Examenskurs Kreditsicherungsrecht

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Transcript Examenskurs Kreditsicherungsrecht

Examenskurs Kreditsicherungsrecht
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Bürgschaft, Schuldbeitritt
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Sicherungsabtretung
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Sicherungsübereignung
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Eigentumsvorbehalt
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Pfandrecht an beweglichen Sachen
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Hypothek
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Sicherungsgrundschuld
Bürgschaft: Vertragsschluss
• nach § 151 S. 1 BGB keine Erklärung der Annahme durch Gläubiger erforderlich
• Formgebot § 766 BGB
- gilt nur für Erklärung des Bürgen
- die Erklärung des Bürgen muss „erteilt“ werden, also zur Verfügung stehen,
nicht nur durch Telefax übermittelt werden
- zumindest Andeutung des Gewollten in Urkunde: Gläubiger, Hauptschuldner,
Hauptschuld
- gilt nicht für einen Kaufmann, § 350 HGB: daher ist auch bei gewillkürter
Schriftform im Zweifel kein Übereilungsschutz, sondern nur Beweisfunktion
gewollt
- gilt aber für Alleingesellschafter einer GmbH, weil er kein Kaufmann ist, den
persönliche unbeschränkte Haftung kennzeichnet
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft
•
krasse finanzielle Überforderung kann Ausdruck struktureller Unterlegenheit sein
•
die Unterlegenheit ist von Verfassungs wegen nicht bei jeder Störung des
Verhandlungsgleichgewichts, sondern nur in typisierbaren Fällen zu sanktionieren
•
ein typisierbarer Fall ist die emotionale Verbundenheit des Bürgen mit dem
Hauptschuldner: bei Ehegatten, nichtehelichen Lebenspartnern, Kindern (anders bei
Geschwistern)
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ein weiterer Fall ist die Sorge um den Arbeitsplatz bei Arbeitnehmerbürgschaft
•
bei typisierbaren Fällen besteht eine widerlegliche Vermutung der Ausnutzung der
strukturellen Unterlegenheit, wenn Bürge überfordert ist, also bei realistischer
Einschätzung seiner Lage nicht einmal die Zinsen aufbringen kann (unrealistische eigene
Erwartungen bleiben unberücksichtigt)
•
die Vermutung wird widerlegt durch
- einen unmittelbaren Vorteil des Bürgen infolge der Verwendung der Darlehensvaluta
(nicht bei einem mittelbaren Vorteil zB durch Unterhaltspflicht des Hauptschuldners)
- die Gesellschafterstellung des Bürgen (dagegen nicht schon bei leitender Stellung im
Unternehmen des Hauptschuldners)
- eine eingetretene Vermögensverschiebung, wenn der Schutz davor als Zweck im Vertrag
konkret bestimmt
Bürgschaft: Irrtum und Verbraucherschutz
• es finden keine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB und kein Rücktritt nach §
313 BGB wegen einer Fehlvorstellung über die Vermögensverhältnisse des
Hauptschuldners oder deren Veränderung statt; dies fällt in die Risikosphäre
des Bürgen
• die Möglichkeit zum Widerruf eines Haustürgeschäft nach § 312 BGB
- ist nach EuGH gemeinschaftsrechtlich nur dann geboten, wenn auch die
Hauptschuld aus Haustürgeschäft stammt
- besteht nach BGH im deutsches Recht, das über den europäischen Standard
hinausgeht, weil ein Bürge wegen seiner einseitigen Verpflichtung noch
schutzwürdiger als der Kontrahent eines Austauschgeschäfts ist,
• gelten die Schutzmechanismen für den Verbraucherkredit (§§ 492, 495 BGB)?
