Rechtsformen

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Entrepreneurship-Kurs für Berufsschullernende
Modul 3
Toolbox 7: Recht
Nuria del Rey, Dr. Susan Müller, Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Fritz Oser, Prof. Dr. Thierry Volery
Seite 1
M3 Toolbox
- Recht -
Seite 2
Ziel:
Sich bei rechtlichen Themen, die für eine
Unternehmensgründung relevant sind, auskennen.
Übersicht
•
Geistiges Eigentum
•
Rechtsformen
•
Weitere rechtliche Schritte
Hausaufgaben
•
Weiterarbeiten am eigenen Projekt
•
Recherche zum eigenen Produkt/Dienstleistung auf Swissreg durchführen
•
Gespräch mit Jurist oder gründungserfahrenen Person über rechtliche
Knackpunkte der eigenen Geschäftsidee führen
Seite 3
Welche Schritte im rechtlichen Bereich müssen bei einer
Unternehmensgründung ggf. unternommen/bedacht
werden?
•
Geistiges Eigentum
•
Rechtsformen
•
Handelsregister
•
Sozialversicherungen
•
Arbeitsrecht
•
Import / Export
Seite 4
Inhalte
•
Geistiges Eigentum
•
Rechtsformen
•
Weitere rechtliche Schritte
Seite 5
Budweiser vs. Budweiser
Seit über 100 Jahren tobt ein
erbitterter Rechtsstreit um den
Namen Budweiser…
… zwischen der tschechischen
Brauerei Budvar aus Budweis
…und den Erben Südbömischer
Einwanderer aus St. Louis
Quelle: http://www.czmarkt.de/eu-shop/product_info.php?info=p2650_budweiser-budvar---alkoholfreies-bier-0-5-l.html
Seite 6
Schutz des geistigen Eigentums
•
Der Erfolg eines Unternehmens hängt zu einem grossen Teil
davon ab, ob sich ein Produkt/Dienstleistung am Markt
durchsetzen kann
 nachhaltiger Wettbewerbsvorteil.
•
Grundsätzlich ist die Nachahmung einer Idee möglich und
erlaubt.
•
Um sich einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen und zu
verteidigen kann/muss man sich vor Nachahmern schützen.
Seite 7
Schutz des geistigen Eigentums

Geistiges Eigentum: rechtlich geschütztes Wissen

Die Schutzrechte des geistigen Eigentums verbieten
die unerlaubte Nutzung bestimmter Elemente.

Im Idealfall kann man so eine monopolartige Stellung
im Wettbewerb erlangen (Patente)

Geistiges Eigentum kann auch ein Vorteil beim
Beschaffen von Kapital sein (Banken, Kapitalgeber,
Kapitalbeteiligung).
Seite 8
Füglistaller, Müller, Volery (2008)
Immaterialgüterrechte
•
Unter dem Begriff Immaterialgüterrecht werden juristisch
all jene Rechte verstanden, die mit dem geistigen Eigentum
zu tun haben
•
Dies umfasst den gewerbliche Rechtsschutz (Patente,
Marke, Design, Topographie & Sorte) als auch das
Urheberrecht.
Seite 9
Urheberrecht vs. Gewerblicher Rechtsschutz
„Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur und der
Kunst und damit verbundene Leistungen der ausübenden
Künstler, Produzenten und Sendeunternehmen. Die Rechte
entstehen automatisch ab Beginn der Schöpfung. Es bedarf
weder irgendwelcher Formalitäten noch ist eine
Hinterlegung notwendig.“ (www.kmu.admin.ch)
www.kmu.admin.ch
Seite 10
Urheberrecht vs. Gewerblicher Rechtsschutz
•
Die Rechte, die unter dem gewerblichen Rechtsschutz
zusammengefasst werden, müssen im Gegensatz zum
Urheberrecht registriert werden, um geschützt zu werden.
Man nennt sie deshalb auch Registerrechte.
•
Es gibt verschiedene Arten des gewerblichen
Rechtsschutzes, die 3 wichtigsten sind:
 Patent
 Marke
 Design
Quelle: www.ige.ch
Seite 11
Schutzrechte im Überblick
•
Patent: Technisches Schutzrecht (z. B. Maschinen, Werkzeuge aber auch
chemische Stoffe, wie Medikamente und Herstellungsmethoden).
