Transcript EuGH
Entwurf
Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Verbraucherrechts, insbesondere im Hinblick auf online abgeschlossene Verträge
Prof. Dr. Verica Trstenjak, Generalanwältin am EuGH Luxemburg, 11. Oktober 2011 Die Stellungnahmen in dieser Präsentation stellen die persönliche Meinung der Autorin dar und nicht die Meinung des EuGH.
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Merkur – römischer Gott der Händler Hermes – griechischer Gott der Händler
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Verbraucherschutzrecht in der EU
Art. 169 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) Verordnungen Richtlinien Urteile des EuGH http://www.ethicore.co.za/wp-content/uploads/2011/01/consumer protection-umbrella1.jpg
3 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Verbraucherschutzrecht in der EU Harmonisierung
Mindestharmonisierung (MS dürfen über Richtlinie hinausgehen) Vollharmonisierung
Unterschiede für die Auslegung durch EuGH
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* * * Neue Vorschläge : - Vorschlag für die neue Richtlinie über Rechte der Verbraucher - optionales Vertragsrecht 4 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Gerichtshof der Europäischen Union Luxemburg (EuGH)
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Rolle des EuGH für Verbraucherschutz ?
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Verbraucherschutz
Analyse der Rechtsprechung des EuGH
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Neue elektronische Technologien – neue Rechtsprobleme
Urheberrecht Rechte der Verbraucher Datenschutz Widerrufsrecht Zahlung mit Kreditkarte Zuständigkeit bei Online Verträgen Nutzungsersatz beim Widerrufsrecht Rücksendung der Ware
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Beispiel: Online - Kauf eines Buches, Computers…
Neue Fragen Zuständiges Gericht (VO Brüssel I) Anwendbares Recht (VO Rom I) Welche Rechte hat der Verbraucher “Alte” Fragen Preis Qualität Garantie http://www.decitre.fr/gi/02/9782247078202FS.gif
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Internet-Kaufvertrag Widerrufsrecht Wertersatz für die Nutzung der Ware
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Messner (C-489/07)
www.aclibrary.org/.../ Graphics/SLZ/computer.jpg Vorabentscheidungsersuchen (Art. 234 EGV, jetzt Art. 267 AEUV): Amtsgericht Lahr (Deutschland) Auslegung der Richtlinie 97/7/EG – Fernabsatz Widerrufsrecht Wertersatz für die Nutzung der Ware im Fall des
Widerrufs
11 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 Widerrufsrecht
“Der Gründen Verbraucher Vertragsabschluss und im ohne kann jeden Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Strafzahlung widerrufen .
können, sind Die einzigen Kosten dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren .” , die 12 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Sachverhalt (Messner)
Verbraucher kauft per Internet ein gebrauchtes Notebook Verbraucher: Widerruf des Kaufvertrags Verkäufer: verlangt Wertersatz für die Nutzung BGB : Rechtsgrundlage für Wertersatz für die Nutzung im Fall des Widerrufs ( § 357 und § 346 BGB ) Frage : Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie in Deutschland 13 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Vorlagefrage (Messner)
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Steht die Richtlinie 97/7/EG einer nationalen Regelung entgegen , die besagt, dass der Verkäufer im Falle des Widerrufes beim Fernabsatz von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsgutes verlangen kann?
gelieferten 14 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
AG Trstenjak (Messner)
Entscheidungsvorschlag
Die Richtlinie 97/7/EG steht einer nationalen Regelung
entgegen,
von dem Verbraucher die generell besagt, dass der Verkäufer im Falle des Widerrufes Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann 15
Argumentation AG Trstenjak (Messner)
Verbraucher hatte keine Möglichkeit, sich die Ware früher anzuschauen und/oder diese auszuprobieren Fälle des Regelungen Missbrauchs (z.B.
– allgemeine zivilrechtliche mitgliedstaatliches Bereicherungsrecht ) Fälle, in denen ein tatsächlicher ist – entsprechendes Schadenersatzrecht Schaden entstanden mitgliedstaatliches Verkäufer kann gegen solche Fälle im Einzelfall vorgehen (Klage) 16 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011 http://images.buch.de/images-adb/b0/ec/b0ecad8f-04c0-4ec5-a8e7-e68ba326c4cd.jpg
Argumentation AG Trstenjak
Unterschied Probe – Nutzung
Probe
= die Ansicht, die Anprobe und das Ausprobieren
Nutzung
= in Gebrauch nehmen http://img5.abload.de/img/kap_139186jh0.jpg
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EuGH (Messner)
• Die Richtlinie 97/7/EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die generell besagt, dass der Verkäufer im Falle des Widerrufes von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann • Die Richtlinie 97/7/EG steht dem Wertersatz
nicht
entgegen, wenn der Verbraucher die Ware auf eine Art und Weise benutzt hat, die nicht mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts vereinbar ist (z.B. Treu und Glauben, ungerechtfertigte Bereicherung) 18 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Probleme (Messner)
sehr schnelle Entwicklung der Informationstechnologie das Recht soll die Entwicklung dieses Bereichs nicht behindern nicht zu großes Risiko für: – den Verbraucher – den Verkäufer Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011 19
Verkäufer – Verbraucher?
