Transcript EUGH

Entwurf (Februar 2014)
VO Europarecht –
Rechtsschutz im Unionsrecht
SS 2013/14
Prof. Dr. Verica Trstenjak
1
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Rechtsschutz im Unionsrecht
EU Gerichtsbarkeit
EUGH
Richter
Acte
clair
Gericht EU
EU Fachgerichte
EFTA
?
EGMR
?
Generalanwalt
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OVID
römischer Dichter (43 v.Ch.-17 n.Ch.)
Metamorphosen - 01, 089-150 (Die vier Weltzeitalter)
Goldenes Zeitalter
Das goldene Zeitalter ist zuerst entstanden, das ohne
strafenden Richter, freiwillig und ohne Gesetz
Vertrauen und Recht pflegte. Strafe und Furcht waren
nicht da, drohende Worte wurden nicht auf einer
öffentlichen angeschlagenen Erztafel zu einem Text
gefügt und die demütig bittende Schar fürchtete nicht
den Mund ihres Richters, sondern man war ohne
strafenden Richter sicher.
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Fall
A. Ein österr. Jurist ….. hat die erforderlichen Ergänzungsprüfungen
in Spanien bestanden (Liecenciado en Derecho) und erhielt den
Titel « avocado » .
Er beantragte in weiterer Folge in Österreich die
Rechtsanwaltszulassung. Dieser Antrag wurde abgewiesen.
Ist das österr. Gesetz EU konform?(RL 89/48 Anerkennung der
Hochschuldiplome)
-
Frage: Verfahren: Was kann das nationale Gericht/Berufungs-und
Diszplinarkommission tun? (Art. 267 AEUV) Koller C - 118/09
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und Zitierenund
ist ohne
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Zitieren
ist ohne des Autors verboten!
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Fall - EUGH – 267 AEUV,
Rs. Alpenhof C 144/09
Der Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EUGH
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Reicht es für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 aus,
dass eine Website des Vertragspartners des
Verbrauchers im Internet abrufbar ist?“
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Fall – EUGH
Datenschutzrichtlinie:
Deutschland hat sie mangelhaft umgesetzt, C-518/07 und
Österreich C- 614/10
(Unabhängigkeit der nationalen Kontrollstelle –
Datenschutzkommission)
Verfahren?
(Art. 258 AEUV)
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Fall- Verfahren-Klage, C- 555/10
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission
Beklagte: Republik Österreich
Die Klägerin beantragt
1.festzustellen, dass die Republik Österreich bei der Umsetzung des
ersten Eisenbahnpakets ihren Verpflichtungen aus Artikel 6 Abs 3 und
Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG in ihrer geänderten Fassung
sowie Artikel 4 Abs 2 und Artikel 14 Abs 2 der Richtlinie 2001/14/EG
nicht nachgekommen ist;
2. der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Fall
C. EU Verordnung über Mindestgrößen der
Maschenöffnungen für Netze, welche auf jene
Fischereifahrzeuge anwendbar sind, die in den
definierten Gebieten tätig sind
- Fischereiunternehmen erhoben Klage auf
Nichtigerklärung dieser VO
Ist das unmittelbar und individuell betreffende
Handlung?
- Natürliche und juristische Personen – Zugang zum
EUGH, Gericht EU?
- Gericht EU, Art. 263 AEUV
- T 177/01
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Fall –EUGH , C-380/03
In der Rechtssache C-380/03
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 263 AEUV,
Bundesrepublik Deutschland (Klägerin)
gegen
Europäisches Parlament und
Rat der Europäischen Union (Beklagte)
Die Klägerin beantragt,
–
–
die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/33 (TabakRL) für nichtig zu
erklären;
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
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Inhaltsübersicht
der Vorlesung
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
Allgemeine Einführung
EUGH (Zusammensetzung, ….)
Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV
Vertragsverletzungsverfahren Art 258-260 AEUV
Nichtigkeitsklage Art 263 AEUV
Untätigkeitsklage Art 265 AEUV
Klage auf außervertraglichen Schadenersatz Art 268 iVm.
340/2 AEUV
8) Rechtsmittelverfahren Art 256 AEUV, 56 Satzung - EuGH
9) Außerordentliche Rechtsbehelfe
10) Sonstige Verfahren
11) Gericht EU (EuG)
12) Anderes (GöD)
13) Auslegung des EU-Rechts
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Studienliteratur
Oppermann/Classen/Nettesheim: Europarecht (2012)
AEUV,
EUV
Charta der Grundrechte EU
Satzung des Gerichtshofs der EU
Verfahrensordnung des Gerichtshofs der EU
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EuGH
Europäischer
Gerichtshof für
Menschenrechte
Luxemburg
Straßburg
Europäische Union,
28 Mitgliedstaaten
Rechtsstreit: Europäische
Kommission – Mitgliedstaaten
Nationale Gerichte – EuGH (Art.
Europarat,
47 Mitgliedstaaten
Rechtsstreit: Individuum– Staat
267 AEUV)
Vertrage: EUV, AEUV,
Charta
Europäische Konvention zum
Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK)
G.FESSY©CJCE
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http://turkeymacedonia.files.wordpress.com
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ANDERE GERICHTE – NICHT EU
GERICHTE
- EFTA Gerichtshof (Luxemburg)
(Liechtenstein, Island, Norwegen)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
(Straßburg)
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Gerichtshof der EU
Gerichtsbarkeit der EU
Art: 19 Abs. 1 EUV
Gerichtshof (1952) (EuGH in PP)
Gericht der EU (EuG) (1989)
Fachgerichte: Gericht für den öffentlichen Dienst (GÖD)
(2005)
www.curia.europa.eu
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EUGH
Verfassungsgerichtshof?
Gerichtshof?
Verwaltungsgerichtshof?
Die dritte Gewalt?
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EUGH
www.curia.europa.eu
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EUGH, Luxemburg
(Architekt: Perrault)
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EuGH
Rechtsquellen
- Vertrag über die Europäische Union (EUV)
- Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)
- Charta der Grundrechte der EU
- Sonstiges
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EuGH-Zusammensetzung
Richter, Generalanwälte
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EuGH-Zusammensetzung
28 Richter (judge, juge) 
Urteile (judgements, les arrêts)
Mandat: 6 Jahre (Wiederholung möglich)
24 Amtssprachen
Arbeitssprache: Französisch
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Zusammensetzung EuGH II
9 (6+3) Generalanwälte (advocate general, avocat général) ab 23.10.2013: 9, ab 2015: 11 (6+5)
Artikel 252/1 AEUV
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten
unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat
einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen
- Schlussanträge (opinions, conclusions)binden EuGH nicht
- Vorbild:Conseil d'État (F)
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Generalanwälte (GA) am EuGH
6 ständige GA -> D, F, UK, It ,SP und Polen (seit 2013,
Erklärung der Konferenz der MS zu Art. 252 AEUV; der EUGH hat am 16.1.2013
beantragt, die Zahl um drei zu erhöhen – Art. 252/1 AEUV))
3 + 2 (ab 2015) nicht ständige GA – Rotationssystem
in alphabetischer Reihenfolge (basierend auf der
nationalsprachl. Schreibweise des jeweiligen MS):
Bis Oktober 2012: Slowakei, Slowenien u Finnland
Ab Oktober 2012: Finnland, Schweden und Belgien
Mandat: 6 Jahre
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Rolle des
Generalanwalts (GA)
Art. 252 Abs. 2 AEUV:
„Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete
Schlussanträge zu den Rechtssachen zu
erstellen, in denen nach der Satzung des
Gerichtshofs
der
EU
seine
Mitwirkung
erforderlich ist.“
***
Wann? Neue Rechtsfragen…
Wie oft?
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Generalanwalt – Advocate General – avocat général
www.giantbomb.com/general-pepper/94-3294/
Kein General
Kein Advokat
Kein Vertreter der Mitgliedstaaten
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/archive/5/5f/20070228194136!
Advokat,_Engelsk_advokatdr%C3%A4kt,_Nordisk_familjebok.png
Kein Vertreter der EU-Kommission
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Urteile, Schlussanträge
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Reaktionen auf Schlussanträge GA Trstenjak
(PADAWAN v. SGAE, C-467/08)
Urheberrecht – Privatkopien
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Zusammensetzung EuGH
Österreich
Richter:
Dr. Peter Jann (1995-2009)
Dr. Maria Berger (seit 2009)
Generalanwalt
2000-2006 Christine Stix-Hackl
****
Wann?
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EUGH – Ernnenung der Richter/GA:
Art . 255 Ausschuss AEUV
Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer
Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach Art.
253 und Art. 254 eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für
die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim
Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben.
Zusammensetzung:
Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die
aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des
Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte
und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung
ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament
vorgeschlagen wird.
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EUGH
Art. 253 AEUV: Bedingungen für Richter/GA
Zu Richtern und Generalanwälten des
Gerichtshofs sind Persönlichkeiten
auszuwählen, die jede Gewähr für
Unabhängigkeit bieten und in ihrem
Staat die für die höchsten richterlichen
Ämter erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen oder Juristen von anerkannt
hervorragender Befähigung sind;
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EUGH
Art. 253 AEUV: Verfahren –Ernennung für Richter/GA
Sie werden von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen nach Anhörung des in Art.
255 vorgesehenen Ausschusses auf sechs
Jahre ernannt.
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EUGH
Kanzler
Unterstützt den Gerichtshof in der
Verwaltung und im gerichtlichem
Verfahren
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EUGH
Mitglieder (28 + 9)
Rechtsreferente
Übersetzungsdienst
andere
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Mitglieder des EuGH
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Der große Verhandlungssaal EUGH
(Architekt: Perrault)
G.FESSY©CJCE
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rs of the ECJ vor dem EuGH
Verhandlung
Generalanwalt
Richter
Kanzler
Gerichts
diener
Referen
daire
Verf.Part
eien
Verf.Part
eien
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36
Das Verfahren vor dem EuGH
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EUGH- Verfahren
Plenum
Grosse Kammer
Kammer 5 Richter
Kammer 3 Richter
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EUGH Verfahren
Verfahren intern :
Kanzler
Berichterstatter:
Der Vorbericht (Rapport prealable)
- Intern (nur für die Generalversammlung (reunion generale)
- nur in französischer Sprache
Der Sitzungsbericht (Rapport d audience)
-für die mündliche Verhandlung
Verfahren:
- Schriftliches Verfahren
- Mündliches Verfahren (mündliche Verhandlung)
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40
EUGH: Urteil
-
Urteilstil: nach dem französischen System
-
Kurz, keine Fußnoten
-
Urteile werden öffentlich verkündet
-
In allen Amtssprachen zugänglich
-
Sofort rechtskräftig
-
C-000/00-EUGH
T-000/00-EuG
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EuGH – Sprachregelung
24 Amtssprachen in der EU
EuGH:
- Arbeitssprache (Französisch)
- Verfahrenssprache (z.B. im Vorabentscheidungs-verfahren
in der Sprache des nationalen Gerichts)
- Sprache des Urteiloriginals bzw. Beschlussoriginals
(Französisch) und der Schlussanträge (die Sprache, die der
Generalanwalt aussucht)
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Verfahren vor dem EuGH
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/6/63/Emblem_of
_the_Court_of_Justice_of_the_European_Union.svg/447pxEmblem_of_the_Court_of_Justice_of_the_European_Union.svg.png
I. KLAGEN VOR DEM EUGH

VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE gem. Arts. 258–260 AEUV
(Actions for failure to fulfil obligations, recours en manquement)

NICHTIGKEITSKLAGE gem. Art. 263 AEUV
(Action for annulment, recours en annulation)

UNTÄTIGKEITSKLAGE gem. Art. 265 AEUV
(Action for failure to act, recours en carence)

KLAGE AUF AUSSERVERTRAGLICHEN SCHADENERSATZ
gem. Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV
(Action for compensation of damages, recours en réparation des dommages)
II. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN , Art. 267 AEUV
(preliminary ruling procedure, procédure préjudicielle)
III. RECHTSMITTELVERFAHREN , Art. 256 AEUV
IV. SONSTIGE VERFAHREN
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.
EUGH: Dauer des Verfahrens
Vorabentscheidungsverfahren: 15,7
- Eilvorlageverfahren 1,9
Klagen 19,7
Rechtsmittel 15,3
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Statistik- EUGH
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Statistik –Verfahrensart
(Jahresbericht 2012 EUGH, S.100)
Rs: 595
Vorabentscheidungsersuchen 386
Klagen 70
Rechtsmittel 117
Anderes 22
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EUGH- Verfahren - Parteien
- EU Kommission
- MS
- Andere: Rat, EP,…
- Andere indirekt: Verabscheidungsverfahren
(Ausgangsverfahren: Einzelpersonen, Juristische
Personen)
-
Andere
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Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
Dialog: EUGH – Nationale Gerichte der Mitgliedstaaten
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Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
Der Gerichtshof der EU entscheidet im Wege
der Vorabentscheidung über:


Die Auslegung
Unionsrecht
von
primärem
und
sekundärem
Die Gültigkeit des sekundären Unionsrechts
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Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

Fragen können vorgelegt werden:
Von jedem Gericht eines MS

Fragen müssen vorgelegt werden:
Von jedem Gericht eines MS, dessen
Entscheidungen selbst nicht mehr mit
Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts
angefochten werden können (funktional
letztinstanzliches Gericht).
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Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
Vorlagepflicht bei Gültigkeitsfragen
-Vorlagepflicht aller Gerichte:
wenn die Gerichte (auch Untergerichte) einen EU
Rechtsakt für ungültig halten (und in einem
Rechtstreit einen Unions-Rechtsakt nicht anwenden
möchten)
EUGH Foto Frost 314/85 (Oppermann 231)
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Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV

Der Gerichtsbegriff iSd vom Art. 267 AEUV (autonome
Auslegung im EU Recht):
- ein Organ, das gerichtliche Funktionen erfüllt;
verschiedene Faktoren müssen berücksichtigt werden,
zB.:
-
Ob das Organ auf einer gesetzlichen Grundlage beruht
ob das Organ ständig eingerichtet ist
ob unabhängig ist
ob das Verfahren inter partes ist
-……..
-
(RS. C 136/11, Westbahn Management, Pt. 27)
http://www.kyivpost.com/media/images/data/uploads/e/iblock/en_
articles/125620/3168/big.jpg
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Der Gerichtsbegriff iSd vom Art. 267 AEUV
RS. C 136/11, Westbahn Management, Pt. 27, 22.11.2012
„Der Gerichtshof stellt nach ständiger Rechtsprechung bei der
Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der
vorlegenden Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Art. 267
AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B.
gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter,
obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung
von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren
Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, Slg.
2007, I-4673, Randnr. 16, vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk,
C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 19, sowie vom 10. Dezember 2009,
Umweltanwalt von Kärnten, C-205/08, Slg. 2009, I-11525, Randnr. 35).“
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Vorabentscheidungsverfahren , Art. 267 AEUV
Der EuGH sieht als „Gericht eines Mitgliedstaats“
auch andere Organe an
 „Gericht eines Mitgliedstaats“ umfasst nicht z.B. die

Tätigkeit des Gerichtes bei Eintragung in das Firmen- oder
Grundbuch (Rs C 178/99, Salzmann: Verwaltungstätigkeit ohne
Rechtsprechungscharakter)
http://img.tfd.com/wn/A9/60734-supervising.gif
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Vorabentscheidungsverfahren , Art. 267
AEUV
C-109/07 Pilato (Beschluss des EUGH)
- Prud’homie de pêche de Martigues (Frankreich) (hat vorgelegt)
- Rechtsstreit zwischen Herrn Pilato und Herrn Bourgault, den
Kapitänen von zwei beim Quartier des affaires maritimes
(Schifffahrtsdirektion) de Martigues eingetragenen
Fischereifahrzeugen
EUGH:
die Prud’homie de pêche de Martigues ist kein Gericht im Sinne von
Art. 267 AEUV
EUGH ist für die Beantwortung der ihm von der Prud’homie de pêche
de Martigues vorgelegten Fragen offensichtlich nicht zuständig.
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Als Gericht sah der EuGH auch an
•
EuGH Rs C-118/09, Koller (Oberste Berufungs- und
Disziplinarkommission - Österreich)
•
EuGH Rs C-283/11, Sky Österreich
(Bundeskommunikationssenat , Österreich)
•
EuGH C-136/11, Westbahn Management
(Schienen-Control Kommission , Österreich)
•
EuGH Rs C-92/00, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik
(Vergabekontrollsenat des Landes Wien)
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Als Gericht sah der EuGH auch an
EuGH C-136/11, Westbahn Management
(Schienen-Control Kommission , Österreich)
- Eisenbahngesetz
- die Schienen-Control Kommission ist als Gericht im Sinne
von Art. 267 AEUV anzusehen , so dass der EUGH für die
Beantwortung der vorgelegten Fragen zuständig ist
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Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

Fragen zur Vorabentscheidung können nur von
mitgliedstaatlichen Gerichten vorgelegt werden
Der EuGH entscheidet auch über Vorlagefragen, welche
von den in Anhang II angeführten Gerichten
überseeischer Länder und Hoheitsgebieten vorgelegt
werden
(zB. Französisch-Polynesien)

http://1.bp.blogspot.com/-DmoGiCImtgM/Tk-lr_p744I/AAAAAAAAEIg/YBFXwryFkg0/s1600/Matira_Point_Bora_Bora_French_Polynesia.jpg
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Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV

Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung ratione
temporis:
- Der EuGH ist nicht zuständig über die von einem
Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu
entscheiden, wenn der Sachverhalt des
Ausgangsverfahrens sich vor dem Beitritt dieses Staates
zur EU zugetragen hat (EuGH Rs C-302/04, Ynos)
http://www.ilcnsw.asn.au/assets/becomeAMember.png
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Vorabentscheidungsverfahren ,
Art. 267 AEUV
 Der EuGH kann
zu entscheiden:
es ablehnen im Vorabentscheidungsverfahren
- Über eine Frage eines nationalen Gerichts, wenn offensichtlich
ist, dass die erbetene Auslegung des EU-Rechts in keinem
Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits
steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist
- Wenn das nationale Gericht dem EuGH nicht die tatsächlichen
und rechtlichen Angaben gibt, die für eine zweckdienliche
Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich ist
- Die betreffende Frage ist eindeutig zu beantworten/die relevante
Frage wurde bereits vom EUGH entschieden
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Vorabentscheidungsverfahren – Vorlagefragen
(1986–2011)
Jahresbericht des EuGH 2011
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Rechtl Konsequenzen

Rechtliche Konsequenzen kommen in Frage bei:
- Verletzung der Vorlagepflicht oder
- Mitgliedstaatliche Entscheidung, welche dem EU Recht
entgegensteht
Klage der Kommission gegen
den MS
Schadenersatzklage gegen den
MS
http://img.ehowcdn.com/articlenew/ehow/images/a08/6j/vo/court-common-pleasdocket-800x800.jpg
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Köbler, C-224/01

Vorlagefragen gem. Art. 267 AEUV: Landesgericht
für
Zivilrechtssachen Wien (Österreich)

Sind Mitgliedstaaten auch verantwortlich für
Verletzungen von EU Recht, wenn der fragliche
Verstoß in einer Entscheidung eines nationalen
Gerichtes besteht?
http://www.poravnava.si/wp-content/uploads/2012/09/OD%C5%A0KODNINAKAJ-JE-TO-ZAKAJ-SMO-DO-NJE-UPRAVI%C4%8CENI-250x220.jpg
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63
http://www.abcteach.com/free/p/professorowlbnw.jpg
Köbler, C-224/01, Sachverhalt

Univ. Prof. Köbler beantragte die Zuerkennung der
besonderen Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren. Er
hatte die dafür erforderliche Dienstzeit als Professor unter
Berücksichtigung seiner Tätigkeit an Universitäten in anderen
Mitgliedstaaten.
 Das österr. Gericht richtete ein Vorabentscheidungsersuchen
an den EuGH – der Kanzler des Gerichtshofs ersuchte daraufhin
das österr. Gericht um Mitteilung, ob es im Hinblick auf das Urteil
Schöning-Kougebetopoulou, C-15/96, noch notwendig sei, das
Ersuchen aufrechtzuerhalten. Darauf zog das österr. Gericht sein
Ersuchen zurück und wies mit Urteil vom selben Tag die
Beschwerde des Klägers ab.
64
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Köbler, C-224/01, Sachverhalt

Köbler war der Ansicht, dass diese
Entscheidung des österr. Gerichts gegen die Rspr.
des EuGH verstößt.
 Also erhob er beim vorlegenden Gericht Klage
gegen die Republik Österreich auf Ersatz des ihm
durch die Nichtauszahlung einer besonderen
Dienstalterszulage entstandenen Schadens.

