Energierecht WS 10-12-- 2.Teil-Charts neu

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Transcript Energierecht WS 10-12-- 2.Teil-Charts neu

Energierecht
WS 2011/2012
20.01.2012
© Dr. Alfred Steffek
Lehrbeauftragter am Department für
Wirtschafts- und Betriebswissenschaften
Montanuniversität Leoben
Energiesituation Europas
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•
•
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Klimawandel
die steigende Importabhängigkeit
der Druck auf die Energieressourcen
die gesicherte Versorgung aller
Konsumenten mit Energie zu
erschwinglichen Preisen.
Zuständigkeit der EU
• Ausschließliche Zuständigkeit (Artikel 3 AEUV)
– Nur EU kann gesetzgeberisch tätig werden
– Ausschließliche Zuständigkeiten, die energierelevant sind, sind
insbesondere
• die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen
Wettbewerbsregeln und
• Der Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn
– Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union
vorgesehen ist,
– wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder
– soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern
könnte.
• Geteilte Zuständigkeit (Artikel 4 AEVU)
– Union und die Mitgliedstaaten könnengesetzgeberisch tätig werden
– Geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:
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•
•
•
Binnenmarkt
Umwelt,
transeuropäische Netze
Energie
Vorrang des Gemeinschaftsrechts
• EU-Recht hat ein höheres Gewicht als das
nationale Recht
• Vorrang des EU-Rechts für alle nationalen
Rechtsakte gilt, unabhängig davon, ob sie vor
oder nach dem EU-Rechtsakt angenommen
wurden.
• Vorrang des EU-Rechts über das nationale
Recht ist absolut / unumschränkt
• Unabhängig davon, ob aus dem Primärrecht
oder dem abgeleiteten Recht
hervorgegangen
Primärrecht und Sekundärrecht
• Primärrecht (Verfassungsrecht)
– Vertrag über die Europäische Union
– Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union
• Sekundäre Rechtsquellen (Art 288 AEUV)
– Verordnungen (Keine Umsetzung durch MS)
– Richtlinien (Umsetzung durch MS)
– Beschlüsse (individueller Adressatenkreis)
• Empfehlungen und Stellungnahme
Energiepolitische Zielsetzungen im
Vertrag von Lissabon
Artikel 194 Abs. 1 AEUV
• Sicherstellung des Funktionierens des
Energiemarkts
• Gewährleistung der
Energieversorgungssicherheit in der Union;
• Förderung der Energieeffizienz und von
Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer
und erneuerbarer Energiequellen und
• Förderung der Interkonnektion der
Energienetze.
Schranken bei der Verfolgung
energiepolitischer Ziele
• Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art
– Hier ist gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren
Einstimmigkeit erforderlich;
• Artikel 194 lässt das Recht der Mitgliedsstaaten
unberührt Bestimmungen zu erlassen, die für die
Gewährleistung ihrer Energieversorgung unter den
Bedingungen des Artikels 347 erforderlich sind
• Recht eines Mitgliedstaats zur Bestimmung der
Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen,
seiner Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen
und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu
bestimmen.
Strategische Ausrichtung der
Europäischen Energiepolitik
Energiepolitische Trias
• Umweltverträglichkeit (Nachhaltigkeit) und
Bekämpfung des Klimawandels,
• Wettbewerbsfähigkeit und
• Versorgungssicherheit
Eine gemeinsame Energiepolitik
für Europa
•
•
•
•
Energiebinnenmarkt
Versorgungssicherheit
Internationale Energiepolitik
Energieeffizienz und Erneuerbare
Energien
• Energietechnologien
Schlussfolgerungen bezüglich
Energiebinnenmarkt
• Vorgaben bezüglich des Dritten Binnenmarktpakets
• Erfordernis der Verbesserung des regionalen
grenzüberschreitenden Austausches Einbindung der
regionalen Energiemärkte in den EU-Binnenmarkt
• Weiterentwicklung der regionalen Energiemärkte durch
Verbundmaßnahmen unter Berücksichtigung der
Einbindung erneuerbarer Energiequellen an Land und
vor der Küste
• Energiekoordinatoren zur Beschleunigung der
wichtigsten Vorhaben von europäischen Interesse zu
beschleunigen
• Ersuchen an die Kommission Vorschläge zur Straffung
von Genehmigungsverfahren vorzusehen
Schwerpunkte des Dritten
Binnenmarktpakets
• Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden
• Übertragungsnetzbetreiber und
Fernleitungsunternehmen
– Entflechtung
– Umschreibung der Pflichten
– Diskriminierungsverbot
• Stärkung der Konsumentenrechte
• Vorgaben für die Ausgestaltung und
Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden
Rechtsakte des 3.
Binnenmarktpakets
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Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zur Gründung einer Agentur für die
Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen
für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003.