- hier ist wiederum ein Erst-Recht-Schluss möglich
- § 766 BGB könnte aber eine abschließende Regelung sein
- ein Mittelweg besteht darin, die Schriftform des § 766 BGB mit der Pflicht zu
den Angaben nach § 492 BGB anzureichern
Fall 1:
M sucht eine Wohnung und bittet seinen Onkel B, ein Schreiben
mit folgendem Wortlaut zu unterzeichen:
„Hiermit verpflichte ich, B, mich gegenüber …, für Ansprüche gegen
meinen Neffen M aus dem mit diesem eingegangenen
Wohnungsmietverhältnis in einer Höhe bis zu € 1.000
einzustehen.“
O unterzeichnet das Schreiben, M setzt später, nachdem er eine
Wohnung gefunden hat, den Namen des Vermieters V ein und
übergibt diesem das Schreiben. Schon nach kurzer Zeit kann M die
Miete von € 250 pro Monat nicht mehr leisten. Als V nach einem
halben Jahr wegen der Mietschulden des M in Höhe von € 1.500 an
O herantritt, verweigert dieser jegliche Zahlung. Zum einen habe er
sich über die Finanzkraft von M getäuscht; zum anderen hätte er
niemals unterschrieben, wenn er gewusst hätte, dass M das
Schreiben dem berüchtigten „Miethai“ V übergeben wollte.
Akzessorietät der Bürgschaft
•
für Einwendungen, die die Entstehung der Hauptschuld hindern oder ihren Untergang
bewirken, gilt § 767 Abs. 1 S. 1 BGB
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für Einreden des Hauptschuldners gilt § 768 BGB
- bei der Verjährung findet eine Verdoppelung der Einrede statt: der Bürge kann die
Verjährung der Hauptschuld auch dann geltend machen, wenn er selbst rechtzeitig in
Anspruch genommen worden ist (die Bürgschaftsforderung entsteht und wird fällig mit
Hauptforderung ohne vorherige Inanspruchnahme des Bürgen)
•
für Gestaltungsrechte gilt § 770 BGB:
vor Ausübung durch den Hauptschuldner haben sie eigentlich noch keine Wirkung; der
Bürge hat aber eine Einrede bei Anfechtbarkeit und Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers
- § 770 Abs. 1 BGB gilt analog bei Widerrufs-, Rücktritts- und Minderungsrecht
- § 770 Abs. 2 BGB ist Ausdruck der Subsidiarität der Bürgenpflicht und lässt sich weder
direkt noch analog anwenden, wenn nur der Hauptschuldner zur Aufrechnung befugt ist;
aber es kommt eine Analogie zu Abs. 1 in Betracht
•
nach BGH bedeutet Akzessorietät auch Gläubigeridentität, so dass die Bürgschaft bei
isolierter Abtretung der Hauptforderung in Analogie zu § 1250 Abs. 2 BGB erlischt
Globalbürgschaft
• eine Ausdehnung der Haftung auf alle künftigen oder
gegenwärtigen Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsverbindung
verstößt gegen § 307 BGB, weil zum gesetzlichen Leitbild das
Verbot der Fremddisposition nach § 767 Abs. 1 S. 3 BGB gehört
(etwas gilt für den Verzug nach § 767 Abs. 1 S. 2 BGB)
• Ausnahmen gelten, wenn der Bürge Bürgschaften professionell
übernimmt oder selbst über den Umfang der Hauptschuld
bestimmen kann
• ist eine formularmäßig erteilte Globalbürgschaft unwirksam, folgt
aus ergänzender Vertragsauslegung nach § 306 Abs. 2, BGB, dass
die Bürgschaft auf die dem Bürgen bekannte „Anlassforderung“
beschränkt ist
Bürgschaft auf erstes Anfordern
• die Bürgschaft auf erstes Anfordern begründet für den Bürgen zunächst keine
Einwendungen oder Einreden gegen Hauptschuld: erst Zahlung, dann
Rückforderung
• die Bürgschaft auf erstes Anfordern bewirkt aber nur eine Verschiebung der
Prozess-, nicht der Beweislast: im Rückforderungsprozess muss der Gläubiger
anspruchsbegründende Umstände darlegen und beweisen
+ die Rückforderung ist nicht nach §§ 814, 214 Abs. 2 BGB ausgeschlossen
• schon die Pflicht zur Leistung auf erstes Anfordern ist ausgeschlossen, wenn der
Gläubiger seine formale Rechtsstellung missbraucht, weil die Einwendungen des
Schuldners unstreitig oder liquide beweisbar sind (zB bei fehlender
vertraglicher Pflicht des Hauptschuldners zur Stellung einer Bürgschaft auf
