Transcript IKS in KMG

Herzlich willkommen zum
Meeting für Finanzverantwortliche
vom 19. Juni 2013
ROD Treuhandgesellschaft des
Schweizerischen Gemeindeverbandes AG
COMUNITAS Vorsorgestiftung des
Schweizerischen Gemeindeverbandes
PostFinance
Gisela Basler
Geschäftsführerin COMUNITAS
Matthias Känel
Verkaufsingenieur E-Services
Die Schweizerische Post
PostFinance
Gerhard Schmied
Direktor ROD Treuhand
Die Folien der Präsentationen
können Sie von unserer Website
www.rod.ch
herunterladen
Zins-Chaos im BVG
suisse public 2013
Themen
Zins
Altersguthaben
Umwandlungssatz
Mindestzins
Projektionszins
Obligatorium
Überobligatorium
Technischer
Zins
Obligatorium | Überobligatorium
Obligatorium | Überobligatorium
– Das BVG definiert die obligatorischen Leistungen in der
beruflichen Vorsorge
– Gleichzeitig werden fixe Parameter festgelegt, welche für die
obligatorischen Leistungen gültig sind (z.B. Mindestzins,
Umwandlungssatz etc.)
– Im überobligatorischen Bereich sind die Pensionskassen in
der Gestaltung der Leistungen viel freier und flexibler
– Überobligatorische Leistungen entstehen, wenn:
– der maximal versicherte Lohn gemäss BVG überschritten
wird
– der Koordinationsabzug reduziert wird
– die Beiträge für die Altersleistung erhöht werden
Mindestzins
Mindestzins
– Sinn des Mindestzins:
Der BVG-Mindestzins muss die Teuerung und die
Lohnentwicklung ausgleichen, um die Kaufkraft der
Sparguthaben zu erhalten
– Der Mindestzins gemäss BVG wird jährlich durch den
Bundesrat festgelegt
– Diese Verzinsung muss nur auf dem obligatorischen Teil
des Altersguthabens gewährt werden
– Im 2013 beträgt der Mindestzins 1.5%
Zins auf Altersguthaben
(BVG-Obligatorium)
Verzinsung zum
Mindestzins von 1.5%
Altersguthaben
aus
Obligatorium
Zins auf Altersguthaben
(umhüllende Pensionskasse)
Altersguthaben aus
Überobligatorium
Altersguthaben
aus
Obligatorium
Gesamtes Guthaben
wird gleich verzinst
(gemäss Entscheid
oberstes Organ)
Zins auf Altersguthaben
(Pensionskassen mit Splitting)
Verzinsung zum
Mindestzins von 1.5%
Altersguthaben aus
Überobligatorium
Altersguthaben
aus
Obligatorium
Individuelle
Festlegung der
Verzinsung (gemäss
Entscheid oberstes
Organ)
Umwandlungssatz (UWS)
Was bedeutet der Umwandlungssatz?
– Der Umwandlungssatz wird benötigt, um ein angespartes
Alterskapital in eine lebenslängliche Rente umzurechnen.
Bsp.:
Alterskapital
300'000
Umwandlungssatz 6.8%
Berechnung
300'000 x 6.8%
Rente
20'400
– Der Umwandlungssatz gemäss BVG beträgt im 2013:
– Für Männer im Alter 65: 6.85%
– Für Frauen im Alter 64:
6.80%
– Je später jemand in Pension geht, desto höher ist der
Umwandlungssatz
Was bedeutet der Umwandlungssatz?