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den
Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.
Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/54/EG.
Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG.
Entflechtungsmodelle
Ab 3. März 2012:
3 Optionen für die Entflechtung
• Eigentumsrechtliche Entflechtung
• Unabhängige Netzbetreiber (ISO)
• Unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber (ITO)
Eigentumsrechtliche
Entflechtung
•
Eigentümer eines Fernleitungsnetzes hat als Fernleitungsnetzbetreiber zu
agieren
–
–
–
•
Nicht gleichzeitig direkte oder indirekte Kontrolle Gewinnung oder der Versorgung und
direkte oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber
Beschränkungen im Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder der zur gesetzlichen Veraltungsrat:
Ein und die selbe Person darf nicht im Aufsichtsrat, Verwaltungsrat als auch in einem zur
gesetzlichen Vertretung befugten Organ sowohl eines Fernleitungsnetzbetreibers als auch
eines Unternehmens, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt oder
auch Rechte an einem derartigen Unternehmen wahrnimmt;
Dies Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
–
–
–
die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten oder
die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder
das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
• Ausnahmen von diesen Bestimmungen bis 3. März 2013 sind möglich
• Eigentum des Fernleitungsnetzes ein MS oder eine andere öffentliche
Stelle:
–
Entflechtungsvorschriften gelten als erfüllt, wenn zwei von einander getrennte öffentlichrechtliche Stellen jeweils die Kostrolle über Fernleitungsnetz und die Funktionen der
Gewinnung bzw. der Verteilung wahrnehmen.
Unabhängiger Netzbetreiber
ISO
• Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes
• Zustimmung der Europäischen Kommission
• Materielle Voraussetzungen
– Bewerber erbringt Nachweis, dass er den Anforderungen der
eigentumsrechtlichen Entflechtung entspricht
– Nachweis der technischen und persönlichen Ressourcen
– Umsetzung des 10jährigen Netzentwicklungsplans
– Nachweis des Eigentümer des Übertragungsnetzbetreibers,
dass er seinen Verpflichtungen nachkommt (Vorlage der
Verträge mit Bewerber und Dritten)
– Nachweis des Bewerbers, dass er in der Lage ist seinen
Verpflichtungen in der ENTSO – Gas nachzukommen
• Verpflichtung des Eigentümers:
– Finanzierung der Investitionen bzw. Erteilung der Zustimmung
– Zustimmung der Regulierungsbehörde erforderlich
Unabhängiger
Fernleitungsnetzbetreiber (ITO)
• Fernleitung war am 3.September 2009 Teil
eines Integrierten Unternehmens
• Erfüllung der Vorschriften des Kapitels IV
– Vermögenswerte
– Personelle Ressourcen
– Personal
– Unternehmensidentität
• Geschäftstätigkeit muss die Erfüllung der
Aufgaben ermöglichen
Einrichtung einer Juristischen
Person oder Stelle
• Einrichtung einer Juristischen Person oder
Stelle durch MS, die eine oder mehrere der
normalerweise dem
Fernleitungsnetzbetreiber zugewiesenen
Funktionen übernimmt, deren Erfüllung von
dieser Verordnung gefordert wird.
• Diese Rechtspersönlichkeit oder Stelle
unterliegt der Zertifizierung gemäß Artikel 3
dieser Verordnung sowie der Benennung
gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/73/EG.
Zertifizierungsverfahren
• Benennung und Zulassung erfolgt durch Mitgliedstaat
• Zertifizierungsverfahren
– Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers
– Entscheidung der Regulierungsbehörde innerhalb von 4
Monaten
– Entscheidung samt relevanten Unterlagen wird von der
Regulierungsbehörde unverzüglich der Kommission übermittelt
– Kommission übermittelt innerhalb von 2 Monaten ihre
Stellungnahme bezüglich Vereinbarkeit mit Artikel 10 Abs. 2
oder 11 sowie mit Art. 9 der RL 2009/73/EG
– Innerhalb von 2 Monaten nach Einlagen der Stellungnahme der
Kommission: Endgültige Entscheidung der
Regulierungsbehörde, wobei sie die Stellungnahme der
Kommission soweit wie möglich berücksichtigt.
Dynamische Elemente im 3.
Binnenmarktpaket
• Regulierungssystem für
grenzüberschreitende Aspekte
• Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden
• Netzkodizes: Regeln für
– die Interoperabilität von Netzen
– Kapazitätszuweisung und
Engpassmanagement
– Harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen
Dynamische Elemente im 3.
Binnenmarktpaket
• Netzentwicklungspläne
– Gemeinschaftsweiter 10-jähriger
Netzentwicklungsplan
– Regionaler Investitionsplan
– Nationale Investitionspläne
(Netzentwicklungspläne der nationalen TSO)
• Entry/Exit - Tarifsystem bei Gas
Dynamische Elemente im 3.