erstes Anfordern)
• der Gläubiger darf gegen den Rückforderungsanspruch nicht mit anderen
Ansprüchen aufrechnen: sonst wäre die Bürgschaft eine Sicherheit für eine
andere als die gesicherte Forderung
Fall 2 (BGH NJW 03, 2231):
Die A GmbH, eine Generalübernehmerin, betraut die B GmbH mit der Errichtung
eines Gebäudes. Zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche erteilt die C
Bank im Auftrag der B GmbH eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zugunsten der
A GmbH, die mit Rückgabe der Urkunde erlöschen soll. Die A GmbH gerät in
Schwierigkeiten, tritt alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die B
GmbH aus und im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben an die die Bauherrin,
die D GmbH, ab und wird später mangels Vermögen aufgelöst, die Auflösung ins
Handelsregister eingetragen. Danach erteilt die C Bank, die über diese
Verhältnisse unterrichtet ist, im Austausch gegen die alte eine neue
Gewährleistungsbürgschaft, die im Wortlaut gleich, nur über einen geringeren
Betrag ausgestellt ist. Die Wirksamkeit der Bürgschaft ist ausdrücklich von der
Rückgabe der alten Bürgschaft durch die D GmbH abhängig gemacht. Die D
GmbH, die die Bürgschaft zurückgibt, will die C Bank in Anspruch nehmen, weil
das Gebäude mangelhaft und die B GmbH ihrer Mangelbeseitigungspflicht nicht
nachgekommen sei. Die D GmbH beauftragt die A GmbH, aus der Bürgschaft
gegen die C Bank vorzugehen, und ermächtigt die A GmbH vorsorglich zur
Geltendmachung ihrer Rechte im eigenen Namen. Die C Bank verteidigt sich nur
mit der bestrittenen und nicht zu beweisenden Behauptung, die D GmbH habe
gegenüber der B GmbH schon wirksam auf Gewährleistungsrechte verzichtet.
Rückgriff des Bürgen
Hautschuld
Hauptschuldner
Gläubiger
Pfand
§ 670
Zahlung
Bürge
Rückgriff des Bürgen
• Zweck der Legalzession nach § 774 BGB ist der
Übergang der Nebenrechte nach § 401 BGB
• ausgeschlossen ist die Legalzession etwa durch eine
Schenkungsabrede, § 774 Abs. 1 S. 3 BGB
• bei der Nachbürgschaft (zur Sicherung der
Vorbürgschaft) gehen die gesicherte Vorbürgschaft und
die Hauptschuld nach §§ 412, 401 BGB über
• bei der Rückbürgschaft (Sicherung des Rückgriffs)
gehen die gesicherte Regressforderung und die
Hauptschuld nach §§ 412, 401 BGB über
Rückgriff beim Zusammentreffen verschiedenartiger Sicherheiten
•
es gelten die Regeln über Mitbürgen (§§ 769, 774 Abs. 2, 426 BGB) analog:
wer zuerst zahlt, hat einen Ausgleichsanspruch und erwirbt das andere Sicherungsrecht
anteilig; und zwar
- akzessorische Sicherheiten nach §§ 412, 401 BGB
- nichtakzessorische Sicherheiten im Wege eines Anspruchs gegen den Gläubiger auf
anteilige Übertragung
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die übliche Begründung lautet, dass der Rückgriff sonst zufällig nach dem vom Gläubiger
erzwungenen Zahlungszeitpunkt einträte
- aber wer zuerst zahlt, trägt auch das Regressrisiko
- besser ist daher das Argument, dass es keinen Grund gibt, Mitbürgen anders als andere
Sicherungsgeber zu behandeln; die Sicherungsgeber bilden eine Risikogemeinschaft
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die Ausgleichsquote bestimmt sich
- wenn die Sicherheiten die gesamte Forderung abdecken, nach Kopfteilen
- ansonsten nach dem Verhältnis der übernommenen Haftungsrisiken
•
nach einer anderen Ansicht folgt aus § 776 BGB, dass der Bürge, der mit seinem
gesamten Vermögen haftet, besser gestellt sein soll, also selbst Rückgriff nehmen, aber
nicht dem Rückgriff anderer ausgesetzt sein soll
Beispiel:
G hat gegen S einen Darlehensrückzahlungsanspruch in
Höhe von € 50.000. B hat hierfür eine Bürgschaft in Höhe
von € 40.000 übernommen, A zur Sicherheit
Forderungen in Höhe von € 30.000 abgetreten. G nimmt
B in Höhe von € 14.000 in Anspruch.
