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MiLoG - Mindestlohngesetz – Was kommt auf Arbeitgeber zu?
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster, ECOVIS Grieger Mallison Köster, Schwerin
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Überblick über das Mindestlohngesetz
Einführung 04.04.2014: Veröffentlichung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung 03.07.2014: Zustimmung Bundestag zum Tarifautonomiestärkungsgesetz (18/1558, 18/2010). MiLoG Bestandteil des Tarifautonomiegesetzes. 11.07.2014: Zustimmung des Bundesrates zum MiLoG mit Änderungen 16.08.2014: In-Kraft-Treten des MiLoG
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Wer zählt als Arbeitnehmer nach dem MiLoG?
§
7 Abs. 1 SGB IV
„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
“
Wesentliche Merkmale sind:
Weisungsgebundenheit
Eingliederung in einen Betrieb wirtschaftliche Abhängigkeit
über Ort, Zeit und Ausmaß der Tätigkeit kann nicht frei entschieden werden
kein wirtschaftliches Risiko
kein Einsatz von eigenem Werkzeug und Material
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Für welche Arbeitnehmer gilt das MiLoG ?
•
Beschäftigungsort Deutschland
•
unabhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit
•
auf Unternehmenssitz kommt es nicht an
•
MiLoG zwingend, auch bei Wahl Deutschland tätigen Arbeitnehmern ausländischen Rechts von in
•
Praktikanten (außer berufsorientiertes Praktikum bis 3 Monate, Praktikum auf Grund schulischer Bestimmung)
•
Saisonarbeiter
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Für wen gilt MiLoG nicht ?
•
ehrenamtlich tätige Personen
•
zur Berufsausbildung beschäftige Personen
•
Geschäftsführer und Vorstände
•
Schüler im Rahmen von Ferientätigkeit Eingeschränkt für :
•
Zeitungszusteller (75 % ab 2015, 85 % ab 2017)
•
Langzeitarbeitslose (mindest. 1 Jahr arbeitslos) in den ersten 6 Monaten
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Zeitplan zum Mindestlohn
01.01.
2015 Mindestlohn 8,50 € greift - weiterhin Aus nahmen möglich 01.01
2017
.
- ggf. erste An passung - alle Arbeitnehmer müssen aber mind.
8,50 € pro Stunde bekommen 01.01.
2018 01.01.
2019 - Mindestlohn gilt ohne Ausnahmen - ggf. zweite Anpassung des Mindest lohns durch die Mindest lohnkommission * Bis 31.12.2017 sind unter bestimmten Bedingungen Abweichungen nach unten in Tarifverträgen möglich. Aber ab 01.01.2017 muss Tariflohn mind. 8,50 € betragen.
** Ab 01.01.2018 sind keine Abweichungen mehr erlaubt.
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Definition des Mindestlohns
„
§
1 Mindestlohn (1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohn durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.“
Festvergütung pro Zeitstunde: € 8,50 brutto Das MiLoG gibt einen allgemeinen Grundlohn vor Bruttoarbeitsstunden x 8,50 Euro ≥ Bruttoarbeitslohn Eine explizite Definition des Mindestlohns enthält des Gesetz nicht!
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Definition des Mindestlohns
Welche Vergütungsbestandteile sind in den Mindestlohn mit einzubeziehen?
= Kernproblem des MiLoG
•
MiLoG trifft zur Anrechenbarkeit/Einbeziehung keine Aussage
•
da noch keine Rechtsprechung zu der Auslegung des MiLoG existiert, kann sich nur an der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und BGH zum TV-Mindestlohn orientiert werden
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Anrechenbarkeit auf Mindestlohn
Anrechenbarkeit:
wenn Vergütung Gegenleistung für reguläre (normale) Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt z. B. theoretisch auch
▪ ▪
Grundlohn Entgeltumwandlung
▪
13. Gehalt
▪
Urlaubsgeld
▪
Weihnachtsgeld Aber!!!