– Geht eine Person z.B. mit einem Umwandlungssatz von
6.8% in Pension, bleibt die berechnete Rente auf dieser
Höhe, auch wenn der Umwandlungssatz durch die
Pensionskasse gesenkt werden sollte
– Der Umwandlungssatz ist v.a. abhängig von der
Lebenserwartung
– Durch die steigende Lebenserwartung wird der
Umwandlungssatz in Zukunft eher tiefer sein
– Bezieht eine Person anstelle der Rente ein Kapital, hat der
Umwandlungssatz keinen Einfluss
Umwandlungssatz
(BVG-Obligatorium)
Gesetzlicher UWS von
6.85% | 6.80%
Altersguthaben
aus
Obligatorium
Umwandlungssatz
(umhüllende Pensionskasse)
Altersguthaben aus
Überobligatorium
Altersguthaben
aus
Obligatorium
Gesamtes Guthaben
wird mit gleichem
UWS in eine Rente
umgerechnet (gemäss
Entscheid oberstes
Organ)
Umwandlungssatz
(Pensionskassen mit Splitting)
Gesetzlicher UWS von
6.85% | 6.80%
Altersguthaben aus
Überobligatorium
Altersguthaben
aus
Obligatorium
Individuelle
Festlegung des UWS
(gemäss Entscheid
oberstes Organ)
Technischer Zins
Technischer Zins | 1
– Der technische Zins ist eine rechnerische Grösse, welche
dem Zinsertrag entspricht, der während der Laufzeit einer
Rente eingerechnet ist
– Die Höhe des Zinssatzes hängt von der erwarteten
Entwicklung der Finanzmärkte ab
– Die Höhe des technischen Zinssatzes ist so festzulegen,
dass langfristig mindestens diese Rendite erwirtschaftet
werden kann
– Der technische Zins hat nichts mit der Verzinsung der
Guthaben der aktiv Versicherten zu tun
Technischer Zins | 2
Technischer Zins | 3
Projektionszins
Projektionszins
Person, Jahrgang 1982 (31-jährig), versicherter Lohn: 83'200
Alter Kapital | Rente
Ohne
Zins
Mindestzins Technischer
Zins
1.5%
3.5%
60
Rente (UWS
5.6%)
24'751
31'730
45'292
64
Rente (UWS
6.24%)
31'318
41'349
61'852
Die Verwaltung der Zukunft
Was erwarten Bürgerinnen und Bürger?
Matthias Känel
SUISSE PUBLIC
19. Juni 2013, Kongresszentrum BERNEXPO AG
Agenda
- E-Government Strategie
- E-Government - Stand E-Rechnung und E-Payment …
…in den Kantonen der Deutschschweiz
…in den Gemeinden und Städten
- PostFinance
Wie können wir Sie unterstützen…
- Fragen und Antworten
Im Detail
E-Government Strategie
E-Government Strategie
Ziel für Verwaltungen
www.e-rechnung.admin.ch
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Seite 29
E-Government Strategie
Was erwarten Bürgerinnen und Bürger?
Der Online-Kontakt mit der Behörde ist erstmals
bedeutender als der telefonische
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Seite 30
E-Government Strategie
Was erwarten Bürgerinnen und Bürger?
Online Aktivitäten für private Zwecke in den letzten
zwölf bzw. drei Monaten
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Seite 31
Im Detail
E-Government - Stand E-Rechnung und
E-Payment …
…in den Kantonen der Deutschschweiz
…in den Gemeinden und Städten
…in den Kantonen Deutschschweiz, Stand E-Rechnung und EPayment
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
E-Payment
E-Rechnungssteller
E-Rechnungsempfänger





Steuerverwaltung des Kantons Bern
Kanton Zürich
Bundesamt für Justiz


Ausgleichskasse Kanton Bern
Kanton Genf
Stadt Neuenburg und Gemeinden
Kanton Aargau
Kanton Neuenburg
Strassenverkehrs- und Schiffartsamt BE
Steuerverwaltung des Kantons Baselland
Kanton Basel-Land



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

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
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*
*

*
Kanton Solothurn
*
in Aufschaltung
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Seite 33
…in den Kantonen der Deutschschweiz, Stand E-Rechnung und
E-Payment
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Seite 34
…in den Gemeinden und Städten
http://www.e-rechnung.ch
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Seite 35
…in den Gemeinden und Städten
E-Rechnung in Sutz-Lattrigen
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Seite 36
Im Detail
PostFinance
Wie können wir Sie unterstützen…
In Sachen
E-Rechnung und
E-Payment sind
wir der
kompetente
Ansprechpartner.
PostFinance ist
offizieller ERechnung und EPayment Service
Provider der
Bundesverwaltung
E-Rechnung mit PostFinance
Rechnungsempfäng
er
Rechnungssteller
ERP
ERP
Lösung
1. Empfang und Validierung
Konverter
Plattform
2. PDF Generierung (nach Bedarf)
3. Digitale Signatur
4. Aufbereitung für Web
XML
XML
5. Bereitstellung für Abholung
6. Rechnungsarchiv
Archiv
Archiv
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Seite 39
Mit der E-Rechnung
können Privatpersonen
Rechnungen einfach und
schnell begleichen.
E-Payment Prozesse
Sichere Online-Zahlungsabwicklung von PostFinance
Verwaltung
GK-Konto:
30-xxxx-3
Shopper/
Bürger
€/
CHF
inkl. 3D-Secure
€/
CHF
Credit Card Int.
Network
Issuer
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Clearing
Acquirer
Seite 41
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Bürger in seiner Effizienz zu unterstützen?
Die PostFinance hilft Ihnen dabei!
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Seite 42
Vielen Dank
Für Ihre Aufmerksamkeit
Die Schweizerische Post
PostFinance
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Matthias Känel
Verkaufsingenieur E-Services
Mingerstrasse 12, 3030 Bern
Tel. 079 441 51 36
[email protected]
www.postfinance.ch/e-rechnung
Internes Kontrollsystem
in kleinen und mittleren Gemeinden
Vortrag von
Gerhard Schmied
Direktor ROD Treuhandgesellschaft des
Schweizerischen Gemeindeverbandes AG
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 45
IKS in KMG
Ein Versuch, aufzuzeigen …
 was man unter IKS versteht
 was IKS für kleine und mittlere Gemeinden (KMG) bedeutet
 warum ein IKS in KMG notwendig ist
 welchen rechtlichen Hintergrund IKS in KMG hat
 dass IKS viel mit Risikomanagement zu tun hat
 wie sich die IKS-Situation in den KMG interkantonal präsentiert
 wie IKS in KMG eingeführt und gepflegt werden kann
 dass jedes IKS auch Grenzen hat
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 46
IKS in KMG
Übersicht
 Ausgangslage
 Was ist unter einem IKS zu verstehen
 Ziele und Nutzen eines IKS
 Bestandteile des IKS nach PS 890
 Rechtliche Situation
 Ablauf zur Einführung eines IKS
 Risikomanagement
 Kontrollaktivitäten
 Weitere Eckpfeiler im IKS
 Praxishilfen
 Voraussetzungen zur IKS-Existenzbestätigung nach Art. 728 a OR
 Grenzen der internen Kontrolle
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 47
IKS in KMG
Vertrauen ist gut Kontrolle ist besser !
„Kein IKS“
gibt es nicht !
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 48
IKS in KMG
Ausgangslage für ein IKS in KMG (I)
Art. 728 a und Art. 728 b Obligationenrecht (ab 1.1.2008)
„Die Revisionsstelle prüft, ob
…
3. ein internes Kontrollsystem existiert.“ (Art. 728 a)
„Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen
umfassenden Bericht mit Feststellungen über die
Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die
Durchführung und das Ergebnis der Revision.“ (Art. 728 b)
Gilt für die Durchführung von sog. Ordentlichen Revisionen.
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 49
IKS in KMG
Ausgangslage für ein IKS in KMG (II)
• Druck aus der Privatwirtschaft (Bedeutungsanstieg)
 OR 728 a und 728 b gelten zwar nicht für den öffentlichen
Bereich, inhaltlich werden diese Vorschriften von den Kantonen
für ihre eigene Gesetzgebung aber mehr und mehr übernommen.
• Verankerung im Finanzhaushaltsgesetz des Bundes
• HRM 2 - Fachempfehlung Nr. 20
Musterfinanzhaushaltsgesetz für Kantone und Gemeinden
(Art. 68 und Art. 69)
• Ein schweizweit gültiger „IKS-Standard“ fehlt hingegen!
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 50
IKS in KMG
Was ist unter einem IKS zu verstehen?
Definition in der Literatur ist nicht einheitlich.
Einigen wir uns auf Folgende:
Das IKS umfasst alle jene Vorgänge, Methoden und
Massnahmen, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen
Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen, das
betriebliche Vermögen zu schützen und die Einhaltung der
Vorschriften zu gewährleisten.
Im Bereich der finanziellen Berichterstattung umfasst das
IKS diejenigen Vorgänge und Massnahmen, welche eine
ordnungsgemässe Buchführung und Rechnungslegung
sicherstellen.
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 51
IKS in KMG
Ziele und Nutzen eines IKS
• Führungsinstrument
• Förderung der Durchgängigkeit der Organisation bei Routinen
• Erhöhung der Sicherheit
• Steigerung von Effektivität und Effizienz
• Förderung der Transparenz
• Optimierungswerkzeug
• Aufdecken von Schwachstellen, von Missbräuchen und Fehlern
• Informationsquelle
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 52
IKS in KMG
Bestandteile des IKS nach dem Prüfungsstandard 890
• Kontrollumfeld
• Risikobeurteilungsprozess des Unternehmens
• Rechnungslegungsrelevante Informationssysteme
• damit verbundene Geschäftsprozesse
• Kommunikation
• Kontrollaktivitäten
• Überwachung der Kontrollen
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 53
IKS in KMG
Rechtliche Situation (I)
Die Situation in den Kantonen ist sehr unterschiedlich geregelt.
(von „keine Vorschriften“ bis „Anlehnung an Privatwirtschaft“)
Musterfinanzhaushaltsgesetz nach HRM 2
Artikel 68 Risikominimierung
Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen
zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,
Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder
aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und
die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-/Nutzenverhältnis.
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 54
IKS in KMG
Rechtliche Situation (II)
Musterfinanzhaushaltsgesetz nach HRM 2
Artikel 69 Internes Kontrollsystem
Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische
und technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach
Rücksprache mit der Finanzkontrolle die entsprechenden Weisungen.
Die Leitung der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die
Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in
ihrem Zuständigkeitsbereich.
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 55
IKS in KMG
Rechtliche Situation (III)
Auswahl von kantonalen Regelungen
Kanton Bern
Art. 59 Gemeindeverordnung vom 16.12.1998
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt in einem Handbuch die
Grundsätze des Finanzhaushaltes aus. Das Handbuch erläutert
insbesondere
…
f) das interne Kontrollsystem einschliesslich die Kreditkontrolle
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 56
IKS in KMG
Rechtliche Situation (IV)
Auswahl von kantonalen Regelungen
Kanton Bern
Art. 2 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
vom 23.2.2005
Die Gemeinde hat das interne Kontrollsystem der Grösse ihres
Finanzhaushaltes entsprechend auszugestalten.
Der Gemeinderat bestimmt a) die Unterschriftsberechtigungen, b) die
Zuständigkeiten zum Beschluss über Verpflichtungskredite und für die
Verwendung bewilligter Kredite, c) die Zuständigkeit zum Beschluss von
Nachkrediten, d) die Berechtigung der Zahlungsanweisung, e) die
Visumsregelung, f) die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen,
g) das Berichtswesen.
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 57
IKS in KMG
Rechtliche Situation (V)
Auswahl von kantonalen Regelungen
Kanton Aargau
§ 26 Dekret über den Finanzhaushalt der Gemeinden und
Gemeindeverbände vom 17.3.1981
Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für das gesamte
Rechnungswesen seiner Gemeinde.
