Transcript Referat Ing. Andreas Köhler StVAG
Vorstellung des neuen Veranstaltungsgesetzes Juni 2013 | Schloss Laubegg
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012
Ing. Andreas Köhler Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde | Veranstaltungsreferat
MAGISTRAT GRAZ, BAU- und ANLAGENBEHÖRDE AMTSLEITUNG
Mag.
a Verena Ennemoser
REFERATSLEITUNG
Ing. Andreas Köhler
REFERENT/IN
Dipl.-Ing.
in Nora Pilgram Ing. Michael Wilke
ASSISTENTIN
Alexandra Bratuscha
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich Ausnahmen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich Ausnahmen Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich Ausnahmen Begriffsbestimmungen Persönliche Voraussetzungen der VeranstalterInnen
VERANSTALTUNGEN
Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn
VERANSTALTUNGEN
Meldepflicht Anzeigepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn
VERANSTALTUNGEN
Meldepflicht Anzeigepflicht Bewilligungspflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn
VERANSTALTUNGEN
Meldepflicht Anzeigepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe
VERANSTALTUNGEN
Meldepflicht Anzeigepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Verbotene Veranstaltungen
VERANSTALTUNGEN
Meldepflicht Anzeigepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Verbotene Veranstaltungen Überwachung von Veranstaltungen
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen Pflichten der Inhaberin/des Inhabers
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen Pflichten der Inhaberin/des Inhabers Wiederkehrende Überprüfung alle 10 Jahre
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Gemeinde
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Gemeinde Bezirkshauptmannschaft
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Veranstaltungseinrichtungen
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Veranstaltungseinrichtungen Parteien und Beteiligte
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Anhängige Verfahren
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten Varietè-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten Varietè-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen Geld- und Unterhaltungsspielapparate
ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN
Zivilrecht
ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN
Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960)
ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN
Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960) Geschützte Landschaftsteile (NschG 1976)
ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN
Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960) Geschützte Landschaftsteile (NschG 1976) Pyrotechnische Effekte (PyroTG 2010)
ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN
Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO
ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN
Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung
ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN
Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung Gemeinde - Verwaltungsabgaben - Verordnung
ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN
Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung Gemeinde - Verwaltungsabgaben - Verordnung Veranstaltungssicherheitsverordnung - VSVO
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IN GRAZ
Mag. Abt. 17 / Bau- und Anlagenbehörde Veranstaltungsreferat Wurmbrandgasse 4, 8011 Graz Tel: +43 316 872-5974 Fax: +43 316 872-5979 [email protected]
www.graz.at/veranstaltungsreferat Stadt Graz | Graz-Rathaus | 8010