Zahlungen erfolgen nicht zum Fälligkeitstermin nach MiLoG spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Folgemonats
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Anrechenbarkeit auf Mindestlohn
keine Anrechenbarkeit:
wenn Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet z. B.
▪
Sonn und Feiertagszuschläge
▪
Nacht und Wechselschichtzuschläge
▪
Schmutz- und Gefahrenzulagen
▪
Qualitätsprämien
▪
vermögenswirksame Leistungen
▪
Aufwendungsersatzleistungen
▪
Trinkgelder
▪
Stich und Akkordprämie
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Ermittlung des Stundenlohns
Ausgangspunkt ist die Regelung im Arbeitsvertrag
entweder: Stundenlohnfestlegung „Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 8,50 €.“
oder: Festgehalt „Der Arbeitnehmer erhält ein Festgehalt von 2.000,00 €.“
Arbeitsstunden pro Woche?
in der Regel 40 Stunden/ Woche
max. 48 Stunden/ Woche
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Ermittlung des Stundenlohns
Problem bei Festgehalt:
Beispiel: Arbeitnehmer erhält 1.500,00 Euro brutto pro Monat
Berechnung Lohnsteuer: 1.500,00 Euro ./. 174 Stunden pro Monat (Durchschnittswerte) = 8,62 Euro/ h
•
Berechnung Sozialversicherung: Februar 2015 – 20 Arbeitstage (160 Stunden)
•
1.500,00 Euro ./. 160 = 9,37 Euro/ h März 2015 – 22 Arbeitstage (176 Stunden)
•
1.500,00 Euro ./. 176 = 8,52 Euro/ h Juli 2015 – 23 Arbeitstage (184 Stunden) 1.500,00 Euro ./. 184 = 8,15 Euro/ h
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Beispielrechnung
Anfang 2016 erscheint der Rentenversicherungsprüfer im Unternehmen des Herrn Sparsam. Er wird bei seiner Prüfung den geltenden Mindestlohn von 8,50 € für die Beitragsrechnung mit Rückwirkung für das Jahr 2015 zugrunde legen.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung: tatsächicher Bruttolohn gesetzlicher Mindestlohn (174 Stunden x 8,50 Differenz €) = 1.400,00 1.479,00 = € € 79,00 € Als Arbeitgeber muss Herr Sparsam nun sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeberanteil nachzahlen: Gesamtdifferenz für 2015 (12 x 79,00 €) davon 20 % Arbeitgeberanteil davon 20 % Arbeitnehmeranteil Gesamtnachzahlung = = = = 948,00 189,60 189,60 379,20 € € € € Darüber hinaus kann Herr Sparsam mit einem Bußgeldbescheid rechnen.
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Achtung Mini - Jobber
Beispiel: Herr Kurzmann arbeitet seit vielen Jahren als geringfügig Beschäftigter in einem Bistro. Er bezieht einen Bruttoarbeitsstundenlohn von 6,00 Jeden Monat bekommt er genau 450,00 €. Herr Kurzmann fordert nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns keine entsprechende Entlohnung, sondern arbeitet 2015 weiterhin für 6,00 € pro Stunde.
€.
Bruttolohn (75 Stunden x 6,00 €) 450,00 € Ausgehend von 75 Monatsstunden berechnet der Rentenversicherungsprüfer für 2015: tatsächlicher Bruttolohn gesetzlicher Mindestlohn (75 Stunden x 8,50 €) Differenz 450,00 637,50 187,50 € € €
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Achtung Mini - Jobber
Lösung: Zu den Konsequenzen gehört, dass Herr Kurzmann rückwirkend sozialversicherungspflichtig wird. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Mindestlohnanforderungen bei der Lohnsteuer hat für den Arbeitgeber von Herrn Kurzmann keine Konsequenzen. Der Grund liegt darin, dass die Lohnsteuer dem Zuflussprinzip unterliegt und daher nur aus dem tatsächlich geflossenen Entgelt berechnet wird.
