach § 5 besteht grundsätzlich die Maßgeblichkeit der
Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz

Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr – deckt sich grundsätzlich mit
dem Kalenderjahr

Buchführende Land- und Forstwirte § 4(1) und rechnungslegungspflichtige gem. §
5 EStG dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben

Bei Gewinnermittlung nach § 5 ist neben dem Ansatz des notwendigen
Betriebsvermögens der Ansatz von gewillkürtem Betriebsvermögen möglich
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG
Anlagevermögen
Abnutzbar
(§ 6 Z 1)
Umlaufvermögen
Nicht Abnutzbar
(§ 6 Z 1)
Teilwertabschreibung:
Bei dauernder*)
Wertminderung:
Wahlrecht
Teilwertabschreibung:
Bei dauernder*)
Wertminderung:
Wahlrecht
Teilwertabschreibung:
Bei dauernder*)
Wertminderung:
Wahlrecht
Zuschreibung:
Zuschreibungsverbot
(uneingeschränkter
Wertzusammenhang)
Zuschreibung:
Zuschreibungswahlrecht bis
zu den Anschaffungskosten
(eingeschränkter
Wertzusammenhang)
Zuschreibung:
Zuschreibungswahlrecht bis
zu den Anschaffungskosten
(eingeschränkter
Wertzusammenhang)
*) Der VwGH schränkt das Wahlrecht auf eine „erhebliche und dauernde Wertminderung“ ein (vgl VwGH
15.3.1993, 91/13/0125; VwGH 22.9.1992, 88/14/0088); der Gesetzestext ist eigentlich weiter gefasst.
Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG
Anlagevermögen
Abnutzbar
(§ 6 Z 1)
Teilwertabschreibung:
Bei dauernder Wertminderung:
Zwang (vgl § 204 Abs 2 UGB)
 Gemildertes Niederstwertprinzip
Zuschreibung:
Zuschreibungsgebot mit
Unterlassungsmöglichkeit,
entsprechend steuerrechtlichem Ansatz (vgl
§ 208 UGB)
= Zuschreibungswahlrecht
Umlaufvermögen
Nicht Abnutzbar
(§ 6 Z 1)
Teilwertabschreibung:
Bei dauernder Wertminderung:
Zwang (vgl § 204 Abs 2 UGB)
 GemildertesNiederstwertprinzip
Finanzanlagevermögen:
Außerdem bei vorübergehender
Wertminderung: Wahlrecht
Zuschreibung:
Zuschreibungsgebot mit
Unterlassungsmöglichkeit
(vgl § 208 UGB)
= Zuschreibungswahlrecht
Finanzanlagevermögen:
Zuschreibungsgebot für Beteiligungen
(§ 208 UGB iVM § 6 Z 13 EStG)
Teilwertabschreibung:
Bei (auch nur vorübergehender)
Wertminderung: Zwang
(vgl § 207 Abs 1 UGB)
 Gemildertes Niederstwertprinzip
Zuschreibung:
Zuschreibungsgebot mit
Unterlassungsmöglichkeit
(vgl § 208 UGB)
= Zuschreibungswahlrecht
Übertragung stiller Reserven § 12 EStG
Veräußerung von
Anlagevermögen
Übertragung auf neues
Anlagevermögen
Ausscheidendes Wirtschaftsgut:
„Von“
Aufnehmendes Wirtschaftsgut:
„Auf“
Körperlich
Körperlich
Unkörperlich
Unkörperlich
Grund und Boden
Anderes körperliches
Wirtschaftsgut oder Grund und
Boden
Achtung: auf Grund und Boden
NUR von Grund und Boden
Übersicht über die abgabenrechtliche Behandlung von
betrieblich genutzten Gebäuden
Betriebliche
Nutzung
0 – weniger
als 20%
Gewinnermittlung
20%
80%
§ 4 (1)
$ 4 (3)
§5
bis
mehr als 80%
bis 100%
§ 4 (1)
§ 4 (3)
§5
§ 4 (1)
$ 4 (3)
§5
Zurechnung zum
Betriebsvermögen
Nein
Nur betrieblich
genutzter Teil
Nur betrieblich
genutzter Teil
Zur Gänze
Betriebsvermögen
AfA,
Aufwendungen
Ja, anteilig
(0 - 19,99%)
Ja, anteilig
(20 – 80%)
Ja, anteilig
(20 – 80%)
Ja, zur Gänze
(100%)
Privatanteil
Nein
Nein
Nein
Ja, anteilig
(0 - 19,99%)
Vorsteuer
Ja, anteilig
(10 - 19,99%)
Ja, anteilig
(20 - 80%)
Ja, anteilig
(20 - 80%)
Ja, zur Gänze
(100%)
Eigenverbrauch
Nein
Nein
Nein
Ja, anteilig
(0 - 19,99%)
Erfassung stiller
Reserven bei
Veräußerung bzw.
Entnahmen
Nein
Ja, anteilig
(20 – 80%)
Ja, anteilig
(20 - 80%)
auch gewillkürtes
BV
Ja, zur Gänze
(100%)
Bewertung von Grund und Boden