Er ist namentlich zuständig für a) die Anlage von Geldern, b) die
Vermietung und Verpachtung von Gemeindeeigentum, c) die Regelung
der internen Kontrolle und Unterschriftenberechtigungen, d) die
Organisation der Finanzverwaltung, die Durchführung von Übergaben
an Nachfolgerinnen und Nachfolger mit Meldung an das zuständige
Departement, e) …
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 58
IKS in KMG
Rechtliche Situation (VI)
Auswahl von kantonalen Regelungen
Kanton St. Gallen
Gemeindegesetz vom 21.4.2009
Art. 123 Internes Kontrollsystem
Der Rat sorgt für ein der Grösse des Finanzhaushalts angepasstes
internes Kontrollsystem.
Es dient insbesondere
a) der zweckmässigen Verwendung der Mittel
b) der Verhinderung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei
der Haushaltführung.
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 59
IKS in KMG
Rechtliche Situation (VII)
Auswahl von kantonalen Regelungen
Kanton St. Gallen
Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
3. Internes Kontrollsystem; Art. 32 Grundsätze
Der Rat trifft Massnahmen: a) zum Schutz des Vermögens, b) zur
Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel, c) zur
Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten
bei der Rechnungsführung, d) zur Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und der verlässlichen Berichterstattung.
Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische
und technische Massnahmen. Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung
der Massnahmen die Verhältnisse in der Gemeinde, die Risikolage und
das Kosten-/Nutzenverhältnis.
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 60
IKS in KMG
Rechtliche Situation (VIII)
Auswahl von kantonalen Regelungen
Kanton St. Gallen
Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
3. Internes Kontrollsystem; Art. 33 Mindestvorschriften
Der Rat legt insbesondere fest: a) den Aufgabenbereich der
Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten, b) die Unterschriftsberechtigten, c) die Berechtigung der Zahlungsanweisung,
d) die Visumsregelung, e) die Zuständigkeit für die Verwendung
bewilligter Kredite.
Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien,
im elektronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen
Form der Kollektivzeichnung.
Der Rat legt die Mindestvorschriften nach Art. 33 bis spätestens 31.12.2012 fest.
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 61
IKS in KMG
Gemäss einer Studie der Hochschule
Luzern Wirtschaft in Zusammenarbeit mit der
Fachhochschule Nordwestschweiz haben
17 der 20 Deutschschweizer Kantone
das IKS rechtlich verankert.
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 62
IKS in KMG
Empfohlener Ablauf zur Einführung des IKS
 auf vorhandene (empfohlene) Arbeitshilfen abstellen
• Ziele und Vorgehensweise definieren
• Bestehende Instrumente zusammenführen
• Prozesse erfassen (Wesentliche, Finanzrelevante)
• der Grösse des Finanzhaushalts angepasst
• bedürfnisgerecht auf die Risikostruktur ausgerichtet
• Schlüsselkontrollen definieren
• Risikomanagement durchführen
• Steuerung und Audit definieren
• System implementieren
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 63
IKS in KMG
Risikomanagement
 Risikomanagement und IKS sind untrennbar miteinander verbunden
• Die Erkenntnisse aus der Risikoanalyse fliessen in das
IKS ein
• Die Risikobeurteilung gibt den Input zur Bestimmung der
Prozesse
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 64
IKS in KMG
System zur Risikobeurteilung
• Situationsanalyse (SWOT-Analyse)
• Risiko-Identifikation („Inventar“)
• Risiko-Analyse (Beurteilung, Bewertung)
• Darstellung der Risiken in einer Risikomatrix (Wirkung von
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe aufzeigen)
• Risiko-Steuerung (Massnahmen)
• Risiko-Controlling (Anwendung überprüfen, Verbesserungen
prüfen/empfehlen)
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 65
IKS in KMG
Kontrollaktivitäten (Massnahmen definieren)
Was kann schieflaufen (Risiken) und welche Massnahmen
(Kontrollaktivitäten) müssen ergriffen werden, damit dies nicht
passiert?
