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Paul C. Johannes Beweiswert und Beweiswerterhaltung elektronischer Laborbücher BeLab Workshop am 25.01.2011 in Braunschweig Paul C. Johannes, LL.M. Rechtsanwalt Universität Kassel – provet Übersicht Paul C. Johannes • Beweisrecht und elektronische Dokumente • Grundsätze der elektronischen Signatur • Beweiswerterhaltung durch qualifizierte elektronische Signaturen und Zeitstempel • Beweiswerterhaltung durch fortgeschrittene elektronische Signaturen und Zeitstempel • Archivierung Beweisrecht: Zielsetzung Paul C. Johannes Beweisrecht Signaturrecht Beweiswerterhaltung Archivierung Laborbuch - klassisches Laborbuch aus Papier, - körperlicher Gegenstand, - Unterschriften, Namenkürzel, Datumsangaben, - schwer zu fälschen, kopieren, vernichten. Laborbuch als Beweismittel - Wissenschaftsbetrug (z.B. Erschleichen von Fördermitteln), - Patenstreit, Urheberstreit (z.B. Arbeitnehmererfindungen) - Produkthaftung, Schadensersatz (z.B. Prüfung Arzneimittel) Elektronisches Laborbuch - neuere eLabs, Anwendungen, Docs, Spreadsheets etc., - nicht körperlich, - leicht zu fälschen, kopieren, löschen. Ziel: Beweiswert und Erhaltung des Beweiswerts äquivalent zu klassischen Laborbüchern Beweisrecht: Allgemeine Grundsätze Paul C. Johannes Beweisrecht Signaturrecht Beweiswerterhaltung Archivierung Beweis Überzeugung des Gerichts von Wahrheit einer Behauptung Freie Beweiswürdigung Beweisproblem Beweislast: Risiko des misslungenen Beweises Beweislastverteilung: Partei, die eine ihr günstige Tatsache behauptet Bei Dokumenten: meist Empfänger oder Dritte Beweisregeln Einschränkung freier Beweiswürdigung Hauptbeispiel: Urkundsbeweis Beweisrecht: Private Urkunde Paul C. Johannes Beweisrecht Signaturrecht Beweiswerterhaltung Archivierung Beweiswertungsregel des § 416 ZPO Private Urkunden bringen den vollen Beweis darüber, dass die in ihr gemachte Erklärung vom Aussteller abgegeben worden ist, soweit sie vom Aussteller unterschrieben worden sind. Bedeutung für das Laborbuch Das Laborbuch ist in der Regel eine Privaturkunde. Wenn es unterschrieben wurde bringt es den Beweis über die Erklärung des Unterzeichners, bestimmte Experimente durchgeführt und bestimmte Ergebnisse erhalten zu haben. Achtung! Kein Beweis über die erklären Tatsachen bzw. die Ergebnisse der Forschung. Beweisrecht: elektronische Dokumente Paul C. Johannes Beweisrecht Signaturrecht Beweiswerterhaltung Archivierung Objekt des Augenscheins Elektronische Dokumente sind nach § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO Objekte des Augenscheins und unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den Richter. Problem Wenn Streit über das elektronische Dokument oder dessen Inhalt herrscht, müsste grundsätzlich der Beweisbelaste die Authentizität und die Integrität des elektronischen Dokument beweisen. Er müsste beweisen, dass das Dokument unverfälscht ist und auch von dem, der es angefertigt oder unterschrieben haben soll, angefertigt oder unterschrieben wurde. Im Zweifel bedarf es dazu eines aufwendigen und teuren Sachverständigengutachtens. Beweiserleichterung für signierte Dokumente Paul C. Johannes Beweisrecht Signaturrecht Beweiswerterhaltung Archivierung Beweiserleichterung des § 371a ZPO Nach § 371a ZPO werden elektronische Dokumenten wie Urkunden behandelt, wenn sie qualifiziert signiert sind. Es gelten die Beweiswertungsregeln für Urkunden. -Private elektronische Dokumente, § 371a Abs. 1 ZPO: Beweiskraft einer privaten Urkunde Anschein der Echtheit Nur durch Tatsachen zu entkräften, die ernstliche Zweifel an der Abgabe der Erklärung durch den Signaturschlüssel-Inhaber begründen -Öffentliche elektronische Dokumente, § 371a Abs. 2 ZPO: Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde bei qualifizierter elektronischer Signatur Vermutung der Echtheit, § 371a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 437 Abs. 1 ZPO Nur durch Gegenbeweis zu widerlegen Qualifizierte elektronische Signatur Paul C. Johannes Beweisrecht Signaturrecht Beweiswerterhaltung Archivierung - bringt zusätzliche Rechtsqualität bei der Verwendung von elektronischen Dokumenten - ermöglichen den Nachweis der Integrität (Datensicherung) - ermöglichen den Nachweis der Authentizität (Unterschriftfunktion) - mit der Verwendung werden elektronische Dokumente beweisrechtlich herkömmlichen Urkunden gleichgestellt - können nach §126a BGB die per Gesetz oder Verordnung notwendige Schriftform ersetzen Fortgeschrittene elektronische Signatur Paul C. Johannes Beweisrecht Signaturrecht Beweiswerterhaltung Archivierung -bringen zusätzliche Rechtsqualität bei der Verwendung von elektronischen Dokumenten -ermöglichen den Nachweis der Integrität (Datensicherung) -ermöglichen den Nachweis der Authentizität (Unterschriftfunktion) Kommen den Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nahe, ihre Verwendung haben aber keine Anwendung besonderer Beweisverwertungsregeln zu Folge. Mit fortgeschrittenen elektronischen Signaturen versehene elektronische Dokumente werden beweisrechtlich nicht als Urkunden behandelt. Probleme: Kosten und Verbreitungh Paul C. Johannes Beweisrecht Signaturrecht Beweiswerterhaltung Archivierung qualifizierte elektronische Signaturen - verursachen Anschaffungs- als auch Betriebskosten, - sind nicht weitverbreitet, - sind personenbezogen, d. h. bezogen auf den einzelne Mitarbeiter. fortgeschrittene elektronische Signaturen - je nach Sicherheit sehr unterschiedliche Kosten - bei geringer Sicherheit auch geringe Kosten - verbreiteter als qualifizierte elektronische Signaturen Risikoabwägung im Bezug auf beweisrechtliche Nachteile Nur qualifizierte Signaturen bieten äquivalenten Beweiswert zum klassischen Laborbüchern. Bei geringer Beweisrelevanz des Laborbuchs kann die Verwendung fortgeschrittener Signaturen ausreichen. Probleme: Archivierung Paul C. Johannes Beweisrecht Signaturrecht Beweiswerterhaltung Archivierung Aufbewahrungszwecke • Gedächtnisstütze • Beweisführung • Kontrollen • Archivierung Individuelle Aufbewahrungsinteressen (Beweisführung) Eigenes Interesse: Nachweis von Rechten, Abwehr von Ansprüchen Fremde Interessen: Vertragspflicht, Amtspflicht Interessenbezogene Aufbewahrungszeiten Gewährleistungsfristen (§ 438 BGB) Zivilrechtliche Verjährungsfristen (§ 195 ff. BGB) Strafrechtliche Verjährungsfristen Durchsetzung von Rechten 2 – 30 Jahre 3 – 30 Jahre 3 – 30 Jahre Dauer des Rechts Beweiswerterhaltung bei der Archivierung Paul C. Johannes Beweisrecht Signaturrecht Beweiswerterhaltung Archivierung - Signaturen bringen zusätzliche Rechtsqualität bei der Archivierung vor allem zum Nachweis der Integrität während des Archivierungszeitraum. - Signaturen verlieren mit der Zeit ihre Sicherheitseignung. - Neusignierung erforderlich, bevor die Sicherheitseignung verloren geht. - Elektronische Dokumente dürfen zu keinem Zeitpunkt nur mit einer unsicheren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, wenn man in den Genuss der Beweiserleichterungen nach § 371a ZPO kommen will. Paul C. Johannes Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Universität Kassel, Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet) Paul C. Johannes, LL.M. Rechtsanwalt Wilhelmshöher Allee 64-66 34109 Kassel tel: +49 (0) 561 - 804 60 83 [email protected] http://provet.uni-kassel.de