VERKÄUFER VERBRAUCHER
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Zuständigkeit: im Internet abgeschlossene Verträge
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Pammer (C-585/08) und Hotel Alpenhof (C-144/09)
Vorabentscheidungsersuchen (Art. 234 EGV, jetzt Art. 267 AEUV): Oberster Gerichtshof (Österreich) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – VO Brüssel I Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. c VO Nr. 44/2001 – "Ausrichten" der Tätigkeit – Internet 22 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Sachverhalt (Pammer)
http://slovensko-morje.net/sm_staro/reportaze/pomorska_kronika/23.htm
Verbraucher Pammer aus Österreich – bucht im Internet eine Frachtschiffsreise Unternehmen – Sitz in Deutschland Reise – Abreise von Triest nach Fernost Pammer verweigerte den Antritt der Frachtschiffsreise – Schiff entsprach nicht der Beschreibung – Klage auf Zahlung des gezahlten Betrags Zuständigkeit?
23 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Facts (Hotel Alpenhof)
Verbraucher aus Deutschland bucht ein Hotelzimmer in Österreich per e-mail Verbraucher zahlt das Hotel nicht Hotel erhebt Klage auf die Zahlung Zuständigkeit?
http://www.alpenhof-kruen.de/index-en.html
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Rechtsgrundlage – günstigere Rechtsgrundlage für Verbraucher
Art. 15 Abs. 1 lit. c VO Nr. 44/2001 Zuständigkeit bei Verbrauchersachen (1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den … der Verbraucher … geschlossen hat … den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit … nach diesem Abschnitt, … c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat …
ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
*** Klage Verbraucher gegen Händler – Verbraucher kann wählen Klage Händler gegen Verbraucher – vor den Gerichten des MS des Verbrauchers *** “ausrichtet” – directs, dirige 25 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Frage (Pammer und Hotel Alpenhof)
Reicht es für das
Website Ausrichten
der Tätigkeit i.S.v. Art.
15 Abs. 1 Buchst. c der VO Nr. 44/2001 aus, dass die der Person, die eine berufliche oder gewerbliche abrufbar ist?
Tätigkeit ausübt, im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im Internet Kriterien für Ausrichten?
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26 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof) 7.12.2010
Für die Feststellung, ob Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob aus dieser Website und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Vertragsschluss bereit war.
ein 27 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof)
Nicht erschöpfende Aufzählung der Anhaltspunkte Sache des nationalen Richters, zu prüfen: – der internationale Charakter der Tätigkeit , – die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, – die Verwendung einer anderen Sprache von anderen oder Währung, – die Angabe von Telefonnummern – die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst – die Verwendung eines anderen desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden (z.B.: .eu, .com) – die Erwähnung einer , mit internationaler Vorwahl, Domänennamens internationalen Kundschaft oberster Stufe als 28 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof)
Nicht ausreichend sind: – die bloße Verbrauchers Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden in dem Mitgliedstaat des – die Angabe einer elektronischen Adresse anderer Adressdaten oder – die Verwendung einer Sprache oder Währung , die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind 29 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
EuGH
(Pammer und Hotel Alpenhof)
- Bedeutung
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- Einheitliche Auslegung in allen Mitgliedstaaten - Nationales Gericht muss die Kriterien (aus dem EuGH Urteil) überprüfen - Händler, der den Verbraucher im Ausland ansprechen will, muss sich an Verbraucherschutzrichtlinien halten sonst muss er damit rechnen, dass er auch im Mitgliedstaat des Verbrauchers verklagt werden kann 30 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
In dubio pro consumente?
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Bedeutung von Urteilen des EuGH
Bedeutung für die Entscheidung im konkreten Rechtsstreit in einem Mitgliedstaat Auslegung des EU Rechts ist bindend in allen Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten können finanzielle Sanktionen auferlegt werden erga omnes Effekt Urteile bindend für 500 Millionen EU-Bürger ex tunc Effekt 22 (23) Amtssprachen http://www-tc.iaea.org/tcweb/images/europe/gallery/story227_s_01.jpg
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Bedeutung von Urteilen des EuGH für das Verbraucherrecht
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Einheitliche Auslegung und einheitliche Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten (z.B. Schaden; “Ausrichten” der Tätigkeit) EuGH entscheidet über die Vereinbarkeit nationalen Regelungen mit dem EU-Recht der (z. B. Nutzungsersatz in der Rs. Messner) EuGH trägt zur ständigen Weiterentwicklung Verbraucherschutzes bei - auch im Licht der neuen technischen Möglichkeiten (z. B. Internet) des Inhaltliche Ausgestaltung der unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften (z. B. Ausrichten) 33 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Quo vadis, Europa?
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Villmols merci!
[email protected]
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