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Kosten pro Mitglied pro Jahr:
Haftpflicht – € 0,23
Rechtsschutz - € 0,07
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den
Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem
Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne
Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.
Beispiele
Veranstalter-Haftpflichtversicherung
Grundsatz:
Versichert sind alle satzungsgemäßen Veranstaltungen, wie Vorstandssitzungen,
Mitgliederversammlungen, Zuchtausstellungen und vom Vorstand im Rahmen der Satzung
geplante übliche Vereinsfestlichkeiten geselliger Art sowie Festumzüge mit reinen
Personengruppen.
Beispiel:
a) Bei einem Vereinsjubiläum hält das Geländer eines auf dem angemieteten Festplatz vom
veranstaltenden Verein aufgestellten Tanzbodens nicht. Ein Tanzpaar (Besucher) fällt
hinunter und' verletzt sich. Die Überprüfung ergab eine zu schwache Verankerung des
Geländers. Die Verletzungsfolgen sind verbunden mit einem Schmerzensgeldanspruch der
Geschädigten und Regressanspruch des Krankenversicherers.
b) Bei einer Zuchtausstellung zerreißt sich ein Besucher seine Anzughose an einem der
aufgestellten Käfige. Die Überprüfung ergab, dass vom veranstaltenden Verein ein
schadhafter Käfig verwendet wurde. Der Geschädigte fordert Ersatz für den erlittenen
Kleiderschaden.
Beispiele
Haftpflichtversicherung aus Haus- und Grundbesitz
Versichert ist der Besitz oder die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und
Einrichtungen, die der Durchführung der gemäß Ziffer 1 versicherten Veranstaltungen dienen,
z. a. Turnhallen, Festplätze und Büroräume sowie Restaurationsbetriebe und -stände in
eigener Regie des Zentralverbandes, seiner Landesverbände und Vereine. Dabei ist es
unwichtig, ob sie Eigentum des Veranstalters sind, gemietet, gepachtet oder unentgeltlich
überlassen werden.
Beispiel:
a) In einer gemieteten Turnhalle wird eine Zuchtausstellung abgehalten. Das über dem
Eingang vom Veranstalter angebrachte Werbeplakat fällt herunter und beschädigt einen
parkenden PKW oder aber verletzt einen Passanten.
b) Ein Besucher der Zuchtausstellung rutscht im Bereich der von den Vereinsmitgliedern in
eigener Regie durchgeführten Restauration auf verschütteten Getränkeresten aus und
erleidet einen Oberschenkelhalsbruch.
Beispiele
Haftpflichtversicherung aus Haus- und Grundbesitz
c) Für eine Mitgliederversammlung wurde die Turnhalle der örtlichen Schule angemietet. Im
Mietvertrag wurde die sonst dem Eigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht der
Zuwege für die Dauer der Veranstaltung dem Nutznießer übertragen. Ein Besucher stürzt
infolge Eisglätte auf dem ungenügend geräumten Weg und bricht sich den Arm.
d) Keinen Einfluss hat der Nutznießer dagegen auf den sicheren Bauzustand des Daches der
im obigen Beispiel angemieteten Turnhalle. Die Zustandshaftung sollte immer beim
Eigentümer verbleiben und auch nicht vertraglich vom Mieter übernommen werden
(vertragliche Haftpflicht ist nicht versicherbar)
Für eine Zuchtausstellung wurde eine gemeindeeigene Halle gemietet. Während der
Aufführung wird der PKW eines Besuchers von einem herabfallenden Dachziegel beschädigt.
Beispiele
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Vereinsmitglieder
Die Haftpflichtversicherung schützt das einzelne Mitglied bei seiner Betätigung im Interesse
und für Zwecke seines Vereins bzw. des Landes- oder Zentralverbandes sowie bei der
Beschickung und dem Besuch überregionaler Zuchtausstellungen, wenn das Mitglied auf
diesen Ausstellungen mit eigenen Tieren vertreten ist. Nicht versichert ist der private
Besuch von Zuchtausstellungen.
Beispiel:
a) Auf dem Weg zum Ausstellungsraum stürzt auf der Treppe ein Besucher durch ein
Vereinsmitglied und erleidet schwere Kopfverletzungen. Der Haftpflichtversicherer stellt
das Vereinsmitglied gegenüber den Schadenersatzansprüchen des Geschädigten frei. War
der geschädigte ebenfalls Mitglied des Vereins oder aber eines anderen Vereins des
Zentralverbandes, besteht dagegen kein Versicherungsschutz. Nicht versichert sind
gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen, In solchen Fällen schützt die PrivatHaftpflichtversicherung.
b) Für die Tombola einer Zuchtausstellung stellt der Vereinsvorsitzende seinen Küchentisch
zur Verfügung, Der Transport zur Ausstellungshalle wird von Vereinsmitgliedern
durchgeführt, wobei ein Tischbein abbricht.
Beispiele
Eintrittspflicht für Schäden Dritter aus den Verrichtungen für den Verein
Neben den aktiven Mitgliedern sind auch alle Personen haftpflichtversichert, die aufgrund eines
Arbeitsvertrages mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der
versicherten Grundstücke vom Verein, des Landes- oder Zentralverbandes beauftragt sind. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei schließlich auf die versicherte Tätigkeit.
Beispiel:
Die mit der Reinigung der Vereinsgeschäftsstelle beauftragte Person versäumt es an einem
Wintertage, den Bürgersteig rechtzeitig von Schnee und Eis zu säubern bzw. zu bestreuen, Ein
Fußgänger rutscht vor der Geschäftsstell auf dem nicht beseitigten Schnee aus. Für den Personenund Sachschaden tritt die Haftpflichtversicherung ein.
Unmittelbar im Anschluss an den Unfall beginnt der Beauftragte mit der Betreuung des
Gehweges. Hierbei verunglückt er selber und erleidet einen Beinbruch. Für diesen Arbeitsunfall
tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein.
Schadensfälle sind im LV Kurhessen
Unverzüglich
über den zuständigen KV dem jeweiligen
Vorsitzenden des Landesverbandes zu
melden!
Sollte dieser nicht erreichbar sein, so ist
der Schadensfall dem Vertreter des
Vorsitzenden zu melden!