Vorlagefrage: Landesgericht Wien
65
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Köbler, C-224/01, Vorlagefragen
Ist der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum
Ersatz von Schäden, die einem Einzelnen durch
ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das EU-Recht
entstehen, verpflichtet sind, auch dann anwendbar,
wenn der gerügte Verstoß aus einer Entscheidung
eines letztinstanzlichen Gerichts folgt?
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66
EuGH (Köbler)

Mitgliedstaaten sind auch dann zum Ersatz von Schäden
verpflichtet, die einem Einzelnen durch ihnen
zuzurechnende Verstöße gegen das EU-Recht
entstehen, wenn der fragliche Verstoß in einer
Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts
besteht, sofern:
 die verletzte EU-Bestimmung bezweckt, dem
Einzelnen Rechte zu verleihen,
 der Verstoß hinreichend qualifiziert ist sowie
 zwischen dem Verstoß und dem dem Einzelnen
entstandenen
Schaden
ein
unmittelbarer
Kausalzusammenhang besteht.
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52
acte-clair - Doktrine

Ausnahme von der Vorlageverpflichtung
mitgliedstaatlicher letzinstanzlicher Gerichte
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68
EuGH Rs 283/81, CILFIT

Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 267 AEUV:
Corte suprema di cassazione (Italien)

Die Auslegung von Art. 267 AEUV

Hat ein letztinstanzliches Gericht in jedem Fall die
Pflicht zur Vorlage an den EuGH?
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69
http://loveofrugs.files.wordpress.com/2009/06/woolcap.jpg
EuGH Rs 283/81, CILFIT - Sachverhalt



Das it. Gesundheitsministerium forderte von Importeuren die
Zahlung von Gebühren für die gesundheitspolizeiliche
Untersuchung von Wolle, die aus nicht der EU
angehörenden Ländern eingeführt wurde.
Die Importeure beriefen sich auf die VO Nr. 827/68 über die
gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II
des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse, wonach es MS
untersagt ist, auf eingeführte “Waren tierischen Ursprungs”
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben.
Das Ministerium hatte keinen Zweifel über die Auslegung
dieser VO. Es war der Ansicht, dass die Wolle nicht unter
Anhang II falle u. die Einhebung der Gebühr rechtmäßig sei.
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70
EuGH Rs 283/81, CILFIT, Vorlagefrage
Bestimmt
Art. 267 Abs. 3 AEUV, der die
Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte regelt, eine
Pflicht zur Vorlage, die es dem nationalen Gericht
nicht erlaubt, über die Erforderlichkeit der Vorlage
einer Frage zu entscheiden, oder hängt diese
Verpflichtung - gegebenenfalls inwieweit - davon ab,
dass ein vernünftiger Auslegungszweifel besteht?
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71
EuGH (CILFIT)

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen
Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatl. Rechts angefochten werden können, seiner
Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn in einem bei ihm
schwebenden Verfahren eine Frage des EU Rechts gestellt
wird, es sei denn:
- die Frage ist nicht entscheidungserheblich oder
- die betreffende EU- rechtliche Bestimmung war bereits
Gegenstand
einer Auslegung durch den Gerichtshof
oder
- die richtige Anwendung des EU Rechts ist derart
offenkundig, dass für
einen vernünftigen Zweifel
keinerlei Raum bleibt.
72
Univ.-Prof.
Prof. Dr.Dr.
Verica
Trstenjak.
Trstenjak.
*urheberrechtlich
*urheberrechtlich
geschützt!
geschützt!
Reproduktion
Reproduktion
und Zitieren
und Zitieren
ist ohne
ist ohne
Zustimmung
Zustimmung
des Autors
des Autors
verboten!
verboten!
Bedeutung der EuGH–Urteile im Vorabentscheidungsverfahren

Die Auslegung von EU-Recht ist verbindlich für
alle Mitgliedstaaten
 erga omnes Wirkung
 Urteile sind bindend für
500 Millionen EU-Bürger
 ex tunc Wirkung
 24 Amtssprachen
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58
74
Österreich und Vorabentscheidungsersuchen

Vorabentscheidungsersuchen
aus
Österreich
(Beispiele)
- EuGH Rs C-145/10, Painer, VO (EG) Nr. 44/2001, Richtlinie
93/98/EWG, Schutz von Fotografien, Richtlinie 2001/29/EG,
Vervielfältigung, Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage
für ein Phantombild – 1.12.2011
- EuGH Rs C-540/08, Mediaprint, RL 2005/29/EG, Unlautere
Geschäftspraktiken – 9.11.2010
- EuGH Rs C-283/11, Sky Österreich, RL 2010/13/EU,
Bereitstellung audiovisueller Mediendienste – 22.01.2013
- EuGH Rs C-256/11, Dereci, Unionsbürgerschaft,
Aufenthaltsrecht der Angehörigen von Drittstaaten, die
Familienangehörige von Unionsbürgern sind – 15.11.2011
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75
Beispiel für ein Vorabentscheidungsersuchen
EuGH Rs C-489/07, Messner
Die Verantwortung von Verbrauchern iFd Ausübung des
Widerrufsrechts
http://www.dolceta.eu/slovenija/Mod4/spip.php?article93
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76
Die Verantwortung des Verbrauchers
im Falle der Rückgabe der Ware
http://www.dolceta.eu/slovenija/Mod4/spip.php?article93
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77
EuGH Rs C-489/07, Messner
 Vorabentscheidungsersuchen
AEUV (ex Art. 234 EGV), vorgelegt
gem.
Art.
267
vom Amtsgericht Lahr,
Deutschland
 RL 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-RL)
 Verantwortung des Verbrauchers iFd Ausübung
des Widerrufsrechts durch den Verbraucher
63
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-
-
RL 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
Widerruf des Vertrages: Frist von mind 7 Werktagen
Recht des Verbrauchers die Ware zurückzugeben
Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher
infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts
auferlegt werden können, sind die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Ware
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, weitere
Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der
Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen
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79
Sachverhalt (Messner)
- Der Verbraucher kauft ein gebrauchtes Notebook über
das Internet
- Der Verbraucher widerrief den Kaufvertrag
- Der Verkäufer begehrt Kostenersatz für die Nutzung des
Notebooks
Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der Verkäufer
kann Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes
verlangen
***
Frage: Korrekte Umsetzung der RL 97/7/EG?
80
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Vorlagefrage (Rs Messner)
Kann der Verkäufer im Falle des
fristgerechten Widerrufes durch den
Verbraucher im Rahmen der RL 97/7/EG
Wertersatz für die Nutzung des
gelieferten Verbrauchsgutes verlangen?
81
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GA Trstenjak (Rs Messner)
Art. 6 Abs. 1 und 2 der RL 97/7/EG ist dahin
gehend auszulegen, dass er einer nationalen
gesetzlichen Regelung entgegensteht, die
generell besagt, dass der Verkäufer im Falle
des fristgerechten Widerrufs durch den
Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des
gelieferten Verbrauchsguts verlangen kann.
82
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Argumentation in den GA Schlussanträgen
- Misbrauchsfälle – allgemeine zivilrechtliche
Regelungen (zB. ungerechtfertigte Bereicherung)
- Schadensfälle – allgemeine zivilrechtliche
Regelungen (Verantwortung für Schaden)
- Der Verkäufer kann in Einzelfällen Klage erheben
83
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Unterschied probieren – benutzen
probieren
= sehen, anprobieren, ausprobieren
benutzen
= Waren benutzen
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84
EuGH (Messner)
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der RL 97/7/EG sind dahin
auszulegen,
dass
sie
einer
nationalen
Regelung
entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für
die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz
gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein
Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die
Nutzung der Ware verlangen kann.
RL 97/7/EG steht jedoch nicht einer Verpflichtung des
Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware
Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den
Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (zB. entgegen Treu und
Glauben oder im Sinne einer ungerechtfertigten Bereicherung)
unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung
dieser RL und insbesondere die Wirksamkeit und die
Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt
werden.
85
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Neue RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
Art. 14 (1) - 2 der Richtlinie - Widerrufsrecht:
“Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren zu tragen […].”
Art. 14 (2):
“Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust
der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur
Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und
Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang
mit den Waren zurückzuführen ist […].”
Rechtssache Messner?
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71
Vorschlag für eine Verordnung über ein
gemeinsames Europäisches Kaufrecht vom
11.10.2011 (KOM(2011) 635 eng.) - CESL
Art 45 des Vorschlags (Verpflichtungen des Verbrauchers im
Widerrufsfall):
2. Der Verbraucher hat die direkten Kosten der Rücksendung der
Waren zu tragen […].
3. Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der
Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Feststellung der
Art, Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Waren nicht
notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
4. Unbeschadet des Abs. 3 ist der Verbraucher nicht zur Zahlung
einer Entschädigung für die Nutzung der Waren während der
Widerrufsfrist verpflichtet.
Rechtssache Messner?
7287
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Beispiel für ein Vorabentscheidungsersuchen
Änderung des Gesetzes nach dem EUGH Urteil
!
73
EuGH Rechtsprechung: Studenten
Morgan, C-11/06
Morgan, eine deutsche Staatsbürgerin, begann ihr
Universitätsstudium in GB. Sie beantragte bei einer deutschen
Behörde ihr für ihr Studium in GB Ausbildungsförderung zu
bewilligen.
Nach deutschem Recht, war die Zuerkennung von
Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen
Mitgliedstaat davon abhängig, dass dieses Studium eine
Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer
inländischen Ausbildungsstätte darstellt.
Deutsche Behörden verweigerten Morgan, die sofort
in einem anderen Mitgliedstaat zu studieren anfing, die
Ausbildungsförderung.
89
EuGH Rechtsprechung: Studenten
Morgan, C-11/06
EUGH:
 Das deutsche Bundesausbildungsförderungsgesetz beschränkt
die Freizügigkeit von Unionsbürgern unangemessen.
 Die relevante Bestimmung war geeignet Unionsbürger von der
Ausübung des Freizügigkeitsrechts abzuhalten und verletzt Art.
20 und Art. 21 AEUV.
 Die Einschränkung des Freizügigkeitsrechts konnte nicht
gerechtfertigt werden.
90
EuGH Rechtsprechung: Studenten
Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06
und vergleichbare Fälle (Grzelczyk, Bidar,…)
Bedeutung:
 Mitgliedstaaten dürfen ihre eigenen Staatsangehörigen
nicht vom Studieren in einem anderen Mitgliedstaat
abhalten.
 Finanzielle Unterstützung darf weder davon abhängen,
dass Universitätsstudien im Mitgliedstaat der
Staatsangehörigkeit begonnen wurden noch von anderen
ähnlichen Anforderungen abhängig gemacht werden (z.B.
Verbot ins Grenzgebiet zu ziehen, Bedingung sich davor
fünf Jahre im Heimat - Mitgliedstaat aufgehalten zu haben).
91
EuGH Rechtsprechung: Studenten
Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06
und vergleichbare Fälle (Grzelczyk, Bidar,…)
Auswirkung:

Deutschland hat im Anschluss an das EuGH-Urteil das
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wie folgt geändert:
Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte, wenn…
§5 (2) (3) BaföG alt:
…eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer
inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem MS der EU
fortgesetzt wird.
§5 (2) (3) BaföG neu:
…eine Ausbildungsstätte in einem MS der EU oder in der Schweiz aufgenommen
oder fortgesetzt wird.
92
Beispiel für ein Vorabentscheidungsersuchen
EuGH Rs, Pammer, C-585/08, und
Hotel Alpenhof, C-144/09
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Zuständigkeit,
Kriterien werden im Urteil des EUGH gennant
VERKÄUFER
VERBRAUCHER
93
Zuständigkeit
Reservierung eines Hotelzimmers über das Internet
Verordnung Brüssel I?
Urteil Hotel Alpenhof, C-144/09?
Hotel Hamburg
http://www.eradar.eu/main/wp-content/uploads/2011/06/online-contract.jpg
http://exp.cdn-hotels.com/hotels/1000000/530000/526000/525929/525929_37_b.jpg
http://ec.europa.eu/economy_finance/images/image8846.gif
Luxemburg
94
Pammer (C-585/08) und Hotel
Alpenhof (C-144/09)



Vorabentscheidungsersuchen (Art. 234 EGV, jetzt Art.
267 AEUV): Oberster Gerichtshof (Österreich)
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – VO
Brüssel I
Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. c VO Nr. 44/2001 –
"Ausrichten" der Tätigkeit – Internet
95
Sachverhalt (Hotel Alpenhof)




Verbraucher aus Deutschland
bucht ein Hotelzimmer in
Österreich per e-mail
Verbraucher zahlt das Hotel
nicht
Hotel erhebt Klage auf die
Zahlung
Zuständigkeit?
http://www.alpenhof-kruen.de/index-en.html
96
Rechtsgrundlage – günstigere Rechtsgrundlage für
Verbraucher
Art. 15 Abs. 1 lit. c VO Nr. 44/2001
Zuständigkeit bei Verbrauchersachen zugunsten vom Verbraucher
(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den … der
Verbraucher … geschlossen hat … den Gegenstand des Verfahrens, so
bestimmt sich die Zuständigkeit … nach diesem Abschnitt,
…
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz
hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche
auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat … ausrichtet und der
Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
***
Klage Verbraucher gegen Händler – Verbraucher kann wählen
Klage Händler gegen Verbraucher – vor den Gerichten des MS des
Verbrauchers
***
“ausrichtet” – directs, dirige
97
Frage
(Pammer und Hotel Alpenhof)


Reicht es für das Ausrichten der Tätigkeit i.S.v.
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der VO Nr. 44/2001 aus,
dass die Website der Person, die eine berufliche
oder
gewerbliche
Tätigkeit
ausübt,
im
Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im
Internet abrufbar ist?
Kriterien für Ausrichten?
http://hottelling.files.wordpress.com/2011/04/hoteltaste-hoteltaste-kebox-fotolia-com.jpg
98
EuGH
(Pammer und Hotel Alpenhof)
7.12.2010
Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender seine
Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers
i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr.
44/2001 „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob aus dieser
Website und der gesamten Tätigkeit des
Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit
Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten zu einem
Vertragsschluss bereit war.
99
EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof)

Nicht ausreichend für die Feststellung, dass die
Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den MS
des Verbrauchers ausgerichtet ist, sind:
 die bloße Zugänglichkeit der Website des
Gewerbetreibenden in dem Mitgliedstaat des
Verbrauchers
 die Angabe einer elektronischen Adresse oder
anderer Adressdaten
 die Verwendung einer Sprache oder Währung, die
in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des
Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete
Sprache und/oder Währung sind
100
EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof)

Folgende nicht erschöpfend angegebenen Kriterien sind als
Anhaltspunkte geeignet, die die Feststellung erlauben, dass die
Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des
Verbrauchers ausgerichtet ist:
 der internationale Charakter der Tätigkeit,
 die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen
Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende
niedergelassen ist,
 die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung,
 die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
 die Tätigung von Ausgaben für einen
Internetreferenzierungsdienst,
 die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe
als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des
Gewerbetreibenden (z.B.: .eu, .com)
 die Erwähnung einer internationalen Kundschaft

Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese
Anhaltspunkte vorliegen.
101
EuGH (Hotel Alpenhof)
- Bedeutung
- Einheitliche Auslegung in allen MS
http://www.utahconsumerprotection.com/images/links.jpg
- Die Kriterien werden im Urteil des EuGH genannt (nicht in
der Verordnung)
- Nationales Gericht muss die Kriterien (aus dem EuGH-Urteil)
überprüfen
- Entwicklung der Informationsgesellschaft (z.B.
Online-
Verträge und neue Rechtsprobleme)
NEUE Rs:
Mühlleitner C 190/11: EUGH hat weitere „Indizen“ gennant
(zB. Aufnahme von Fernkontakt)
Emrek C 218/12: Kausalzusammenhang als Indiz…..
(Urteil 17.10.2013)
102
Vorlagefragen und die Gültigkeit
des Sekundärrechts (Art 267 lit b AEUV)
„Der Gerichtshof der EU entscheidet im Wege
der Vorabentscheidung […] über die
Gültigkeit und die Auslegung der
Handlungen der Organe, Einrichtungen oder
sonstigen Stellen der Union […]“
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88
Rs C-236/09, Test Achats, RECHTSPROBLEM
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267
AEUV (Cour constitutionelle - VfGH Belgien)
• Gültigkeit von Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/113/EG zur
Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim
Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen
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104
Rs C-236/09, Test Achats,
SACHVERHALT
• Rechtsstreits
zw der Test-Achats ASBL und belgischen
Ministerrat wegen Nichtigerklärung des belg.
Gesetzes zur Bekämpfung der Diskriminierung
zw Männern und Frauen
• Verstoß des belgischen Gesetzes gegen den
Grundsatz der Gleichheit von Männern und
Frauen ?
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105
Rs C-236/09, Test Achats,
VORLAGEFRAGE
Belgischer VfGH legte dem EuGH folgende Fragen vor:
1. Ist Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/113/EG vereinbar mit Art. 6
Abs. 2 EU und insbesondere mit dem durch diese
Bestimmung gewährleisteten Gleichheits- und
Nichtdiskriminierungsgrundsatz?
2. Falls die erste Frage verneinend beantwortet wird: Ist
derselbe Art. 5 Abs. 2 der RL ebenfalls unvereinbar mit
Art. 6 Abs. 2 EU, wenn seine Anwendung auf
Lebensversicherungsverträge beschränkt wird?
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106
Rs C-236/09, Test Achats,
EUGH ENTSCHEIDUNG
„Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 ist
mit Wirkung vom 21. Dezember 2012
ungültig.“
-> EuGH erklärte im
Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267
AEUV Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/113 für
ungültig
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107
EUGH: Andere Verfahren
das beschleunigte Verfahren
Art . 104a des Verfahrensordnung des EUGH
wenn die Problematik der Rs eine rasche Erledigung
erfordert;
auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder von Amts
wegen
RS C 127/08 Metock (Unionbürger, Drittstaatsangehörige,
Familienleben..)
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108
EUGH: Andere Verfahren
Eilvorlageverfahren PPU
(urgent preliminary ruling procedure, procedure prejudicielle d´urgence)
Art 104b Verfahrensordnung EUGH
Eilverfahren :
- Fragen die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
betreffen – 3. Teil, Titel V AEUV;
- auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder von Amts wegen
C-195/08 PPU Rinau (Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend
die elterliche Verantwortung)
Wichtig:
- Kürzere Fristen
- Ausnahmen für Amtssprachen
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109
EUGH: Andere Verfahren
Der EUGH Präsident kann bei besonderen
Umständen entscheiden, dass Rs mit
Vorrang entschieden wird
(zB. EuGH Rs C-411/10, N.S. u.)
- Kurzere Fristen
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110
Vertragsverletzungsverfahren
(Arts. 258-260 AEUV)
Mitgliedstaaten
Europäische Kommission
http://www.developmentportal.eu/snv1/images/flags-of-the-eu-member-countries.jpg
http://www.eurococ.eu/files/Image/newsletter/no.%204%20-%20January%202011/eu_flag.jpg?
http://www.tradingpetroleum.com/euros.jpg
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96
Verfahrensdauer EUGH 2012
Vorabentscheidungsverfahren: 15,7
- Eilvorlageverfahren 1,9
Klagen 19,7
Rechtsmittel 15,3
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geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne
112
Vertragsverletzung durch die Mitgliedstaaten:
Verfahren gem. Art. 258-260 AEUV
Art. 258:
Erste Klage der Kommission gegen
Mitgliedstaaten –
Vertragsverletzungsklage
- Konsequenz:
Feststellung der Vertragsverletzung
(Urteil)
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113
Vertragsverletzung -Verfahren
Arts. 258-260 AEUV: 260/2
(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die
Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des EUGHs
ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht
getroffen, so kann die Kommission den
Gerichtshof anrufen…. Hierbei benennt sie die
Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu
zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds,
die sie den Umständen nach für angemessen
hält.
Stellt der EUGH fest, dass der betreffende
Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen
ist, so kann er die Zahlung eines
Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen
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114
Vetragsverletzungverfahren Art. 260/2 AEUV
Zweite Klage der Kommission:
- wenn Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich
aus dem Urteil des EuGH ergeben, nicht
ergriffen hat (Art. 260 AEUV)
- Konsequenz: Finanzielle Sanktion
Pauschalbetrag (Lump sum, somme forfaitaire)
°ODER/°UND
Zwangsgeld (Periodic penalty, payment, astreinte) pro Tag/Monat
°ODER: Art. 260 AEUV
°UND: EuGH Rs C-304/02, Kommission/Frankreich
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115
.
Möglichkeit der Auferlegung von finanziellen
Sanktionen: Pauschalbetrag oder Zwangsgeld
schon nach der erster Klage
(Art. 260 Abs. 3 AEUV, eingeführt durch den Vertrag von
Lissabon)
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116
Vertragsverletzung durch die Mitgliedstaaten:
Verfahren gem. Arts. 258-260 AEUV

Mögliche Gründe für eine Klage:
•
Nicht fristgerechte Umsetzung einer RL
•
Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung einer RL
•
Versäumnis die praktische Wirksamkeit der RL
sicherzustellen
•
Erlass von Gesetzen, welche EU Recht verletzen
•
Versäumnisse eines Mitgliedstaates (EuGH Rs C265/95, EK/F, spanische Erdbeeren)
•
Handeln von nationalen Behörden, welche EU Recht
verletzen (EuGH verb Rs C-20/01 bis C-28/01, EK/D,
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags)
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117
Vertragsverletzungsklage, Art 260 AEUV
• Zwangsgeld
• Pauschalbetrag
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118
EuGH Rs C-304/02,
Kommission/Frankreich
Vertragsverletzungsklage der Kommission nach Art.
258, 260 AEUV
Rechtsgebiet: Fischerei/Fischfang
Erste Klage: 1988 (C- 64/88)
Erstes Urteil EUGH (11.6.1991)
Art. 260 AEUV:
Zweite Klage der Kommission 2002–
Nichtumsetzung des ersten EuGH-Urteils v 11.6.1991
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119
EuGH Rs C-304/02,
Kommission/Frankreich (Fischerei)
EUGH: zweites Urteil (12.7.2005)
Verurteilte Frankreich zur Zahlung
- eines Zwangsgeldes von 57,761250 Euro für jede 6
monatige Periode
UND
- Zu einem Pauschalbetrag von 20 Mill Euro
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120
EuGH Rs C-177/04, Kommission/Frankreich
(code civil)
Code Civil (1804)
Produkthaftung(Art. 1386-2, Art. 1386-7
Abs. 1, Art. 1386-12 Abs. 2)
Umsetzung der RL 85/374 zur
Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Haftung für
fehlerhafte Produkten in Frankreich im
Code Civil
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121
C-177/04, Kommission/Frankreich
Vertragsverletzungsklage der Kommission (Art 258, 260 AEUV)
Vorwurf: Unzureichende Umsetzung der RL 85/374/EWG
(ProdukthaftungsRL) durch Frankreich im Code Civil (Art.
1386-2, Art. 1386-7 Abs. 1, Art. 1386-12 Abs. 2)
Haftung des Lieferanten eines fehlerhaften Produktes, wenn
der Hersteller nicht identifiziert werden kann
Erstes Urteil des EuGH: C-52/00, Kommission/Frankreich –
Feststellungsurteil
Zweites Urteil des EuGH: C-177/04, Finanzielle Sanktionen:
Zwangsgeld in Höhe von EUR 31 650 pro Tag
122
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Kommission/Deutschland (C-503/04)
Vergabe öffentl. Dienstleistungsaufträge
Zwei deutsche Gemeinden haben ohne vorherige
Ausschreibung einen öffentl Dienstleistungsauftrag
vergeben
•
•
•
•
Bockhorn (9.116 Einwohner)
Braunschweig (205.511 Einwohner)
Abwasserbeseitigung
Müllentsorgung
Klage der Kommission (Verstoß eines Mitgliedstaates gegen
die Verpflichtung aus den Verträgen Art. 258 AEUV) – 2001
EuGH: Feststellungsurteil (Art. 258 AEUV) – 2003
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123
http://kids.niehs.nih.gov/assets/images/t_z/trash.gif
Kommission/Deutschland (C-503/04)
Vergabe öffentl. Dienstleistungsaufträge
 2. Klage der Kommission (2004) –
Benennung der Höhe des von dem betreffenden
Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder
Zwangsgeldes (Art. 260 AEUV):
 Bockhorn: 31.680 € pro Tag des Verzugs bei Durchführung der
Maßnahmen
 Braunschweig: 126.720 € pro Tag des Verzugs bei Durchführung
der Maßnahmen
 Während des Verfahrens vor dem EuGH: Deutschland
erreichte, dass die Gemeinden die Verträge beendeten
 2. Urteil des EuGH als Ausnahme nur feststellend – 2007
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124
Statistik (2012-2013)

Kommission gegen Österreich vor dem EuGH




C-352/11, EK/Österreich – Umweltverschmutzung (Verstoss,
24.5.2012)
C-75/11, EK/Österreich – Unionsbürgerschaft - Recht auf
Freizügigkeit und Aufenthalt-Studierenden (Verstoss, 4.10.2012)
C-614/10, EK/Österreich –Verarbeitung personenbezogener
Daten und freier Datenverkehr - Schutz natürlicher Personen
(Verstoss, 16.10.2012)
C-555/10, EK/Österreich – Verkehr - Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der EU (Klage wurde abgewiesen,
28.2.2013)
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125
Anhängig gemachte Rs.–
Vertragsverletzungsverfahren (2007-2011)
Quelle: Jahresbericht des EuGH 2011
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126
Beschwerdeformular für Beschwerden an
die EK wegen Nichtbeachtung des EU
Rechts
Available at
http://ec.europa.eu/eu_law/your_rights/your_rights_forms_de.htm
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127
Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes
Mitteilung der Kommission – Anwendung v. Art. 260 AEUV
u. aktualisierte Mitteilungen der Kommission
 Berechnungsmethode, um Höhe der Zwangsgelder
festzusetzen:
Dp = (Bfrap x Cs x Cd) x n
http://www.aboutfacesentertainers.
com/images/caricature/artists/gogu
e/gogue_einstein.jpg
Erklärung:
Dp = tägliches Zwangsgeld
Bfrap = einheitlicher Grundbetrag für das Zwangsgeld
Cs = Faktor für die Schwere des Verstoßes
Cd = Faktor für die Dauer des Verstoßes
n = Faktor, der die Zahlungsfähigkeit des betreffenden MS
berücksichtigt (für Österreich 4,22; für Slowenien 0,94; für
Deutschland 21,12- vgl. Mitteilung der Kommission C(2012)
6106 final)
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128
Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages
Mitteilung der Kommission – Anwendung von Art. 260 AEUV
und aktualisierte Mitteilungen der Kommission
 Berechnungsmethode um Höhe des Pauschalbetrages festzusetzen::
Ls= Bfals x Cs x n x dy
Erklärung:
Ls = Pauschalbetrag
Bfals = einheitlicher Grundbetrag für den Pauschalbetrag
Cs = Faktor für die Schwere des Verstoßes
n = Faktor, der die Zahlungsfähigkeit des betreffenden MS
berücksichtigt
dy = Anzahl der Tage, die die Verletzung andauert
http://www.bestmathmagician.com/picture/math_number.jpg
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129
Neue Bestimmungen durch den
Lissabonvertrag - 260/3 AEUV
Nichtumsetzung der RL
Erhebt die Kommission beim Gerichtshof Klage
nach Artikel 258, weil sie der Auffassung ist, dass
der betreffende MS gegen seine Verpflichtung
verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer
gemäß
einem
Gesetzgebungsverfahren
erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann sie,
wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des
von dem betreffenden MS zu zahlenden
Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen,
die sie den Umständen nach für angemessen hält.
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130
Neue Bestimmungen durch den
Lissabonvertrag
Neue Klagen 260/3 AEUV
RL 2009/81 - Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung…
-Verstoß: (Nicht)Umsetzung der RL und Mitteilung der Kommission
Kommission/Luxemburg C 532/12
8320 Euro pro Tag (Zwangsgeld)
Kommission/Niederlande C 572/12
57 324 Euro pro Tag (Zwangsgeld)
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131
Klage, 13. Dezember 2013, 260/3 AEUV
Europäische Kommission / Republik Österreich
C-663/13
Die Klägerin – EK beantragt festzustellen, dass die Republik
Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 27
Abs. 1 der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen verstoßen hat, dass sie die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Artikel
2(a), ……. dieser Richtlinie entweder im gesamten Bundesgebiet
oder aber in einigen Teilgebieten nicht erlassen bzw. der
Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;
der Republik Österreich gemäß Artikel 260 Abs. 3 AEUV wegen des
Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von
Umsetzungsmaßnahmen die Zahlung eines Zwangsgelds
in Höhe von 40512 € je Tag ab dem Tag des Urteils des
EuGH, das eine Verletzung der Verpflichtungen festgestellt hat,
aufzuerlegen, zahlbar auf das Eigenmittelkonto der EU.
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geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne
132
Neue Vertragsverletzungsklagen 260/3
AEUV
Energiebinnenmarkt: Kommission verklagt Polen und Slowenien wegen
unvollständiger Umsetzung der EU-Vorschriften vor dem Gerichtshof
Die Europäische Kommission verklagt Polen und Slowenien vor dem
EuGH wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Vorschriften für den
Energiebinnenmarkt. Bislang hat Polen die Elektrizitätsrichtlinie nur
teilweise umgesetzt. Slowenien hat weder die Elektrizitäts- noch die
Gasrichtlinie vollständig umgesetzt. Die Frist für die Umsetzung der
genannten Richtlinien durch die Mitgliedstaaten war der 3. März 2011.
Für Polen fordert die Kommission vom Gerichtshof die Verhängung
eines täglichen Zwangsgelds in Höhe von 84 378,24 EUR.
Für Slowenien schlägt die Kommission für jede nicht umgesetzte
Richtlinie ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 10 287,36 EUR
vor.
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133
geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne
Klage eines MS gegen einen
anderen MS, Art 259 AEUV
Art. 259 AEUV
Jeder MS kann den
EUGH anrufen, wenn
er der Auffassung
ist, dass ein anderer
Mitgliedstaat gegen
eine Verpflichtung
aus den Verträgen
verstoßen hat
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134
Klage eines MS gegen einen
anderen MS- Art 259 AEUV
Verfahren (Vorverfahren):
MS befasst die
Kommission mit der
Angelegenheit
Kontradiktorisches
Verfahren,
schriftlich
und mündlich
Eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission
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135
Spanien/Vereinigtes Königreich,
EuGH Rs C-145/04
 Klage gem. Art. 259 AEUV
 Auslegung gem. Art. 22 AEUV
 Zuerkennung des Wahlrechts für die Wahlen zum
Europäischen Parlament seitens des
Vereinigten Königreichs an die Bewohner Gibraltars,
da diese Personen nicht UK-Staatsangehörige sind
und damit auch nicht Unionsbürger.
http://www.radioaktual.si/uploads/volitve_copy12.jpg
136
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Spanien/Vereinigtes Königreich,
EuGH Rs C-145/04
Art. 22 Abs. 2 AEUV:
Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem
Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive
und passive Wahlrecht bei den Walen zum Europäischen
Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen
gelten wie für die Angehörigen des
betreffenden Mitgliedstaats.
http://www.europarl.si/transform/thumbview/adagio46_demo/static/images/EurobarometerEP-volitve-2009-SI.jpg
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137
EuGH (Spanien/VK)
 Art. 22 AEUV beschränkt sich darauf, das Verbot
der
Diskriminierung
aufgrund
der
Staatsangehörigkeit auf die Ausübung des
Wahlrechts anzuwenden und legt nicht fest, wer
das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen
zum Europäischen Parlament besitzt.
 Die einzelnen Mitgliedstaaten sind unter
Beachtung des Gemeinschafts(Unions)rechts
dafür zuständig, die Personen zu bestimmen, die
das aktive und passive Wahlrecht für Wahlen zum
Europäischen Parlament haben.
[Rz 66 und 78 des Urteils]
EUGH wies die Klage ab.
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138
Frankreich /Vereinigtes Königreich
141/78
KLAGE:
Die Französische Republik hat beim EUGH die Feststellung
beantragt (KLAGE), daß das Vereinigte Königreich durch
den Erlaß der „Fishing Nets (North-East Atlantic) Order
1977” vom 9. 3. 1977 gegen seine Verpflichtungen aus dem
AEUV verstoßen hat.
EUGH:
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND HAT DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN
AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS ES AM 1 . APRIL
1977 DIE '' FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ORDER 1977
'' IN KRAFT GESETZT HAT .
Verstoss! Erfolgreiche Klage!
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139
Ungarn/Slowakei C 364/10
Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten
Ungarns die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verweigerte,
nicht gegen Unionsrecht verstoßen
Der Umstand, dass ein Unionsbürger das Amt eines
Staatsoberhaupts bekleidet, kann eine aus dem
Völkerrecht folgende Beschränkung des Rechts auf
Freizügigkeit rechtfertigen
Unter diesen Umständen weist der EUGH die Klage
Ungarns insgesamt ab.
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140
Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV)
http://c.shld.net/rpx/i/s/pi/mp/24052/6182730604p?src=http%3A%2F%2Fwww.michalsmarketplace.com%2FIma
ges%2FHomeKitchen%2F41mqq6xaYjL._SL500_AA300_.jpg&d=5a1cefe1780408c1c318f0985563041e76ff0fc
9
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141
Nichtigkeitsklage
 Art. 263 AEUV
 Zweck:
 Überprüfung der Rechtmäßigkeit von
Gesetzgebungsakten sowie Handlungen von EU-Organen
 Nichtigkeitsklage kann nur gegen verbindliche Rechtsakte
erhoben werden
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142
Nichtigkeitsklage,
FRIST 263/6
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind
binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist
läuft je nach Lage des Falles von der
Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer
Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung
dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der
Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt
hat.
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geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne
143
Nichtigkeitsklage
Klagebefugnis:
•Privilegierte Klageberechtigte (rechtliches Interesse wird vermutet)
MS, Europäisches Parlament, Rat, Kommission
• Minderprivilegierte Klageberechtigte (zum Schutz der eigenen
Befugnisse und Rechte)
Rechnungshof, EZB, Ausschuss der Regionen
•Nicht privilegierte Klageberechtigte (müssen
rechtliches Interesse zeigen; Kompetenz des EuG)
Natürliche und juristische Personen
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144
Nichtigkeitsklage
Privilegierte Klageberechtigte
RAT
Mitgliedstaaten
EP
EK
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145
Nichtigkeitsklage
C-301/06 Irland / Parlament und Rat
Privilegierte Klageberechtigte
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2006/24/EG –
Vorratsdatenspeicherung– Wahl der Rechtsgrundlage“
Irland beantragte, unterstützt durch die Slowakei, beim EUGH, die
Richtlinie für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten
Rechtsgrundlage erlassen worden sei….
EUGH:
Die Klage wird abgewiesen.
DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST
AUF EINE GEEIGNETE RECHTSGRUNDLAGE GESTÜTZT
Die Richtlinie wurde zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags
erlassen, da sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des
Binnenmarkts betrifft.
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146
Nichtigkeitsklage – Nicht privilegierte Kläger
 Jede natürl/jurist Person kann Klage erheben gegen:
- - Eine an sie gerichtete Handlung (z.B.
Entscheidung über staatliche Beihilfen, welche an das
Unternehmen gerichtet ist)
- - Eine sie unmittelbar und individuell
betreffende Handlung (Plaumann-Formel)
- - Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie
unmittelbar betreffen und keine
Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen
(neu 2009)
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147
Plaumann, EuGH Rs 25/62
 Nichtigkeitsklage
gem. Art. 230 Abs. 4 EGV,
nun Art. 263 Abs. 4 AEUV
 Wann
betrifft eine Handlung eine natürliche
oder juristische Person unmittelbar?
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148
http://web.sc-celje.si/tomi/seminarske2007/Agrumi/klementine.jpg
Plaumann, EuGH Rs 25/62

Die Kommission richtete an Deutschland eine
Entscheidung, mit welcher sie die Ermächtigung
versagte, den geltenden Zollsatz für “Mandarinen und
Clementinen” teilweise auszusetzen

Plaumann, ein Importeur von Clementinen, erhob
Klage, dass diese an Deutschland gerichtete
Entscheidung ihn unmittelbar und individuell betrifft
149
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EuGH (Rs Plaumann)

Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann
geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn
die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher
Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller
übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und
ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den
Adressaten.
[Entscheidungsgründe]
***

Der EuGH weist den Antrag auf Nichtigerklärung als
unzulässig ab.
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150
Rspr des EuGH zum rechtl. Interesse von nat/jur
Personen bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage
EuGH C-309/89, Cordoníu/Rat
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151
EuGH C-309/89, Cordoníu/Rat
Nichtigkeitsklage

Natürliche oder juristische Personen

Handlungen, die sie unmittelbar und individuell
betreffen:
Verordnung, die die Verwendung des Begriffs "crémant"
in zwei bestimmten Mitgliedstaaten hergestellten
Schaumweinen vorbehält
- Eine span Gesellschaft (Cordoniu)hat mit Klageschrift die
Nichtigerklärung der VO 2045/89 beantragt, welche die
Verwendung des Begriffs "crémant" in Frankreich und
Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen
vorbehält
152
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EuGH C-309/89, Cordoníu/Rat
-Der EuGH wandte die Plaumann-Formel an und befand die
Klage für zulässig
- Art 1 der VO wurde für nichtig erklärt
EUGH:
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr.
2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der
Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von
Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure wird für nichtig erklärt, soweit er in Artikel 6
dieser Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18.
November 1985 einen Absatz 5a Buchstabe b einfügt.
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geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne
153
Nichtigkeitklage
Rechtl. Interesse von nat/jur.
Personen
 EuG Rs T-177/01, Jégo-Quére/Kommission
- Fischereiunternehmen erhob Klage auf Nichtigerklärung
einer VO der Kommission über Mindestgrößen der
Maschenöffnungen für Netze, welche auf jene
Fischereifahrzeuge anwendbar waren, die in den definierten
Gebieten tätig waren.
- EuG: Nat/jur Person ist von allgemein geltender EUBestimmung, die sie unmittelbar betrifft, als individuell betroffen
anzusehen, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition
unzweifelhaft u. gegenwärtig beeinträchtigt, indem sie ihre
Rechte einschränkt oder ihr Pflichten auferlegt.
http://m.delo.si/images/460/full/20111021/sz5_ribiska_ladja_riba.jpg
Wandel in der engen Auslegung des Kriteriums der
individuellen Betroffenheit – Klage wurde für zulässig befunden
154
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Nichtigkeitklage
EuG Rs T-177/01, Jégo-Quére/Kommission
Rechtl. Interesse von nat/jur. Personen
IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES
FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND UNTERNEHMEN, LOCKERT
DAS GERICHT DIE BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG VON
EINZELPERSONEN ZUR UNIONSGERICHTSBARKEIT
Im vorliegenden Fall werden dem Unternehmen Jégo-Quéré
tatsächlich durch die angefochtenen Bestimmungen
Verpflichtungen auferlegt, die dieses Unternehmen zwingen, für
seine Fischereitätigkeiten nur Netze mit einer festgelegten
Maschenweite zu verwenden.
Das Unternehmen Jégo-Quéré ist daher individuell und unmittelbar
durch die angefochtenen Bestimmungen betroffen
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155
Nichtigkeitsklage
Rechtliche Interesse von nat/jur. Personen

EuGH C-50/00P, Unión de Pequenos Agricultores/Rat
- Berufs- u. Interessenverband von kleinen span.
Landwirtschaftsbetrieben erhob Klage auf Nichtigerklärung
der angefochtenen VO mit Ausnahme der Bestimmungen
über die Beihilferegelung für Tafeloliven
- EuG wies Klage mit Beschluss als unzulässig ab (T-173/98)
- EuGH wies Rechtsmittel zurück, obwohl GA Jacobs eine
Veränderung der Rspr vorschlug
156
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Rechtliche Wirkung der Nichtigkeitsklage

Ist die Klage begründet, so erklärt der EuGH
die angefochtene Handlung für nichtig (ganz
oder teilweise)
 Das Urteil wirkt ex tunc
http://carl1anderson.files.wordpress.com/2011/04/legal.jpg
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157
Nichtigkeitsklage
http://i61.servimg.com/u/f61/14/41/11/09/feta-311.jpg
DEUTSCHLAND/Kommission, EuGH Rs C-465/02
 DÄNEMARK/Kommission, EuGH Rs C-466/02