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Generalunternehmerhaftung
§
13 MiLoG i. V. m.
§
14 AEntG
Auftraggeber kann direkt und unmittelbar von den fremden Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden (verschuldensunabhängig) für Nettolohn Haftung auch für Steuern und Sozialabgaben, wenn Auftraggeber positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass Auftragnehmer MiLoG nicht erfüllt
Sorgfältige Prüfung bei der Beauftragung von Fremdunternehmen!
nicht auf Einrichtungen der öffentlichen Hand anwendbar (keine Unternehmer) WWW.ECOVIS.COM
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Praxishinweise:
•
Informationen über Vertragspartner einholen
•
ist die Leistung zu dem vereinbarten Preis betriebswirtschaftlich erbringbar
•
vertraglich die Zahlung des Mindestlohns zusichern lassen
•
vertraglich absichern, dass Auftragnehmer Leistung persönlich erbringt ( keine Subunternehmer )
•
Zustimmungsvorbehalt für Nachunternehmer
•
Absicherung durch Bürgschaft
•
zusätzliches Kündigungsrecht bei Nichteinhaltung MiLoG
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Referent: RA Stefan Kröber, ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, NL Leipzig 17
Arbeitszeitkonten Öffnungsklausel für Arbeitszeitkonten nach
§
2 Abs. 2 MiLoG: = Sammeln von Arbeitszeitstunden
•
Mehrarbeit kann auf schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden
•
innerhalb von 12 Monaten auszugleichen (bezahlte Freistellung oder Zahlung des Mindestlohns)
•
Arbeitszeitkonten, die über den Zeitraum eines Jahres hinausgehen, sind nach MiLoG nicht mehr zulässig.
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•
Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen
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Arbeitszeitkonten
Arbeitszeitkonten nach MiloG - Reichweite
Diese Regelungen gelten nicht, wenn Ihr Mitarbeiter bereits durch sein verstetigtes monatliches Arbeitsentgelt für alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Durchschnitt des Zwölfmonatszeitraums ein Entgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erhält. Für diese Mitarbeiter bleibt es bei der bisherigen Flexibilität der zumeist durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelten Arbeitszeitkonten.
Bruttojahreslohn ./. Jahresstundenzahl ≥ 8,50 €/h
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Aufzeichnungspflicht nach
§
17 MiLoG
Minijobber Besondere Aufzeichnungspflichten
§
17 MiLoG
• • • • •
Beginn der täglichen Arbeitszeit Ende der täglichen Arbeitszeit Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle geringfügig Beschäftigten in allen Branchen bis spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
•
Achtung!!! Pflicht beginnt mit Inkrafttreten des MiLoG (16.08.2014) Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunktes aufbewahren
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Aufzeichnungspflicht nach
§
17 MiLoG
Gleiche Aufzeichnungspflicht gilt für Beschäftigte der in
§
2a SchwarzArbG genannten Branchen!
• • • • • • • • •
im Baugewerbe im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe im Personenbeförderungsgewerbe im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe im Schaustellergewerbe bei Unternehmen der Forstwirtschaft im Gebäudereinigungsgewerbe bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen in der Fleischwirtschaft Ausnahme : Geringfügige Beschäftigte im Privathaushalt nach
§
8a SGB IV
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Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 21
Verstoß gegen das MiLoG
Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Arbeitgeber
Ordnungswidrigkeit gem.
§
21 MiLoG bis 500.000,00 € Geldbuße
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
Lohnnachforderungen des Arbeitnehmers
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Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 22
Fazit:
Gesetzgeber betritt mit MiLoG Neuland
Auswirkungen des MiLoG auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen in Arbeitsverträgen noch offen
Klarheit zum MiLoG werden wohl die Gerichte bringen müssen z. B. Definition „Mindestlohn“
Auswirkungen auf Arbeitsgerichte werden gewaltig sein
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Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 23
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung