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Paul C. Johannes
Beweiswert und Beweiswerterhaltung
elektronischer Laborbücher
BeLab Workshop
am 25.01.2011
in Braunschweig
Paul C. Johannes, LL.M.
Rechtsanwalt
Universität Kassel – provet
Übersicht
Paul C. Johannes
• Beweisrecht und elektronische Dokumente
• Grundsätze der elektronischen Signatur
• Beweiswerterhaltung durch qualifizierte elektronische
Signaturen und Zeitstempel
• Beweiswerterhaltung durch fortgeschrittene elektronische
Signaturen und Zeitstempel
• Archivierung
Beweisrecht: Zielsetzung
Paul C. Johannes
Beweisrecht
Signaturrecht
Beweiswerterhaltung
Archivierung
Laborbuch
- klassisches Laborbuch aus Papier,
- körperlicher Gegenstand,
- Unterschriften, Namenkürzel, Datumsangaben,
- schwer zu fälschen, kopieren, vernichten.
Laborbuch als Beweismittel
- Wissenschaftsbetrug (z.B. Erschleichen von Fördermitteln),
- Patenstreit, Urheberstreit (z.B. Arbeitnehmererfindungen)
- Produkthaftung, Schadensersatz (z.B. Prüfung Arzneimittel)
Elektronisches Laborbuch
- neuere eLabs, Anwendungen, Docs, Spreadsheets etc.,
- nicht körperlich,
- leicht zu fälschen, kopieren, löschen.
Ziel: Beweiswert und Erhaltung des Beweiswerts
äquivalent zu klassischen Laborbüchern
Beweisrecht: Allgemeine Grundsätze
Paul C. Johannes
Beweisrecht
Signaturrecht
Beweiswerterhaltung
Archivierung
Beweis
Überzeugung des Gerichts von Wahrheit einer Behauptung
Freie Beweiswürdigung
Beweisproblem
Beweislast: Risiko des misslungenen Beweises
Beweislastverteilung: Partei, die eine ihr günstige Tatsache behauptet
Bei Dokumenten: meist Empfänger oder Dritte
Beweisregeln
Einschränkung freier Beweiswürdigung
Hauptbeispiel: Urkundsbeweis
Beweisrecht: Private Urkunde
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Beweisrecht
Signaturrecht
Beweiswerterhaltung
Archivierung
Beweiswertungsregel des § 416 ZPO
Private Urkunden bringen den vollen Beweis darüber, dass die in ihr
gemachte Erklärung vom Aussteller abgegeben worden ist, soweit sie
vom Aussteller unterschrieben worden sind.
Bedeutung für das Laborbuch
Das Laborbuch ist in der Regel eine Privaturkunde. Wenn es
unterschrieben wurde bringt es den Beweis über die Erklärung des
Unterzeichners, bestimmte Experimente durchgeführt und bestimmte
Ergebnisse erhalten zu haben.
Achtung!
Kein Beweis über die erklären Tatsachen bzw. die Ergebnisse der
Forschung.
Beweisrecht: elektronische Dokumente
Paul C. Johannes
Beweisrecht
Signaturrecht
Beweiswerterhaltung
Archivierung
Objekt des Augenscheins
Elektronische Dokumente sind nach § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO Objekte
des Augenscheins und unterliegen der freien Beweiswürdigung durch
den Richter.
Problem
Wenn Streit über das elektronische Dokument oder dessen Inhalt
herrscht, müsste grundsätzlich der Beweisbelaste
die Authentizität und die Integrität
des elektronischen Dokument beweisen.
Er müsste beweisen, dass das Dokument unverfälscht ist und auch
von dem, der es angefertigt oder unterschrieben haben soll,
angefertigt oder unterschrieben wurde.
Im Zweifel bedarf es dazu eines aufwendigen und teuren
Sachverständigengutachtens.
Beweiserleichterung für signierte Dokumente
Paul C. Johannes
Beweisrecht
Signaturrecht
Beweiswerterhaltung
Archivierung
Beweiserleichterung des § 371a ZPO
Nach § 371a ZPO werden elektronische Dokumenten wie Urkunden
behandelt, wenn sie qualifiziert signiert sind. Es gelten die
Beweiswertungsregeln für Urkunden.