- VO 1829/2002 zur Änderung des Anhangs der VO (EG) Nr
1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung
„Feta“
http://images.kika.com/db/7/a/0/1404
6040_2_z.jpg
- VO 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel
Die Kommission erließ die VO 1829/2002, mit welcher die
Bezeichnung “Feta” als geschützte Ursprungsbezeichnung
eingetragen wurde
•
http://www.dibujosycolores.com/wpcontent/uploads/2011/04/koza.jpg
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158
Nichtigkeitsklage
.
DEUTSCHLAND/Komission, EuGH Rs C-465/02
DÄNEMARK/Kommission, EuGH Rs C-466/02
Deutschland u Dänemark erheben
Nichtigkeitsklage gegen die obengenannte VO
bezüglich der Bezeichnung “Feta”
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159
Entscheidung des EuGH in den Rs C-465/02 u C-466/02
Beide Klagen wurden abgewiesen
***
Die Verordnung ist gültig
2009
img.liveinternet.ru/images/attach/4/19177/191...
2012
http://www.dmd.ae/demo/horeca/images/products/Danish%20White%20
Cheese%20Salad%20Blue.jpg
http://whereisyvette.files.wordpress.com/2010/07/le-brebiou-cheese.jpg
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160
Bsp für erfolgreiche
Nichtigkeitsklage: EuGH Rs C-414/04

EuGH Rs C-414/04,
Europäisches Parlament, unterstützt durch die Europäische Kommission
gegen Rat der EU, unterstützt durch Republik Estland und Republik Polen
Nichtigkeitsklage
VO (EG) Nr 1223/2004 zur Änderung der VO (EG) Nr 1228/2003
hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf
Slowenien…
[Die VO 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Netzzugangsbedingungen für den
grenzüberschreitenden Stromhandel]

Rechtsgrundlage?
http://www.sutra.ba/slike/Ekonomija/energija-0111.jpg
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161
EuGH Rs C-414/04
EuGH (Große Kammer, 28.11. 2006) hat entschieden:
•
•
Die Verordnung 1223/2004 des Rates zur Änderung der
Verordnung 1228/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der
Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien
wird für nichtig erklärt
Die Wirkungen der Verordnung Nr. 1223/2004 werden
bis zu dem innerhalb einer angemessenen Frist
erfolgenden Erlass einer neuen Verordnung, die auf
eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt ist,
aufrechterhalten, ohne dass diese Wirkungen jedoch
über den 1. Juli 2007 hinaus fortdauern können
162
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Klagebefugnis nat/jur Personen bei
Nichtigkeitsklagen nach dem Vertrag v Lissabon

Art. 263 Abs. 4 AEUV schafft eine neue Möglichkeit
eine Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte mit
Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen
und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich
ziehen, zu erheben
- Bei Rechtsakten mit Verordnungscharakter
müssen nat/jur Personen nicht länger das Kriterium
der individuellen Betroffenheit erfüllen
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163
Nichtigkeitsklagen nach dem Vertrag
v Lissabon
Art. 263/4 AEUV
T-18/10 Inuit Tapiriit Katanami/Rat und EP und C-583/11P
VO 1007/2009 –Handel mit Robbenerzeugnissen
Begriff « Rechtsakte mit Verordnungscharakter »
EU Gericht: die Klage als unzulässig erklärt
EUGH: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen
-Art 263/4 AEUV gilt nicht für die Gesetzgebunsakte (VO)
- Also die Voraussetzung individuelle Betroffenheit
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164
Nichtigkeitsklagen erhoben v Österreich
http://peklaj.net/images/gv_financiranje.jpg

Land Wien/Kommission, EuG Rs T-267/10
betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der
Entscheidung der Kommission vom 25. März 2010, das
Verfahren über die Beschwerde des Klägers betreffend ein
Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks
von Mochovce (Slowakei) einzustellen.
- Die Klage wurde als teils unzulässig, teils
offensichtlich unbegründet abgewiesen
165
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Untätigkeitsklage
Art 265 AEUV
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166
Untätigkeitsklage

Art. 265 AEUV

Klage gegen Organe, Einrichtungen und sonstige
Stellen der EU, die es unterlassen tätig zu
werden

Die Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage
stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung
oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert wurden,
tätig zu werden
http://c.shld.net/rpx/i/s/pi/mp/24052/6182730604p?sr
c=http%3A%2F%2Fwww.michalsmarketplace.com
%2FImages%2FHomeKitchen%2F41mqq6xaYjL._S
L500_AA300_.jpg&d=5a1cefe1780408c1c318f0985
563041e76ff0fc9
167
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Untätigkeitsklage

Aktiv Klagebefugt:

- Privilegiert klageberechtigt sind MS und Organe der EU
(Klage kann in jedem Fall erhoben werden; EuGH ist
zuständig)
- Nicht privilegiert klageberechtigt sind nat/jur Person
(Beschwerde kann geführt werden, wenn ein Organ, eine
Einrichtung oder sonstige Stelle der EU es unterlassen hat,
einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine
Stellungnahme an sie zu richten; Zuständigkeit des EuG)
Passiv Klagebefugt:
- Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU
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168
Untätigkeitsklage

Der
EuGH kann mit Urteil feststellen, dass ein Organ, eine
Einrichtung oder sonstige Stelle der EU es unterlassen hat
tätig zu werden und so die Verträge verletzt hat.
Die
vertragswidriege Untätigkeit:
von Parlament, Eur. Rat, Rat, EK, EZB, sonstige
Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU
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169
Untätigkeitsklage
Die Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen, deren
Untätigkeit für vertragswidrig erklärt worden ist,
haben die sich aus dem EUGH Urteil ergebenden
Maßnahmen zu ergreifen
Das Urteil kann Grundlage für eine Schadenersatzklage
gegen die EU gem. Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV sein
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170
Untätigkeitsklage u Nichtigkeitsklage im Vergleich

Nichtigkeitsklage
- Die Klage wurde erhoben,
weil ein Gesetzgebungsakt
oder eine Handlung gesetzt
worden ist
- Das Urteil erklärt den
Gesetzgebungsakt bzw die
Handlung für nichtig

Untätigkeitsklage
- Die Klage kann nicht
erhoben werden, wenn eine
Handlung gesetzt wurde
- Es ergeht ein
Feststellungsurteil
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171
EuG Rs T-167/04,
Asklepios Kliniken/EK
http://www.shrani.si/f/3x/5G/ASYChjy/bolnica.jpg

Untätigkeitsklage gem. Art. 265 AEUV

Beihilfen an öffentl Krankenhäuser durch die öffentl Hand in
Deutschland, für Deckung von Betriebsverlusten bestehen
 Asklepios Kliniken (deutsche, private Gesellschaft, die auf den Betrieb
von Krankenhäusern spezialisiert ist) beantragte bei der Kommission,
zu entscheiden, dass es sich bei diesen Maßnahmen um
rechtswidrige, staatliche Beihilfen handle
 Aklepios Kliniken klagte die Kommission, da diese der
Auffassung waren, die Kommission müsse grundsätzlich in
der Lage sein, eine solche Entscheidung innerhalb von zwei
Monaten zu erlassen
172
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EuG (Asklepios Kliniken)

In Anbetracht der Komplexität der Angelegenheit war
diese Frist für die Kommission in jedem Fall zu kurz, um
die vorläufige Prüfung der Vereinbarkeit der von der
Klägerin angezeigten Finanzierungen abschließen zu
können.
[Rz. 86 und 90 des Urteils]
***
Das EuG wies die Klage ab.
173
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Klage auf außervertraglichen Schadenersatz
Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV
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174
Klage auf außervertraglichen
Schadenersatz

Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV

Klage auf Wiedergutmachung des
Schadens, der von EU Organen oder
Bediensteten in Ausübung ihrer
Amtstätigkeit verursacht wurde

Klage vor dem EuGH auf
außervertraglichen Schadenersatz
175
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Klage auf außervertraglichen
Schadenersatz
Aktiv klageberechtigt:
- Klage kann von jedem erhoben werden, der durch ein
Unionsorgan oder einen Bediensteten der EU einen
Schaden erlitten hat
- Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV

Passiv klageberechtigt:
- EU (grundsätzlich Organe – dieser Begriff wird aber
weit verstanden, zB. Ausschuss der Regionen)

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176
Klage auf außervertraglichen
Schadenersatz

Voraussetzung für die Zuerkennung von Schadenersatz:

- Hinreichend qualifiziert rechtswidriges Handeln durch die
Organe oder Bedienstete der EU
- Schaden und
- Direkter Kausalzusammenhang zwischen dem vom
Kläger erlittenen Schaden und der rechtswidrigen
Handlung Seitens der EU
http://www.odskodninaplaninsec.si/img/stricek.png
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177
Kommission/Schneider Electric,
EuGH Rs C-440/07 P

Schadenersatzklage gem. Art. 340 Abs 2 AEUV

Problem:
- Ist das Recht, Schadenersatz für Schäden zu
verlangen, die durch eine Entscheidung der
Kommission verursacht wurden, vom EuG
aufgehoben worden?
http://www.lavieeco.com/AFP/articles/photo_1294080347686-1-0.jpg
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178
EuGH:
Kommission/Schneider Electric
Die Kommission erließ zwei Entscheidungen bezüglich des
Zusammenschlusses von Unternehmen und entschied, dass dieser
unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt sei und ordnete die
Trennung der zusammengefassten Unternehmen an.


Nichtigkeitsklage:
Das EuG erklärte diese Entscheidung der EK für nichtig
(T 310/01, T 77/02).

