7.Inhalt des SchV IV

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Transcript 7.Inhalt des SchV IV

Schuldrecht AT, 29.04.2014
PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
III. Die Verknüpfung von Leistungspflichten
Beispiel:
K wollte unbedingt ein neues Auto haben und hat
deshalb beim Autohändler A einen Neuwagen gekauft.
Als der Wagen bei A geliefert wird, verlangt K, dass A
ihm das Auto übergibt und übereignet. A meint, dass K
zuerst den Kaufpreis bezahlen solle. A ist empört und
will nicht zahlen, bevor er das Auto erhalten hat. Wie
ist die Rechtslage?
• Wenn zwei Parteien gegenseitige Ansprüche
zustehen, kann das Recht dies nicht ignorieren
• Bei Gleichartigkeit der Ansprüche: Aufrechnung
• Bei Ungleichartigkeit: Zurückbehaltungsrechte
§ 273 BGB allgemein und § 320 BGB bei
gegenseitigen Verträgen
1. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB
a. Voraussetzungen
• Es müssen gegenseitige Ansprüche vorliegen: Der
Schuldner der zurückgehaltenen Leistung muss zugleich Gläubiger der Gegenleistung sein und umgekehrt.
• Sog. Konnexität: Die Ansprüche müssen auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen (weit zu verstehen;
einheitliches Lebensverhältnis genügt).
• Der Gegenanspruch des Schuldners muss wirksam
durchsetzbar und fällig sein. Verjährung schadet aber
gemäß § 215 BGB nicht, wenn ein ZBR einmal
entstanden ist.
• Das ZBR darf weder vertraglich noch gesetzlich
ausgeschlossen sein.
b. Rechtsfolgen
• Der Schuldner kann seine Leistung verweigern, bis
sein eigener Anspruch erfüllt wird.
• Der Anspruch ist nicht durchsetzbar.
• § 273 I BGB gibt eine Einrede; sie wird im Prozess
nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sie geltend
macht.
• Die Einrede des § 273 I BGB führt nicht zur
Abweisung der Klage, sondern nur zur Verurteilung
Zug-um-Zug (§ 274 I BGB).
• Wenn der Schuldner die Einrede des § 273 I BGB
geltend macht, ist die dadurch entstehende
Verzögerung seiner Leistung nicht pflichtwidrig.
• Der Gläubiger kann die Einrede durch
Sicherheitsleistung abwenden (§ 273 III 1 BGB).
2. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB)
a. Grundgedanken
• Bei gegenseitigen Verträgen stehen die
Leistungspflichten in einem Austauschverhältnis:
do ut des: Ich gebe, damit Du gibst.
• Man spricht von einem vertraglichen Synallagma.
Zwei Deutungen des § 320 BGB:
• § 320 BGB ist eine echte Einrede und nur ein Spezialfall
des § 273 BGB.
• Bei einem gegenseitigen Vertrag sind beide Leistungen
in ihrem Inhalt von vorneherein beschränkt und
abhängig von der Erbringung der jeweiligen Gegenleistung. § 320 BGB gibt nur diesen Zustand wieder.
b. Voraussetzungen
• Gegenseitiger Vertrag zwischen den Parteien
• Die Forderungen müssen im Synallagma stehen:
– Grundsätzlich nur Hauptleistungspflichten
– Parteien können aber Nebenleistungspflichten in
das Gegenseitigkeitsverhältnis einbeziehen.
– Wenn Pflichten nicht im Synallagma stehen, kann
immer noch § 273 BGB einschlägig sein!
• Der Anspruch auf die Gegenleistung muss wirksam,
fällig und durchsetzbar sein. Bei Verjährung gilt
wieder § 215 BGB!
• Der Schuldner, der sich auf § 320 BGB beruft, muss
selbst vertragstreu sein.
• Bei Teilleistungen gilt § 320 II BGB.
c. Rechtsfolgen
• § 320 BGB gibt dem Schuldner eine Einrede
• Der Anspruch ist nicht durchsetzbar.
• Bei Geltendmachung der Einrede keine
Klagabweisung, sondern nur Verurteilung Zugum-Zug (§ 322 Abs. 1 BGB)
• Eine Nichtleistung ist schon bei Bestehen der
Einrede des § 320 BGB nicht pflichtwidrig,
anders als bei § 273 BGB muss die Einrede nicht
erhoben werden
• Die Einrede des § 320 BGB kann nicht durch
Sicherheitsleistung abgewendet werden
• Sonderregelung des § 321 BGB bei späterer
Unsicherheit über die Leistungsfähigkeit
IV. Art und Weise der Leistungserbringung
Überblick:
• Wie Ort und Zeit, so können die Parteien auch
die Art und Weise der Leistungserbringung
grundsätzlich frei vereinbaren
• Vorschriften im allgemeinen Schuldrecht nur
zu Teilleistungen (§ 266 BGB) und zur Leistung
durch Dritte (§ 267 BGB)
• Im Übrigen vielfältiges Richterrecht im
Rahmen der Generalklausel des § 242 BGB
1. Teilleistungen
§ 266 BGB Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
• Recht auf Teilleistungen setzt Teilbarkeit der
Leistung voraus, z.B. Geldschulden, Lieferung
mehrerer Sachen
• Bei unteilbaren Leistungen ist eine Teilleistung
immer ausgeschlossen
Beispiele:
Angebot eines Zimmers in einer zur Gänze
vermieteten Wohnung; Lieferung eines Bildes in
Bildausschnitten im Wortsinne
• Unterscheide: Teilleistungen und Raten
Raten sind jeweils eigene vollständige (Teil-)Ansprüche
• § 266 BGB ist dispositiv: Die Parteien können (auch konkludent) die Zulässigkeit von Teilleistungen vereinbaren.
• Teilleistungen sind ausnahmsweise zulässig bei
Verbraucherdarlehen gemäß § 497 III 2 BGB
• Bei abweichender Vereinbarung durch AGB sind §§ 307
I, 308 Nr. 4 BGB zu beachten.
Beispiel (OLG Frankfurt, VersR 1990, 526f.):
A möchte ein Haus auf seinem Grundstück bauen und
nimmt deshalb ein durch Grundpfandrechte gesichertes
Darlehen bei der B-Bank auf. In dem von der B vorformulierten Vertragstext ist bestimmt, dass die B die
Darlehensvaluta nach Bauabschnitten auszahlt. Zur Auszahlung soll sie erst dann verpflichtet sein, wenn der
jeweilige Abschnitt zu ihrer Zufriedenheit abgeschlossen
worden ist.
• Gläubiger kann nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) zur Annahme einer
Teilleistung verpflichtet sein,
„wenn sie ihm bei verständiger Würdigung der
Lage des Schuldners und seiner eigenen
schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist“ (st.
Rspr., BGH VersR 1954, 297, BAG, NZA 2012, 469)
Beispiel:
X hat einen Unfall verschuldet, bei dem der Wagen des
K und der K selbst erheblich beschädigt wurden. K hat
nun eine ganze Reihe von Schadensposten geltend
gemacht, von denen X nur einen Teil für berechtigt hält.
X überweist dem K den entsprechenden Betrag. K weist
den Betrag indes zurück und erhebt Klage auf die ganze
von ihm geltend gemachte Summe. Zurecht?
Rechtsfolgen einer unzulässigen Teilzahlung:
• Die unzulässige Teilzahlung steht einer
Nichtleistung gleich.
• Gläubiger gerät bei Zurückweisung nicht in
Annahmeverzug, Schuldner treffen die
Rechtsfolgen einer vollständigen
Nichtleistung.
Exkurs: Teilforderungen
Begriff der Teilforderung: Der Gläubiger macht
nur einen Teil des Anspruchs geltend
• Im Gesetz nicht speziell geregelt
Beispiel:
Der Baumarkt B hat bei dem Fabrikanten F im
Dezember 2012 für die neue Saison 3000 Gartenstühle bestellt. Die Stühle sollen im Frühjahr 2013
nach Abruf geliefert werden. Als es Mitte März
wieder kräftig schneit und vorerst auch keine Wetterbesserung in Sicht ist, ruft B erst einmal nur 1000
Stühle bei F ab. F ist empört und weist das Verlangen
des B zurück. B habe 3000 Stühle bestellt und müsse
nun auch 3000 Stühle abnehmen. Bloß 1000 Stühle
werde er nicht liefern. Wie ist die Rechtslage?
Lösung: Gläubiger darf grds. auch nur Teil fordern,
Schuldner darf dann aber grds. dennoch volle
Leistung erbringen.
2. Leistung durch Dritte (§ 267 BGB)
§ 267 BGB Leistung durch Dritte.
(1) 1Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so
kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. 2Die
Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn
der Schuldner widerspricht.
a. Grundideen:
• Das Schuldverhältnis ist nicht (mehr) persönliche
Verbindung zwischen Gläubiger und Schuldner
• Schuldverhältnis als abstraktes Recht des
Gläubigers auf eine Leistung (Anspruch)
• Leistung unabhängig von der Person des Schuldners
b. Eine Drittleistung ist bei persönlichen
Leistungspflichten ausgeschlossen („Hat der
Schuldner nicht in Person zu leisten…“)
Solche persönlichen Leistungspflichten können sich
ergeben aus:
• Ausdrücklicher oder konkludenter Parteivereinbarung; Bsp.: Frisörtermin bei einem
bestimmten Frisör in einem Salon
• (dispositivem) Gesetz: §§ 613 (Dienstvertrag),
664 (Auftrag), 691 (Verwahrer) BGB
Bsp.: Arbeitnehmer muß selbst arbeiten und kann
keinen Vertreter schicken
• Natur des Schuldverhältnisses
Bsp.: Unterlassungspflicht; Künstlervertrag
Soweit keine persönliche Leistungspflicht vorliegt,
kann nach § 267 I 1 BGB auch ein Dritter die
Leistung erbringen.
c. Voraussetzungen:
• „Dritter“: Nur Personen, die eine eigene Leistung
erbringen
Beispiel:
X beauftragt den Maler M mit dem Streichen seiner
neuen Wohnung. M schickt seinen Gesellen G, der
den Auftrag für ihn erledigen soll.
Handelt es sich um eine Leistung durch Dritte?
Lösung: Nein, denn G handelt als Erfüllungsgehilfe
(§ 278 BGB) des M.
• „fremde Schuld“: Der Dritte muss auf eine fremde
Schuld leisten (trifft nicht zu bei Gesamtschuldnern
(§ 421 BGB) oder Bürgen (§ 765 BGB)).
• Der Dritte muss Fremdtilgungswillen haben:
– Der Schuldner wird nicht frei, wenn der Dritte auf
eine vermeintlich eigene Schuld leistet.
– Der Dritte hat dann einen Kondiktionsanspruch
nach § 812 I 1 1. Fall BGB gegen den Gläubiger.
– Nach h.M. kann der Dritte aber die Tilgungsbestimmung seiner Leistung nachträglich ändern
• Die Leistung des Dritten muss effektiv, d.h. wie
geschuldet bewirkt werden; Hinterlegung oder Aufrechnung sind nicht zulässig (arg. ex § 268 II BGB).
Beispiel:
Student S hatte in letzter Zeit zu große Ausgaben und
deshalb einige Schulden angehäuft. Als sein Vater V
davon erfährt, bietet V dem S an, die rückständige Miete
des S bei X in Höhe von 1000 € zu bezahlen. S verbietet
dem V das, weil er seine Angelegenheiten schon selbst
regeln könne. V zahlt die 1000 € trotzdem an den X, der
froh ist, sein Geld bekommen zu haben. S besteht aber
darauf, „seine“ Schulden noch zu bezahlen.
