Sozialrechtliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld an der

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Transcript Sozialrechtliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld an der

Bundesagentur für Arbeit,
Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen
Arbeitsrechtsforum Hannover
Reiner Naber
Hannover, 11.06.2014
„Sozialrechtliche Ansprüche auf
Arbeitslosengeld an der Schnittstelle
zwischen Arbeitsverhältnis und
Arbeitslosigkeit“
Inhalt
frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
Arbeitslosmeldung
Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld
Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld
Höhe des Arbeitslosengeldes
Berücksichtigung von Nebeneinkommen
Ruhen des Anspruchs bei Abfindung und Sperrzeit
Sozialversicherung
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Kapitel 1 / 5
Seite 2
1) Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
Es kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten,
wenn Sie sich nicht rechtzeitig bei Ihrer Agentur für
Arbeit arbeitsuchend melden.
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Kapitel 1 / 1
Seite 3
Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
Es besteht die Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich, telefonisch oder
schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei
Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach
Kenntnisnahme zu erfolgen.
Die persönliche Arbeitsuchendmeldung
ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung!
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Kapitel 1 / 2
Seite 4
Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
Wenn die Meldung nicht rechtzeitig erfolgte oder Sie – nach
fristgerechter telefonischer Meldung – den vereinbarten Termin
für die persönliche Vorsprache in der Agentur für Arbeit ohne
wichtigen Grund nicht wahrgenommen haben,
tritt eine Sperrzeit von 1 Woche ein.
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Kapitel 1 / 3
Seite 5
2) Arbeitslosmeldung
Ihre persönliche Arbeitslosmeldung ist eine
unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung zum Bezug
von Arbeitslosengeld!
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Arbeitslosmeldung
Die persönliche Arbeitslosmeldung
muss persönlich bei der Wohnortagentur (Vorlage Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung)
sollte zur Vermeidung von Nachteilen spätestens am 1. Tag der
Arbeitslosigkeit und
kann frühestens aber 3 Monate vorher
erfolgen.
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Kapitel 2 /1
Seite 7
Arbeitslosmeldung
Können Sie bereits bei Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung
wegen Krankheit keine Beschäftigung ausüben, stehen Sie der
Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und haben keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sprechen Sie nach Ihrer Genesung unverzüglich erneut
persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit vor.
Bis dahin bleibt Ihre Krankenkasse für Leistungen zuständig.
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3) Anwartschaftszeit
Arbeitslosengeld können Sie nur erhalten, wenn Sie
auch die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
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Seite 9
Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer
innerhalb der letzten 2 Jahre
mindestens 12 Monate mit Versicherungspflichtzeiten
nachweisen kann.
(z.B. durch eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers)
Durch einen lückenlosen Zeitnachweis
lassen sich Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung vermeiden.
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4) Anspruchsdauer
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt
u.a. davon ab, wie lange Sie in den letzten 5 Jahren in
der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig
waren.
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Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:
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Kapitel 4 / 1
Seite 12
5) Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist u.a. abhängig von
Ihrem Arbeitsentgelt, der Steuerklasse und der
Berücksichtigung eines Kindes
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Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Alg ist abhängig von
dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt
in den letzten 12 Monaten vor Entstehung des Anspruchs
Sonderregelungen für bestimmte Teilzeitvereinbarungen,
Kurzarbeitergeld-Bezug, Altersteilzeit möglich
sowie
der Steuerklasse
der Berücksichtigung eines Kindes im Sinne des
Einkommensteuergesetzes.
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Kapitel 5 / 1
Seite 14
Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Alg beträgt
67 % des pauschalierten Nettoeinkommens,
wenn der Arbeitslose oder sein Ehegatte ein Kind hat
(= erhöhter Leistungssatz)
60 % des pauschalierten Nettoeinkommens
bei den übrigen Arbeitslosen
(= allgemeiner Leistungssatz)
und wird monatlich nachträglich überwiesen.
