Präsentation Mindestsicherung

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Bedarfsorientierte
Mindestsicherung (BMS)
Gesetzliche Regelung
 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)
LGBl. Nr. 74/2011
 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV)
LGBl. Nr. 75/2011
 am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten
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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS
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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS

Durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung soll(en)




Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener
Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur
Selbsthilfe)
die notwendigen Bedürfnisse gedeckt werden (Hilfe zur
Bedarfsdeckung)
soziale Notlagen vermieden werden (Hilfe zur Prävention)
nachhaltige soziale Stabilisierung angestrebt werden
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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS

Grundsätze für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung
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
-
Es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu
nehmen. (Individualitätsprinzip)
BMS hat rechtzeitig einzusetzen. (Rechtzeitigkeitsprinzip)
Form und Umfang der BMS sind so zu wählen, dass die Stellung der
hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen
sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten wird.
(Integrationsprinzip)
Umfasst die erforderliche Beratung und Betreuung in sozialen
Angelegenheiten. Sie soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung in
das Erwerbsleben fördern. (Prinzip der persönlichen Hilfe)
Subsidiaritätsprinzip d.h.
Nachrangigkeit der bedarfsorientierten Mindestsicherung
vorrangiger Einsatz eigener Mittel
Voraussetzung für Hilfeleistung ist die Hilfsbedürftigkeit - bei
tatsächlicher Bedarfsdeckung besteht kein Anspruch
Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung für die
Vergangenheit sind ausgeschlossen
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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS



Ein Rechtsanspruch besteht nur, wenn es dieses Gesetz ausdrücklich
vorsieht. (Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche)
BMS-Leistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
Die rechtswirksame Übertragung von Rechtsansprüchen ist nur mit
Zustimmung der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde
möglich, wenn die Übertragung im Interesse der hilfebedürftigen
Person liegt. (Prinzip der eingeschränkten Übertragbarkeit)
Prinzip der Chancengleichheit für Kinder – heißt dass Kindern, die
in Haushaltsgemeinschaft mit BezieherInnen der BMS leben, eine
altersgerechte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ermöglicht
werden soll.
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Leistungsvoraussetzungen
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Leistungsvoraussetzung
 Das Oö. BMSG unterscheidet persönliche und sachliche
Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter
Mindestsicherung.
Zu den persönlichen Voraussetzungen zählen
• Tatsächlicher Aufenthalt in Oberösterreich
• Daueraufenthaltsrecht in Österreich

Die sachlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn eine
Person von einer
 sozialen Notlage betroffen ist und
 bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw.
Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen
(Bemühungspflicht )
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Soziale Notlage
 Eine soziale Notlage ist gegeben, wenn
-
-
entweder der eigene Lebensunterhalt und Wohnbedarf
nicht gedeckt werden kann oder
der Lebensunterhalt und Wohnbedarf von
unterhaltsberechtigten Angehörigen, die im selben
Haushalt leben, nicht gedeckt werden kann oder
wenn im Zusammenhang damit der erforderliche Schutz
bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht
gewährleistet werden kann.
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Anspruchsvoraussetzung - Bemühungspflicht
 Allgemeines
 Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die
Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus,
 in angemessener,
 ihr möglicher und zumutbarer Weise
 zur
- Abwendung,
- Milderung (neu) bzw.
- Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.
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Anspruchsvoraussetzung - Bemühungspflicht
– Beiträge der hilfebedürftigen Person
 Als Beitrag der hilfebedürftigen Person gelten insbesondere

der Einsatz der eigenen Mittel

der Einsatz der Arbeitskraft

die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren
Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung
nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter
Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem
Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung,
Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der eigenen Mittel
 Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter
Berücksichtigung



des Einkommens und
des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen
Person sowie
tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen
Dritter
zu erfolgen.
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Anspruchsvoraussetzung - Einsatz der eigenen Mittel
Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist
das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebender
Ehegatten (gleichgestellt sind Lebensgefährten und
Lebenspartner nach dem EPG ) anzurechnen.
das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen
Personen lebender minderjähriger Kinder ist bis zur Erreichung
der Volljährigkeit ausschließlich zur Deckung des eigenen
Bedarfes zu berücksichtigen.
ab Volljährigkeit der Kinder in Haushaltsgemeinschaft ist deren
Einkommen jedoch im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung
gegenüber den Eltern zu bewerten.
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Anspruchsvoraussetzung - Einsatz eigene Mittel
Freibeträge bei Vermögen

Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des
Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für
Alleinstehende (derzeit 3.866,70 Euro)

sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, bis
3.866,70 Euro, wenn BMS nicht länger als sechs unmittelbar
aufeinander folgende Monate bezogen wird.

von der Verwertung von unbeweglichen Vermögen ist vorerst
abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren
Wohnbedarfs der hilfebedürftigen Personen dient. Werden
Leistungen jedoch länger als sechs unmittelbar aufeinander
folgende Monate bezogen, kann eine grundbücherliche
Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
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Anspruchsvoraussetzung – Anspruch gegen Dritte
Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte
 erfasst nicht nur Rechtsansprüche (wie z.B. AMS-Leistungen,
Krankengeld, ...), sondern auch Leistungen im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung und Leistungen Dritter, die
aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (insbesondere
aufgrund des Gesetzes, wie z. B. der Unterhalt oder aufgrund
eines Vertrages, wie z. B. eine Rente aus einem
Übergabevertrag) erbracht werden
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Anspruchsvoraussetzung- Einsatz der Arbeitskraft
 Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist kein arbeitsloses
 Grundeinkommen, sondern setzt den Einsatz der
 Arbeitskraft voraus. Dies kann im Rahmen
 selbständiger Tätigkeit bzw. eines Arbeitsverhältnisses oder
 des Bemühens um eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit
(insbes. nach Maßgabe des § 9 AlVG) oder
 der Hilfe zur Arbeit
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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft
 Hilfebedürftige Personen haben Ihre Arbeitskraft in
zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende
Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.
 Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Beschäftigung