Lösung:
B kann von A Rückgriff in Analogie zu §§ 774, 426 Abs. 1
BGB wie bei einem Mitbürgen nehmen; die
Ausgleichsquote ergibt sich aus dem Verhältnis der
Haftungsrisiken und beträgt 3/7, B kann daher von A €
6.000 (3/7 x € 14.000) und insoweit von G auch
Abtretung der zur Sicherheit übertragenen Forderungen
des A verlangen
Schuldbeitritt: Struktur
• der Schuldbeitritt ist nicht akzessorisch, aber der Sicherungsgeber
übernimmt die Hauptschuld in dem Zustand, den sie beim Beitritt
hat:
der Sicherungsgeber kann sich auf alle Einwendungen berufen, die
bereits vor Schuldbeitritt angelegt sind (der Schuldbeitritt soll nur
die Schuldnerrolle verdoppeln und nicht sachlich einen
Einwendungsausschluss bewirken)
• für später entstehende Einwendungen, Erweiterungen gilt dann
nach § 425 BGB Einzelwirkung (anders als nach §§ 767, 768, 770
BGB)
• die Forderung gegen den Beitretenden geht nicht nach § 401 BGB
über, ist aber im Zweifel mitabgetreten
• der Rückgriff gegen den Hauptschuldner und die Legalzession der
Hauptforderung erfolgen nach § 426 BGB
Schuldbeitritt: Begründung
• nach gängiger Ansicht ist das Bürgschaftsrecht nicht anwendbar, weil der
Beitretende eine eigene Schuld übernimmt und nicht für fremde Verbindlichkeit
haftet; daher wird ein Schuldbeitritt auch nur bei einem eigenen sachlichen
Interesse des Sicherungsgebers angenommen
aber: die Unterscheidung nach eigener und fremder Schuld ist formal; auch
beim Schuldbeitritt zu Sicherungszwecken gibt es einen Hauptschuldner und
einen Sicherungsgeber
• nach Ansicht des BGH sind die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts analog
anzuwenden, weil für den Sicherungsgeber ein noch größeres Schutzbedürfnis
als für den Darlehensnehmer besteht; daher gilt auch Formvorschrift des § 492
BGB
- und zwar sogar dann, wenn der Hauptschuldner kein Verbraucher ist
- und es tritt keine Heilung nach § 494 Abs. 2 BGB ein, weil der Zweck der
Vorschrift, nämlich die Vermeidung einer sofortigen Rückgewährpflicht, beim
Schuldbeitritt ohnehin unerreichbar ist
• wie eine Bürgschaft kann auch der Schuldbeitritt wegen finanzieller
Überforderung nach § 138 BGB unwirksam sein
Sicherungsabtretung: Struktur
• die Forderungsverpfändung (§§ 1273 ff. BGB) setzt eine Anzeige an den
Drittschuldner voraus (§ 1280 BGB) und verletzt so das
Geheimhaltungsinteresse des Sicherungsgebers
• die Forderungsverpfändung führt zu einer gemeinsamen Zuständigkeit vor
Pfandreife (§ 1281 BGB) und widerspricht so dem Interesse des
Sicherungsnehmers, vor Sicherungsfall aus der Verwaltung der Forderungen
herausgehalten zu werden
• bei einer Sicherungsabtretung ist eine Geheimhaltung und Verwaltung durch die
Erteilung einer Einziehungsermächtigung an den Sicherungsgeber zu erreichen.