Schneider brachte eine Schadenersatzklage (2003) wegen
des durch die für nichtig erklärte Entscheidung entstandenen
Schadens gegen die Kommission beim EuG ein (T- 351/03).
http://www.finaperf.com/images/logos/240x180/schneider-electric.jpeg
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179
EuGH: Kommission/Schneider Electric, C 440/07 P

Das EuG (T-351/03) kam der Klage teilweise nach
und entschied, dass die Parteien sich auf die höhe
des zu zahlenden Betrages einigen sollen. Für den
Fall, dass keine Einigung zustande kommt, behielt
sich das EuG vor, selbst zu entscheiden
 Rechtsmittel (Rechtsmittelführerin:EK)
 Der EuGH hat das Urteil des EuG im
Rechtsmittelverfahren nur teilweise aufgehoben
und entschieden, dass die Parteien dem EuGH
ihre Schadensschätzungen mitteilen müssen
180
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EuGH: Kommission/Schneider Electric
EUGH HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE EU ZUM
ERSATZ DES SCHADENS VERURTEILT WORDEN IST, DEN
SCHNEIDER WEGEN EINES PREISNACHLASSES BEIM VERKAUF
VON LEGRAND GELTEND GEMACHT HAT
EU muss dem Unternehmen hingegen die Kosten ersetzen,
die ihm durch seine Beteiligung am
wiederaufgenommenen Fusionskontrollverfahren
entstanden sind
Hinsichtlich des Schadens, der Schneider durch den gewährten
Preisnachlass beim Wiederverkauf von Legrand entstanden sein soll,
gelangt der EuGH hingegen zu dem Ergebnis, dass das Gericht das
Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs
zwischen dem Rechtsverstoß der Kommission und diesem Schaden
zu Unrecht bejaht hat.
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181
EuGH:
Kommission/Schneider Electric

Kommission und Unternehmen Schneider haben
dem EuGH ihre Schadensschätzung mitgeteilt:
- Kommission schlug 13.257,27 EUR vor
- Schneider schlug 568.573,34 EUR oder
alternativ 404.423,22 EUR vor

Der EuGH setzte den Schaden durch Beschluss
mit 50.000,00 EUR fest
182
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Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des EU Gerichts
Recht gegen Entscheidungen des EuG ein auf
Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zu erheben
EUGH
EuG
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183
Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des EU Gerichts
Recht gegen Entscheidungen des EuG ein auf
Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zu erheben
-
Art. 256 AEUV, Art. 56 Satzung des EuGH
– Frist: 2 Monate ab Zustellung der angefochtenen
Entscheidung
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184
Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des EU Gerichts
– Aktiv klagslegitimiert (Satzung Art 56):
- Eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise
unterlegen ist
- Andere Streithelfer als MS/Organe können Rechtsmittel
nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts
sie unmittelbar berührt
- MS/Organe, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht
beigetreten sind
Ausnahmen Art 56/3 der Satzung
- MS/Organe, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht
beigetreten sind
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185
Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des
EuGöD

Recht gegen Entscheidungen des Gerichts für den
öffentlichen Dienst (EuGöD) ein Rechtsmittel
(EuGericht) zu erheben:
– Aktiv klagslegitimiert :

Unterliegende Partei
MS/Organe
Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Unionsorgane, wenn die
Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt


– Frist: 2 Monate ab Zustellung der angefochtenen
Entscheidung
– Die Entscheidung des EU Gerichts kann in
Ausnahmefällen vom EuGH überprüft werden (reexamen)
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186
Sonstige Verfahren EuGH

EUGH: Überprüfung (reexamen) des Urteils des EuG
(EuG ist für Entscheidungen
über
Rechtsmittel gegen die
Entscheidungen der Fachgerichte zuständig (derzeit EUGöD);
Art. 256 Abs. 2 AEUV
EuGH
Überprüfung/
Urteil
EUGH Urteil in der Rs.e C-197/09 RX-II
EU Gericht
Rechtsmittel/
Urteil
(M gegen Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA))
„Überprüfung des Urteils T-12/08 P –
Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist –
Faires Verfahren –
Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens –
Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des EU Rechts“
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EuGöD
Klage/
Urteil
EU
Beamte/
187
Klage
Außerordentliche Rechtsbehelfe

Drittwiderspruch

Art. 42 der Satzung des Gerichtshofs
 Dritte können Drittwiderspruch gegen ein Urteil (EuG, EuGH)
erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in
einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht
teilgenommen haben
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0201:0328:DE:PDF
188
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Avaessian Avaki, EuG Rs T-284/08
Drittwiderspruch
http://web.vecer.com/portali/podatki/2011/04/29/slike/online_193001-300.jp

9 Parteien erhoben Drittwiderspruch gegen ein Urteil des
EuG, indem er eine Ratsentscheidung über restriktive
Maßnahmen gegen die Volksmudschahidin (militante iranische
Oppositionsbewegung) für nichtig erklärte
 Sie brachten vor, Opfer (bzw deren gesetzl Vertreter) eines
terroristischen Anschlags dieser Organisation zu sein
und verlangten, dass die in Frage gestellte Entscheidung in
Kraft bleibe
 Das EuG wies die Klage ab, da die Drittparteien nicht
dargelegt hatten, warum sie nicht am ursprünglichen
Verfahren teilgenommen haben
189
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Außerordentliche Rechtsbehelfe

Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs

Nur wenn eine Tatsache von entscheidender
Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des
Urteils dem Gerichtshof und der die
Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt
war
 Frist: 10 Jahre ab Erlass des Urteils
http://www.faroldenoticias.com.br/site/wp-content/uploads/2011/08/lupa-2.jpg
190
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Gutachten
gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV
„Gericht für europäische Patente
und Gemeinschaftspatente“
EMRK
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191
Gutachten gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV
Art. 218 Abs. 11 AEUV:
„Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament,
der Rat oder die Kommission können ein
Gutachten des Gerichtshofs über die
Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit
den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des
Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante
Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder
die Verträge geändert werden.“
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192
Gutachten gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV

Ein Gutachten des Gerichtshofs kann nur
eingeholt werden bevor eine geplante
Übereinkunft in Kraft tritt – danach kann
Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss, mit
welchem die Übereinkunft
geschlossen wurde, erhoben werden.
 Das Gutachten ist
bindend.
http://1.bp.blogspot.com/-FFB0hEqdp00/T-SdcksAEWI/AAAAAAAAXfg/DrtkfgRrnx8/s1600/opiopns.jpg
193
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Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen (ACTA)
 ACTA vor
dem EuGH
 Gutachten des EuGH gem. Art. 218 Abs. 11
AEUV (Gutachtenverfahren)
http://images.focus-news.net/91dd169ed478cf9e8cf6a1451863484b.jpg
http://www.europarl.europa.eu/resources/library/images/20120127PHT36436/2012012
7PHT36436_original.jpg
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194
ACTA
http://derstandard.at/1336696658094/ACTA-EU-Kommission-legt-ACTA-AbkommenEuropaeischem-Gerichtshof-vor

http://www.google.at/imgres?imgurl=http://www.presseportal.de/bild/35368-logo-pressemitteilungeuropaeische-kommission.jpg&imgrefurl=http://www.presseportal.de/pm/35368/europaeischekommission&h=764&w=1104&sz=259&tbnid=0kAYo8nVS4NJtM:&tbnh=90&tbnw=130&zoom=1&us
g=__rTaURly0OH8O0krJISN0tMJKcc=&docid=incP3grxnXYTLM&sa=X&ei=3FQ8UqfIMImRswaYqIGgDw&ved=0CFEQ9QE
wBA&dur=20
Die Kommission legte dem EuGH folgende Frage zur
Vorabentscheidung vor:
“Ist das Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen
(ACTA) mit den Verträgen vereinbar, vor allem mit
der EU Grundrechtecharta?”
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195
ACTA
http://www.europarl.europa.eu/news/de/pressroom/content/20120703IPR48247/html/European-Parliament-rejects-ACTA
http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=818
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159
Patentrecht/gericht
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197
Rechtliche Grundlage
Gutachten
Rechtsgutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV
„Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat
oder die Kommission können ein Gutachten des
Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten
Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das
Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die
geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie
oder die Verträge geändert werden.“
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198
Dem Gutachten 1/09 zu Grunde liegende Frage:
Antragsteller: Rat der Europäischen Union
Ist
das
geplante
Abkommen
zur
Schaffung
eines
einheitlichen
Patentgerichtssystems
(derzeit
bezeichnet als Gericht für europäische Patente und
Gemeinschaftspatente) mit den Bestimmungen des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
vereinbar?
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199
EuGH (Gutachten 1/09) 8.3.2011
Das Plenum des EuGH äußerte sich wie folgt:
„Das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines
einheitlichen Patentgerichtssystems (gegenwärtig
„Gericht für europäische Patente und
Gemeinschaftspatente“ genannt) ist mit den
Bestimmungen des EU-Vertrags und des
AEU-Vertrags nicht vereinbar.“
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200
EUGH: Gutachten 2013
Europäische Kommission:
„ Ist der Entwurf des Vertrags über den
Beitritt der EU zur Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten mit den Verträgen
vereinbar?“
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201
Sonstige Verfahren EuGH
Auslegung von Urteilen (Art. 43 Satzung EuGH)
Inzidentrüge (exceptio illegalis; Art. 277 AEUV)
Vorläufiger Rechtsschutz (Art. 279 AEUV)
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geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne
202
Das Gericht - EuG
 Beginn der Tätigkeit: 1989 (Entlastung des EuGH)
 Zusammensetzung:
mindestens 1 Richter aus jedem Mitgliedstaat (zur Zeit 28 Richter)
 Amtszeit: 6 Jahre
 Vorschlag des EuGH
(2014): neun neue Richter
http://albertoalemanno.eu/html/docs/eu-court-8217-s-advocate-general-internet-filtering-may-conflict-with-charter-of-fundamental-rights_1(2).jpg
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203
Gericht EU
Verfahren:
* Klagen:
- Nichtigkeitsklagen,
- Untätigkeitsklagen,
- Schadenersatzklagen
* sonstige
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204
Das Gericht (EuG)- Zuständigkeit
 Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer
Personen gegen Rechtsakte von Einrichtungen der
EU (Art. 263 Abs. 4 AEUV)
 Untätigkeitsklagen (Art. 265 AEUV)
 Schadenersatzklagen aufgrund Schäden verursacht
von Organen oder Bediensteten der EU (Art. 268 und
340 AEUV – Außervertragliche Haftung)
 auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel gegen
Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst der
EU (EUGöD) (Art. 257 Abs. 3 AEUV)
 anderes
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205
Gericht EU
- Geistiges Eigentum (Marken)
- Wettbewerb
- Staatliche Beihilfen
- anderes (Zollunion, Zugang zu Dokumenten, Umwelt,
…)
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206
Gericht für den öffentlichen Dienst
(Fachgericht, Art. 257 AEUV)
7 Richter
(vom Rat ernnant)
Rechssachen - Statistik
Auswahlverfahren
Beurteilung
Beförderung
Diensbezüge /Zulagen
anderes
EU BEAMTE
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207
Der Weg zum
Wissen ist
steil und
dornig
http://www.gdargaud.net/Climbing/index.html
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208
.
[email protected]
Alle Fotos von Google!
Statistik: EUGH Jahresbericht 2012
http://www.gdargaud.net/Climbing/index.html
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209