Grund und Boden unterliegt keiner Abschreibung
(Wertminderung)
Wertansatz: Anschaffungskosten - Festwert
Spezielle Bedeutung im Rahmen der neuen
Immobilienertragssteuer seit 04/2012
Bewertungsempfehlung:
- landwirtschaftliche Nutzfläche: 1,5-fache Hektarsatz
- Waldboden: Faktor 0,375
Bewertung von Grundverbesserungen (Meliorationen)
Grundverbesserungen die den Wert des Grundstücks
erhöhen und einer natürlichen Abschreibung unterliegen
z.B.: - Drainage
- im Boden verlegte Bewässerungsanlagen
Bewertung: seinerzeitige Anschaffungskosten
Abschreibungsdauer: 3-5%
Bewertung von Gebäuden und bauliche Anlagen



Quelle: § 8 EStG
Objekte wie z.B.: Maschinenhalle, Stallungen, Garagen, Güllegruben, Silos,
Wasserversorgungsanlagen, Hofbefestigung, Kanalisation
Wertansatz: Anschaffungskosten

Abschreibungsdauer:
 3% - unmittelbar der Land- und Forstwirtschaft dienende Gebäude
 - Produktion, Lagerung, Verkauf, Gebäudeteile die dem rationellerem
Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern fördern (Betriebsküche)
 2% - mittelbar der Land- und Forstwirtschaft dienende Gebäude
 - Vermietung
 Gemischte Nutzung: gemischter Abschreibungssatz
 Aufstallungen bzw. Fütterungsanlagen unterliegen einer kürzeren
Nutzungsdauer

Wohngebäude unterliegen dem Privatvermögen
Bewertung von Gebäuden und bauliche Anlagen

Ist der Ankaufs- oder Herstellungswert nicht bekannt, so verwendet man zur
Ermittlung des Neuwertes eine Baukostenschätzung und errechnet den
Wiederbeschaffungswert.

Dieser ergibt sich aus der Multiplikation der ermittelten Kubatur oder Fläche mit
einem Baukostenrichtsatz je m³ oder m².

Es wird ven den periodisch adaptierten Baukostenrichtsätzen der
Landwirtschaftskammern bzw. Agrarabteilungen bei den Ämtern der
Landesregierungen ausgegangen.

Die Baukostenrichtsätze sind Baumeisterrichtsätze und enthalten keine
Umsatzsteuer. Die angegebenen Richtsätze sind entsprechend dem geschätzten
Eigenleistungsanteil und je nach Bauausführung individuell anzupassen.
Vermögensbilanz
Gewinn- und Verlustrechnung - Gliederung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH






Gründung ist notariatsaktpflichtig
Mindeststammkapital Euro 10.000 davon 5.000,- einbezahlt
Eintragung ins Firmenbuch
Abschluss Gesellschaftsvertrag (Erklärung der Gründung bei 1 Mann
GmbH)
Bestellung eines Geschäftsführers
Versammlung ist einzuberufen, wenn:
- Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder
- die Eigenmittelquote weniger als 8% beträgt oder
- die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH

Haftung:
- Haftung der Gesellschafter ist auf Stammeinlage
- Die Gesellschaft haftet uneingeschränkt mit dem Gesellschaftsvermögen
(§ 61 Abs. 2 GmbHG)

Organe der GmbH:
Geschäftsführer
- Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter
- Gf hat zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes
Kontrollsystem durchgeführt werden, die den Anforderungen des
Unternehmens entsprechen
Generalversammlung
- Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
- Verteilung des Bilanzgewinnes
- Einforderung und Einzahlungen auf die Stammeinlagen usw.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH

Geschäftsanteile:
- Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich mangels anderwertiger
Festsetzung im Gesellschaftsvertrag nach der Höhe der von ihm
übernommenen Stammeinlage
- Einmann GmbH möglich
- Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf eines Notariatsaktes
- Gesellschafter dürfen Stammeinlage nicht rückfordern; sie haben grundsätzlich nur
Anspruch auf Bilanzgewinn (§ 82 GmbHG)
- Rückersatzpflicht für Gesellschafter, denen zu Unrecht Zahlungen von der GmbH
geleistet wurden. (§ 83 GmbHG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH
Verdeckte Gewinnausschüttung:

Vorteil, den die Gesellschaft einem Gesellschafter nur aufgrund seiner
Gesellschafterstellung zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewähren
würde.

Verdeckte Gewinnausschüttungen werden steuerlich nicht als Betriebsausgabe
anerkannt und unterliegen dem KESt Abzug.

Die Bewertung erfolgt mit dem üblichen Mittelpreis des Verkaufsortes (Doralth, Est
Kommentar, § 27, Zi 35)

Problematik von Verrechnungskonten! Landwirte sehen GmbH als ihren Betrieb
und entnehmen nach Bedarf. Gegenmaßnahme ist z.B. angemessener
Geschäftsführerbezug

Weitere Beispiele: Überhöhte Produktpreise, Überhöhte Pachtzinse
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH
Steuerrecht:

Die GmbH ist buchführungspflichtig

Erstellung des Jahresabschlusses innerhalb von 5 Monaten ab
Geschäftsjahresabschluss

Einreichung beim Firmenbuch innerhalb von 9 Monaten ab
Geschäftsjahresabschluss (Euro 700,- Strafe Gf. Und GmbH)
Steuersätze:

KSt Satz: 25%

MindestkSt Euro 500,-

KEST: 25%

Kombinierter Steuersatz (KÖST und KEST): 43,75%

Keine Pauschalierungsmöglichkeit

In USt immer in der Regelbesteuerung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH
Gewerberecht:

Landwirtschaftliche GmbH ist von der Gewerbeordnung ausgenommen
(§ 2 Abs. 2 GewO)

Daher ist auch keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich
Raumordnung:

Im Grünland ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung
der Land- und Forstwirtschaft einschl. deren Nebengewerbe zulässig.

Gilt auch für landwirtschaftliche GmbH.

§ 19 NÖ Raumordnungsgesetz
Beispiel 1: Errichtung Gebäude, Herstellungskosten
Die Errichtung der durch Zubau und Aufstockung geschaffenen Büroräume wird mit
firmeneigenen Arbeitskräften und Material des eigenen Lagers vorgenommen, Die
Produktionsdauer hat sieben Monate (Feb. Bis Sept.) betragen. Die Kostenrechnungsabteilung
ermittelt die angefallenen Kosten wie folgt:

Materialeinzelkosten 142.000

Lohneinzelkosten 136.000

Die Materialgemeinkosten betragen 45% der Materialkosten

Die Fertigungsgemeinkosten betragen 155% der Lohneinzelkosten

In den Fertigungsgemeinkosten ist ein Anteil von 22.700 an freiwilligem Sozialaufwand
enthalten. Die anteiligen Fremdkapitalkosten betragen 56.900, davon entfallen auf den
Zeitraum Feb. – Sept 27.300