•
Marke: Schutz jener Elemente, welche ein Produkt oder eine Dienstleistung
von denjenigen einer anderen Marke unterscheiden (z. B. Wörter, Logos,
Farben, Hörmarken).
•
Design: Schutz einer bestimmten äusseren Gestaltungsform von Zwei- (z. B.
Stoffmuster oder Dreidimensionalem (z. B. Form von Getränkeflasche).
Quelel :www.ige.ch
Seite 12
Patent
•
Patente sind Schutztitel für Erfindungen.
•
„Eine Erfindung im rechtlichen Sinne löst ein technisches Problem mit
den Mitteln der Technik.“ www.kmu.admin.ch
•
Die Lösung darf dabei nicht naheliegend sein, sondern neu und
erfinderisch.
•
Zuerst muss überprüft werden, ob die Erfindung bereits existiert. Wenn
nicht kann ein Patent beantragt werden.
•
Während einer gewissen Zeit (max. 20 Jahre) ist damit der Erfinder der
einzige, der die Erfindung vermarkten darf.
•
Eine Patentanmeldung und Patentprüfung kostet insgesamt 700 CHF.
Ab dem 5. Jahr nach Anmeldung sind Jahresgebühren zu bezahlen (100
bis 310 CHF)
www.kmu.admin.ch
www.ige.ch
Seite 13
Marke
•
Marken können grundsätzlich alle Zeichen sein, die grafisch darstellbar
sind
•
•
•
•
•
•
•
•
Wörter
Buchstabenkombinationen
Zahlenkombinationen
Bildliche Darstellungen (Logos)
Dreidimensionale Formen
Slogans
Kombinationen dieser Elemente
Jingles
(z. B. UBS)
(z. B. 501)
(z. B. Coca Cola)
(z. B. Mercedes Stern)
(z. B. Alles Müller oder was?)
(z. B. Riiiiiiiiicolaaaaaa)
•
Marken dürfen nicht beschreibend sein und dürfen keine falschen
Eigenschaften vortäuschen.
•
Für 550 CHF kann eine Markenhinterlegung für 10 Jahre gemacht
werden. Danach kann die Schutzdauer beliebig oft verlängert werden.
Quelle: www.ige.ch
Seite 14
Design
•
Wenn ein Design neu ist, sich von existierenden Gestaltungen
wesentlich unterscheidet und nicht anstössig oder gesetzeswidrig ist,
kann es geschützt werden.
•
Wenn man das Designrecht innehat, kann man anderen verbieten,
Produkte mit ähnlichem oder sogar gleichen Design herzustellen und zu
gewerblichen Zwecken zu gebrauchen.
•
„ Design spricht das Auge an und löst häufig den Kaufentscheid aus.
Gutes Design zu entwerfen ist kosten –und zeitintensiv. Deswegen
sollen auch Sie die Früchte Ihrer Arbeit ernten – und nicht Nachahmer
und Plagiatoren.“ (https://www.ige.ch/designs/designs-erste-infos.html)
•
Maximale Schutzdauer: 25 Jahre.
Seite 15
Institut für geistiges Eigentum
•
In der Schweiz befindet sich das Institut für geistiges Eigentum (IgE) in
Bern.
•
Hier kann man die schützenswürdigen Ideen anmelden und auch
recherchieren ob diese bereits geschützt sind.
•
Online-Recherche:
 www.swissreg.ch
 www.ige.ch
Seite 16
Beispiel einer Recherche auf Swissreg
Screenshot: www.swissreg.ch
Seite 17
Beispiel einer Recherche auf Swissreg
Screenshot: www.swissreg.ch
Seite 18
Was glauben Sie, was das sein könnte?
Screenshot: www.swissreg.ch
Seite 19
Der Kaffeemann oder doch –freund?
•
Dieser Jungunternehmer hätte auch lieber recherchiert...
(Video PlanB, Sendereihe ZDFneo, 2011, Min 5-10 & 28)
Video Sendereihe Plan B, ZDFneo, 2011,Folge-3
Seite 20
Sinnhaftigkeit des geistigen Eigentums – David gegen
Goliath
•
Viele kleinere Unternehmen resp. viele Jungunternehmen
lassen ihre Produkte gar nicht schützen, weil sie im Fall der
Fälle keine Chance gegen die Grossen der Branche hätten.