Massnahmen festlegen,
• wo Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben ist
• wo (wesentlicher) Schaden entstehen kann
Es kann auch ein „nicht monetärer“ Schaden entstehen, bspw.
• Imageschaden
• Vertrauensverlust
• Glaubwürdigkeitsverlust
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 66
IKS in KMG
Weitere Eckpfeiler im IKS
• Die oberste Verantwortung trägt die Exekutive (IKS-Leitung)
• Der/die IKS-Beauftragte ist der/die operativ Verantwortliche
(Management, Ansprechperson, Koordinationsstelle, Controlling)
• Das IKS muss den Mitarbeitenden bekannt sein und
muss gelebt werden (Kultur spielt eine wichtige Rolle)
• Standardisierte Arbeitsinstrumente zur Verfügung stellen
(Weisungen, Checklisten, Formulare)
• Internes Audit sicherstellen
• Jährliches Reporting mit Massnahmenplan und Übersicht
über die fristgerechte Massnahmenumsetzung
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 67
IKS in KMG
Praxishilfen (I)
Bis heute gibt es keinen allgemein gültigen „IKS-Standard“.
Beispiele für Praxishilfen neueren Datums:
• IKS-Praxishilfe - Leitfaden zur Umsetzung des IKS in KMG
(Konferenz der kant. Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen)
• IKS-Mustersammlung Gemeinden
(Institut für Public Management GmbH, Aarau)
• IKS – eine Wegleitung für die Exekutive und Verwaltungsführung
(Gemeindeamt des Kantons Zürich)
• IKS-Leitfaden mit IT-Tool (Amt für Gemeinden St. Gallen / VSGP)
• IKS-Leitfaden - IKS für Gemeinden (Projekt „Zentralschweiz“)
 wissenschaftliche Begleitung von 19 Gemeinden aus 8 Kantonen
(Projektstart Herbst 2012)
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 68
IKS in KMG
Praxishilfen (II)
Praxishilfe für bernische Gemeinden:
• Handbuch Gemeindefinanzen; Ausgabe 2001
(Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern)
Praxishilfe für solothurnische Gemeinden:
• Handbuch des Rechnungswesens der solothurnischen
Gemeinden; Band 2; Rechnungsmodell und Finanzhaushalt;
Ausgabe 2006
(Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn)
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 69
IKS in KMG
Voraussetzungen zur IKS-Existenzbestätigung
nach Artikel 728 a OR (PS 890)
• IKS ist vorhanden und prüfbar (dokumentiert)
• IKS ist den Geschäftsrisiken und der Geschäftstätigkeit
angepasst
• IKS ist den Mitarbeitenden bekannt
• IKS wird angewendet
• Kontrollbewusstsein ist im Unternehmen vorhanden
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 70
IKS in KMG
Grenzen der internen Kontrolle
• Fehleinschätzung (menschliches Versagen)
• Funktionsstörungen (Falschinterpretation, mangelnde
Aufmerksamkeit, überforderte Funktionsträger,
Nicht- bzw. Fehlinformation)
• Umgehung der Kontrollen (Nichteinsehen des Sinns,
Erreichung persönlicher Vorteile)
• Deliktisches Verhalten (Schädigung der Unternehmung)
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 71
IKS in KMG
Schluss
Die Bedeutung des internen Kontrollsystem (IKS) und die
Haltung dazu in der Wirtschaft, und zwar sowohl im
privaten als auch im öffentlichen Sektor, haben sich in
den letzten Jahren stark gewandelt. Das IKS von gestern
entspricht nicht mehr dem IKS von heute. Und die
Entwicklung ist nicht abgeschlossen.
Seien wir offen für Neues. Bei aller Kontrolle, vergessen
wir aber nicht den gesunden Menschenverstand.
Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Gerhard Schmied
Folie 72