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Willkommen… Weisung über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ (WAF) vom 1.1.2011
Umsetzungsstandard WAF Schlussbericht
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Traktanden
Begrüssung
Ausgangslage
Projekt Umsetzungsstandard WAF – Ziele und Vorgehen
Themen, Probleme und Lösungen
Anträge und Empfehlungen
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Ausgangslage
Die „Weisung über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/ FamZ (WAF)“, ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsfristen der WAF müssen die technischen und organisatorischen Massnahmen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der WAF umgesetzt sein, somit bis am 31.12.2012. Für die Umsetzung der technischen Vorkehrungen für die Vernichtung beträgt die Übergangsfrist fünf Jahre und läuft somit bis zum 31.12.2015. Die WAF ist offen formuliert und enthält viel Interpretationsspielraum.
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Projekt Umsetzungsstandard WAF
Ziele
Unklare Bestimmungen werden im Sinne des kleinsten gemeinsamen Nenners gemeinsam interpretiert (Selbstregulierung), so dass • •
Eine einheitliche Interpretation entsteht (Rechtssicherheit) die Interpretation nicht Dritten überlassen wird (Revisionsstellen)
Der Projektantrag wurde am 20.06.2011 vom Vorstand des Vereins eAHV/IV gutgeheissen.
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Projekt Umsetzungsstandard WAF
Vorgehen
Grundschulung Records Management gewährleistet einheitliches Grundverständnis der Begriffe Bildung einer Projektgruppe und zweier Arbeitsgruppen Systemaudits bei IT-Pools Festlegung der zu behandelnden Themen Erarbeitung der Inhalte in den Arbeitsgruppen und der Projektgruppe
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Themen
Begriffe Lebenszyklus Aufzubewahrende Akten Aufbewahrungsdauer und Beginn der Aufbewahrungsfrist Integritätssicherung (inkl. el. Signaturen) Anbietepflicht bei öffentlich-rechtlichen Archiven
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Wichtige Begriffe
Akten
• Alle geschäftsrelevanten Informationen unabhängig vom Informationsträger, welche bei der Erfüllung der Aufgaben erstellt oder empfangen werden.
Aktenführung (Rz. 1202 WAF)
• Das systematische Aufzeichnen von Geschäftsvorgängen und Geschäftsergebnissen (Aktenbildung, Verwendung und Verwaltung von Akten).
Aufbewahrung (Rz. 1203 WAF)
• Datenhaltung in den Durchführungsstellen.
•
Archivierung (Rz. 1204 WAF )
Zeitlich unbefristete Aufbewahrung von Akten beim Bundesarchiv oder zuständigen kantonalen Archiv.
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Wichtige Begriffe
Probleme
• • Die WAF unterscheidet nicht zwischen der Ablage der Akten vor der 10 jährigen Aufbewahrungsphase und der anschliessenden Aufbewahrung während der 10-jährigen Aufbewahrungsdauer.
Die WAF unterscheidet nicht zwischen einer „aktiven“ und einer „passiven“ Phase.
Merkpunkt
• • • In der Praxis wird der technische Vorgang der Speicherung von Akten nach deren Eingang bzw. Erstellung in einem „elektronischen Archiv“ häufig mit der „Archivierung“ (bzw. nach WAF mit dem Start der 10-jährigen Aufbewahrungsdauer) gleichgestellt. Die Akten befinden sich in diesem Zeitpunkt noch in der „aktiven Phase“– somit in einer integritätssicheren „Ablage“. Die 10-jährige Aufbewahrungsdauer nach WAF beginnt erst in einem späteren Zeitpunkt zu laufen!
Ein „elektronisches Archiv“ kann die Integrität der Akten sicherstellen. Es ist aber zu beachten, dass die WAF zusätzliche Auflagen beinhaltet, welche ein „elektronisches Archiv“ ebenfalls erfüllen muss.
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Lebenszyklus
Lebenszyklus (Rz. 1205 WAF)
• Zeitraum zwischen dem Erstellen bzw. Empfangen der Akten, über die Registrierung, Bearbeitung und Aufbewahrung bis zur Archivierung beim Bundesarchiv (BAR) oder dem zuständigen kantonalen Archiv oder die Löschung der Akten.
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Lebenszyklus der Akten allgemein
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Beginn der Aufbewahrungsfrist
Für Akten einzelner Geld- und Sachleistungsfälle beginnt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die letzte periodische oder einmalige Leistung ausbezahlt wurde (Rz 1601).
Gemäss WAF sind die Akten von den SVU so aufzubewahren, dass sie 10 Jahre nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs vernichtet werden können, wenn sie
mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden
(Rz 1602).
Der Zeitpunkt, in denen die Akten nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden, kann in der Regel
nicht mit Sicherheit festgestellt
werden.
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Ausgleichskassen
Selbst beim Tod des Versicherten können Rentenansprüche von Hinterbliebenen selbst dann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn keine Nachkommen bei der Ausgleichskasse gemeldet wurden. Zudem können auch mehr als 10 Jahre nach dem Tod des Versicherten noch Rentenansprüche der / des (geschiedenen) Ehegatten geltend gemacht werden. Folglich dürfen Ausgleichskassen die Akten inklusive IK ihrer verstorbenen Versicherten nicht generell 10 Jahre nach deren Tod vernichten.
Die Akten werden erst dann mit Sicherheit nicht mehr für spätere Leistungen benötigt, wenn nach dem Tod des Versicherten eine so lange Frist verstrichen ist, dass es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass bisher nicht bekannte Nachkommen oder (geschiedene) Ehegatten Rentenansprüche geltend machen.
Vorschlag:
Vollendung des 150. Lebensjahres des Versicherten 12
Lebenszyklus Versichertenakten
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Mitgliederakten
Grundsätzlich können die Akten von Mitgliedern regelmässig nach 10 Jahren vernichtet werden. Ausnahmen sind die folgenden Aktentypen: • • • • • Mitgliederakten im Zentralregister; Beitrags-, Nachforderungs-, Herabsetzungs und Erlassverfügungen; Abschreibungsakten, die Grundlage für die IK (individuelles Konto) -Eintragungen bilden; Abrechungsunterlagen, die Grundlage für die IK-Eintragung bilden; Beschwerdeakten, die Grundlage für die IK-Eintragung bilden.
Bei Auflösung der entsprechenden juristischen Person (des Mitglieds) kann die Mitgliederakte nach Ablauf von 100 Jahren seit der Auflösung vernichtet oder dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten werden.
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Lebenszyklus Mitgliederakten
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IV-Akten
Nach dem Tod des Versicherten können noch innerhalb der 5 jährigen Verjährungsfrist Ansprüche geltend gemacht werden. Die 10 jährige Aufbewahrungsdauer für IV-Akten beginnt daher erst 5 Jahre nach dem Tod des Versicherten zu laufen (Vgl. Art. 24 ATSG sowie Art. 29 Abs. 1 IVG).
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Aktenführung
Bundesgerichtsentscheid 8C_319/2010 Eine systematische Aktenführung ist unbesehen ihrer jeweiligen technischen Umsetzung stets
nach festgelegten, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien
vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleistet werden kann. Sie hat dabei den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl im Blick auf die
Sachverhaltsabklärung
sowie auch bezüglich des Wegs der
Entscheidfindung
jederzeit auf nachvollziehbare Weise zu ermöglichen und zu gewährleisten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 13 zu Art. 46 ATSG) .
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Umfang der Aktenführungspflicht
Bundesgerichtsentscheid 8C_319/20
10 Die Akten müssen
vollständig
sein was entscheidwesentlich sein kann. – es muss alles festgehalten werden, Die Akten müssen von Beginn weg in
chronologischer Reihenfolge
abgelegt werden. Die Akte muss
durchgehend paginiert werden
, spätestens zum Zeitpunkt des Entscheides oder beim Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht.
Zu diesem Punkt wurde der folgende Kommentar integriert: • • In der Praxis erfolgt die Paginierung immer erst bei der Anforderung der Akte durch ein Gericht oder eine Behörde bzw. bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht. Paginiert wird die Akte, welche auf Verlangen eines Gerichts oder einer Behörde oder aufgrund des Gesuchs auf Akteneinsicht herausgegeben werden muss. Es besteht keine Pflicht, ein Versichertendossier von Beginn an durchgehend zu paginieren. Werden die Akten nur mehr elektronisch geführt, dann ist es nicht erforderlich, dass die Paginierung automatisiert durch das verwendete elektronische System erfolgt. Eine manuelle Paginierung genügt den Anforderungen der WAF.
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Aktenverzeichnis
In der Regel ist ein Aktenverzeichnis zu erstellen
, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben zu enthalten hat. Das Aktenverzeichnis enthält im Detail: • Laufnummer, • • Anzahl Seiten jedes erfassten Dokuments, Eingangsdatum des Dokuments, • • einer Dokumenten-ID sowie eine kurze Beschreibung der Dokumentenart oder des Inhalts des Dokuments.
Kommentar
• Das Aktenverzeichnis muss gemäss dem Bundesgerichtsurteil 8C_319/2010, E. 2.2.2 nur eine Auflistung „sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben“ umfassen. Daher ist es über die Akten zu erstellen, welche bei Vorliegen eines entsprechenden Gesuchs herausgegeben werden müssen. Eine Pflicht, ein permanentes Aktenverzeichnis über alle vorhandenen Akten eines Versicherten zu führen, besteht nicht .
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Beweiskraft elektronischer Akten
Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Akten geniessen dieselbe Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind (Rz. 1402 WAF) Die WAF verweist hier auf Art. 957 Abs. 4 OR, der aber durch die
neue ZPO
gestrichen wurde. • Gemäss
Art. 177 ZPO
Urkunden. zählen elektronische Dateien ausdrücklich zu den • Gemäss
Art. 178 ZPO
hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, die Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird. Diese Bestreitung muss jedoch ausreichen begründet werden.
• Nach
Art. 157 ZPO
wird die Beurteilung bezüglich Beweiswert dem Richter überlassen.
Merkpunkt
Der Nachweis der Echtheit ist einfacher zu erbringen, wenn eine Verfahrensdokumentation geführt wird.
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Integrität insbesondere
Integrität: • Keine unbemerkte nachträgliche Veränderung (Rz. 1302 WAF) Schutz vor unbemerkter nachträglicher Veränderung muss so früh wie möglich einsetzen • Bei eingehenden Dokumenten: beim Eingang • Bei selbst erstellten Dokumenten: sobald die definitive Version vorliegt Bei veränderbaren elektronischen Informationsträgern müssen zusätzliche Massnahmen ergriffen werden, z.B. Signaturen.
Physische als auch elektronische Aufbewahrungsorte sind vor unberechtigten Zutritten bzw. Zugriffen zu schützen.
Es sind alterungsbeständige Informationsträger zu verwenden.
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Anbietepflicht
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen die Akten dem zuständigen Archiv zur Archivierung angeboten, wenn eine entsprechende gesetzliche Pflicht besteht.
Die WAF begründet keine generelle Anbietepflicht gegenüber den zuständigen Staatsarchiven. Ob eine Anbietepflicht besteht und ob die kantonalen Staatsarchive deren Akten auch übernehmen müssen ist für die betreffenden Ausgleichskassen und IV Stellen jeweils separat abzuklären (Rz 1703).
Im Rahmen des Projekts wurde darauf verzichtet, die Anbietepflicht der Ausgleichskassen und IV-Stellen bei allen Kantonen abzukläre
n.
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Vernichtung
Sofern Akten nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht in ein Archiv übernommen werden,
müssen
sie vernichtet werden (Rz. 1801 WAF).
Rechtsgrundlagen • • Bund: Art. 21 Abs. 2 DSG Beispiele für Kantone: § 21 IDAG AG oder § 6 Archivgesetz LU Die Vernichtung muss unwiderruflich sein, die Akten dürfen nicht wiederhergestellt werden können.
Bei elektronischen Akten genügt es, wenn diese mit einem angemessenen technischen und organisatorischen Aufwand nicht mehr lesbar gemacht werden können (Rz. 1804 WAF ).
Verfahrensdokumentation: Es muss abstrakt aufgezeichnet sein, wie die Vernichtung organisiert ist (Rz. 1805 WAF ).
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Vernichtung: Ausnahmen
Nicht vernichtet werden dürfen • Akten, die in einem hängigen oder möglichen Rechtsstreit als Beweismittel benötigt werden (Rz. 1802 WAF).
• • Originaldokumente, die im Eigentum von Dritten stehen (Rz 1806 WAF) Akten, die unbefristet aufbewahrt werden müssen (Errichtungs- und Organisationsakten) (Rz. 1603 WAF).
Vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist dürfen Akten in Papierform vernichtet werden, wenn sie zuvor eingescannt worden sind und • • • die elektronische Form der WAF entspricht.
Vollständigkeit und Richtigkeit der Information Verfügbarkeit und Lesbarkeit entspricht den gesetzlichen Anforderungen Prozess muss protokolliert werden und das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren
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Scannen
• • • Das Scannen von Papierdokumenten stellt eine Migration auf einen anderen Informationsträger dar. Scannen ist gemäss Rz. 1306 erlaubt, sofern die folgenden Punkte sichergestellt sind.
Vollständigkeit und Richtigkeit der Information Verfügbarkeit und Lesbarkeit entspricht den gesetzlichen Anforderungen Prozess muss protokolliert werden und das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren • Bei Originaldokumenten in Papierform: Reproduzierbarkeit Die übrigen Anforderungen der WAF, müssen ebenfalls gewährleistet sein, insbesondere: • • Integrität Datensicherheit Originalbelege des Versicherten dürfen nicht vernichtet werden!
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Scannen
Gewährleistung der Vollständigkeit und Richtigkeit • • • • Es muss sichergestellt werden, dass alle Seiten einer Akteeingescannt werden.
Es muss der gesamte Inhalt des Dokuments eingescannt werden – es muss daher beispielsweise sichergestellt werden, dass der Scanner auch alle verwendeten Farben oder mit Leuchtstift markierte Passagen vollständig lesen kann. Im Rahmen des Scanvorgangs dürfen keine Änderungen am Inhalt des Dokuments vorgenommen werden. Eine nachträgliche Änderung des eingescannten Dokuments muss nachweisbar sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein veränderbarer Informationsträger nach Art. 9 GeBüV verwendet wird.
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Scannen
Gewährleistung der Verfügbarkeit und Lesbarkeit • • Es muss sichergestellt werden, dass die Datei tatsächlich lesbar ist und Lesbarkeit der eingescannten Dokumente muss regelmässig überprüft werden.
Die Aufbewahrung der Akten muss sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt erfolgen. • • Auf die eingescannten Akten muss innerhalb einer angemessenen Frist zugegriffen werden können.
Wenn alte Formate verwendet werden, müssen die Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, damit diese Formate gelesen werden können.
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Protokollierung
Das Scannen ist eine Migration einer Papierakte auf einen elektronischen Datenträger und muss protokolliert werden. Da im Bereich der SVU keine ausführenden Bestimmungen des BSV zum Vorgang des Scannens und zum
Inhalt der verlangten Protokollierung
vorliegen, kann an dieser Stelle auf die bereits vorhandenen Erkenntnisse im Bereich Handels und Steuerrecht zurückgegriffen werden. Die
Protokollierung
(Rz 1306), welche auch von Art. 10 GeBüV verlangt wird, ist gemäss der herrschenden Literatur so zu verstehen, dass die Prozesse und Arbeitsabläufe sowie die Arbeitsanweisungen
aufgezeichnet
werden müssen (
Verfahrensdokumentation
). Es wurden 2 Checklisten für Verfahrensdokumentationen (allgemein sowie für Scanning) erstellt.
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Projektstand
Die inhaltliche Erarbeitung des Umsetzungsstandards wurde planmässig Ende Jahr 2011 abgeschlossen.
Zwischen den am Projekt Beteiligten besteht Konsens über den Inhalt des Standards.
Die Projektziele sind aus heutiger Sicht erfüllt!
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Erkenntnisse
Bei der Aktenführung handelt es sich nicht zuletzt wegen des zunehmenden Einflusses der Informationstechnologie um ein
interdisziplinäres Thema
. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen, der Projektgruppe und der Projektleitung mit Personen mit technischem, fachlichem und juristischem Hintergrund hat sich daher als äusserst wertvoll erwiesen. Zudem hat sich im Verlauf des Projekts gezeigt, dass die
Anforderungen
die Aktenführung bei IV-Stellen und Ausgleichskassen teilweise sehr an
unterschiedlich
sind. IV Stellen führen nur ein „Versichertendossier“, während Ausgleichskassen für einen Versicherten in der Regel mehrere verschiedene Dossiers führen.
Zudem führen Ausgleichskassen
Mitgliederdossiers.
Diese Unterschiede gehen aus der WAF nicht hervor, die Auswirkungen waren auch den Mitgliedern der Arbeitsgruppen und der Projektgruppe zunächst nicht bewusst. Die Umsetzung der WAF liegt in der Verantwortung der SVU‘s und ist
Chefsache
!
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Anträge und Empfehlungen
Koordinationsausschuss
• Zur Frage „Welche Akten muss man aufbewahren“ (Kapitel 2 „Begriffe“, RZ 1201) einen Entscheid, ob der Kommentar Version 1 oder der Kommentar Version 2 gelten soll.
• Die Freigabe des Umsetzungsstandards WAF zuhanden des Vorstands.
Vorstand
• • Die Freigabe des Umsetzungsstandards WAF Dass eAHV/IV die Resultate an alle betroffenen Parteien kommuniziert, um den Zugang zu den Erkenntnissen für alle Betroffenen sicherzustellen.
• Das Projekt abzuschliessen Es wird empfohlen, den Umsetzungsstandard dem BSV zur Stellungnahme zu unterbreiten.
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Fragen Fragen ?
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