•
Auf die Frage, ob das Jungunternehmen Doodle seine Idee
vor Nachahmern schützen lässt, gab der CEO zur Antwort,
dass dies aus seiner Sicht keinen Sinn machen würde, weil
sie weder die finanziellen noch die zeitlichen Ressourcen
hätten einen Rechtsstreit gegen die Grossen der Branche
durchzuhalten.
Seite 21
Sinnhaftigkeit geistigen Eigentums –
Patente ermöglichen forschenden Pharmaunternehmen die hohen Entwicklungskosten
wieder einzuspielen, schaden aber auch Patienten
•
•
•
•
In der Pharma-Branche werden Neuentwicklungen mit Patenten geschützt. Bis
ein Medikament die Marktreife erlangt, fallen Entwicklungskosten von 500
Millionen bis 2 Milliarden USD an. Diese Aufwendungen können die
Pharmaunternehmen nur dann wieder einspielen, wenn das Produkt für einige
Jahre geschützt ist und sie so eine zunächst monopolartige Stellung innehaben.
Der fehlende Wettbewerb sorgt jedoch auch dafür, dass die Preise der
Medikamente während des Patentschutzes sehr hoch bleiben.
Menschen, die in Entwicklungsländern leben, können sich die teuren
Medikamente oft nicht leisten. Auch Patienten in Industrieländern sind
mitunter betroffen, wenn die Kosten für ein bestimmtes Medikament von den
Krankenkassen nicht übernommen werden und sie selbst nicht über genügend
Geld verfügen.
Wären die Medikamente nicht durch Patente geschützt, gäbe es jeweils
Alternativen in Form von Generika, die sehr viel günstiger zu erhalten wären.
Seite 22
Inhalte
•
Geistiges Eigentum
•
Rechtsformen
•
Weitere rechtliche Schritte
Seite 23
Rechtsformen
•
Bei vielen Firmennamen stehen die Zusätze AG, GmbH, Co
etc…
•
Aber was sagen diese Zusätze überhaupt aus?
Seite 24
Rechtsformen
•
Von der Rechtsform eines Unternehmers hängen sowohl
die Rechte und Pflichten eines Unternehmers wie auch die
Haftung und die steuerliche Belastung ab.
•
Mit der Rechtsform definiert sich ein Unternehmen nach
aussen.
•
Jede Rechtsform bringt Nachteile und Vorteile mit sich.
Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008)
Seite 25
Rechtsformen
•
Die Rechtsform eines Unternehmens kann resp. muss
gegebenenfalls in Zuge des Wachstums des Unternehmens
angepasst werden.
•
Änderungen der Rechtsform sind jedoch immer mit Kosten
und Aufwand verbunden.
•
 Es lohnt sich also, sich mit dem Thema der
geeigneten Rechtsform auseinanderzusetzen.
Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008)
Seite 26
Rechtsformen im Überblick
Rechtsformen
Einzelunternehmung
Gesellschaftsunternehmung
Genossenschaft
Handelsgesellschaften
Personengesellschaften
Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft
Kapitalgesellschaften
Aktiengesellschaft (AG)
Ges. m. beschränkter
Haftung (GmbH)
Erstellt in Anlehnung an: Füglistaller, Müller, Volery (2008)
Seite 27
Häufigste Rechtsformen bei Unternehmensgründungen
Rechtsformen
•
Einzelfirma  ca. 38%
Einzelunternehmung
•
•
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
(GmbH)  ca. 38%
Aktiengesellschaft (AG) 
ca. 18%
Gesellschaftsunternehmung
Genossenschaft
Handelsgesellschaften
Personengesellschaften
Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft
Kapitalgesellschaften
Aktiengesellschaft (AG) Ges. m. beschränkter
Haftung (GmbH)
Erstellt in Anlehnung an: Füglistaller, Müller, Volery (2008)
Seite 28
Vor- und Nachteile im Überblick
Einzelfirma
GmbH (OR Art. 772 – 826)
AG (OR Art. 620 – 659b)
Gründer
Nur eine Person
Mindestens 1 Personen (seit
2008: Auch Einmann-GmbH
möglich)
Mindestens 1 Personen
Stamm- bzw.
Gesamtkapital
Keines
Mind. 20‘000 CHF
Mind. 100‘000 CHF
HR-Eintrag
Ab 100‘000 CHF
Vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Rechtspersönlichkeit
Nein
Ja
Ja
Firmennamen
Familienname
zwingend, Zusatz
frei wählbar
Sach- ,Fantasie, oder
Familienname mit „GmbH“Zusatz.
Personen-, Sach- oder
Fantasie- oder Familiename
mit „AG“-Zusatz.
Geschäftsführung
Einzelunternehmer
Alle, je nach Statuten kann
diese übertragen werden
Gesamtverwaltungsrat
Haftung
Persönlich
Gesellschaftsvermögen und
subsidiär Gesellschafter
Gesellschaftsvermögen
Buchführung
Nein, erst Pflicht mit
HR-Eintrag
Ja
Ja
Übertragung
Nicht möglich
Erschwert
Einfach
Obligationenrecht (OR), Artikel
772 bis 827
Obligationenrecht (OR), Artikel
620 bis 763
Gesetzliche
Grundlagen
Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008)
Seite 29
Wie findet man die richtige Rechtsform?
Diese Fragen sollte man sich stellen…
•
Will man alleine oder mit anderen zusammen gründen?
•
Wie viel Gründungskapital kann aufgebracht werden?
•
Wie umfangreich dürfen die Formalitäten bei der Gründung sein?
•
Wie umfangreich soll die Haftung sein?
•
Welche Steuerbelastung muss in Kauf genommen werden?
•
Welchen Aufwand möchte man für die Verwaltung betreiben?
•
Wie hoch sind die Gründungskosten?
Seite 30
Füglistaller, Müller, Volery (2008)
Frau Bickel
Frau Bickel ist 35 und möchte sich mit einem kleinen Backwaren-Geschäft
selbstständig machen. Sie hat von ihren Eltern und zwei guten Freunden
30‘000 CHF Startkapital erhalten. Der Wunschname für ihr Geschäft lautet
Luftibus.
• Was ist die geeignete Rechtsform für ihr Geschäft?
• Wie würde das Unternehmen heissen?
• Was für Vor- und Nachteile bringt dies mit sich?
Seite 31
Die Kollektivgesellschaft am Beispiel „One Truth“
Video von MySchool über das Jungunternehmen „One Truth“
und ihre Suche nach der geeigneten Rechtsform (unter
anderem…) (Dauer ca. 15 Minuten)
http://www.srf.ch/player/tv/srf-myschool/video/one-truth?id=1667ba71-d603-4db3afe8-f8bc62b5022d
(Sendung vom 15.10.2010)
Seite 32
Inhalte
•
Geistiges Eigentum
•
Rechtsformen
•
Weitere rechtliche Schritte
Seite 33
Weitere rechtliche Schritte, die man bei einer
Unternehmensgründung je nach dem bedenken muss
•
Handelsregister
•
Sozialversicherungen
•
Arbeitsrecht
•
Import-Export
Seite 34
Rechte und Pflichten mit dem Eintrag ins Handelsregister
Pflicht:
Recht:
Buchführungspflicht
Der Name des Unternehmens
ist geschützt
 verpflichtet zu lückenloser,
 jedoch nur in der Gemeinde des
korrekter Buchhaltung (Inventar und
Unternehmenssitzes. Ausnahme: AG,
Eingangsbilanz, Erfolgsrechnung,
Genossenschaft und GmbH ohne
Bilanz, Jahresbericht), die
Personennamen, hier erstreckt sich der
mindestens 10 Jahre aufbewahrt
Schutz auf die ganze Schweiz.
werden müssen.
Quelle: www.kmu.admin.ch
Seite 35
Aufgaben für M4
1. Führen Sie auf www.swissreg eine Recherche durch, um zu
schauen, ob bereits ähnliche Produkte / Dienstleistungen,
wie dasjenige Ihres Geschäftskonzepts angemeldet wurden.
2. Führen Sie ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt /
Gründungsberater / einer „gründungserfahrenen“ Person,
um herauszufinden, welche rechtlichen „Knackpunkte“ bei
Ihrer Geschäftsidee zu beachten sind.
Seite 36
Vielen Dank für's Mitmachen!!
Seite 37
Anhang
Seite 38
Anhang I - Rechtsformen:
Einzelunternehmen vs. Kapitalgesellschaften
•
Grundsätzlich kann zwischen Einzelunternehmen und
Kapitalgesellschaften unterschieden werden
•
Am häufigsten anzutreffen sind Einzelunternehmen. Dabei ist der
Eigentümer gleichzeitig der Leiter des Unternehmens, haftet aber auch
persönlich mit seinem Vermögen für das Unternehmen.
•
Bei Kapitalgesellschaften (z.B. AG oder GmbH) haften die
Gesellschafter nur bis zur Höhe der Einlage (mit wenigen Ausnahmen).
Zudem beteiligen sich nicht alle Gesellschafter an der
Unternehmensführung.
Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008), S. 347
Seite 39
Anhang I - Rechtsformen:
Einzelunternehmung
Rechtsformen
„Gesellschaftsform, bei welcher
der Eigentümer gleichzeitig Leiter
des Unternehmens ist und
persönlich mit seinem Vermögen
für die Verbindlichkeiten des
Unternehmens haftet.“
Einzelunternehmung
Gesellschaftsunternehmung
Genossenschaft
Handelsgesellschaften
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
(Füglistaller, Müller und Volery (2008), S. 345)
Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft
Aktiengesellschaft (AG) Ges. m. beschränkter
Haftung (GmbH)
Erstellt in Anlehnung an: Füglistaller, Müller, Volery (2008)
Seite 40
Anhang I - Rechtsformen: Kapitalgesellschaften
Rechtsformen
„Juristische Personen mit
eigener Rechtsfähigkeit und
einem festen Nominalkapital.
Häufigste Rechtsformen von
Kapitalgesellschaften sind die
Aktiengesellschaft und die
GmbH.“
Einzelunternehmung
Gesellschaftsunternehmung
Genossenschaft
Handelsgesellschaften
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
(Füglistaller, Müller und Volery (2008), S. 345)
Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft
Aktiengesellschaft (AG) Ges. m. beschränkter
Haftung (GmbH)
Erstellt in Anlehnung an: Füglistaller, Müller, Volery (2008)
Seite 41
Anhang I - Rechtsformen: Einzelfirma
•
Braucht keine eigentliche Gründung. Besteht von dem Moment an, in dem eine
wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird.
•
Gesetzlich ist weder ein bestimmtes Gründungskapital noch ein bestimmtes
Eigenkapital vorgegeben.
•
Es besteht (mit einigen Ausnahmen, wie z. B. Handwerksbetriebe, die keine
Buchführungspflicht haben) eine Eintragungspflicht und mit der Eintragung ins
Handelsregister ist der Firmenname am Ort geschützt.
•
Firmen, die zur Eintragung verpflichtet sind, müssen ihre Bücher ordentlich führen
und die Betriebsrechnung sowie die Bilanz unterzeichnet aufzubewahren.
•
Auch Einzelunternehmen, die nicht eintragungspflichtig sind müssen Belege
aufbewahren und Nachweise über Einnahmen und Ausgaben für die
Steuerbehörden führen.
Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008)
Seite 42
Anhang I - Rechtsformen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) (OR Art. 772 – 783)
•
Wie die Aktiengesellschaft, ist auch die GmbH eine Kapitalgesellschaft und hat
eine eigene Rechtspersönlichkeit.
•
Sei 2008 kann man auch eine Einmann-GmbH gründen.
•
Das minimale Stammkapital beträgt 20‘000. Seit 2008 gibt es nach oben keine
Limite mehr.
•
Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer (der Gründer) in öffentlicher
Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin
die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
•
Die GmbH muss ins Handelregister eingetragen werden. Erst damit wird die
GmbH zur juristischen Person.
•
Beispiele berühmter GmbHs: Haribo, Opel, Pfizer Pharma
Quellen: Füglistaller, Müller, Volery (2008),
www.gruenden.ch
Seite 43
Anhang I - Rechtsformen: Aktiengesellschaft (AG)
(OR Art. 620 – 659b)
•
Gesellschaft mit einer eigenen Firma, deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Das
Aktienkapital muss mindestens 100‘000 CHF betragen.
•
Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder
juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden.
•
Durch den Eintrag ins Handelsregister wird die AG zu einer juristischen Person.
D.h. die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf das Aktienkapital.
•
Oberstes Organ der AG ist die Generalversammlung der Aktionäre.
•
Bei der Gründung der AG müssen der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle
bereits feststehen. Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung
gewählt. Die Revisionsstelle ist ein unabhängiges Kontrollorgan, das der
Generalversammlung ihren Bericht vorstellt.
Beispiel für berühmte Aktiengesellschaften: UBS, Post, Rivella, Caterpillar etc
Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008)
Seite 44
Anhang II: Handelsregister
•
„Das Handelsregister ist eine von den Kantonen verwaltete öffentliche
Datenbank. Sie enthält die wichtigsten Angaben über die „nach
kaufmännischer Art geführten“ Unternehmen.“ www.kmu.admin.ch
•
Macht die rechtlichen Verhältnisse von Unternehmen
öffentlich und transparent.
•
Eintragungspflichtig sind alle Handels-, Fabrikations- und
Gewerbebetriebe, die nach kaufmännischer Art geführt
werden.
www.kmu.admin.ch
Seite 45
Anhang II:
Was muss man ins Handelregister eintragen?
•
Name (Firma)
•
Gründungsjahr
•
Sitz und Zweck des Unternehmens
•
Namen von Gesellschaftern, Verwaltungsräten, Geschäftsführenden,
Zeichnungsberechtigten
•
Kapitalverhältnisse
•
Allenfalls Revisionsstelle
Quelle: www.kmu.admin.ch
Seite 46
Anhang II:
Eintrag ins Handelsregister
Kosten für Eintrag ins Handelsregister (ungefähre Angabe):
• Einzelfirma
CHF 120.-
• Kommanditgesellschaft/Kollektivgesellschaft
CHF 240.-
• Aktiengesellschaft/GmbH
CHF 600.-
 Kostenpflichtige Eintragungen um Handelsregister werden im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.
Quelle: www.kmu.admin.ch
Seite 47
Anhang III: Sozialversicherungen
Drei-Säulen-Prinzip
Sozialversicherungen
AHV / IV / EO
Für jedermann
obligatorisch –
ob berufstätig oder
nicht
BVG
Nur für Angestellte
obligatorisch –
wenn der Lohn
einen bestimmten
Betrag übersteigt
Private Vorsorge
Wichtig für
Selbstständige mit
Einzelfirmen und
Personengesellschaften, für welche
das BVG nicht
obligatorisch ist
Quelle: www.kmu.admin.ch
Seite 48
Anhang IV: Arbeitsrecht
•
Arbeitsvertrag
•
Ferien und freie Tage
•
Arbeitszeit
•
Kündigung des
Arbeitsvertrages
•
Tages- und Nachtarbeit
•
Anmeldung bei
Sozialversicherung
•
Arbeitssicherheit
•
Lohnfortzahlungen, bei
Verhinderung an der
Arbeitsleistung
Quelle: www.kmu.admin.ch
Seite 49
Anhang V: Import und Export
Import
•
Freihandelsabkommen
•
Zollsysteme
•
Export
•
Vorschriften, Zolltarife und
technische Normen im
Bestimmungsland
Importformalitäten
•
Freihandelsabkommen
•
Verzollungsverfahren
•
Exportformalitäten
•
Zollformalitäten beim Import
•
Zollformalitäten beim Export
•
Zolltarife
Quelle: www.kmu.admin.ch
Seite 50
Literatur
Atteslander, J., Breitschaft, J., Hofer, R., Kiefer, D., Sägesser, P. & Rüdisühli-Steffen, S. (2000).
Wirtschaft und Recht – Grundlagen (3. überarbeitete und ergänzte Aufl.). Aarau: Verlag
Sauerländer
Füglistaller, U., Müller, C. & Volery, T. (2008). Entrepreneurship. Modelle – Umsetzung –
Perspektiven. Mit Fallbeispielen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz (2. Aufl.). Wiesbaden:
Gabler Verlag.
Waibel, R. & Käppeli, M. (2009). Betriebswirtschaft für Führungskräfte – Die Erfolgslogik des
unternehmerischen Denkens und Handelns (2. Aufl.). Zürich: Versus Verlag AG.
http://www.gruenden.ch/fileadmin/user_upload/dateien/Checkliste/gruenden_CL_200804.pdf
www.ige.ch
http://www.kmu.admin.ch/themen
Seite 51