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Kapitel 5 / 2
Seite 15
Beispiel Arbeitslosengeld bei Brutto ab 2850,- €
Stkl. III – mit Kind
(Link siehe
letzte Folie)
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Kapitel 9 / 1
Seite 16
Beispiel Arbeitslosengeld bei Brutto ab 5950,- €
Stkl. III – mit Kind
(Link siehe
letzte Folie)
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Kapitel 9 / 1
Seite 17
6) Berücksichtigung von Nebeneinkommen
Sie sind verpflichtet, Ihrer Agentur für Arbeit jede
Nebentätigkeit unverzüglich und unaufgefordert zu
melden.
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Seite 18
Nebeneinkommen
die Ausübung einer Tätigkeit unter 15 Std. wöchentlich steht der
Arbeitslosigkeit nicht entgegen
Nettoeinkommen aus Nebentätigkeit ist nach Abzug von
Werbungskosten und eines Freibetrages von 165,- € anzurechnen.
Beispiel:
310,00 €
Einkommen mtl.
Werbungskosten (z.B. Fahrkosten)
30,00 €
Freibetrag
165,00 €
Anrechnungsbetrag
115,00 €
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Kapitel 6 / 1
Seite 19
7) Ruhen des Anspruchs bei Abfindung & Sperrzeit
Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird die
Leistung ganz oder teilweise nicht ausgezahlt, obwohl
die Anspruchsvoraussetzungen eigentlich erfüllt sind.
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Ruhen des Arbeitslosengeldes
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht u.a. bei
Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III)
Sperrzeit (§ 159 SGB III)
Während des Ruhens wird Arbeitslosengeld
nicht gezahlt.
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Kapitel 7 / 1
Seite 21
Ruhen bei Entlassungsentschädigung
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn
eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) gezahlt und
die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Es gilt grundsätzlich die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist einer
ordentlichen Kündigung, ggf. aber auch fiktive Kündigungsfristen.
Fiktive Kündigungsfristen für
•
Kündigung nur bei Zahlung einer Abfindung möglich: 12 Monate
•
unkündbare Arbeitnehmer:
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18 Monate
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Kapitel 7 / 2
Seite 22
Ruhen bei Entlassungsentschädigung
Der Ruhenszeitraum beginnt im Anschluss an das Ende des
Arbeitsverhältnisses.
Der Ruhenszeitraum endet
mit Ablauf der Kündigungsfrist
oder
spätestens nach einem Jahr
oder
mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer bei Weiterzahlung des in
der „letzten Beschäftigungszeit“ erzielten Arbeitsentgelts einen
bestimmten Anteil der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte.
Maßgeblich ist das für den Arbeitnehmer günstigste Enddatum.
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Kapitel 7 / 4
Seite 24
Ruhen bei Entlassungsentschädigung
Zu berücksichtigender Anteil der Entlassungsentschädigung:
Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses
unter
ab
ab
ab
ab
ab
40
40
45
50
55
60
Jahre
Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre
Betriebszugehörigkeit
weniger als 5 Jahre
5 und mehr Jahre
10 und mehr Jahre
15 und mehr Jahre
20 und mehr Jahre
25 und mehr Jahre
30 und mehr Jahre
35 und mehr Jahre
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60 %
55 %
50 %
45 %
40 %
35 %
55 %
50 %
45 %
40 %
35 %
30 %
25 %
50 %
45 %
40 %
35 %
30 %
25 %
25 %
25 %
45 %
40 %
35 %
30 %
25 %
25 %
25 %
25 %
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40 %
35 %
30 %
25 %
25 %
25 %
25 %
25 %
35 %
30 %
25 %
25 %
25 %
25 %
25 %
25 %
Kapitel 7 / 5
Seite 25
Ruhen bei Sperrzeit
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn
der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst
oder
durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben
und
dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt hat,
ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
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Kapitel 7 / 6
Seite 26
Ruhen bei Sperrzeit
Sie lösen das Beschäftigungsverhältnis, z.B. wenn Sie
Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen,
einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber schließen,
eine Absprache mit Ihrem Arbeitgeber über die Beendigung der
Beschäftigung treffen.
Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt ggf., dass Ihnen Arbeitslosengeld
für die Dauer von zwölf Wochen nicht gezahlt werden kann.
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Kapitel 7 / 7
Seite 27
Ruhen bei Sperrzeit
Beginn der Sperrzeit
Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet
(Beispiel:
30.06. Ende Beschäftigungsverhältnisses
01.07. Sperrzeitbeginn)
Dauer der Sperrzeit
Bei Arbeitsaufgabe i.d.R. 12 Wochen
Anspruchsdauerminderung
Minderung um die Tage der Sperrzeit (84 Tage),
mindestens um ¼ der Anspruchsdauer
(Beispiel:
540 Tage oder 18 Mon Anspruch,
vermindert um ¼ = 405 Tage oder 13,5 Mon)
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Kapitel 7 / 8
Seite 28
Ruhen bei Sperrzeit
wichtiger Grund
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers
entschuldbar ist, hierfür also ein wichtiger Grund anerkannt werden
kann.
Wichtige Gründe können z.B.
gesundheitliche Gründe und
familiäre Gründe
sein.
Die Anerkennung eines wichtigen Grundes setzt voraus, dass Sie
alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, Ihre Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder soweit wie möglich hinauszuschieben.
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Kapitel 7 / 9
Seite 29
Aufhebungsvertrag statt Arbeitgeberkündigung 1/2
Jedem Arbeitnehmer kann grundsätzlich zugemutet werden, den
Ausspruch der Kündigung abzuwarten.
Ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag liegt vor, wenn der
Arbeitgeber seine
 betriebsbedingte
 arbeitsrechtlich zulässige Kündigung
 zum gleichen Zeitpunkt mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat
und….
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Seite 30
Aufhebungsvertrag statt Arbeitgeberkündigung 2/2
… und der Arbeitnehmer
 eine Abfindung von mindestens 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern
für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses (Standardabfindung)
erhält
oder
 mit dem Aufhebungsvertrag objektiv Nachteile für sein
berufliches Fortkommen vermeidet
oder
 durch die Kündigung andere anerkennenswerte Nachteile
hätte
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Seite 31
„Sammelentscheidung“ der Agentur für Arbeit
Die Sammelentscheidung bewertet die Sozialauswahl innerhalb
einer Personalabbaumaßnahme dem Grunde nach.
Sie nimmt die Entscheidung über die Sperrzeit nicht vorweg –
erspart aber die aufwendige Prüfung der sozialen Rechtfertigung
der (hypothetischen) Kündigung im Einzelfall.
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Seite 32
Ruhen bei Sperrzeit
kein wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nicht vor, wenn
ansonsten ein anderer Arbeitnehmer arbeitslos geworden wäre,
ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um einer
arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen,
aber
der Arbeitgeber nicht oder nicht zum selben Zeitpunkt hätte
kündigen dürfen.
Lassen Sie sich durch Ihre Agentur für Arbeit vor Abschluss einer
Aufhebungsvereinbarung zu den Auswirkungen beraten.
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Kapitel 7 / 10
Seite 33
Ruhen bei Sperrzeit
Sachverhaltsfeststellung
Zur Sachverhaltsfeststellung werden folgende Fragebögen verwendet:
Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei
Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Abschluss eines
Aufhebungsvertrages
Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei
Kündigung durch den Arbeitgeber
Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei
Arbeitsaufgabe auf ärztlichen Rat
Alle erforderlichen Unterlagen erhalten Sie anlässlich der
Arbeitslosmeldung von Ihrer Agentur für Arbeit.
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Kapitel 7 / 11
Seite 34
8) Sozialversicherung
Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie
grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung pflichtversichert.