• in der Zwangsvollstreckung besteht bis zur Verwertungsreife für beide Teile ein
Drittwiderspruchsrecht gemäß § 771 ZPO
- in der Insolvenz wird der Sicherungsnehmer dagegen wie ein Pfandgläubiger
behandelt, der ein Absonderungsrecht hat (§§ 50 f. InsO), der Sicherungsgeber
nach Wegfall des Sicherungszwecks dagegen wie ein Forderungsinhaber, der ein
Aussonderungsrecht hat (§ 47 InsO)
Sicherungsabtretung: Begründung
• Bestimmtheits- (Spezialitäts-) grundsatz: bei einer Teilabtretung muss die Höhe
bestimmbar sein; es besteht keine Vermutung für eine Abtretung in Höhe der
gesicherten Forderung
• bei künftigen Forderungen entsteht die Frage, ob ein Direkt- oder
Durchgangserwerb stattfindet
- die Rspr. nimmt einen Direkterwerb nur an, wenn der Rechtsgrund für die
Forderung bei Abtretung schon gelegt ist; Gegenstand der Abtretung ist aber
nur die einzelne Forderung, keine weitergehende Rechtsposition
- für mehrere Verfügungen des Sicherungsgebers gilt jedenfalls das
Prioritätsprinzip nach § 185 Abs. 2 S. 2 BGB
- außerdem findet auch bei Direkterwerb ein Schutz des Drittschuldners
entsprechend §§ 404, 406f. BGB statt
• das Abtretungsverbot nach § 399 BGB wirkt absolut,
greift aber häufig nicht wegen § 354a HGB, der zu einer bloß relativen
Unwirksamkeit der Abtretung im Handelsverkehr führt
§ 354a Abs.1 HGB
„Ist die Abtretung einer Geldforderung durch
Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das
Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat,
für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der
Schuldner eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl
wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender
Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.
Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.“
Sicherungsabtretung: Sicherungsabrede
• ist die Sicherungsabrede unwirksam, kann
- der Sicherungsgeber die Leistungskondiktion erheben
- der Drittschuldner aber (wegen des Abstraktionsprinzips) nicht die
Bereicherungseinrede erheben
• ist die gesicherte Forderung nicht zur Entstehung gelangt oder weggefallen,
besteht
- kein Bereicherungsanspruch, sondern
- normalerweise ein Rückgewähranspruch aus der Sicherungsabrede
(wiederum nicht für Drittschuldner)
• anders verhält es sich wenn man einen Akzessorietätsersatz durch eine
aufschiebende und/oder auflösende Bedingung der Abtretung herstellt
- außerhalb von § 1192 besteht kein Akzessorietätsverbot
- Zweck der Sicherungsabtretung ist nur die Vermeidung der Publizität des
Sicherungsrechts
- vielleicht kann man eine auflösende Bedingung daher auch ohne
ausdrückliche Erklärung unterstellen
Sicherungsabtretung und verlängerter Eigentumsvorbehalt
•
ein verlängerter Eigentumsvorbehalt bedeutet
- dass der Käufer zur Verfügung über die gelieferte Sache berechtigt
sein soll unter der Bedingung
- dass er die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung zur
Sicherheit an den Verkäufer abtritt
•
eigentlich unterliegen die gewöhnliche Sicherungsübereignung und der
verlängerte Eigentumsvorbehalt dem Prioritätsprinzip (§ 185 Abs. 2 S. 2
BGB)
•
wegen der längeren Dauer der Kreditverhältnisse kommt es so aber
langfristig zu einer Bevorzugung der Finanzgläubiger; der Schuldner
erhielte, wenn er dies offenlegte, von seinen Lieferanten keine Ware mehr
•
die Globalzession ist wegen Verleitung zum Bruch der Lieferantenverträge
nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn der Sicherungsnehmer mit dem
verlängerten Eigentumsvorbehalt rechnen muss
Sicherungsabtretung und verlängerter Eigentumsvorbehalt
• das Sittenwidrigkeitsverbot soll nicht zugunsten eines anderen
Sicherungsnehmers eingreifen (so dass sich die Sonderstellung des
verlängerten Eigentumsvorbehalts vielleicht besser mit dessen Publizität
rechtfertigen erklären lässt)
• die Globalzession ist ausnahmsweise bei einer dinglichen Teilverzichtsklausel
wirksam: die Sicherungsabtretung an den Kreditgeber erfolgt nur, soweit die