Der Anteil der Verwaltungsgemeinkosten beträgt 10% der Herstellungskosten, der Anteil der
Vertriebskosten beträgt 12% der Herstellungskosten.
Das Unternehmen möchte aus Gründen optimaler Kreditfähigkeit alle unternehmensrechtlichen
und steuerlichen aktivierbaren Kosten bilanzieren. Alle ermittelten Kosten sind aufwandsgleich.
Errichtung Gebäude, Herstellungskosten – Lösung Bsp 1
Bei diesem Beispiel geht es um die Aktivierung von selbsterstellten Anlagen. Nachdem der
Lohn und Materialaufwand beim Unternehmen im Aufwand erfasst ist, wird dieser Aufwand
mit einer Ertragsbuchung neutralisiert. Die Herstellungskosten selbst sind im
Unternehmensrecht wie im Steuerrecht genau definiert.
MEK
MGK 45%
142.000
63.900
FL
136.000
FGK 155%
210.800
Zinsen
27.300
Höchstansatz
580.000
§ 6 Z 2 a EStG
Zu den HK gehören angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten.
§ 203 Abs. 3 UGB
Bei HK können angemessene Teile von MGK und FGK eingerechnet werden.
§ 203 Abs. 4 UGB
Zinsen zur Finanzierung der Herstellung dürfen eingerechnet werden, soweit sie
auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
Beispiel 2: Bilanzierung LW
Eröffnungsbilanz per 01.01.20XX
Aktiva
A. ANLAGEVERMÖGEN
I. Sachanlagevermögen
1. Grundstücke, Grundstücksgleiche Rechte
2. Gebäude
3. Maschinen und Geräte
4. Betriebs- u. Geschäftsausstattung
5. Fuhrpark
6. Finanzanlagen
B. UMLAUFVERMÖGEN
I.Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. halbfertige Erzeugnisse
3. fertige Erzeugnisse
4. geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonst. Vermögensgegenstände
III.Wertpapiere + Anteile
IV. Kassa, Guthaben Bank
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Passiva
A. EIGENKAPITAL (= Summe)
I. Eigenkapital
1. Privatkonto
II. Kapitalrücklagen
1. Investitionszuwachsprämie
III. Gewinn
B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN
1. Bewertungsreserve aufgrund von Sonderabschreibungen
2. Bewertungsreserve – Übertragungsrücklage
C. RÜCKSTELLUNGEN
1. Abfertigungsrückstellungen
2. Pensionsrückstellungen
3. Steuerrückstellungen
4. sonstige Rückstellungen
D.VERBINDLICHKEITEN
1. gegenüber Kreditinstituten
2. erhaltene Anzahlungen
E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Z. A1 Grundstücke










Grundstücke
Bewertung mit ANKO (keine Abschreibung)
Historische ANKO zum Zeitpunkt der Einlage ins
Betriebsvermögen
mit strl. MWR bei Veräußerung
Achtung ImmoEst
3,5% oder 15% oder 25% Sonder-ESt
Grundstücke
20 ha LN 400.000,-- Teilwert
5 ha FoWi 25.000,-- Teilwert
425.000,--
Z. A2 Gebäudebewertung

Maße, Fläche etc.
Baujahr, Bauweise (Beton, Holz etc.)
Schätzung als Wiederherstellungswert heute
Abzinsung zum Baupreisindex
Fortgeschriebener Anschaffungswert
(ANW historisch – lfd. AfA)
ND strl. 33 Jahre oder kürzer wenn überproportionale Nutzung erfolgt, z.B. Ställe

Beispiel:

andere Gebäude wie in EBK dargestellt
Siehe Anlageverzeichnis MoneyMaker






Stadl BJ 1900 egal welcher Wert heute (strl. abgeschrieben)
UGB trotzdem wichtig (tatsächlich historischer Wert)
jedoch kein Einfluss auf das Bilanzbild!!!
Z. A3 Maschinenbewertung