den körperlichen Fähigkeiten entspricht,
die Gesundheit/Sittlichkeit nicht gefährdet,
zumindest kollektivvertraglich entlohnt ist,
in angemessener Zeit (täglich jedenfalls 1,5 Stunden Wegzeit, bei
Vollbeschäftigung 2 Stunden Wegzeit) erreichbar ist oder eine
Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht.
 Das gilt auch dann, wenn eine (Wieder-)Einstellungszusage
vorliegt.
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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft
 Ausnahmen vom Einsatz der Arbeitskraft ergeben sich bei
1. arbeitsunfähige Personen
2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
3. Kinderbetreuung (jenem Elternteil, der das im gemeinsamen
Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung
des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern
auf grund mangelnder Unterbrinungsmöglichkeiten (wie
Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter oder Tagesväter)
keine Beschäftigung aufgenommen werden kann.
Bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres eines Kindes kann dieser
Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten
Unterbringungsmöglichkeiten absehen, es sei denn, er hätte
bereits bei der Entscheidung zum Bezug des
Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere
Bezugsvariante getroffen.
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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft
4.
5.
6.
Überwiegende Betreuung und Pflege naher Angehöriger,
welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern
mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten
keine Beschäftigung aufgenommen werden kann.
Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten
Kindern
Schülerinnen oder Schüler, die in einer bereits VOR
Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig
verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
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Anspruchsvoraussetzung – Umsetzung von Maßnahmen
 Umsetzung von aufgetragenen Maßnahmen
 z. B. Teilnahme an vermittlungsunterstützenden Maßnahmen;
Vorlage von Bewerbungsunterlagen; Inanspruchnahme von
aufgetragener persönlicher Hilfe, mangelnde Mitwirkung, ...
 Konsequenz der mangelnden Umsetzung:

Verweigerung/Einstellen der Leistung
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Monatliche Leistungen - „Mindeststandards“
 Mindeststandard = Hilfe zum Lebensunterhalt und
Wohnbedarf
 Der Mindeststandard ist als „All-Inclusive-Leistung“
anzusehen. Im Mindeststandard inbegriffen ist u.a auch die
Beihilfe zur Unterkunft sowie der Heizkostenzuschuss.
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„Mindeststandards“

zur Berechnung von laufenden monatlichen Geldleistungen

alleinstehende oder alleinerziehende Personen
bis zu zwei volljährige Personen pro Person
ab der dritten volljährigen Person
843,70 Euro
594,40 Euro
412,60 Euro

mj. mit FB-Anspruch im gemeinsamen Haushalt
194,10 Euro
Auszahlung 12 x jährlich (keine Sonderzahlungen)
Im Mindeststandard ist ein Wohnkostenanteil enthalten:
Dieser enthält den monatlichen Mietzins einschl. der allgemeinen, nicht jedoch
der individuellen Betriebskosten:

Wohnkostenanteil Alleinstehende/Alleinerzieher
Haushaltsgemeinschaft 2 volljährige Personen je

keine od. (nach Abzug der WBH) geringere Wohnkosten – Reduktion
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139,20 Euro
69,60 Euro
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Krankenversicherung
 durch die Einbeziehungsverordnung werden aller BMS-
BezieherInnen ohne Versicherungsschutz bei der OÖ GKK
versichert (e-card)
 günstiger Tarif für SHV (dzt. monatl. ca. 85 Euro)
 seit 2010 in Kraft
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Beihilfen
 Für BMS-Bezieher und die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft
lebenden unterhaltsberechtigte Angehörigen können gem. der
BMS-Verordnung Beihilfen zuerkannt oder Sachleistungen zur
Verfügung gestellt werden (z.B. für Ankauf / Bereitstellung einer
Waschmaschine, Beihilfe zur Schulveranstaltung, ...)
 Zur Berechnung der maximalen Höhe der jährlich zu gewährenden
Beihilfen ist eine „Deckelung“ zur Vermeidung einer Besserstellung
gegenüber PensionsbezieherInnen vorgesehen. (nicht mehr als
der Jahresbetrag einer Pension mit Ausgleichszulage 752,94 x 14
= 10.825,64 Euro)
 Beihilfen für Personen, die nicht im Bezug von BMS-Leistungen
stehen, sind im BMSG nicht mehr vorgesehen (Beihilfe zu
Schulveranstaltungen, Übernahme von Kautionen, ....)
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Ruhensbestimmungen
Für Aufenthalte von BMS-BezieherInnen in

Krankenanstalten (nicht im Ein- und Austrittsmonat)

stationären Einrichtungen (z.B. KZP in Heimen)

Haftanstalten (während der Dauer der Freiheitsstrafe)

Aufenthalte außerhalb von OÖ
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Kostenersatz für Leistungen der BMS

Bei (Wieder)aufnahme einer Beschäftigung ist kein Kostenersatz für
geleistete BMS aus dem Arbeitseinkommen vorgesehen
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Antragstellung
 Antragsformulare auf der Homepage des Landes Oö unter
„Bürgerservice – Formulare – Gesellschaft und Soziales“
 Antragstellung bei

Bezirksverwaltungsbehörde

Sozialberatungsstelle

AMS

Gemeinde

Landesregierung
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Ausgleichszulagen-Richtsätze 2012

Alleinstehende

Ehepaare
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773,26 Euro netto
1.159,88 Euro netto
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Danke
für Ihre Aufmerksamkeit!
Renate Baierl
Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf
Sozialhilfe
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