Binnenmarktpaket
• Gründung der ENTSO – Gas und der ENTSO –
Elektrizität
– Mitgliederliste und Geschäftsordnung
• Stellungnahmerecht der Kommission
• Prioritätenliste der Kommission bezüglich der Entwicklung
der Netzkodizes
– Aufgaben der ENTSO in durch Verordnungen (EG)
Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 bestimmt
– Beobachtung der ENTSO durch Agentur
– Konsultationsverfahren bei der Ausarbeitung der
Netzkodizes
• Regionale Zusammenarbeit der
Fernleitungsnetzbetreiber
Dynamische Elemente im 3.
Binnenmarktpaket
• Erlassung von verbindlichen Leitlinien durch die
Kommission im Wege des
Komitologieverfahrens:
– Elektrizität
• Ausgleichsmechanismen zwischen
Übertragungsnetzbetreibern
• Harmonisierung der zugrunde liegenden Grundsätze für die
Festlegung der von Verbrauchern und Erzeugern zu
zahlenden Entgelte
• Einzelheiten zur Bereitstellung von Informationen
• Einzelheiten der Regeln für Investitionsanreize
• Grundsätze für die Erstellung der Netzkodizes
Dynamische Elemente im 3.
Binnenmarktpaket
• Erlassung von verbindlichen Leitlinien durch die
Kommission im Wege des
Komitologieverfahrens:
– Erdgasbereich
Einzelheiten
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•
•
zu den Dienstleistungen für den Zugang Dritte
zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen
zur Übermittlung von Informationen
zur Bestimmung aller für die Transparenzanforderungen
maßgeblichen Punkte
• zu den Tarifberechnungsmethoden
• zu den Netzkodizes
Tätigkeit der Agentur
• Abgabe von Stellungnahme und
Empfehlungen
• Einzelfallentscheidungen in spezifischen
Fällen
• Vorlage von Rahmenleitlinien für die
Ausarbeitung von Netzkodizes
Agentur Aufgaben
•
•
•
•
Errichtung der Agentur für die
Zusammenarbeit der Energieregulatoren
Allgemeine Aufgaben
Aufgaben im Zusammenhang mit der
Zusammenarbeit der Energieregulatoren
Aufgaben im Zusammenhang mit den
grenzüberschreitenden Infrastrukturen
Sonstige Aufgaben
Agentur Aufgaben
•
Allgemeine Aufgaben
– Empfehlungen hinsichtlich aller Aufgaben, für die sie eingerichtet ist über
Verlangen
• Europäische Parlament
• Rat
• Europäische Kommission
•
Aufgaben im Zusammenhang mit der ENTSO
– Stellungnahmen
• zum Entwurf der Satzung und Mitgliederliste der ENTSO
• zu den Grid-Codes
• Zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms der ENTSO und dem gemeinschaftsweiten
Netzentwicklungsplan
– Mitwirkung bei der Ausarbeitung der Netz Kodizes
– Ausarbeitung von nicht bindenden Rahmenleitlinien bezüglich der Netz Kodizes
– Beobachtung der
• Schaffung neuer Verbindungskapazitäten
• Umsetzung der Netzentwicklungspläne
• Regionalen Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsunternehmen
Agentur Aufgaben
• Aufgaben im Zusammenhang mit den
Energieregulatoren
– Einzelfallentscheidungen in technischen Fragen
– Empfehlung zur Unterstützung der
Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer
– Stellungnahme zu der Frage, ob eine von einer NRB
getroffene richtlinienkonform oder
verordnungskonform ist
– Stellungnahme bei Schwierigkeiten in der Anwendung
der Richtlinien oder Verordnungen
Agentur Aufgaben
• Modalitäten des Netzzugangs bei
grenzüberschreitenden Infrastrukturen und die
Betriebssicherheit
– Wenn zuständige NRB innerhalb von 6 Monaten keine Einigung
erzielen können
– Gemeinsamer Antrag der NRB
• Sonstige Aufgaben
– Ausnahme für neue grenzüberschreitende Infrastrukturen von
der Vorschriften über die Entflechtung, des Netzzugangs Dritter,
sowie des Zugangs zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen sowie
der Tarifbestimmung durch die Regulierungsbehörden
– Betrauung mit zusätzlichen Aufgaben, die keine
Entscheidungsbefugnisse beinhalten
Entry/Exit Tarif für
Gasfernleitungen
• Pro Einspeisepunkt und Ausspeisepunkt
wird ein Tarif festgelegt
• Tarif wird von demjenigen bezahlt, der
Entry bzw. Exit – Kapazitäten bucht
(Händler, industrieller Großverbraucher)
• Kostenwälzung des Fernleitungstarif auf
untere Netzebenen sind nicht mehr
möglich