-Private elektronische Dokumente, § 371a Abs. 1 ZPO:
Beweiskraft einer privaten Urkunde
Anschein der Echtheit
Nur durch Tatsachen zu entkräften, die ernstliche Zweifel an
der Abgabe der Erklärung durch den Signaturschlüssel-Inhaber
begründen
-Öffentliche elektronische Dokumente, § 371a Abs. 2 ZPO:
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde
bei qualifizierter elektronischer Signatur Vermutung der
Echtheit, § 371a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 437 Abs. 1 ZPO
Nur durch Gegenbeweis zu widerlegen
Qualifizierte elektronische Signatur
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Beweisrecht
Signaturrecht
Beweiswerterhaltung
Archivierung
- bringt zusätzliche Rechtsqualität bei der Verwendung von
elektronischen Dokumenten
- ermöglichen den Nachweis der Integrität (Datensicherung)
- ermöglichen den Nachweis der Authentizität (Unterschriftfunktion)
- mit der Verwendung werden elektronische Dokumente
beweisrechtlich herkömmlichen Urkunden gleichgestellt
- können nach §126a BGB die per Gesetz oder Verordnung
notwendige Schriftform ersetzen
Fortgeschrittene elektronische Signatur
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Beweisrecht
Signaturrecht
Beweiswerterhaltung
Archivierung
-bringen zusätzliche Rechtsqualität bei der Verwendung von
elektronischen Dokumenten
-ermöglichen den Nachweis der Integrität (Datensicherung)
-ermöglichen den Nachweis der Authentizität (Unterschriftfunktion)
Kommen den Anforderungen an qualifizierte elektronische
Signaturen nahe, ihre Verwendung haben aber keine Anwendung
besonderer Beweisverwertungsregeln zu Folge.
Mit fortgeschrittenen elektronischen Signaturen versehene
elektronische Dokumente werden beweisrechtlich nicht als
Urkunden behandelt.
Probleme: Kosten und Verbreitungh
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Beweisrecht
Signaturrecht
Beweiswerterhaltung
Archivierung
qualifizierte elektronische Signaturen
- verursachen Anschaffungs- als auch Betriebskosten,
- sind nicht weitverbreitet,
- sind personenbezogen, d. h. bezogen auf den einzelne Mitarbeiter.
fortgeschrittene elektronische Signaturen
- je nach Sicherheit sehr unterschiedliche Kosten
- bei geringer Sicherheit auch geringe Kosten
- verbreiteter als qualifizierte elektronische Signaturen
Risikoabwägung im Bezug auf beweisrechtliche Nachteile
Nur qualifizierte Signaturen bieten äquivalenten Beweiswert zum
klassischen Laborbüchern.
Bei geringer Beweisrelevanz des Laborbuchs kann die Verwendung
fortgeschrittener Signaturen ausreichen.
Probleme: Archivierung
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Beweisrecht
Signaturrecht
Beweiswerterhaltung
Archivierung
Aufbewahrungszwecke
• Gedächtnisstütze
• Beweisführung
• Kontrollen
• Archivierung
Individuelle Aufbewahrungsinteressen (Beweisführung)
Eigenes Interesse: Nachweis von Rechten, Abwehr von Ansprüchen
Fremde Interessen: Vertragspflicht, Amtspflicht
Interessenbezogene Aufbewahrungszeiten
Gewährleistungsfristen (§ 438 BGB)
Zivilrechtliche Verjährungsfristen (§ 195 ff. BGB)
Strafrechtliche Verjährungsfristen
Durchsetzung von Rechten
2 – 30 Jahre
3 – 30 Jahre
3 – 30 Jahre
Dauer des
Rechts
Beweiswerterhaltung bei der Archivierung
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Beweisrecht
Signaturrecht
Beweiswerterhaltung
Archivierung
- Signaturen bringen zusätzliche Rechtsqualität bei der
Archivierung vor allem zum Nachweis der Integrität während des
Archivierungszeitraum.
- Signaturen verlieren mit der Zeit ihre Sicherheitseignung.
- Neusignierung erforderlich, bevor die Sicherheitseignung verloren
geht.
- Elektronische Dokumente dürfen zu keinem Zeitpunkt nur mit
einer unsicheren qualifizierten elektronischen Signatur versehen
sein, wenn man in den Genuss der Beweiserleichterungen nach §
371a ZPO kommen will.
Paul C. Johannes
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Universität Kassel,
Projektgruppe verfassungsverträgliche
Technikgestaltung (provet)
Paul C. Johannes, LL.M.
Rechtsanwalt
Wilhelmshöher Allee 64-66
34109 Kassel
tel: +49 (0) 561 - 804 60 83
[email protected]
http://provet.uni-kassel.de