BJ und Anschaffungsjahr entscheidend
Historische Anschaffungskosten reduziert um die AfA entsprechend der
Nutzungsdauer
Selbsterstellte Maschinen sind mit Vergleichswerten (gemeiner Wert,
Teilwert) verringert um die AfA anzusetzen
Alternativ selbsterstellte Maschinen mit kalk. Herstellungskosten
anzusetzen, wenn am Markt diese Maschine nicht existiert
(Spezialmaschinen)
Beispiel:
Pflug BJ 1999 wurde am 10.01.2006 um Euro 10.000,- gekauft
 ANKO Euro 10.000,-
ND 10 Jahre
AfA 1000,- p.a.
 Ansatz EBK 01.01.2013: 10.000,- - 7 x 1.000,- = Euro 3.000, RND 3 Jahre
Siehe Anlageverzeichnis MoneyMaker
Z. A4 Betriebs- und Geschäftsausstattung
3.1 Festwert lebendes Inventar:

Milchkühe und Zuchtschweine sind Anlagegüter

Ansatz zum Festwert: lt. § 209 UGB

lt. Herrschender Lit.meinung: 30-50% vom gemeinem Wert (Verkehrswert):
40 Milchkühe x 1500,- = 60.000,Ansatz 50%
= 30.000,-

Darstellung eines ordnungsgemäßen Bilanzbildes, außerdem erhöht dies die EK-Quote

Zuchtschweine gleicher Ansatz
30 Stk. x 350 x 0,50 = 5.250,--
3.2 Festwert stehendes Holz:

5 ha FoWi x 200 fm x 20 € / ha => 20.000,--
3.3 Festwert Motorsägen, Kleingeräte, Werkzeuge:

Festwert
Z. A5 Fuhrpark

Behandlung wie Maschinen und Geräte
Z. A5 Beteiligungen

z.B.: Beteiligung an Milchgenossenschaften,
Maschinenring
Milchkontingent nur bei Erwerb

Strenges Niederstwertprinzip  § 204 (1) UGB

Z. B.I.1 Roh-, Hilfs und Betriebsstoffe

Dünger, Pflanzenschutzmittel, Saatgut, Futtermittel (auch
selbst erzeugte)

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Niederstwertprinzip (Preisschwankungen im Einkauf dürfen
berücksichtigt werden
B.I.2+3 halbfertige und fertige Erzeugnisse

Stehendes Holz
Herbstanbau
Tierbestand (Umlaufvermögen): Kälber, Ferkel, Mastvieh

Bewertung stehendes Holz: retograde Bewertung:


Verkaufspreis
65
- Gewinn
-5
- Bringungskosten
-30
- Wiederaufforstung (Pflanzen, Pflege der ersten Jahre)
-10
20


Festwert stehendes Holz
5 ha FoWi x 200 fm x 20 € / ha => 20.000,--
B.I.2+3 halbfertige und fertige Erzeugnisse

Bewertung Herbstanbau: Herstellungskosten
Saatgut + Anbaukosten + Pflanzenschutz
Weizensaatgut 200 kg / ha x 0,50
+ Anbau
30 € / ha
x 10 ha Weizenfläche 1.300,-- Ansatz
Z. B.I.2+3 halbfertige und fertige Erzeugnisse

Bewertung Mastvieh:
Einkaufspreis Läufer oder Kälber
+ Futterkosten
+ anteilige Stallkosten (Fixkosten)

Bewertung eigene Ferkel:
anteilige Futterkosten Zuchtschweine
+ anteilige Anschaffungskosten Zuchtschweine
+ anteilige Stallkosten (Strom, AfA, Rep.)
Beispiel

30 Zuchtschweine

Bestand Mastschweine eigene Ferkel per 01.01.20XX 300 Stk

davon: 70 Ferkel bis 25 kg
70 Läufer 25 – 45 kg
80 Mastschweine 45 – 80 kg
80 Mastschweine 80 – 110 kg