• Eine Einwilligung des Schuldners ist nicht nötig
(§ 267 I 2 BGB).
• Gläubiger kann Drittleistung nur ausnahmsweise
ablehnen, wenn der Schuldner der Leistung
widerspricht (§ 267 II BGB).
d. Rechtsfolgen:
• Wenn der Dritte nach § 267 I BGB leistet,
erlischt die Schuld nach § 362 BGB durch
Erfüllung.
• Ein Rückgriffsrecht des Dritten gegen den
Schuldner ist in § 267 BGB nicht geregelt. Es
folgt ggf. aus allgemeinen Grundsätzen:
• Vertrag, z.B. Auftrag (§§ 662ff. BGB),
• GoA (§§ 677ff. BGB),
• Rückgriffskondiktion (§ 812 I 1 2. Fall BGB).
e. § 268 BGB Ablösungsrecht des Dritten
(1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in
einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist
jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung
ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt,
den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleiche Recht steht
dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft,
durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung
und Aufrechnung erfolgen.
(3) 1Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht
die Forderung auf ihn über. 2Der Übergang nicht zum
Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
•
Bei besonderem Interesse des Dritten an der
Befriedigung des Gläubigers wird seine
Rechtsstellung gegenüber § 267 verbessert.
• Ein solches besonderes Interesse liegt vor,
wenn
– der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in
einen Gegenstand des Schuldners betreibt,
und
– der Dritte dadurch Gefahr läuft, ein Recht an
dem Gegenstand (§ 268 I 1 BGB) oder dessen
Besitz (§ 268 I 2 BGB) zu verlieren.
Beispiel:
M ist Mieter einer Wohnung des V. Obwohl M eine
ziemlich hohe Miete bezahlt, gerät V in finanzielle
Schwierigkeiten und kann seine Schulden bei der BBank nicht mehr bezahlen. B betreibt deshalb die
Zwangsvollstreckung in das Haus des V, in dem sich
auch die von M gemietete Wohnung befindet. M
fürchtet nun um „seine“ Wohnung. Er bittet deshalb
seinen reichen Onkel O, für ihn die Schulden des V bei
der B-Bank zu bezahlen, was O auch tut. Was ist jetzt
mit dem Anspruch der B gegen V passiert?
Lösung:
M könnte durch Ersteigerer gekündigt werden (§ 57a
ZVG), daher § 268 I 2 BGB; O als Dritter nach § 267 I BGB.
Forderung geht auf M über nach § 268 III BGB.
Privilegierung des Dritten nach § 268 BGB:
• Dritter hat ein Ablösungsrecht, dh. § 267 II BGB
ist nicht anwendbar, Gläubiger kann auch bei
Widerspruch des Schuldners die Leistung des
Dritten nicht zurückweisen.
• Dritter kann Gläubiger auch durch Aufrechnung
und Hinterlegung befriedigen (§ 268 II BGB).
• Bei Befriedigung des Gläubigers geht die
Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner
auf den Dritten über (§ 268 III 1 BGB); dabei
gelten §§ 412, 399ff. BGB!
• Dritter kann also aus der übergegangenen
Forderung sowie nach allgemeinen Grundsätzen
(Vertrag, GoA, § 812 BGB) Rückgriff nehmen.
Literaturhinweise:
• Jud, Das Recht zur Zurückweisung im
Kaufrecht, JuS 2004, 841-846
• Looschelders/Makowsky, Relativität der
Schuldverhältnisse und Rechtsstellung Dritter,
JA 2012, 721-728
• Petersen, Das Ablösungsrecht Dritter, Jura
2013, 1026-1029