Forderungen keinem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen
• das Sittenwidrigkeitsverbot soll nach BGH auch nicht für das echte Factoring
gelten, bei dem der Factorer das Ausfallrisiko übernimmt und ein
Forderungskauf vorliege, dagegen bei unechtem Factoring, bei dem der
Zedent mit einer Ausfallhaftung belastet wird und ein darlehensähnliches
Geschäft vorliege;
- diese Unterscheidung ist formalistisch, weil das Ziel beider Geschäfte
dasselbe und die Übernahme des Ausfallrisikos beim echten Factoring durch
einen Preisvorteil für den Factorer erkauft ist
Fall 3:
B beauftragt die U GmbH mit der Sanitärinstallation in einem Bauvorhaben zum
Preis von € 40.000 und überweist entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan
nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung in Höhe von € 20.000 an U, die
danach insolvent wird und die Arbeiten einstellt. B erhält daraufhin eine
Nachricht der C Bank, die angibt, die U GmbH habe ihr schon vor einem Jahr zur
Absicherung eines Kredits sämtliche Forderungen gegen ihre Kunden mit den
Anfangsbuchstaben A-K im Voraus abgetreten. B antwortet hierauf nicht, sieht
sich aber zu einer Reaktion veranlasst, als sich die L GmbH bei ihm meldet und
dartut, dass sie vor einem halben Jahr mit der U GmbH einen verlängerten
Eigentumsvorbehalt für alle Lieferungen von Sanitärobjekten bis zur Höhe des
Preises der jeweils eingebauten Sanitärobjekte vereinbart habe. Im Fall des
Bauvorhabens von B beträgt der Preis der Objekte € 20.000, den die U GmbH
noch nicht beglichen hat. Sofort nach Erhalt der Mitteilung der L GmbH erklärt
B, dieser Anspruch sei durch seine Abschlagszahlung ja schon erledigt. Die L
GmbH besteht auf Zahlung.
Wie liegt der Fall, wenn B, statt sich auf die erfolgte Zahlung zu berufen, gegenüber
der L GmbH geltend macht, dass ihm wegen einer Überzahlung für ein älteres
Bauvorhaben noch ein Anspruch gegen die U GmbH auf Zahlung von € 20.000
zusteht?
Sicherungsabtretung: Übersicherung durch Globalsicherheiten
•
bei Übersicherung besteht kraft der Sicherungsabrede ein Freigabeanspruch (als
besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rückgewähranspruchs)
•
die Deckungsgrenze , ab dieser Anspruch eingreift, liegt eigentlich bei 100%: es darf
eigentlich immer nur so viel Sicherheit vorhanden sein, wie die gesicherte Forderung
ausmacht
+ 10% Zuschlag für Kosten
 110% des Forderungsbetrages in realisierbarem Sicherheitenwert
+ 50% Zuschlag, sofern (wie regelmäßig) der realisierbare Sicherheitenwert nicht konkret
zu bestimmen ist: Vermutung entsprechend § 237 BGB
 150% des Forderungsbetrages im Nenn-/Schätzwert der Sicherheiten
•
der Freigabeanspruch ergibt sich aus einer ergänzender Vertragsauslegung und wirkt wie
Gesetzesrecht nach § 306 Abs. 2 BGB
 bei unwirksamer Klausel (vor allem bei Einräumung von Ermessen für den
Sicherungsnehmer für die Freigabe) ist die Sicherheitsbestellung nicht insgesamt nichtig
•
eine Nichtigkeit der Abtretung ist allenfalls bei einem anfänglichen erheblichen
Missverhältnis denkbar
Fall 4
Die A-GmbH hat gegen den Verbraucher B einen Anspruch auf
Kaufpreiszahlung in Höhe von 300.000 €, der noch vor
ordnungsgemäßer Rechnungstellung im Rahmen einer globalen
Sicherungsabtretung auf die C-Bank übergegangen ist. Als B auf
die Erteilung der Rechnung nicht zahlt, klagt die C-Bank den
Anspruch samt Nebenforderungen ein. Sie macht geltend, sie
erwirtschafte mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital stets
einen Gewinn von 10 % p.a. Die A-GmbH selbst nimmt bei einer
anderen Bank ständig Kredit in Höhe von mindestens 300.000 € in
Anspruch und muss hierfür 15 % Zinsen p.a. bezahlen. Die
gesicherte Forderung der C-Bank betrug seit Fälligkeit des
Anspruchs gegen B 100.00 €. Die C Bank hat den Anspruch gegen B
bislang aber noch nicht zurückabgetreten, weil sie sich in ihren
AGB vorbehalten hat, die Sicherheiten nach ihrem eigenen
Ermessen zurückzuübertragen.