Ansatz:

eigenes Ferkel: Zucht, 8 Würfe, ANKO Euro
Besamung pro Wurf
Futterkosten pro Jahr 300kg x 0,40
Tierarzt
Stallkosten ANKO 200.000,- x 0,04 (ND 25J)
Reparaturen 200.000,- x 0,03
kein Düngerwert
Strom, Kanal, Wasser
350,20,120,90,8.000,6.000,4.000,18.000,/ 30 Zuchten = 600,- je Zucht
Beispiel

Ansatz pro Zucht:
Zucht 8 Würfe, 2,3 p.a. durchschnittlich =
Besamung 20 Euro/Wurf x 2,3
Fixe Kosten
Futter
Tierarzt
100,- p.a.
46,- p.a.
600,- p.a.
120,- p.a.
90,- p.a.
1.056,-
/ 20 Ferkel/Jahr = 52,80 Euro
Bewertung
Ferkel bis 25kg
52,80
Ferkel 25 – 40 kg
= 52,80
+ Futter 1,50 x 15 kg x 0,40 =
9,00
+ anteilige Stallkosten Maststall
+ anteilige Reparaturkosten Maststall
ÂNKO 150.000,- ND 25 J
x 0,04 = 6.000,Rep.
Strom, Wasser, Kanal
X 0,02= 3.000,= 3.000,12.000,-
Sprungfixe Kosten 
+ Tierarzt
/ 600 = 20,-
20,00
5,00
Mastschweine 45 - 80kg = Läufer
+ Futter= 35 kg x 1,50 x 0,40 =
86,80
21,00
107,80
Mastschweine 80 – 110 kg
= Mastschweine 45-80 kg
+ Futter = 30 kg x 1,50 x 0,40 =
1,50 = Futterverwertung
18,00
125,80
Bewertung

Bestand Mastschweine eigene Ferkel am 1.1.20XX

300 Stk.
davon 70 Ferkel bis 25 kg x 52,80 =
3.696,-davon 70 Läufer 25 – 45 kg x 86,80 =
6.076,-davon 80 Mastschweine 45 – 80 kg x 107,80 =
8.624,-davon 80 Mastschweine 80 – 110 kg x 125,80 = 10.064,-28.460,--





Bewertung



Ansatz 0,8 Kälber / Kuh p.a.
1.500 AKO Lebensleistung 5 Kälber = 300,-- / Kalb abzgl.
Milchleistung 70% = 90,--

Futter 2.500 kg / Kuh p.a. x 0,20 abzgl. Milchleistung 70%
= 150,--

Tierarzt 30,-- p.a.

Besamung 30,-- p.a.







Afa Kosten Stall
410.000,-- / 25 Jahre / 40 Stk. Kühe
- 70% Milchleistung = 123,-- / Kalb AfA
+ Reparaturkosten 2% von AKO (-70% ML) = 61,50
+ Futter Kalb 700 kg x 0,30 = 210,00
+ Strom, Wasser, Kanal = 50,00
= Herstellungskosten Kalb 704,50
1.1. 20 Stk. Kälber = 14.090,--
Ratenkauf

Beispiel: Traktorkauf am 10.10.2012 € 100.000,-- + 20% USt, Nutzungsdauer 10
Jahre, Zahlung gemäß Ratenvereinbarung: 1. Rate von € 40.000,-- am 20.11.2012,
2. Rate von € 40.000,-- am 20.05.2013, 3. Rate von € 40.000,-- am 20.11.2013

Aktivierung des gesamten Nettobetrages und Abzug der gesamten VSt, sofern eine
ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Lieferung erfolgt ist.
0400 Traktoren 100.000,-- / 3300 Lieferverbindlichkeiten 120.000,-2500 Vorsteuer 20.000,-- /








Verbuchung der Ratenzahlungen
1. Rate: 3300 Lieferverbindlichkeiten / 2800 Bank 40.000,-2. Rate: 3300 Lieferverbindlichkeiten / 2800 Bank 40.000,-3. Rate: 3300 Lieferverbindlichkeiten / 2800 Bank 40.000,-Abschreibung des Anlagegutes ab Inbetriebnahme auf 10 Jahre (HalbjahresAfA)
7010 Abschreibung von Sachanlagen / 0400 Traktoren 5.000,--