Referat Ing. Andreas Köhler StVAG

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Transcript Referat Ing. Andreas Köhler StVAG

Vorstellung des neuen Veranstaltungsgesetzes Juni 2013 | Schloss Laubegg

Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012

Ing. Andreas Köhler Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde | Veranstaltungsreferat

MAGISTRAT GRAZ, BAU- und ANLAGENBEHÖRDE AMTSLEITUNG

Mag.

a Verena Ennemoser

REFERATSLEITUNG

Ing. Andreas Köhler

REFERENT/IN

Dipl.-Ing.

in Nora Pilgram Ing. Michael Wilke

ASSISTENTIN

Alexandra Bratuscha

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 Anwendungsbereich

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  Anwendungsbereich Ausnahmen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

   Anwendungsbereich Ausnahmen Begriffsbestimmungen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Anwendungsbereich Ausnahmen Begriffsbestimmungen Persönliche Voraussetzungen der VeranstalterInnen

VERANSTALTUNGEN

 Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn

VERANSTALTUNGEN

  Meldepflicht Anzeigepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn

VERANSTALTUNGEN

   Meldepflicht Anzeigepflicht Bewilligungspflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn

VERANSTALTUNGEN

    Meldepflicht Anzeigepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe

VERANSTALTUNGEN

     Meldepflicht Anzeigepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Verbotene Veranstaltungen

VERANSTALTUNGEN

      Meldepflicht Anzeigepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Verbotene Veranstaltungen Überwachung von Veranstaltungen

VERANSTALTUNGSSTÄTTEN

 Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen

VERANSTALTUNGSSTÄTTEN

  Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen

VERANSTALTUNGSSTÄTTEN

   Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen

VERANSTALTUNGSSTÄTTEN

    Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen Pflichten der Inhaberin/des Inhabers

VERANSTALTUNGSSTÄTTEN

     Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen Pflichten der Inhaberin/des Inhabers Wiederkehrende Überprüfung alle 10 Jahre

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN

 Gemeinde

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN

  Gemeinde Bezirkshauptmannschaft

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN

   Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN

   Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung  Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN

   Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung  Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe  Veranstaltungseinrichtungen

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN

    Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung  Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe  Veranstaltungseinrichtungen Parteien und Beteiligte

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

 Anhängige Verfahren

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

  Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

   Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten Varietè-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten Varietè-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen Geld- und Unterhaltungsspielapparate

ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN

 Zivilrecht

ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN

  Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960)

ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN

   Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960) Geschützte Landschaftsteile (NschG 1976)

ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN

    Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960) Geschützte Landschaftsteile (NschG 1976) Pyrotechnische Effekte (PyroTG 2010)

ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN

 Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO

ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN

  Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung

ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN

   Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung Gemeinde - Verwaltungsabgaben - Verordnung

ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN

    Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung Gemeinde - Verwaltungsabgaben - Verordnung Veranstaltungssicherheitsverordnung - VSVO

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IN GRAZ

Mag. Abt. 17 / Bau- und Anlagenbehörde Veranstaltungsreferat Wurmbrandgasse 4, 8011 Graz Tel: +43 316 872-5974 Fax: +43 316 872-5979 [email protected]

www.graz.at/veranstaltungsreferat Stadt Graz | Graz-Rathaus | 8010