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Seite 35
Sozialversicherung
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld werden Beiträge zur
gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung und
Rentenversicherung
durch die Agentur für Arbeit entrichtet.
Die Agentur für Arbeit übernimmt auch Beiträge zu Ihrer privaten
Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der (pauschalierten)
Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Kranken- und Pflegeversicherung wird grundsätzlich bei der
Krankenkasse durchgeführt, bei der Sie vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit versichert waren.
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Kapitel 8 / 1
Seite 36
Sozialversicherung bei Sperrzeit
Beschäftigungsverhältnis
Sperrzeit
Arbeitslosengeld
Krankenversicherung
Versicherungspflicht
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Nachwirkender
Versicherungsschutz (§ 19
Abs. 2 SGB V)
Versicherungspflicht
ab 2. Sperrzeitmonat
Versicherungspflicht
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Pflegeversicherung
Versicherungspflicht
ab 2. Sperrzeitmonat
Versicherungspflicht
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
Versicherungspflicht
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
Rentenversicherung
Versicherungspflicht
§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
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keine Versicherungsund auch keine Anrechnungszeit
Versicherungspflicht
§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
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Kapitel 8 / 2
Seite 37
Sozialversicherung bei Abfindung
Beschäftigungsverhältnis
Ruhen bei Abfindung
Arbeitslosengeld
Krankenversicherung
Versicherungspflicht
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Nachwirkender
Versicherungsschutz (§ 19
Abs. 2 SGB V)
Versicherungspflicht
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Pflegeversicherung
Versicherungspflicht
Versicherungspflicht
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
Rentenversicherung
Versicherungspflicht
Anrechnungszeit
Versicherungspflicht
§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI
§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
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Kapitel 8 / 3
Seite 38
Sozialversicherung bei Sperrzeit und Abfindung
Beschäftigungsverhältnis
Ruhen bei Abfindung
Sperrzeit
Arbeitslosengeld
Krankenversicherung
Versicherungspflicht
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Nachwirkender
Versicherungss
chutz (§ 19 Abs.
2 SGB V)
Versicherungspflicht
ab 2. Sperrzeitmonat
Versicherungspflicht
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Pflegeversicherung
Versicherungspflicht
ab 2. Sperrzeitmonat
Versicherungspflicht
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
Versicherungspflicht
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
Rentenversicherung
Versicherungspflicht
§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
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keine Versicherungsund auch keine Anrechnungszeit
Versicherungspflicht
§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
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9) Weitere Informationen
Wo erhalten Sie weitere Auskünfte?
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weitere Informationen
Internet
Aktuelle Informationen über Dienste und Leistungen der Agentur
für Arbeit finden Sie auch im Internet unter
www.arbeitsagentur.de
Link zum Arbeitgeberservice
Link zu Anzeigepflichtige Entlassungen (§ 17 ff. KSchG)
Telefon
Arbeitnehmer:
Arbeitgeber:
Familienkasse:
0800 4 5555 00 *
0800 4 5555 20 *
0800 4 5555 30 *
* Der Anruf ist für Sie gebührenfrei.
Montags-freitags: 08:00-18:00 Uhr
Aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig)
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Kapitel 9 / 1
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weitere Informationen zum Arbeitslosengeld
Übersicht:
http://www.arbeitsagentur.de/web/conte
nt/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitsl
osigkeit/Arbeitslosengeld/index.htm
Selbstberechnungsprogramm
Arbeitslosengeld:
http://www.pub.arbeitsagentur.de/alt.ht
ml
Geschäftsanweisungen zum
Arbeitslosengeld:
http://www.arbeitsagentur.de/web/conte
nt/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/A
rbeitgeber/index.htm
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Kapitel 9 / 1
Seite 42
„Der Vorhang ist nun zu,
doch alle Fragen bleiben offen“
Berthold Brecht
(Der gute Mensch von Sezuan)
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